Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.09.1987

Rechtsprechung
   BGH, 27.10.1987 - 1 StR 492/87   

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BGH, 27.10.1987 - 1 StR 492/87 (https://dejure.org/1987,1365)
BGH, Entscheidung vom 27.10.1987 - 1 StR 492/87 (https://dejure.org/1987,1365)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1987 - 1 StR 492/87 (https://dejure.org/1987,1365)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässige Beweisantizipation durch Ablehnung eines Beweisantrages als revisionsrechtliche Verfahrensrüge - Gebot der umfassenden Aufklärung im Zusammenhang mit der Ablehnung des Beweisantrages einen Zeugen zu hören - Auswirkungen eines straffreien Lebens in der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 70
  • StV 1988, 60
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 27.10.1987 - 1 StR 492/87
    Wird demgegenüber anerkannt, daß es den normativen Normalfall mit den daran anknüpfenden Konsequenzen nicht gibt (BGHSt 34, 345, 351 = NStZ 1987, 450), daß vielmehr der gesetzliche Strafrahmen gleichermaßen für den unbestraften wie für den mehr oder weniger vorbestraften Täter die angemessene Ahndung vorsieht und die Strafzumessung eine umfassende Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände erfordert, dann liegt auf der Hand, daß das bisherige Verhalten eines Angeklagten, was die Begehung von Straftaten anlangt, ein bedeutender Faktor im "Vorleben des Täters" (§ 46 Abs. 2 StGB) sein kann und als solcher bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.
  • BGH, 26.05.1982 - 3 StR 110/82

    Berücksichtigung von Straffreiheit des Angeklagten bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 27.10.1987 - 1 StR 492/87
    In aller Regel gestattet bisherige Rechtstreue wichtige Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten; eine solche Erkenntnisquelle darf der Tatrichter daher nicht ungenutzt lassen" (BGH NStZ 1983, 453; vgl. auch BGH NStZ 1982, 376; StV 1983, 237 und 1981, 236).
  • BGH, 09.06.1983 - 4 StR 257/83

    Fehlende Unrechtseinsicht und Reue als Strafschärfungsgrund - Gefährdung der

    Auszug aus BGH, 27.10.1987 - 1 StR 492/87
    In aller Regel gestattet bisherige Rechtstreue wichtige Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten; eine solche Erkenntnisquelle darf der Tatrichter daher nicht ungenutzt lassen" (BGH NStZ 1983, 453; vgl. auch BGH NStZ 1982, 376; StV 1983, 237 und 1981, 236).
  • BGH, 26.05.1982 - 3 StR 111/82

    Zulässigkeit der Nichtberücksichtigung straffreier Lebensführung eines Täters als

    Auszug aus BGH, 27.10.1987 - 1 StR 492/87
    In aller Regel gestattet bisherige Rechtstreue wichtige Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten; eine solche Erkenntnisquelle darf der Tatrichter daher nicht ungenutzt lassen" (BGH NStZ 1983, 453; vgl. auch BGH NStZ 1982, 376; StV 1983, 237 und 1981, 236).
  • BGH, 28.03.2018 - 2 StR 311/17

    Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (alte Fassung:

    So hat es nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte unbestraft ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 StR 492/87, NStZ 1988, 70).
  • BGH, 14.11.2023 - 6 StR 345/23

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln i.R.d. Betriebs einer

    Das neue Tatgericht wird zudem zu beachten haben, dass die bislang straffreie Lebensführung eines Angeklagten ein gewichtiger Strafzumessungsgrund ist, dessen Berücksichtigung es regelmäßig bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 StR 492/87, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 4; Beschluss vom 6. Juni 2023 - 4 StR 133/23).
  • BGH, 03.11.2022 - 6 StR 296/21

    Urteil wegen Verfüllung der Tongrube Möckern weitgehend rechtskräftig

    a) Das Landgericht hat - anders als bei den Mitangeklagten - die vor der verfahrensgegenständlichen Tat straffreie Lebensführung der zur Tatzeit 49 beziehungsweise 57 Jahre alten Angeklagten nicht berücksichtigt (vgl. zu diesem Strafzumessungsgesichtspunkt BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - 2 StR 63/16, NStZ-RR 2017, 88 (dort nicht abgedruckt), Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 StR 492/87, NStZ 1988, 70; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 647).
  • BGH, 06.06.2023 - 4 StR 133/23

