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Rechtsprechung
   BGH, 21.07.1989 - 2 ARs 381/89   

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BGH, 21.07.1989 - 2 ARs 381/89 (https://dejure.org/1989,1609)
BGH, Entscheidung vom 21.07.1989 - 2 ARs 381/89 (https://dejure.org/1989,1609)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 1989 - 2 ARs 381/89 (https://dejure.org/1989,1609)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StPO (1975) § 462 a Abs. 1 Satz 1
    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 229
  • NJW 1990, 264
  • MDR 1989, 1011
  • NStZ 1989, 548
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.07.1975 - 2 ARs 181/75

    Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des

    Auszug aus BGH, 21.07.1989 - 2 ARs 381/89
    Auszunehmen von diesem Grundsatz sind lediglich vorübergehende Verschubungen (BGHSt 26, 165, 166 [BGH 08.07.1975 - 2 ARs 181/75]; 26, 278, 279), [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75]etwa zur Wahrnehmung eines Termins (OLG Stuttgart NJW 1976, 437 [OLG Stuttgart 11.08.1975 - 1 Ws 247/75]; Wendisch in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 462 a Rdn. 13) oder zu einer kürzere Zeit dauernden Krankenhausbehandlung (BGH, Beschlüsse v. 15. Oktober 1975 - 2 ARs 251/75 und v. 14. Mai 1980 - 2 ARs 119/80).
  • BVerwG, 29.08.1975 - VII C 60.72

    Beamtenverhältnis - Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

    Auszug aus BGH, 21.07.1989 - 2 ARs 381/89
    Auszunehmen von diesem Grundsatz sind lediglich vorübergehende Verschubungen (BGHSt 26, 165, 166 [BGH 08.07.1975 - 2 ARs 181/75]; 26, 278, 279), [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75]etwa zur Wahrnehmung eines Termins (OLG Stuttgart NJW 1976, 437 [OLG Stuttgart 11.08.1975 - 1 Ws 247/75]; Wendisch in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 462 a Rdn. 13) oder zu einer kürzere Zeit dauernden Krankenhausbehandlung (BGH, Beschlüsse v. 15. Oktober 1975 - 2 ARs 251/75 und v. 14. Mai 1980 - 2 ARs 119/80).
  • BGH, 18.06.1980 - 2 ARs 156/80

    Widerruf einer Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung - Zuständigkeit

    Auszug aus BGH, 21.07.1989 - 2 ARs 381/89
    Da unter den Begriff Aufnahme nicht nur die Erstaufnahme, sondern auch jede spätere Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt fällt, also der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in einer Vollzugsanstalt entscheidend ist (BGH, Beschl. v. 18. Juni 1980 - 2 ARs 156/80; Chlosta in KK 2. Aufl. § 462 a Rdn. 15), bewirkt ein Anstaltswechsel in der Regel den Übergang der Zuständigkeit auf diejenige Strafvollstreckungskammer, zu deren Bezirk die Vollzugsanstalt gehört, in die der Verurteilte gebracht wird.
  • BGH, 13.02.1976 - 2 ARs 395/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus BGH, 21.07.1989 - 2 ARs 381/89
    Auszunehmen von diesem Grundsatz sind lediglich vorübergehende Verschubungen (BGHSt 26, 165, 166 [BGH 08.07.1975 - 2 ARs 181/75]; 26, 278, 279), [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75]etwa zur Wahrnehmung eines Termins (OLG Stuttgart NJW 1976, 437 [OLG Stuttgart 11.08.1975 - 1 Ws 247/75]; Wendisch in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 462 a Rdn. 13) oder zu einer kürzere Zeit dauernden Krankenhausbehandlung (BGH, Beschlüsse v. 15. Oktober 1975 - 2 ARs 251/75 und v. 14. Mai 1980 - 2 ARs 119/80).
  • BGH, 14.05.1980 - 2 ARs 119/80

