Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.01.1989

Rechtsprechung
   BGH, 21.12.1988 - 2 StR 613/88   

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BGH, 21.12.1988 - 2 StR 613/88 (https://dejure.org/1988,1708)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1988 - 2 StR 613/88 (https://dejure.org/1988,1708)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 613/88 (https://dejure.org/1988,1708)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Nicht zwingend Bestrafung wegen Urkundenfälschung bei Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde - Zum Tatbestandsmerkmal des Gebrauchmachens bei Urkundsdelikten - Einsatz von Wechseln als versuchter Betrug und Urkundenfälschung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde durch Hinterlegung bei einem Notar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 267 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 64
  • NJW 1989, 1099
  • MDR 1989, 367
  • NStZ 1989, 178
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 03.11.1925 - I 353/25

    Ist ein Gebrauchmachen von falschen Urkunden zum Zwecke einer Täuschung im Sinne

    Auszug aus BGH, 21.12.1988 - 2 StR 613/88
    Anders verhielte es sich, wenn das Handeln des Angeklagten darauf gerichtet gewesen wäre, bereits den Notar, dem die Wechsel durch Hinterlegung zugänglich wurden, über deren Echtheit zu täuschen und ihn - als "gutgläubige" Mittelsperson - zu einer rechtserheblichen Handlung zu veranlassen; träfe dies zu, so stünde der Annahme einer vollendeten Urkundenfälschung nicht entgegen, daß es dem Angeklagten letztlich auf die Täuschung eines anderen (hier: der Firma N.) ankam (RGSt 5, 437, 440 ff; 59, 394 f; v. Olshausen a.a.O. Anm. 36 b; Frank; Dreher/Tröndle und Cramer, sämtlich a.a.O.).
  • RG, 23.06.1932 - III 82/32

    1. Die im § 468 RAbgO. vorgesehene Bindung gilt, wenn ausschließlich auf

    Auszug aus BGH, 21.12.1988 - 2 StR 613/88
    Eine gefälschte Urkunde gebraucht, wer sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so zugänglich macht, daß dieser sie wahrnehmen kann (RGSt 41, 144, 146 f; 66, 298, 312 f; RG HRR 1940 Nr. 1272; BGH GA 1973, 179; Lackner, StGB 17. Aufl. § 267 Anm. 5; Maurach/Schroeder, Strafrecht, Besonderer Teil, Teilband 2, 6. Aufl. S. 111; Otto JuS 1987, 769).
  • RG, 10.02.1882 - 108/82

    1. Findet die Vorschrift des §. 27 Abs. 2 St.P.O., daß es einer Entscheidung

    Auszug aus BGH, 21.12.1988 - 2 StR 613/88
    Anders verhielte es sich, wenn das Handeln des Angeklagten darauf gerichtet gewesen wäre, bereits den Notar, dem die Wechsel durch Hinterlegung zugänglich wurden, über deren Echtheit zu täuschen und ihn - als "gutgläubige" Mittelsperson - zu einer rechtserheblichen Handlung zu veranlassen; träfe dies zu, so stünde der Annahme einer vollendeten Urkundenfälschung nicht entgegen, daß es dem Angeklagten letztlich auf die Täuschung eines anderen (hier: der Firma N.) ankam (RGSt 5, 437, 440 ff; 59, 394 f; v. Olshausen a.a.O. Anm. 36 b; Frank; Dreher/Tröndle und Cramer, sämtlich a.a.O.).
  • RG, 02.03.1908 - I 61/08

    Wird von einer verfälschten Testamentsurkunde zum Zwecke der Täuschung schon

    Auszug aus BGH, 21.12.1988 - 2 StR 613/88
    Eine gefälschte Urkunde gebraucht, wer sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so zugänglich macht, daß dieser sie wahrnehmen kann (RGSt 41, 144, 146 f; 66, 298, 312 f; RG HRR 1940 Nr. 1272; BGH GA 1973, 179; Lackner, StGB 17. Aufl. § 267 Anm. 5; Maurach/Schroeder, Strafrecht, Besonderer Teil, Teilband 2, 6. Aufl. S. 111; Otto JuS 1987, 769).
  • RG, 28.02.1880 - 97/80

