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   BGH, 12.05.1989 - 3 StR 24/89   

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BGH, 12.05.1989 - 3 StR 24/89 (https://dejure.org/1989,973)
BGH, Entscheidung vom 12.05.1989 - 3 StR 24/89 (https://dejure.org/1989,973)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 1989 - 3 StR 24/89 (https://dejure.org/1989,973)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vollständigkeit eines Urteils bei fehlender Namensangabe eines Schöffen im Rubrum - Fortsetzungszusammenhang bei einer Steuerhinterziehung und dessen mögliche Unterbrechung durch Ermittlungen und Anklage - Begehungsweisen der Umsatzsteuerhinterziehung durch positives Tun ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 76; StPO § 275 Abs. 3, § 345 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1989, 584
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Auszug aus BGH, 12.05.1989 - 3 StR 24/89
    Zutreffend hat das Landgericht die objektiven Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung bejaht; die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Merkmale der Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts bei gleichartiger Begehungsweise sowie engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 - 3 StR 450/88, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) ergeben sich hier bereits auf Grund der Ausgestaltung des Besteuerungsverfahrens gemäß § 18 UStG und der damit verbundenen Verpflichtung des Unternehmers zur Abgabe einer monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung in einer bestimmten gesetzlich vorgesehenen Frist.

    Denn der Tatentschluß muß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes den späteren Ablauf der einzelnen Teilakte nicht in allen Einzelheiten umfassen, sondern nur die ungefähre Begehungsart vorwegbegreifen; einer Begrenzung der beabsichtigten Tatdauer und der Zahl der Einzelakte bedarf es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 - 3 StR 450/88; BGHR StGB vor § 1, fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz 6, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Die Erweiterung eines ursprünglichen Gesamtvorsatzes ist von der Rechtsprechung seit der Entscheidung BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64] (vgl. die Nachweise in BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 - 3 StR 450/88) insoweit anerkannt, als noch vor Beendigung des letzten ursprünglich geplanten Teilaktes einer fortgesetzten Handlung weitere Teilakte in das Gesamtvorhaben einbezogen werden können.

    Dies begegnet - anders als bei der Einkommensteuer als einer jährlichen Veranlagungssteuer (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 - 3 StR 450/88; BGH, Beschluß vom 14. April 1989 - 3 StR 30/89, zur Veröffentlichung bestimmt) - bei der Umsatzsteuer als regelmäßig anzumeldender Fälligkeitssteuer jedenfalls keinen grundsätzlichen Bedenken.

  • BGH, 16.03.1983 - 2 StR 826/82

    Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz - Verwertung von Tatteilen -

    Auszug aus BGH, 12.05.1989 - 3 StR 24/89
    Das Landgericht durfte den gemäß § 154 Abs. 2, § 154 a Abs. 2 StPO eingestellten fortgesetzten Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz strafschärfend berücksichtigen (vgl. BGHSt 30, 147, 148 [BGH 01.06.1981 - 3 StR 173/81]; 31, 302), nachdem es den Angeklagten zuvor ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen hatte (Anlage 10 zum Protokoll vom 9. Mai 1988).
  • BGH, 01.06.1981 - 3 StR 173/81

    Vertrauen des Angeklagten auf Nichtverwertung von aus der Strafverfolgung

    Auszug aus BGH, 12.05.1989 - 3 StR 24/89
    Das Landgericht durfte den gemäß § 154 Abs. 2, § 154 a Abs. 2 StPO eingestellten fortgesetzten Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz strafschärfend berücksichtigen (vgl. BGHSt 30, 147, 148 [BGH 01.06.1981 - 3 StR 173/81]; 31, 302), nachdem es den Angeklagten zuvor ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen hatte (Anlage 10 zum Protokoll vom 9. Mai 1988).
  • BGH, 19.04.1966 - 5 StR 112/66

    Einbruchshandlungen als eine fortgesetzte Tat - Auswirkungen eines neuen

    Auszug aus BGH, 12.05.1989 - 3 StR 24/89
    Zwar wird es im Regelfall so liegen, daß der Gesamtvorsatz durch derartige Strafverfolgungsmaßnahmen unterbrochen wird (vgl. BGHR AO § 370, I, Fortsetzungszusammenhang 1; BGH, Urteil vom 19. April 1966 - 5 StR 112/66 - bei Dallinger, MDR 1966, 558).
  • BGH, 25.10.1978 - 2 StR 342/78

