Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 19.01.1990

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 09.01.1990 - 6 Ws 255/89   

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OLG Stuttgart, 09.01.1990 - 6 Ws 255/89 (https://dejure.org/1990,3080)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.01.1990 - 6 Ws 255/89 (https://dejure.org/1990,3080)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. Januar 1990 - 6 Ws 255/89 (https://dejure.org/1990,3080)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1990, 847
  • NStZ 1990, 247
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Frankfurt, 05.11.2002 - 3 Ws 1172/02

    Strafverfahren: Rechtsmittel bei Verwerfung der Berufung und des

    Es mag auch zutreffen, dass bei fehlender Verwerfungsentscheidung des Amtsgerichts aus prozessökonomischen Gründen das Berufungsgericht mit der die Wiedereinsetzung versagenden Entscheidung zugleich auch die Entscheidung über die Unzulässigkeit der Berufung selbst dann treffen darf, wenn ihm die Akten formell nur zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung, nicht aber auch nach § 321 StPO,übersandt worden sind (nur diesen Fall haben OLG Stuttgart, NStZ 1990, 247 und Bay0bLGSt 74, 98 = NJW 1961, 1982 entschieden).
  • OLG Oldenburg, 18.01.2008 - 1 Ws 41/08

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nicht-Verstehens einer

    Entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg offenbar geteilten Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (NStZ 1990, 247) und - diesem folgend - von Meyer/Goßner, StPO, 50. Aufl., § 319 Rdn. 1a, fehlt es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage.
  • OLG Rostock, 08.06.2009 - I Ws 128/09

    Strafverfahren: Verwerfung der Berufung durch das lediglich mit der Entscheidung

    Dem Gebot der Vereinfachung und Beschleunigung würde nicht entsprochen, wollte man nur zur nachträglichen Wahrung der Kompetenz aus § 319 Abs. 1 StPO die Sache an das Amtsgericht zurückgeben, damit dieses eine inhaltlich bereits feststehende Entscheidung trifft (OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.01.1990 - 6 Ws 255/89 - zitiert nach juris m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 14.01.2016 - 2 Ws 292/15

    Strafverfahren: Entscheidung über die Berufung Beschwerdeverfahren gegen die

    Durch die Formulierung "ist zu verwerfen" bleibt unklar, ob das Landgericht seine Kompetenz, die Berufung nach § 322 Abs. 1 S. 1 StPO zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag zu verwerfen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Januar 2008, Az. 1 Ws 41/08; Thüringisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2004, Az. 1 Ws 320/04; OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Januar 1990, Az. 6 Ws 255/89, jeweils m.w.N.) erkannt hat und trotz fehlenden Ausspruches in der Beschlussformel zugleich mit der Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch eine Entscheidung über die Berufung treffen wollte.
  • KG, 02.01.2012 - 4 Ws 126/12

    Zuständigkeit für die Entscheidung über die einen Wiedereinsetzungsantrag

    Da somit eine Entscheidung des Senats über die Berufung nicht erforderlich war, brauchte er über die Streitfrage, ob er zu einer solchen Entscheidung überhaupt befugt wäre (vgl. bejahend OLG Stuttgart NStZ 1990, 247; OLG Rostock, Beschluss vom 8. Juni 2009 - I Ws 128/09 [juris] - Meyer-Goßner aaO, § 319 Rn. 1a; verneinend OLG Hamm VRS 87, 127, 128; OLG Jena NStZ 2005, 653; OLG Oldenburg NStZ-RR 2008, 150), nicht zu entscheiden.
  • OLG Jena, 26.10.2004 - 1 Ws 320/04

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumnis der

    Entgegen der von der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft geteilten Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 9.01.1990 - Az: 6 WS 255/89 - NStZ 1990, 247 ) steht diese Verwerfungskompetenz nicht auch dem Oberlandesgericht, das mit der sofortigen Beschwerde gegen die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags befasst ist, zu.
  • OLG Hamm, 02.02.1994 - 2 Ws 46/94
    Hat das LG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist abgelehnt, nicht aber zugleich die Berufung als unzulässig verworfen, so kann der mit der erfolglosen sofortigen Beschwerde wegen der abglehnten Wiedereinsetzung befaßte Senat die Berufung nicht selbst verwerfen (gegen OLG Stuttgart NStZ 1990, 247 ).«.
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 19.01.1990 - 3 Ws 248/89   