    Liegt ein Gebrauch der Urkunde zum Zwecke der Täuschung schon darin, daß die

    Auszug aus BGH, 21.12.1988 - 2 StR 613/88
    Die Einschaltung einer in die Fälschung eingeweihten, also insoweit "bösgläubigen" Mittelsperson erfüllt nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung in der Form des Gebrauchmachens (RGSt 1, 230; RG JW 1922, 586; v. Olshausen, StGB 11. Aufl. § 267 Anm. 36 a; Frank, StGB 18. Aufl. § 267 Anm. V 2 b; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 267 Rdn. 25; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 267 Rdn. 78).
  • LG Paderborn, 01.12.2021 - 5 Qs 33/21

    Corona, Impfausweis, Gesundheitszeugnis, Vorlage, digitales Impfzertifikat

    Das Gesundheitszeugnis muss in den Machtbereich des Beweisadressaten kommen, sodass dieser ohne Weiteres die Möglichkeit hat, davon Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.1951 - 2 StR 38/51; BGH, Urteil vom 21.12.1988 - 2 StR 613/88; jeweils für den Fall der Urkundenfälschung nach § 267 StGB).
  • BGH, 10.11.2022 - 5 StR 283/22

    Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen auch nach altem Recht strafbar

    Ein gefälschtes Gesundheitszeugnis gebraucht nur derjenige, der es dem zu Täuschenden so zugänglich macht, dass dieser es wahrnehmen kann (vgl. zum Gebrauch BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 613/88, BGHSt 36, 64, 65).

    Denn ein Gebrauchen setzt jedenfalls ein Verbringen des Gesundheitszeugnisses in den Machtbereich der Behörde mit der Möglichkeit sinnlicher Wahrnehmung voraus (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 613/88, BGHSt 36, 64, 65).

  • BGH, 21.05.2015 - 4 StR 164/15

    Gefährdung des Straßenverkehrs (Gefährdung einer Person oder einer Sache von

    Auch trifft es zu, dass der Angeklagte den Tatbestand des Gebrauchmachens von einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB verwirklicht hat, indem er in den Fällen II. 4 und II. 5 das mit falschen amtlichen Kennzeichen versehene Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzte und dadurch den anderen Verkehrsteilnehmern die unmittelbare Kenntnisnahme der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ermöglichte (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 4 StR 528/13, NStZ 2014, 214; vgl. Urteil vom 14. Dezember 1988 - 2 StR 613/88, BGHSt 36, 64, 65).
  • OLG Hamburg, 27.01.2022 - 1 Ws 114/21

    Sperrwirkung der Fälschung von Impfausweisen in Altfällen

    (2) Ein gefälschtes Gesundheitszeugnis gebraucht nur derjenige, wer es demjenigen, der durch dieses getäuscht werden soll, so zugänglich macht, dass dieser es wahrnehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 613/88 -, BGHSt 36, 64-67, Rn. 16).
  • BGH, 21.07.2020 - 5 StR 146/19

    Begriff des Gebrauchens eines für einen anderen ausgestellten echten

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht von einer Urkunde Gebrauch, wer dem zu täuschenden Gegenüber die sinnliche Wahrnehmung der Urkunde ermöglicht (vgl. nur BGH, Urteile vom 20. März 1951 - 2 StR 38/51, BGHSt 1, 117, 120; vom 11. Dezember 1951 - 1 StR 567/51, BGHSt 2, 50, 52; vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 613/88, BGHSt 36, 64, 65; vgl. bereits RGSt 41, 144, 146 f.; 66, 298, 312 f.).

    Wie bereits das Reichsgericht - und ihm folgend der Bundesgerichtshof - überzeugend herausgearbeitet hat, gebraucht eine Urkunde, wer deren sinnliche Wahrnehmung ermöglicht, also die Urkunde zur Kenntnis der zu täuschenden Person bringt (RGSt 41, 144, 146 f.; 66, 298, 312 f.; BGH, Urteile vom 20. März 1951 - 2 StR 38/51, BGHSt 1, 117, 120; vom 11. Dezember 1951 - 1 StR 567/51, BGHSt 2, 50, 52; vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 613/88, BGHSt 36, 64, 65).