    Strafzumessung (minder schwerer Fall: schwerer sexueller Missbrauch von Kindern,

    b) Die Unbestraftheit eines Angeklagten ist ein gewichtiger Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), dessen Berücksichtigung es regelmäßig bedarf (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - 6 StR 61/22 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 29. September 2016 - 2 StR 63/16 Rn. 15; Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 StR 492/87, NStZ 1988, 70; Beschluss vom 26. Mai 1982 - 3 StR 110/82, NStZ 1982, 376).
  • BGH, 26.10.1999 - 1 StR 109/99

    Auslieferung nach Ausschreibung im Schengener Informationssystem; Ablehnung von

    Trotz einer Beziehung zum Prozeßgegenstand ist eine Tatsache unerheblich, wenn sie auch bei Gelingen des Beweises auf die zu treffende Entscheidung keinen Einfluß hat (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 3).
  • LG Aurich, 25.10.2018 - 11 KLs 18/18
    Wiederum strafmildernd wirkt sich bei den Angeklagten D. und B. sowie der Angeklagten H. dafür ihre bisherige straffreie Lebensführung aus (BGH StV 1988, 60).
  • BGH, 16.06.2020 - 1 StR 149/20

    Strafzumessung (individuelle Strafzumessung für jeden Mittäter erforderlich);

    Zwar hat die Kammer die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten als wesentlichen Strafmilderungsgrund (vgl. BeckOK StGB/Heintschel-Heinegg, aaO § 46 Rn. 38; Senat, Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 StR 492/87, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 26. Mai 1982 - 3 StR 110/82, juris Rn. 2) formelhaft aufgelistet (UA S. 26).
  • BGH, 22.04.1998 - 5 StR 73/98

    Anforderungen an die Aufklärungsrüge - Ablehnung eines Hilfsantrags als

    Solche Indiztatsachen sind aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos, wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten, weil sie nur mögliche Schlüsse zulassen und das Gericht den möglichen Schluß nicht ziehen will (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 2, 3, 5, 13).
  • OLG Bamberg, 23.02.2015 - 2 OLG 6 Ss 5/15

    Kein förmlicher Augenschein durch Vorhalt eines Lichtbildes im Rahmen einer

    Nicht die Beweistatsache als solche wird infrage gestellt, sondern ihre Eignung für den vom Antragsteller gewünschten, jedoch nicht zwingenden Schluss (KK-StPO/Krehl § 244 Rn. 143 f. m. w. N.; vgl. auch OLG Bamberg Beschluss vom 08.02.2006 - 3 Ss 152/2005; BGH NStZ 2005, 231; NStZ 2005, 224/226; BGH NJW 1997, 2762; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 2, 3, 4,5, 7,13 und 20).
  • BGH, 01.08.1989 - 1 StR 346/89

    Beweisführung bei Zeugenaussagen - Feststellung der Beteiligung an einer

    Die Strafkammer hat das ganze Beweisthema ohne Einengung, Verkürzung oder Unterstellung erfaßt und hat dargetan, warum ihr die im Beweisantrag behauptete Tatsache in Verbindung mit dem bisherigen Beweisergebnis nicht ausreichen würde, um zu einer Verurteilung zu gelangen, warum also diese Zeugenaussage für seine Entscheidung ohne Bedeutung ist (vgl. Herdegen in KK StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 72; KMR-Paulus, Stand August 1988, § 244 Rdn. 124, 125; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 244 Rdn. 54-57; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 2, 3, 4, 7).
  • BGH, 14.01.1998 - 3 StR 623/97

    Hinreichende Urteilsbegründung bei Verurteilung wegen eines

  • BGH, 15.01.1992 - 2 StR 287/91

    Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen - Niederschlagen der Vermieterin mit

  • AG Augsburg, 15.03.1994 - 2 Ls 201 Js 8646/93

    Betäubungsmittelstrafrecht: Bereitstellen von Geldmitteln, Minder schwerer Fall

  • BayObLG, 21.03.1988 - RReg. 3 St 4/88

    Schädigung; Bundesanstalt für Arbeit; Vorstrafen; Geldstrafe; Schuldausgleich;

  • BayObLG, 30.01.1990 - RReg. 4 St 172/89

    Betäubungsmittelstrafrecht: Feststellung des Mindestschuldumfangs,

  • LG Berlin, 07.02.1991 - Kass 3 Js 299/90

    Unvereinbarkeit eines Schuldspruchs mit rechtsstaatlichen Maßstäben bei grob

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Rechtsprechung
   BGH, 24.09.1987 - 4 StR 419/87   