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https://dejure.org/1990,5180
OLG Stuttgart, 19.01.1990 - 3 Ws 248/89 (https://dejure.org/1990,5180)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.01.1990 - 3 Ws 248/89 (https://dejure.org/1990,5180)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. Januar 1990 - 3 Ws 248/89 (https://dejure.org/1990,5180)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1990, 247
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 03.04.2019 - StB 5/19

    BGH; Beschwerde (noch nicht vollstreckter Haftbefehl: Erfolg nicht bereits

    Dies gilt zumindest dann, wenn der Beschuldigte - wie hier - Kenntnis hiervon hat (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 2 BvR 1769/97, NStZ-RR 1998, 108; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 1990 - 3 Ws 248/89, NStZ 1990, 247; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 1 Ws 438/00, NStZ-RR 2001, 254).
  • OLG Hamm, 30.01.2001 - 1 Ws 438/00

    Haftbeschwerde; Akteneinsicht des Verteidigers im Haftbeschwerdeverfahren;

    Eine zulässige Haftbeschwerde kann schon eingelegt werden, wenn der Haftbefehl erlassen und zur Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft übergeben worden ist (OLG Hamm, Beschluss vom 17. April 1997 - 2 Ws 109 u. 110/97 - OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 1997 - 4 Ws 428/97 - OLG Stuttgart NStZ 1990, 247; Löwe-Rosenberg-Hilger, StPO, 25. Aufl., § 114 Rdnr. 33).

    Aber auch wenn man der Auffassung folgt, die Frage, ob der flüchtige Beschuldigte bzw. sein Verteidiger Kenntnis vom Inhalt des mit zulässiger Beschwerde angefochtenen Haftbefehls erhalten darf, habe der über die weitere Haftbeschwerde entscheidende Strafsenat gemäß § 33 Abs. 4 StPO zu beurteilen (OLG Stuttgart NStZ 1990, 247; OLG Hamm, Beschluss vom 17. April 1997 - 2 Ws 109 u. 110/97 -), ergibt sich hier kein Recht auf Kenntnisnahme vom Inhalt des Haftbefehls bzw. auf Akteneinsicht.

  • OLG Hamm, 29.09.2005 - 2 Ws 233/05

    Haftbeschwerde; Haftbefehl noch nicht vollstreckt; Akteneinsicht; nicht

    Eine zulässige Haftbeschwerde kann schon eingelegt werden, wenn der Haftbefehl erlassen und zur Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft übergeben worden ist (OLG Hamm, Beschluss vom 17. April 1997 - 2 Ws 109 u. 110/97 - OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 1997 - 4 Ws 428/97 - OLG Stuttgart NStZ 1990, 247; Löwe-Rosenberg-Hilger, StPO, 25. Aufl., § 114 Rdnr. 33).

    Aber auch wenn man der Auffassung folgt, die Frage, ob der flüchtige Beschuldigte bzw. sein Verteidiger Kenntnis vom Inhalt des mit zulässiger Beschwerde angefochtenen Haftbefehls erhalten darf, habe der über die weitere Haftbeschwerde entscheidende Strafsenat gemäß § 33 Abs. 4 StPO zu beurteilen (OLG Stuttgart NStZ 1990, 247; OLG Hamm, Beschluss vom 17. April 1997 - 2 Ws 109 u. 110/97 -), ergibt sich hier kein Recht auf Kenntnisnahme vom Inhalt des Haftbefehls bzw. auf Akteneinsicht.

  • OLG Hamm, 17.04.1997 - 2 Ws 109/97

    Aufhebung von Haftbefehlen wegen weiterhin versagter Akteneinsicht und fehlender

    Hierüber hat vielmehr das Beschwerdegericht nach § 33 Abs. 4 StPO, der gemäß § 308 Abs. 1 Satz 2 auch im Beschwerderechtszug gilt, zu entscheiden (zu vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1990, 247 f).
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