    Ermittlung der Zuständigkeit eines Gerichtes bezüglich des Widerrufs der

    Auszug aus BGH, 21.07.1989 - 2 ARs 381/89
    Auszunehmen von diesem Grundsatz sind lediglich vorübergehende Verschubungen (BGHSt 26, 165, 166 [BGH 08.07.1975 - 2 ARs 181/75]; 26, 278, 279), [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75]etwa zur Wahrnehmung eines Termins (OLG Stuttgart NJW 1976, 437 [OLG Stuttgart 11.08.1975 - 1 Ws 247/75]; Wendisch in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 462 a Rdn. 13) oder zu einer kürzere Zeit dauernden Krankenhausbehandlung (BGH, Beschlüsse v. 15. Oktober 1975 - 2 ARs 251/75 und v. 14. Mai 1980 - 2 ARs 119/80).
  • OLG Stuttgart, 11.08.1975 - 1 Ws 247/75

    Aussetzung einer Reststrafe ; Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus BGH, 21.07.1989 - 2 ARs 381/89
    Auszunehmen von diesem Grundsatz sind lediglich vorübergehende Verschubungen (BGHSt 26, 165, 166 [BGH 08.07.1975 - 2 ARs 181/75]; 26, 278, 279), [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75]etwa zur Wahrnehmung eines Termins (OLG Stuttgart NJW 1976, 437 [OLG Stuttgart 11.08.1975 - 1 Ws 247/75]; Wendisch in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 462 a Rdn. 13) oder zu einer kürzere Zeit dauernden Krankenhausbehandlung (BGH, Beschlüsse v. 15. Oktober 1975 - 2 ARs 251/75 und v. 14. Mai 1980 - 2 ARs 119/80).
  • BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 5/16

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Verfahren über die

    Eine Aufnahme ist demnach - vom Fall einer kurzfristigen Verschubung abgesehen - auch im Fall der Verlegung aus einer Justizvollzugsanstalt in eine andere anzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 2 ARs 381/89, BGHSt 36, 229, 230 f.).
  • BGH, 21.02.2017 - 2 ARs 62/17

    Zuständigkeit für die Erledigterklärung einer Unterbringung in einer

    Für die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ist der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in einer Vollzugsanstalt entscheidend (Senat, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 2 ARs 381/89, BGHSt 36, 229), so dass auch eine Änderung der Zuständigkeit nur im Fall der Verlegung (Senat, Beschluss vom 13. Februar 1976 - 2 ARs 395/75, BGHSt 26, 278) oder der erneuten Aufnahme in eine andere Anstalt (Senat, Beschluss vom 11. August 1999 - 2 ARs 161/99, juris) eintreten kann.
  • BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 159/12

    Örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in

    Da unter den Begriff der Aufnahme nicht nur die Erstaufnahme, sondern auch jede spätere Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung fällt, also der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in einer Einrichtung entscheidend ist, bewirkt der (nicht nur vorübergehende) Aufenthaltswechsel den Übergang der Zuständigkeit auf diejenige Strafvollstreckungskammer, zu deren Bezirk die Einrichtung gehört, in die der Betroffene verlegt wird (vgl. BGH NJW 1990, 264).
  • BGH, 25.02.2004 - 2 ARs 4/04

    Zuständigkeitsbestimmung (nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur

    Die zwischenzeitliche Verlegung in die Justizvollzugsanstalt R. beendete diese Zuständigkeit nicht, weil zum einen in der Sache noch nicht abschließend entschieden war (BGHSt 26, 165, 166; 30, 189, 191) und zum anderen die Verlegung nur vorübergehend aus Anlaß der Anhörung beim Amtsgericht Bingen erfolgte (BGHSt 26, 165, 166; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Aufnahme 1 und 2).
  • BGH, 12.12.2001 - 2 ARs 325/01

    Zuständigkeit (Strafvollstreckung; Grundsatz der Vollzugsnähe); Eigengeld;