    Voraussetzungen der Hehlerei (§ 259 Strafgesetzbuch

    Auszug aus BGH, 12.05.1989 - 3 StR 24/89
    Allerdings wird in den Beschlüssen des 5. Strafsenats vom 26. Oktober 1954 - 5 StR 437/54 - und des 2. Strafsenats vom 25. Oktober 1978 - 2 StR 342/78 - die Auffassung vertreten, daß bei unvollständiger Bezeichnung der mitwirkenden Richter in der Urteilsurkunde die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO nicht in Lauf gesetzt wird.
  • BGH, 18.09.1981 - 2 StR 358/81

    Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 12.05.1989 - 3 StR 24/89
    Denn bei der Umsatzsteuerhinterziehung sind die Begehungsweisen durch positives Tun und Unterlassen infolge des vorgegebenen Besteuerungssystems so ähnlich und in ihrem Unrechtsgehalt so weit angenähert, daß sie im Rahmen einer fortgesetzten Handlung gleichzustellen sind (BGHSt 30, 207; zustimmend Samson in SK-StGB vor § 52 Rdn. 39 a).
  • BGH, 26.10.1954 - 5 StR 437/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.05.1989 - 3 StR 24/89
    Allerdings wird in den Beschlüssen des 5. Strafsenats vom 26. Oktober 1954 - 5 StR 437/54 - und des 2. Strafsenats vom 25. Oktober 1978 - 2 StR 342/78 - die Auffassung vertreten, daß bei unvollständiger Bezeichnung der mitwirkenden Richter in der Urteilsurkunde die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO nicht in Lauf gesetzt wird.
  • BGH, 14.04.1989 - 3 StR 30/89

    Einkommenssteuerhinterziehung in Tateinheit mit versuchter

    Auszug aus BGH, 12.05.1989 - 3 StR 24/89
    Dies begegnet - anders als bei der Einkommensteuer als einer jährlichen Veranlagungssteuer (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 - 3 StR 450/88; BGH, Beschluß vom 14. April 1989 - 3 StR 30/89, zur Veröffentlichung bestimmt) - bei der Umsatzsteuer als regelmäßig anzumeldender Fälligkeitssteuer jedenfalls keinen grundsätzlichen Bedenken.
  • BGH, 03.03.1989 - 3 StR 552/88

    Wiederholung von falschen Angaben aus den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen

    Auszug aus BGH, 12.05.1989 - 3 StR 24/89
    Beendet ist die Tat in der Regel erst mit Eingang der Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt, wenn die unzutreffenden Angaben aus den Voranmeldungen wiederholt werden und die Steueranmeldung nicht zu einer Steuerherabsetzung oder einer Steuervergütung führt (BGH, Beschluß vom 3. März 1989 - 3 StR 552/88, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 10.08.1988 - 3 StR 246/88

    Umsatzsteuervoranmeldung - Steuerminderung - Steuerhinterziehung - Zustimmung der

    Auszug aus BGH, 12.05.1989 - 3 StR 24/89
    Die Hinterziehung von Umsatzsteuer als einer Fälligkeitssteuer ist grundsätzlich mit der Abgabe unzutreffender Voranmeldungen oder mit der Unterlassung fristgemäßer Voranmeldung getätigter Umsätze vollendet (vgl. BGHR AO § 370, I, Vollendung 2).
  • BGH, 13.05.1987 - 3 StR 37/87

    Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

  • BGH, 30.06.1964 - 1 StR 193/64

    Beihilfe - Rechtliche Vollendung der Haupttat - Tatsächliche Beendigung

  • BGH, 21.11.2000 - 4 StR 354/00

    Fehlen einer Unterschrift oder eines Verhinderungsvermerks im Urteil; Wirksame

    Der demnach gegebene Verstoß gegen § 275 Abs. 2 StPO hindert aber die Wirksamkeit der Zustellung nicht; insoweit besteht kein Unterschied zu den Folgen anderer Auslassungen im schriftlichen Urteil (vgl. etwa BGH NStZ 1989, 584 und 1994, 47 f. (Rubrum lückenhaft); NJW 1999, 800 (Tenor unvollständig)).
  • BGH, 10.12.1991 - 5 StR 536/91

    Fortsetzungszusammenhang bei Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung;

    Denn der Tatentschluß muß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (so schon BGHSt 12, 148, 155 f im Anschluß an das Reichsgericht) den späteren Ablauf der einzelnen Teilakte nicht in allen Einzelheiten umfassen, sondern nur die ungefähre Begehungsart vorweg begreifen; einer Begrenzung der beabsichtigten Tatdauer und der Zahl der Einzelakte bedarf es nicht (vgl. BGHSt 26, 4, 7 f; 16, 124, 128 f; 12, 148, 155 f; BGHR AO § 370 Abs. 1 Gesamtvorsatz 6 m.w.N.).