  • BGH, 08.05.2019 - 5 StR 146/19

    Gebrauchen eines Ausweispapiers durch Vorlage einer Kopie oder Übersendung des

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht von einer Urkunde Gebrauch, wer dem zu täuschenden Gegenüber die sinnliche Wahrnehmung der Urkunde ermöglicht (vgl. nur BGH, Urteile vom 20. März 1951 - 2 StR 38/51, BGHSt 1, 117, 120; vom 11. Dezember 1951 - 1 StR 567/51, BGHSt 2, 50, 52; vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 613/88, BGHSt 36, 64, 65; vgl. bereits RGSt 41, 144, 146 f.; 66, 298, 312 f.).

    Wie bereits das Reichsgericht - und ihm folgend der Bundesgerichtshof - überzeugend herausgearbeitet haben, gebraucht eine Urkunde, wer deren sinnliche Wahrnehmung ermöglicht, also die Urkunde zur Kenntnis der zu täuschenden Person bringt (vgl. RGSt 41, 144, 146 f.; 66, 298, 312 f.; BGH, Urteile vom 20. März 1951 - 2 StR 38/51, BGHSt 1, 117, 120; vom 11. Dezember 1951 - 1 StR 567/51, BGHSt 2, 50, 52; vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 613/88, BGHSt 36, 64, 65).

  • BGH, 28.01.2014 - 4 StR 528/13

    Urkundenfälschung (hier: Nutzung eines falschen amtlichen Kfz-Kennzeichens;

    b) In der Nutzung des mit falschen amtlichen Kennzeichen versehenen Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr, durch die den anderen Verkehrsteilnehmern die unmittelbare Kenntnisnahme der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ermöglicht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1988 - 2 StR 613/88, BGHSt 36, 64, 65), liegt ein einheitliches Gebrauchmachen von einer unechten zusammengesetzten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1962 - 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 71; RGSt 72, 369, 370), das nicht nur die Fahrten zu und von der Bankfiliale, sondern auch das kurzzeitige Abstellen des Fahrzeugs vor dem Bankgebäude umfasste.
  • BGH, 22.06.2023 - 4 StR 481/22

    Verwendung eines Kfz als gefährliches Werkzeug wegen der Fahrt in die

    aa) Das Herstellen einer unechten zusammengesetzten Urkunde und deren nachfolgender Gebrauch bilden als natürliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB, wenn und soweit dieser Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2018 - 5 StR 85/18, NStZ 2018, 468, 469; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, StV 2009, 589, 590; Urteil vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 613/88, BGHSt 36, 64, 65; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 267 Rn. 58 mwN).
  • BGH, 17.10.2019 - 3 StR 521/18

    Banden- und gewerbsmäßige Hehlerei (persönliche Merkmale; Beihilfe; Durchbrechung

    Diese Tathandlungsalternative verwirklicht, wer die Urkunde demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so gegenständlich zugänglich macht, dass dieser sie wahrnehmen kann (s. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 613/88, BGHSt 36, 64, 65 mwN).
  • OLG Koblenz, 14.09.2018 - 1 Ws 327/18

    Urkundenfälschung: Mehrfaches Gebrauchmachen von derselben Urkunde gegenüber

    Eine unechte oder gefälschte Urkunde wird gebraucht im Sinne des § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB, wenn sie der sinnlichen Wahrnehmung eines Täuschungsadressaten zugänglich gemacht wird (BGHSt 36, 64, 65; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 267 Rdn. 36).

    Typischer Beispielsfall ist der Gebrauch der Urkunde gegenüber einem gutgläubigen Rechtsanwalt oder Notar zur Weiterverwendung (s. bereits RGSt 5, 437, 441; 7, 682; 59, 394; BGHSt 36, 64, 67; Erb a.a.O.; Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 267 Rdn. 78; vgl. auch OLG Stuttgart NJW 1989, 2552).

    Nach Auffassung des Senates liegt es nahe, in den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Urkundenfälschung in Form des Gebrauchmachens nach § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB konkrete Erfolgselemente zu erblicken; denn die Tat erfordert nach allgemeiner Auffassung, dass die Urkunde in den Bereich eines bestimmten Adressaten gelangt ist und ihm auf diese Weise zur sinnlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht wird (RGSt 41, 144, 146 f.; 46, 224, 225; BGHSt 1, 120; 2, 50, 52; 36, 64, 65; Heine/Schuster a.a.O. § 267 Rdn. 78 m.w.Nachw.).

