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   BayObLG, 27.11.1989 - RReg. 2 St 194/89   

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https://dejure.org/1989,2951
BayObLG, 27.11.1989 - RReg. 2 St 194/89 (https://dejure.org/1989,2951)
BayObLG, Entscheidung vom 27.11.1989 - RReg. 2 St 194/89 (https://dejure.org/1989,2951)
BayObLG, Entscheidung vom 27. November 1989 - RReg. 2 St 194/89 (https://dejure.org/1989,2951)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gebührenerhebung; Gebührenverzicht; Täuschung; Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1001
  • NStZ 1990, 129
  • BayObLGSt 1989, 158
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.10.1981 - 4 StR 429/81

    Revision wegen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung - Anforderungen

    Auszug aus BayObLG, 27.11.1989 - RReg. 2 St 194/89
    Daß dabei auch unter den genannten Tatbestand fällt, wenn gesetzl. Gebühren entgegen einem wirksamen Gebührenverzichtsvertrag verlangt werden, ist durch das Urteil des BGH v. 22.10.1981 Ä 2 StR 429/81 Ä (wistra 1982, 66/67 m. weit. Nachw.) entschieden.
  • BGH, 13.05.1953 - 3 StR 926/52

    Vergütung eines Vormunds oder eines Pflegers als Vergütung im Sinne des § 352

    Auszug aus BayObLG, 27.11.1989 - RReg. 2 St 194/89
    Das RG (RGSt 77, 122/123), der BGH (BGHSt 2, 35; 4, 233/235) und das BayObLG (BayObLGSt 1964, 116/121) sind übereinstimmend davon ausgegangen, daß der Tatbestand des § 352 StGB voraussetzt, daß der Täter (Rechtsanwalt usw.) den Gebührenschuldner über seine ihm zustehenden Ansprüche täuscht, wobei allerdings nicht erforderlich ist, daß die Täuschung erfolgreich war, also zu einem Irrtum des Gebührenschuldners geführt hat .
  • BGH, 06.11.1951 - 2 StR 178/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 27.11.1989 - RReg. 2 St 194/89
    Das RG (RGSt 77, 122/123), der BGH (BGHSt 2, 35; 4, 233/235) und das BayObLG (BayObLGSt 1964, 116/121) sind übereinstimmend davon ausgegangen, daß der Tatbestand des § 352 StGB voraussetzt, daß der Täter (Rechtsanwalt usw.) den Gebührenschuldner über seine ihm zustehenden Ansprüche täuscht, wobei allerdings nicht erforderlich ist, daß die Täuschung erfolgreich war, also zu einem Irrtum des Gebührenschuldners geführt hat .
  • BayObLG, 05.08.1964 - RReg. 1b St 301/64

    Gebührenüberhebung durch einen Rechtsbeistand

    Auszug aus BayObLG, 27.11.1989 - RReg. 2 St 194/89
    Das RG (RGSt 77, 122/123), der BGH (BGHSt 2, 35; 4, 233/235) und das BayObLG (BayObLGSt 1964, 116/121) sind übereinstimmend davon ausgegangen, daß der Tatbestand des § 352 StGB voraussetzt, daß der Täter (Rechtsanwalt usw.) den Gebührenschuldner über seine ihm zustehenden Ansprüche täuscht, wobei allerdings nicht erforderlich ist, daß die Täuschung erfolgreich war, also zu einem Irrtum des Gebührenschuldners geführt hat .
  • RG, 28.06.1943 - 3 C 188/42

    1. Betrug kann mit Gebührenüberhebung nur dann rechtlich zusammentreffen, wenn zu

    Auszug aus BayObLG, 27.11.1989 - RReg. 2 St 194/89
    Das RG (RGSt 77, 122/123), der BGH (BGHSt 2, 35; 4, 233/235) und das BayObLG (BayObLGSt 1964, 116/121) sind übereinstimmend davon ausgegangen, daß der Tatbestand des § 352 StGB voraussetzt, daß der Täter (Rechtsanwalt usw.) den Gebührenschuldner über seine ihm zustehenden Ansprüche täuscht, wobei allerdings nicht erforderlich ist, daß die Täuschung erfolgreich war, also zu einem Irrtum des Gebührenschuldners geführt hat .
  • OLG Hamm, 11.01.2002 - 2 Ws 296/01

    Gebührenüberhebung: Täuschung über Gebühren erforderlich

    Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. u.a. BGH wistra 1982, 66 f.; BayObLG NJW 1990, 1001 = wistra 1990, 111 = NStZ 1990, 129 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 352 Rn. 7; Cramer in Schönke-Schröder, StGB, 25. Aufl., § 352 Rn. 14) setzt die Strafbarkeit nach § 352 StGB neben der Erhebung von Vergütungen, die der Zahlende überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, zusätzlich - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - voraus, dass der Täter den Gebührenschuldner über seine ihm zustehenden Gebühren täuscht.
  • LG Ellwangen/Jagst, 05.03.2004 - 4 Ns 21 Js 23042/02

    Strafbarkeit eines Rechtsanwalts wegen Gebührenabrechnung und

    Nach allgemeiner Rechtsprechung gehört zum Tatbestand der Gebührenüberhebung das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Täuschung (vgl. nur BayObLG NStZ 1990, 129 - 130 mit weiteren Nachweisen und zuletzt OLG Hamm, NStZ-RR 2002, 141).
  • AGH Bayern, 25.04.2006 - BayAGH II - 2/06

    Berufsrechtsverletzung - Gebührenüberhebung

    Der Tatbestand des § 352 StGB setzt voraus, dass der Täter den Gebührenschuldner über seine ihm zustehenden Ansprüche täuscht, wobei allerdings nicht erforderlich ist, dass die Täuschung erfolgreich war, also zu einem Irrtum des Gebührenschuldners geführt hat (BayObLG, NJW 1990, 1001/1002, m.w.N.).
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