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https://dejure.org/1987,1774
BGH, 24.09.1987 - 4 StR 419/87 (https://dejure.org/1987,1774)
BGH, Entscheidung vom 24.09.1987 - 4 StR 419/87 (https://dejure.org/1987,1774)
BGH, Entscheidung vom 24. September 1987 - 4 StR 419/87 (https://dejure.org/1987,1774)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Versuchs der sexuellen Nötigung - Strafbarkeit wegen Straßenverkehrsgefährdung - Tatbestand der Entführung - Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung durch Festhalten einer Taxifahrerin in ihrem Taxi

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 70
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.02.1984 - 1 StR 829/83

    Ausgestaltung der Entführung wider Willen als zweiaktiges Delikt - Ausschluss

    Auszug aus BGH, 24.09.1987 - 4 StR 419/87
    Der Anwendung von § 237 StGB steht zwar nicht entgegen, daß Frau L. das Fahrzeug selbst zu dem einsamen Gelände gelenkt hat; ihr durch Täuschung über das eigentliche Ziel der Fahrt und damit durch List erschlichenes Einverständnis ist unbeachtlich und kann infolgedessen keine tatbestandsausschließende Wirkung haben (BGHSt 32, 267, 269/270).

    Die Voraussetzungen einer Entführung gemäß § 237 StGB sind hier aber deshalb nicht erfüllt, weil das weitere Tatbestandsmerkmal des nunmehr als zweiaktiges Delikt ausgestalteten Straftatbestandes, nämlich das tatsächliche Ausnutzen der hilflosen Lage der Entführten zu außerehelichen sexuellen Handlungen (BGHSt 29, 233, 235; 32, 267, 269), vom Angeklagten nicht verwirklicht worden ist.

  • BGH, 03.08.1962 - 4 StR 155/62

    Vorliegen einer oder mehrerer Handlungen im Rechtssinne - Vorliegen einer

    Auszug aus BGH, 24.09.1987 - 4 StR 419/87
    Sein Verhalten ging damit wesentlich über das hinaus, was zur Verwirklichung der sexuellen Nötigung gehört, so daß hier die Verletzung des § 239 Abs. 1 StGB nicht in der Bestrafung nach § 178 StGB aufgeht, sondern Tateinheit zwischen beiden Delikten gegeben ist (vgl. BGHSt 18, 26, 27).
  • BGH, 31.08.1962 - 4 StR 257/62

    Anhalterin - § 237 StGB aF, § 177 StGB, Teilidentität der Ausführungshandlung,

    Auszug aus BGH, 24.09.1987 - 4 StR 419/87
    Die versuchte sexuelle Nötigung und die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs werden hier allerdings nicht durch den Tatbestand der Entführung (§ 237 StGB), die erst beim Anhalten des Angeklagten vor der Polizeisperre beendet gewesen wäre (vgl. BGHSt 18, 29, 31; BGH, Beschluß vom 3. Februar 1984 - 4 StR 17/84), zur Tateinheit zusammengefaßt.
  • BGH, 26.05.1964 - 5 StR 136/64
    Auszug aus BGH, 24.09.1987 - 4 StR 419/87
    Eine Verurteilung nach § 239 StGB scheidet auch nicht etwa deshalb aus, weil ein Täter nicht wegen Nötigung und Freiheitsberaubung bestraft werden kann, wenn seine Handlungen lediglich einer Entführung gemäß § 237 StGB dienten, und weil dies auch dann gelten soll, wenn mangels einer sexuellen Handlung nur ein strafloser Versuch der Entführung vorliegt und insoweit ein Strafantrag nicht gestellt ist (BGHSt 19, 320; BGH, Beschluß vom 4. April 1978 - 5 StR 127/78; Lackner, 17. Aufl. § 238 StGB Anm. 1).
  • BGH, 22.06.1976 - 1 StR 216/76

    Versuch der Vergewaltigung als Ausnutzung der hilflosen Lage im Rahmen der

    Auszug aus BGH, 24.09.1987 - 4 StR 419/87
    Da der Versuch des § 237 StGB nicht strafbar ist, genügt insoweit das Ansetzen zu einer sexuellen Handlung nicht; der Tatbestand setzt vielmehr die Vornahme einer solchen Handlung voraus (vgl. Vogler in LK, 10. Aufl. § 237 StGB Rdn. 15; Eser in Schönke/Schröder, 22. Aufl. § 237 StGB Rdn. 13, 14; BGH, Urteil vom 22. Juni 1976 - 1 StR 216/76).
  • BGH, 04.04.1978 - 5 StR 127/78