    Dementsprechend haben auch in jüngerer Zeit verschiedene Senate des Bundesgerichtshofs eine fortgesetzte Handlung bejaht, obwohl der Gesamterfolg der Tat nicht von Anfang an feststand (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 16 ( - 1 StR 203/89 - Lieferantenbetrug) und 28 ( - 1 StR 538/89 - Angestelltenbestechlichkeit); Urteil des 2. Senats vom 17. Juli 1991 - 2 StR 627/90 (Abfallablagerung); BGHR AO § 370 Abs. 1 Gesamtvorsatz 6 ( - 3 StR 24/89 - Umsatzsteuerhinterziehung) und 9 ( - 3 StR 90/90 - Einkommensteuerhinterziehung); BGH NStZ 1991, 541 ( - 5 StR 113/91 - institutionalisierte Umsatzsteuerhinterziehung); BGH, Beschluß vom 24. Juli 1991 - 5 StR 184/91 - (institutionalisierte Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuerhinterziehung); BGH, Beschluß vom 17. September 1991 - 5 StR 362/91 - (Umsatzsteuerhinterziehung, Lohnsteuerhinterziehung und Beitragsbetrug)).

  • BGH, 23.11.1993 - 5 StR 595/93

    Beginn der Verjährung bei einer fortgesetzten Handlung - Verjährungsbeginn für

    Beide Begehungsweisen sind im Rahmen des vorgegebenen Besteuerungssystems so ähnlich und in ihrem Unrechtsgehalt so weit angenähert, daß sie auch bei wechselndem Verhalten des Täters der Annahme einer gleichartigen Begehungsweise nicht entgegenstehen (BGHSt 30, 207; BGHR AO § 370 Abs. 1 Gesamtvorsatz 6).

    Der Tatbestand der Umsatzsteuerhinterziehung ist grundsätzlich mit der Abgabe unzutreffender Voranmeldungen oder mit der Unterlassung fristgemäßer Voranmeldungen getätigter Umsätze vollendet (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Gesamtvorsatz 6 m.N.).

    Die Teilakte sind damit überschaubar, so daß die Gefahr einer ungerechtfertigten Ausdehnung des Fortsetzungszusammenhangs über lange, vom Angeklagten nicht zu übersehende und von seinem Willen unabhängige Zeiträume durch nachträgliche Bildung oder Erweiterung des Gesamtvorsatzes nicht besteht (BGHR AO § 370 Abs. 1 Gesamtvorsatz 6).

  • BGH, 05.09.2007 - 2 StR 306/07

    Zustellung des Urteils (fehlende Urteilsformel; Berichtigungsbeschluss);

    Zwar fehlte sowohl in der Urteilsurschrift als auch in den Ausfertigungen die verkündete Urteilsformel, dies steht der Wirksamkeit der Zustellung jedoch nicht entgegen, da Urteilsurschrift und Ausfertigungen übereinstimmten (vgl. BGHSt 46, 204 f.; BGH NStZ 1989, 584 und 1994, 471 ff.).

    Seiner Zustellung bedurfte es im vorliegenden Fall zur Ingangsetzung der Revisionsbegründungsfrist entgegen der Auffassung des Landgerichts jedoch nicht (BGH NStZ 1989, 584; NJW 1999, 80; vgl. zum anders gelagerten Fall der Berichtigung der Gründe eines der Revision unterliegenden Urteils BGHSt 12, 374).

  • BGH, 06.08.2004 - 2 StR 523/03

    Rechtsbeschwerde (Einlegungsfrist); Urteilsverkündung (abwesender Betroffener);

    Auch im übrigen hat der Bundesgerichtshof bei Urteilen, die bereits in ihrer Urschrift Auslassungen aufwiesen, in diesem Sinne "unvollständig" waren, nicht generell einen die Wirksamkeit der Zustellung hindernden Verstoß gesehen (vgl. etwa BGH NStZ 1989, 584 und 1994, 47 f. (Rubrum lückenhaft); NJW 1999, 800 (Tenor unvollständig); BGHSt 46, 204 (Fehlen einer Unterschrift)).
  • BGH, 19.05.1993 - 2 StR 645/92

    Verurteilung eines Kassenarztes wegen Betruges - Annahme eines

    v. 12. Mai 1989 - 3 StR 24/89 = BGHR vor § 1/fortgesetzte Handlung* Gesamtvorsatz, erweiterter 9 Urt. v. 10. Dezember 1991 - 5 StR 536/91 = BGHSt 38, 165 Urt v. 16. Juli 1991 - 5 StR 113/91 = NJW 1991, 3225 Urt. v. 26. Januar 1993 - 5 StR 625/92.