    Auszunehmen von diesem Grundsatz sind lediglich vorübergehende Verschubungen (vgl. für § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO: BGH NStZ 1989, 548; vgl. auch BGH NStZ 1999, 158; BGHSt 36, 33 ff.).
  • BGH, 26.10.2021 - 2 ARs 335/21

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

    Da unter den Begriff der Aufnahme nicht nur die Erstaufnahme, sondern auch jede spätere Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung fällt, also der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in einer Einrichtung entscheidend ist, bewirkt der (nicht nur vorübergehende) Aufenthaltswechsel den Übergang der Zuständigkeit auf diejenige Strafvollstreckungskammer, zu deren Bezirk die Einrichtung gehört, in die der Betroffene verlegt wird (BGH, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 2 ARs 381/99, BGHSt 36, 229; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653).
  • BGH, 24.10.2013 - 2 ARs 335/13

    Zuständigkeit über die weitere Führungsaufsicht (Befasstsein)

    Dies gilt grundsätzlich - vom Fall einer vorübergehenden Verschubung abgesehen - auch im Fall der Verlegung aus einer Justizvollzugsanstalt in eine andere (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 2 ARs 381/89, BGHSt 36, 229, 230 f.; KK/Appl, StPO, 7. Aufl., § 462a Rn. 15).
  • BGH, 25.02.2004 - 2 AR 9/04

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Inhaftnahme eines

    Die zwischenzeitliche Verlegung in die Justizvollzugsanstalt R. beendete diese Zuständigkeit nicht, weil zum einen in der Sache noch nicht abschließend entschieden war (BGHSt 26, 165, 166; 30, 189, 191) und zum anderen die Verlegung nur vorübergehend aus Anlaß der Anhörung beim Amtsgericht Bingen erfolgte (BGHSt 26, 165, 166; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Aufnahme 1 und 2).
  • OLG Jena, 07.11.2003 - 1 Ws 340/03

    Strafvollstreckung, Unterbrechung der Strafvollstreckung, Aufschub der

    Diese Regelung gilt nicht nur für den Fall der Erstaufnahme, sondern auch für jede spätere Verlegung mit Ausnahme vorübergehender Verschubungen (vgl. BGHSt 26, 165 f.; BGHSt 36, 229 ff..).
  • BGH, 12.12.2001 - 2 AR 190/01

    Eigengeld - Strafvollzug - Verfügbarkeit des Eigengeldes - Strafgefangenenrechte

    Auszunehmen von diesem Grundsatz sind lediglich vorübergehende Verschubungen (vgl. für § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO: BGH NStZ 1989, 548; vgl. auch BGH NStZ 1999, 158; BGHSt 36, 33 ff.).
  • OLG Frankfurt, 19.03.2008 - 3 Ws 1261/07

    Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung eines Urlaubsantrages durch die

  • BGH, 05.11.2013 - 2 ARs 345/13

    Zuständigkeitsbegründung durch Befassung mit der Sache (Bewährungsüberwachung)

  • OLG Koblenz, 15.05.2002 - 1 Ws 269/02

    Strafvollstreckungskammer, örtliche Zuständigkeit, Aufnahme, erster Zugriff,

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 22.06.1989 - 3 Ws 116/89   

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https://dejure.org/1989,1817
OLG Stuttgart, 22.06.1989 - 3 Ws 116/89 (https://dejure.org/1989,1817)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.06.1989 - 3 Ws 116/89 (https://dejure.org/1989,1817)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Juni 1989 - 3 Ws 116/89 (https://dejure.org/1989,1817)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nebenkläger; Sofortige Beschwerde; Kostenentscheidung; Auslagenentscheidung; Rücknahme der Berufung

Papierfundstellen

  • MDR 1989, 1016
  • NStZ 1989, 548
  • JR 1990, 213
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • OLG Hamm, 19.07.2004 - 2 Ws 143/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Soweit der Senat bisher zu der Regelung in § 400 Abs. 1 StPO die Auffassung vertreten hat, dass sie nach § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO zur Unzulässigkeit der Kostenbeschwerde führt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2001 in 2 Ws 37/01, veröffentlicht in NStZ-RR 2001, 288 und vom 12. Juli 2001 in 2 Ws 141/01, veröffentlicht in AGS 2001, 249, VRS 101, 210 und ZAP EN-Nr. 721, 01; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 128; OLG Stuttgart NStZ 1989, 548), hält er an dieser Auffassung nicht mehr fest.