    Fehlen des Strafantrags bei Vorliegen einer Entführung - Auslegung einer

    Auszug aus BGH, 24.09.1987 - 4 StR 419/87
    Eine Verurteilung nach § 239 StGB scheidet auch nicht etwa deshalb aus, weil ein Täter nicht wegen Nötigung und Freiheitsberaubung bestraft werden kann, wenn seine Handlungen lediglich einer Entführung gemäß § 237 StGB dienten, und weil dies auch dann gelten soll, wenn mangels einer sexuellen Handlung nur ein strafloser Versuch der Entführung vorliegt und insoweit ein Strafantrag nicht gestellt ist (BGHSt 19, 320; BGH, Beschluß vom 4. April 1978 - 5 StR 127/78; Lackner, 17. Aufl. § 238 StGB Anm. 1).
  • BGH, 26.03.1980 - 3 StR 54/80

    Erfordernis des Vorliegens der Absicht des Ausnutzens einer hilflosen Lage zum

    Auszug aus BGH, 24.09.1987 - 4 StR 419/87
    Die Voraussetzungen einer Entführung gemäß § 237 StGB sind hier aber deshalb nicht erfüllt, weil das weitere Tatbestandsmerkmal des nunmehr als zweiaktiges Delikt ausgestalteten Straftatbestandes, nämlich das tatsächliche Ausnutzen der hilflosen Lage der Entführten zu außerehelichen sexuellen Handlungen (BGHSt 29, 233, 235; 32, 267, 269), vom Angeklagten nicht verwirklicht worden ist.
  • BGH, 15.10.1981 - 4 StR 461/81

    Verhältnis der versuchten Freiheitsberaubung zur versuchten Nötigung -

    Auszug aus BGH, 24.09.1987 - 4 StR 419/87
    Dieses Verhalten wird jedoch bereits durch die speziellere Vorschrift des § 239 Abs. 1 StGB erfaßt, so daß daneben eine Bestrafung wegen Nötigung nicht in Betracht kommt (vgl. BGHSt 30, 235 [BGH 15.10.1981 - 4 StR 461/81]).
  • BGH, 03.02.1984 - 4 StR 17/84

    Straftaten - Entführung - Minder Schwerer Fall - Vergewaltigung - Verminderte

    Auszug aus BGH, 24.09.1987 - 4 StR 419/87
    Die versuchte sexuelle Nötigung und die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs werden hier allerdings nicht durch den Tatbestand der Entführung (§ 237 StGB), die erst beim Anhalten des Angeklagten vor der Polizeisperre beendet gewesen wäre (vgl. BGHSt 18, 29, 31; BGH, Beschluß vom 3. Februar 1984 - 4 StR 17/84), zur Tateinheit zusammengefaßt.
  • BGH, 30.01.2001 - 4 StR 569/00

    Sexuelle Nötigung; Erheblichkeitsschwelle; Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für

    Danach ist zwar das mehrfache Erzwingen des Berührens des (bedeckten) Geschlechtsteils des Angeklagten als sexuelle Nötigung zu werten; das Streicheln des (bedeckten) Beines der Geschädigten und der mißlungene Kußversuch stellen aber keine (gesondert zu berücksichtigenden) sexuellen Handlungen dar (s. BGHR StGB § 184 c Nr. 1 Erheblichkeit 2, BGH NStZ 1988, 70, 71; 1992, 432; StV 20001 197; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 184 c Rdn. 7, 8 m. w. N.).
  • BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88

    Konkrete Gefährdung des Insassen eines von einem fahruntüchtigen Fahrer gelenkten

    Diese durchgehend verübte Freiheitsberaubung faßt die während ihrer Begehung außerdem verwirklichten Tatbestände der §§ 177 und 315 c StGB zur Tateinheit zusammen (BGH NStZ 1988, 70, 71; BGH, Beschluß vom 7. Juli 1987 - 4 StR 304/87 - und Urteil vom 22. August 1985 - 4 StR 401/85).
  • BGH, 12.09.2012 - 2 StR 219/12