    Demgegenüber hat der 3. Strafsenat im Beschluß vom 15. April 1992 - 3 StR 72/92 (= StV 1992, 510 = wistra 1992, 212 = BGHR a.a.O. Gesamtvorsatz 42 = (nur Auszug) NStZ 1992, 381) in Abkehr von seiner im Urteil vom 12. Mai 1989 - 3 StR 24/89 (= BGHR a.a.O. Gesamtvorsatz, erweiterter 9) vertretenen Auffassung in einem Fall von Betrug mit Kreditkarten in nicht tragenden Erwägungen ausgeführt:.

  • BGH, 07.04.1993 - 2 StR 517/92

    Gesamtvorsatz - Eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem - Tatentschluß -

    v. 12. Mai 1989 - 3 StR 24/89 = BGHR vor § 1/fortgesetzte Handlung* Gesamtvorsatz, erweiterter 9.

    c) aa) Demgegenüber hat der 3. Strafsenatim Beschluß vom 15. April 1992 - 3 StR 72/92 (= StV 1992, 510 = wistra 1992, 212 = BGHR a.a.O. Gesamtvorsatz 42 = (nur Auszug) NStZ 1992, 381) in Abkehr von seinerim Urteil vom 12. Mai 1989 - 3 StR 24/89 (= BGHR a.a.O. Gesamtvorsatz, erweiterter 9) vertretenen Auffassung in einem Fall von Betrug mit Kreditkarten in nicht tragenden Erwägungen ausgeführt:.

  • BGH, 19.05.1989 - 3 StR 590/88

    Steuerhinterziehung - Vorsatz - Steueranspruch - Verkürzung des Steueranspruchs -

    Zur Problematik des Gesamtvorsatzes bei Umsatzsteuerhinterziehung und dessen Unterbrechung verweist der Senat auf sein Urteil vom 12. Mai 1989 - 3 StR 24/89.
  • BGH, 16.07.1991 - 5 StR 113/91

    Gesamtvorsatz - Erweiterung des Vorsatzes - Umsatzsteuerhinterziehung

    a) Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die objektiven Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung - Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts, gleichartige Tatbegehung, enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Teilakte - bejaht und diese aus dem System des Besteuerungsverfahrens gemäß § 18 UStG herleitet, sind nicht zu beanstanden (vgl. BGHR AO § 370 I Gesamtvorsatz 6).

    Der Bundesgerichtshof hat bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern die Möglichkeit einer Erweiterung des Gesamtvorsatzes wiederholt anerkannt (BGHR AO § 370 I Gesamtvorsatz 6; Fortsetzungszusammenhang 2; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz, erweiterter 14; BGH, Beschluß vom 5. Januar 1990 - 3 StR 282/89 -).

  • BGH, 07.05.1998 - 4 StR 88/98

    Offensichtlicher Schreibfehler - Maßgebende Sitzungsniederschrift - Kenntnis der

    Weder das nicht fehlerfreie Rubrum (vgl. BGH NStZ 1989, 584) noch die Verwechslung mit früheren Mitangeklagten bei der Darstellung der persönlichen Verhältnisse führen zur Unwirksamkeit der Urteilszustellung.
  • BGH, 26.05.1993 - 5 StR 190/93

    Steuerhinterziehung (Verhältnis zwischen Unterlassen einer fristgerechten

  • BGH, 22.06.1994 - 2 StR 180/94

    Zustellung des Urteils - Amtlich bestellter Vertreter - Verteidiger

  • BGH, 02.08.1994 - 1 StR 378/94

    Fortgesetzter sexueller Mißbrauch von Kindern in Tateinheit mit fortgesetztem

  • OLG Celle, 12.04.2012 - 311 SsBs 26/12

    Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid nach § 74 OWiG außerhalb

  • BGH, 13.08.1993 - 2 StR 323/93

    nicht angegebene Schöffen - Verstoß gegen § 275 Abs. 3 StPO nicht für § 345 Abs.

  • BGH, 10.04.1991 - 3 StR 52/91

    Versehentliche Nichtbezeichnung des Vorsitzenden - Entbehrlichkeit der

  • BGH, 05.01.1990 - 3 StR 282/89

    Teilweise Abänderung eines Urteils

  • BGH, 08.02.1994 - 5 StR 32/94

    Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags bei fehlender Nachholung der

  • LG Saarbrücken, 10.05.2005 - 5 Js 141/02
  • OLG Hamm, 24.03.1995 - 2 Ss OWi 233/95

    Wirksamkeit der Zustellung bei falscher Person im Rubrum, fehlende Gründe,

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