  • BGH, 24.10.2002 - 5 StR 600/01

    Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem

  • BGH, 28.04.1992 - 1 StR 188/92

    Anforderungen an die Annahme jeweils fortgesetzter Handlungen - Anmietung von

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Rechtsprechung
   BGH, 10.01.1989 - 1 StR 682/88   

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https://dejure.org/1989,2209
BGH, 10.01.1989 - 1 StR 682/88 (https://dejure.org/1989,2209)
BGH, Entscheidung vom 10.01.1989 - 1 StR 682/88 (https://dejure.org/1989,2209)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 1989 - 1 StR 682/88 (https://dejure.org/1989,2209)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nettotagessatz - Abweichung - Beschränkung der Revision - Bemessung der Höhe des Tagessatzes

  • rechtsportal.de (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 40 Abs. 2 S. 1, S. 2

Papierfundstellen

  • NStZ 1989, 178
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Braunschweig, 26.06.2015 - 1 Ss 30/15

    Festsetzung der Tagessatzhöhe bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II

    Die Bemessung der Höhe eines Tagessatzes ist ein abgrenzbarer Beschwerdepunkt, der in der Regel - so auch hier - losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt geprüft werden kann (BGH, Beschluss vom 3.11.1976, 1 StR 319/76, juris, Rn. 2, BGH, Urteil vom 10.01.1989, 1 StR 682/88 = NStZ 1989, 178; OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.05.2014, 1 Ss 18/14, juris, Rn. 5 = NdsRpfl 2014, 258; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 40 Rn. 26).

    Das angefochtene Urteil überschreitet indes diese Grenze, weil bei der Bemessung der Tagessatzhöhe "in der Regel" vom Nettoeinkommen auszugehen ist (§ 40 Abs. 2 S. 2 StGB) und etwaige Abweichungen vom Nettoeinkommensprinzip nachvollziehbar zu begründen sind (BGH, Urteil vom 10.01.1989, 1 StR 682/88 = NStZ 1989, 178 [Nettoeinkommen als "Richtlinie"]; OLG Hamm, Beschluss vom 21.11.2006, 3 Ss 356/06, juris, Rn. 4 = wistra 2007, 191; Häger in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 40 Rn. 21, 53).

    Der bloße Hinweis auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II, worin sich die Zumessungsentscheidung der Kammer hier erschöpft, ersetzt indes nicht die nach der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 10.01.1989, 1 StR 682/88 = NStZ 1989, 178; OLG Hamm, Beschluss vom 21.11.2006, 3 Ss 356/06, juris, Rn. 4 = wistra 2007, 191) bei einem Absenken der Tagessatzhöhe gebotene Darlegung der maßgeblichen Umstände.

  • KG, 17.08.2022 - 3 Ss 44/22

    Sperrfrist unterhalb der Mindestdauer von drei Monaten

    Die Zahl der Tagessätze wird nach den allgemeinen Strafzumessungsgründen nach § 46 StGB bestimmt und die Höhe eines Tagessatzes nach § 40 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1989 - 1 StR 682/88 -, juris; Beschluss vom 30. November 1976 a.a.O.; Meyer-Goßner/ Schmitt a.a.O., § 318 Rn. 19 m.w.N.; Paul in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung 8. Aufl., § 318 Rn. 8a m.w.N.).Anhaltspunkte für eine von diesen Grundsätzen abweichende Festsetzung der Geldstrafe ergeben sich aus dem Strafbefehl nicht.
  • BGH, 15.12.1998 - 4 StR 576/98

    Verfolgungsverjährung bei vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den

    Die insoweit getroffenen Urteilsfeststellungen sind - wie die Revision zu Recht beanstandet - unvollständig und widersprüchlich; sie bieten deshalb keine ausreichende Grundlage für eine Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH NStZ 1989, 178):.
  • BGH, 07.11.2018 - 4 StR 292/18

    Mittäterschaft (Maßstab; revisionsrichterliche Überprüfbarkeit)

    Eine Überschreitung des rechnerischen Tagesnettosatzes ist zwar - ebenso wie eine Unterschreitung - in gewissen Grenzen zulässig, bedarf indes näherer Begründung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1989 - 1 StR 682/88, BGHR StGB § 40 Abs. 2 Satz 1 Einkommen 1).
  • OLG Zweibrücken, 28.10.1999 - 1 Ss 248/99

    Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau bei Berechnung des Tagessatzes

    Der Ausspruch über die Zahl und über die Höhe der Tagessätze sind zwei verschiedene Vorgänge, die unterschiedliche Zielrichtungen haben (BGHR StGB § 40 Abs. 2 Satz 1 Einkommen 1 m. w. N.).
  • KG, 13.03.2000 - 1 Ss 363/99
    Dabei ist die Festlegung der Höhe eines Tagessatzes grundsätzlich ein Akt der Geldstrafenbemessung, der von der zunächst nach den allgemeinen Strafzumessungsgründen des § 46 StGB, in erster Linie also im Hinblick auf die Schwere des verschuldeten Unrechts vorzunehmenden Entscheidung über die Anzahl der Tagessätze getrennt ist (vgl. BGHSt 27, 70 (72); BGH NStZ 1989, 178).

    Auch wenn die Festsetzung der Tagessatzhöhe in aller Regel auch losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig überprüft werden kann (vgl. BGHSt 27, 70 (72)), liegt hier einer der Ausnahmefälle vor, in denen insoweit eine Wechselwirkung zwischen der Anzahl der Tagessätze und der Höhe eines Tagessatzes besteht (vgl. BGH NStZ 1989, 178), als die erfolgte Festsetzung der Tagessatzhöhe nur im Hinblick auf die hohe Tagessatzanzahl der gebildeten Gesamtstrafe zu beanstanden war.

  • OLG Jena, 27.10.2017 - 1 OLG 161 Ss 53/17

    Tagessatzhöhe bei Geldstrafe: Bemessung bei einem Bezieher von ALG II

    Es vermeidet eine starre Bindung des Tatrichters (vgl. BGH, Beschl. v. 28.06.1977, 5 StR 30/77, juris), der nach dem Gesetzeswortlaut gerade keine reine Rechenarbeit verrichten, sondern die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend berücksichtigen soll (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.1989 - 1 StR 682/88, bei juris).
  • OLG Jena, 29.01.2015 - 1 Ss 124/14

    Revision in Strafsachen: Aufhebung des Berufungsurteils wegen unwirksamer

    Die Bemessung der Höhe eines Tagessatzes ist ein bestimmter Beschwerdepunkt, der regelmäßig losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt überprüft werden kann, weshalb die entsprechende Beschränkung eines Rechtsmittels auf diesen Punkt im Grundsatz möglich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10.01.1989, 1 StR 682/88, bei juris; KK-Paul, StPO, 7. Aufl., § 318 Rdnr. 8a).
  • OLG Köln, 02.02.2001 - Ss 15/01
    Die Beschränkung der Revision auf den Ausspruch zur Tagessatzhöhe ist wirksam, da die Entscheidungen zur Anzahl der Tagessätze und zur Höhe des Tagessatzes grundsätzlich von einander zu trennen sind und unabhängig von einander erfolgen (vgl. dazu BGHSt 27, 70 = NJW 1977, 442; BGH NStZ 1989, 178; SenE v. 24.08.1976 - Ss 380/75 - = NJW 1977, 307; SenE v. 03.04.1990 - Ss 141/90 - Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 344 Rdnr. 12; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl., Rdnr. 78; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen, 6. Aufl., Rdnr. 156).
  • KG, 17.08.2022 - 161 Ss 129/22

    Sperrfrist unterhalb der Mindestdauer von drei Monaten

    Die Zahl der Tagessätze wird nach den allgemeinen Strafzumessungsgründen nach § 46 StGB bestimmt und die Höhe eines Tagessatzes nach § 40 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1989 - 1 StR 682/88 -, juris; Beschluss vom 30. November 1976 a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 318 Rn. 19 m.w.N.; Paul in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung 8. Aufl., § 318 Rn. 8a m.w.N.).Anhaltspunkte für eine von diesen Grundsätzen abweichende Festsetzung der Geldstrafe ergeben sich aus dem Strafbefehl nicht.
  • KG, 24.07.2015 - 121 Ss 113/15

    Tagessatzhöhe, ALG II, Feststellungen, Urteilsgründe

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