    Beweiswürdigung (Würdigung der Aussage eines sich auf sein

    Bei einem Kussversuch ist dies nicht ohne weiteres der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1987 - 4 StR 419/87, NStZ 1988, 70, 71; Beschluss vom 30. Januar 2001 - 4 StR 569/00 2001, 370, 371; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 2 StR 575/05, StraFo 2006, 251, 252; OLG Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 1 Ss 70/09, NStZ-RR 2010, 45).
  • BGH, 17.08.1988 - 2 StR 346/88

    Sexuelle Handlung - Umarmung - Küssen - Entkleiden - Penis - Geöffnete Hose -

    Diese Delikte wären jedenfalls bloße Bestandteile eines nur mangels sexueller Handlung nicht zur Vollendung gelangten Vergehens gegen § 237 StGB, so daß auch ihre Verfolgung gemäß § 238 Abs. 1 StGB einen Strafantrag voraussetzen würde (BGHSt 19, 320 f; vgl. auch BGH NStZ 1988, 70 f).
  • BGH, 18.01.1995 - 2 StR 462/94

    Versuch - Straflosigkeit - Entführung - Menschenraub - Freiheitsberaubung -

    Das gilt auch für eine zum Zwecke der Entführung begangene Freiheitsberaubung, selbst wenn die Entführung, wie hier, nur bis zum - nicht strafbaren - Versuch gediehen ist (vgl. BGHSt 19, 320; BGH NStZ 1988, 70 f; BGHR StGB § 239 Abs. 1 Strafantrag 1; § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 8).
  • AG Rudolstadt, 06.05.2019 - 462 Js 34108/18

    Jugendstrafverfahren: Anwendung von Jugendstrafrecht bei Sittlichkeitsdelikten

    Zwar sind die mißlungenen Kußversuche mangels Erheblichkeit - noch - keine sexuellen Handlungen im Sinne des § 177 StGB (vgl. BGH, NStZ 1988, 70, 71; BGH, NStZ 2001, 370, 371), sondern erfüllen lediglich den Tatbestand der sexuellen Belästigung nach § 184 i Abs. 1 StGB, der gegenüber anderen Tatbeständen, deren Erfüllung mit schwererer Strafe bedroht ist, indes subsidiär ist.
  • BGH, 13.02.1997 - 4 StR 648/96

    Erfüllung des Tatbestandes der vollendeten sexuellen Nötigung - Sexuelle Nötigung

    Diese stünde, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, mit der gefährlichen Körperverletzung und der Freiheitsberaubung in Tateinheit, die hier nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt, weil sie wesentlich über das hinausgeht, was zur Verwirklichung der sexuellen Nötigung gehört (BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 1, 4 m.w.N.).
  • BGH, 26.07.1988 - 1 StR 379/88

    Freiheitsberaubung in Tateinheit begangen mit Vergewaltigung und Entführung gegen

    Anders liegt es nur, wenn die Freiheitsberaubung über das hinausgeht, was zur Verwirklichung der Vergewaltigung gehört (BGHSt 18, 26, 27; 28, 18, 19; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 239 Rdn. 13; Horn in SK StGB 4. Aufl. § 177 Rdn. 9, § 178 Rdn. 18; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 177 Rdn. 16; vgl. auch BGHR StGB § 239 Abs. 1 - Konkurrenzen 1).
  • OLG Hamm, 28.11.2003 - 4 Ss 604/03

    Bedrohung; Freiheitsberaubung; Hausfriedensbruch; Tateinheit;

    Die Ausführungshandlungen dieser verschiedenen Tatbestände treffen zwar nicht allesamt unmittelbar zusammen, doch wird eine Tateinheit hier dadurch hergestellt, dass sie sich jeweils mit der Ausführungshandlung des Dauerdeliktes der Freiheitsberaubung überschneiden (vgl. hierzu BGH NStZ 1988, 70, 71; 1993, 39 und 134; NJW 1989, 1227 f; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., vor § 52 Rdnr. 5 m.w.N.).
  • BayObLG, 24.08.1994 - 4St RR 120/94
    Hingegen tritt das Vergehen der Freiheitsberaubung im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter der sexuellen Nötigung zurück, da die Freiheitsberaubung nach den vom Landgericht festgestellten Umständen nicht über das hinausgegangen ist, was zur Verwirklichung der sexuellen Nötigung gehört, sondern nur ein Mittel und Bestandteil dieser Nötigung war (vgl. BGHSt 18, 26/27; 28, 18/19; bei Holtz MDR 1988, 627 und 1991, 1021; NStZ 1988, 70/71).
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