    Soweit der Senat in Übereinstimmung mit Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte bisher zu dieser Regelung die Auffassung vertreten hat, dass sie nach § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO zur Unzulässigkeit der Kostenbeschwerde führe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2001 in 2 Ws 37/01, veröffentlicht in NStZ-RR 2001, 288 und vom 12. Juli 2001 in 2 Ws 141/01, veröffentlicht in AGS 2001, 249, VRS 101, 210 und ZAP EN-Nr. 721, 01; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 128; OLG Stuttgart NStZ 1989, 548), hält er an dieser Auffassung nicht mehr fest.

  • OLG Celle, 04.07.2001 - 3 ARs 25/01

    Zuständigkeit und Rechtsgrundlage für den Ausschluss eines selbst beschuldigten

    Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. BGH NJW 1991, 2917; Senatsbeschluss vom 17. Juli 1989 - 3 WS 116/89 -).
  • OLG Köln, 22.08.2008 - 2 Ws 406/08

    Kosten der Nebenklage bei erfolgreicher Strafmaßberufung des Angeklagten

    Zum Teil wird aus dieser Regelung die Unzulässigkeit der Kostenbeschwerde abgeleitet, insbesondere wenn ein mit der Berufung angefochtenes Urteil durch teilweisen Verzicht oder Teilrücknahme im Schuldspruch rechtskräftig geworden ist und das Berufungsgericht deshalb nur noch zur Frage der den Angeklagten treffenden Rechtsfolgen zu verhandeln und zu entscheiden hat (OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 128; OLG Stuttgart Beschl. v. 22.06.1989 3 Ws 116/89 NStZ 1989, 548).
  • OLG Stuttgart, 02.10.2012 - 4b Ws 25/12

    Kosten- und Auslagenentscheidung im Berufungsverfahren: Zulässigkeit der

    Nicht zuletzt ist auch zu sehen, dass eine im Falle der Rücknahme der Berufung durch den Angeklagten ergehende isolierte Kostenentscheidung - anders als bei der Revisionsrücknahme (OLG Dresden NStZ-RR 2000, 224; KG Berlin StraFo 2008, 91) - grundsätzlich anfechtbar wäre (KG Berlin StraFo 2008, 264; anders noch OLG Stuttgart NStZ 1989, 548, unter Annahme genereller Unstatthaftigkeit bei beschränkter Berufung), weshalb der vergleichbare Fall der Verwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO zu keinem anderen Ergebnis führen kann.
  • OLG Karlsruhe, 18.09.2003 - 2 Ws 236/02

    Nebenklage: Befugnis des Nebenklägers zur sofortigen Beschwerde gegen die

    Der gesetzlich geregelte Ausschluss der Beschwer in § 400 Abs. 1 StPO hindert die selbständige Anfechtung der Nebenentscheidung also nicht, wenn der Nebenkläger durch diese beschwert ist (OLG Hamm JMBl NW 1990, 95; OLG Düsseldorf VRS 96, 222; Stuttgart, Die Justiz 2003, 160; wohl auch OLG Hamm NStZ-RR 1999; a.A. OLG Stuttgart NStZ 1989, 548; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 128).
  • OLG Hamm, 18.09.2001 - 3 Ws 372/01

    Kostenentscheidung, Nebenklage, Nebenkläger, unterlassene Kosten- und

    Sei demnach ein mit der Berufung angefochtenes Urteil durch wirksame Rechtsmittelbeschränkung im Schuldspruch rechtskräftig und habe das Berufungsgericht deshalb nur noch über die den Angeklagten betreffenden Rechtsfolgen zu verhandeln und zu entscheiden, sei das hierauf ergangene Urteil auch in der Kosten- und Auslagenentscheidung der Anfechtung der Nebenklage entzogen (OLG Frankfurt, a.a.O.; ebenso OLG Stuttgart, NStZ 1989, 548 und KK-Franke, a.a.O.).
  • OLG Celle, 25.09.2007 - 1 Ws 345/07

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde des Nebenklägers gegen eine für ihn

    Hieraus wird in Rechtsprechung und Schrifttum zum Teil abgeleitet, dass der Nebenkläger auch die Kostenentscheidung eines Urteils, das - wie im vorliegenden Fall - nur noch die Rechtsfolge der Tat betreffe, gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. StPO nicht anfechten könne (OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 1996, 128; OLG Stuttgart NStZ 1989, 548; Meyer-Goßner, a. a. O. Rdnr. 17; KK-Franke, a. a. O. Rdnr. 8).
  • OLG Stuttgart, 02.08.2002 - 5 Ws 54/02

    Strafverfahren: Zulässigkeit einer isolierten Kostenbeschwerde des Nebenklägers

    Vor diesem Hintergrund vermag dann allerdings die von der überwiegenden Meinung gezogene weitergehende Folgerung, im Falle einer bereits vor Beginn der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung des Angeklagten sei die Hauptsachenentscheidung wegen bereits eingetretener Rechtskraft des Schuldspruchs der Überprüfung durch ein Rechtsmittel des Nebenklägers von vornherein - und damit in einer der Unstatthaftigkeit vergleichbaren Weise - entzogen (KK-Franke, StPO 4. Aufl., § 464 Rn. 8; OLG Stuttgart NStZ 1989, 548; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 128; OLG Karlsruhe, Die Justiz 2001, 110, 111) nicht zu überzeugen.
  • OLG Naumburg, 21.09.2001 - 1 Ws 329/01

    Kostenbeschwerde - Nebenkläger kann Kostenentscheidung ohne die Voraussetzungen

    Gegen eine Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde stellen sich das OLG Stuttgart (NStZ 1989, 548), das OLG Frankfurt (NStZ-RR 1996, 128) und das Kammergericht (Beschluss vom 24.09.1999 4 Ws 217/99 - zitiert bei JURIS) sowie in der Literatur Kleinknecht/Meyer-Goßner (StPO, 45. Aufl., Rdn. 17 zu § 464); Franke (KK StPO, 4. Aufl., Rdn. 8 zu § 464); Meyer (AK, StPO, Rdn. 11 zu § 464) sowie Paulus (KMR StPO, Rdn. 11 zu § 464).
  • OLG Karlsruhe, 13.07.2000 - 2 Ws 176/00

    Unterlassene Kostenentscheidung; Nebenkläger ; Sofortige Beschwerde; Berufung

    Die Berufung des Angeklagten war nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt (zur Unzulässigkeit der Kostenbeschwerde des Nebenklägers insoweit vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 128 und OLG Stuttgart NStZ 1989, 548).
  • OLG Hamm, 10.10.2001 - 2 Ws 238/01

    Beschwerde gegen unterbliebene Kostenentscheidung, Nebenkläger, Zulässigkeit,

  • OLG Hamm, 10.10.2001 - 2 Ws 237/01

    Beschwerde gegen unterbliebene Kostenentscheidung, Nebenkläger, Zulässigkeit,

  • OLG Hamm, 10.10.2001 - 2 Ws 239/01

    Beschwerde gegen unterbliebene Kostenentscheidung, Nebenkläger, Zulässigkeit,

  • OLG Hamm, 26.08.1999 - 2 Ws 254/99

    Nebenklage, Nichtzulassung des Nebenklägers im Sicherungsverfahren,

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