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   OLG Düsseldorf, 06.09.1989 - 3 Ws 608/89   

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OLG Düsseldorf, 06.09.1989 - 3 Ws 608/89 (https://dejure.org/1989,1724)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.09.1989 - 3 Ws 608/89 (https://dejure.org/1989,1724)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. September 1989 - 3 Ws 608/89 (https://dejure.org/1989,1724)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 44 S. 1, § 45 Abs. 2 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1990, 149
  • StV 1990, 362
  • StV 1990, 485
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.12.1972 - 1 StR 267/72

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.1989 - 3 Ws 608/89
    Indessen ist die schlichte Erklärung des Antragstellers nicht völlig belanglos (vgl. BGHSt 25, 89 [92]) und kann insbesondere dann als ausreichend angesehen werden, wenn sie nicht von vornherein unglaubhaft erscheint (so OLG Hamm in MDR 1965, 843 [844]) oder der Beschuldigte außerstande ist, zureichende Beweismittel beizubringen (vgl. 1. Strafsenat, Beschlüsse in StV 1985, 223, 224 und OLGSt Nr. 6 zu § 45 StPO m.w.N.; KG in NJW 1974, 657 [658] m.w.N.; OLG Koblenz in VRS 64, 29 [30]; KK-Maul a.a.O., § 45 StPO Rdn. 12).
  • KG, 02.01.1974 - 3 Ws 207/73
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.1989 - 3 Ws 608/89
    Indessen ist die schlichte Erklärung des Antragstellers nicht völlig belanglos (vgl. BGHSt 25, 89 [92]) und kann insbesondere dann als ausreichend angesehen werden, wenn sie nicht von vornherein unglaubhaft erscheint (so OLG Hamm in MDR 1965, 843 [844]) oder der Beschuldigte außerstande ist, zureichende Beweismittel beizubringen (vgl. 1. Strafsenat, Beschlüsse in StV 1985, 223, 224 und OLGSt Nr. 6 zu § 45 StPO m.w.N.; KG in NJW 1974, 657 [658] m.w.N.; OLG Koblenz in VRS 64, 29 [30]; KK-Maul a.a.O., § 45 StPO Rdn. 12).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.1989 - 3 Ws 608/89
    Da ein Rechtsmittelführer berechtigterweise eine gesetzliche Frist bis zu ihrer Grenze ausnutzen kann (vgl. BVerfGE 69, 381 [385] m.w.N.), ist sogar die Abgabe eines Briefes an die Vollzugsanstalt durch einen Gefangenen am vorletzten Tag einer Rechtsmittelfrist als ausreichend und damit unverschuldet angesehen worden (vgl. OLG Bremen in NJW 1956, 233; ebenso KK-Maul, a.a.O., § 44 StPO Rdn. 29; LR-Wendisch, 24. Aufl., § 44 StPO , Rdn. 47).
  • OLG München, 21.04.1988 - 2 Ws 191/88
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.1989 - 3 Ws 608/89
    Eine schlichte und nicht von vornherein unglaubhafte Erklärung des Antragstellers ist vor allem in den Fällen genügend, wenn eine anderweitige Beweismittelbeibringung deshalb unmöglich ist, weil ein vom Antragsteller nicht zu vertretender Beweismittelverlust - etwa Untergang eines mit Datumsstempel versehenen Briefumschlags bei der Behörde - eingetreten ist (vgl. OLG München in NStZ 1988, 377 [378]; KK-Maul a.a.O., § 45 StPO Rdn. 14 m.w.N.; LR-Wendisch, a.a.O., § 45 StPO Rdn. 21).
  • OLG Koblenz, 20.09.1982 - 1 Ss 449/82
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.1989 - 3 Ws 608/89
    Indessen ist die schlichte Erklärung des Antragstellers nicht völlig belanglos (vgl. BGHSt 25, 89 [92]) und kann insbesondere dann als ausreichend angesehen werden, wenn sie nicht von vornherein unglaubhaft erscheint (so OLG Hamm in MDR 1965, 843 [844]) oder der Beschuldigte außerstande ist, zureichende Beweismittel beizubringen (vgl. 1. Strafsenat, Beschlüsse in StV 1985, 223, 224 und OLGSt Nr. 6 zu § 45 StPO m.w.N.; KG in NJW 1974, 657 [658] m.w.N.; OLG Koblenz in VRS 64, 29 [30]; KK-Maul a.a.O., § 45 StPO Rdn. 12).
  • OLG Düsseldorf, 13.02.1984 - 1 Ws 7/84
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.1989 - 3 Ws 608/89
    Soweit der 1. Strafsenat (vgl. Beschluß in VRS 67, 38 [39]) entschieden hat, daß ein nicht in Freiheit befindlicher Rechtsmittelführer die übliche anstaltsbedingte Verzögerung der Postbeförderung berücksichtigen müsse und von vornherein nicht erwarten könne, daß sein Schreiben unverzüglich weiterbefördert werde, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen.
  • OLG Düsseldorf, 25.07.1984 - 1 Ws 720/84
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.1989 - 3 Ws 608/89
    Indessen ist die schlichte Erklärung des Antragstellers nicht völlig belanglos (vgl. BGHSt 25, 89 [92]) und kann insbesondere dann als ausreichend angesehen werden, wenn sie nicht von vornherein unglaubhaft erscheint (so OLG Hamm in MDR 1965, 843 [844]) oder der Beschuldigte außerstande ist, zureichende Beweismittel beizubringen (vgl. 1. Strafsenat, Beschlüsse in StV 1985, 223, 224 und OLGSt Nr. 6 zu § 45 StPO m.w.N.; KG in NJW 1974, 657 [658] m.w.N.; OLG Koblenz in VRS 64, 29 [30]; KK-Maul a.a.O., § 45 StPO Rdn. 12).
  • BVerfG, 13.11.2007 - 2 BvR 939/07

    Unterbringung in der Untersuchungshaft (nicht abgetrennte Toilette; Sichtblende

    Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass die Justizvollzugsanstalt und der mit der Briefkontrolle befasste Haftrichter verpflichtet sind, eine auch im Falle fristgebundener Schriftsätze an Gerichte für erforderlich gehaltene Briefkontrolle so zügig wie möglich durchzuführen und die mit der Kontrolle verbundenen Verzögerungen möglichst - etwa durch eine Übermittlung des Schreibens per Telefax - gering zu halten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 1993 - 2 BvR 1605/92, 2 BvR 1710/92 -, NStZ 1993, S. 507 , und vom 23. Juni 1993 - 2 BvR 1808/92 -, NJW 1994, S. 3089; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. September 1989 - 3 Ws 608/89 -, NStZ 1990, S. 149 f.).
  • BVerfG, 11.10.2007 - 2 BvR 1538/06

    Behandlung von Beweisproblemen hinsichtlich des Zugangs von Anträgen

    Soweit es um den Strafvollzug geht, muss das Beweisrecht der spezifischen Situation des Strafgefangenen und den besonderen Beweisproblemen, die sich daraus ergeben können, Rechnung tragen (vgl. zur Glaubhaftmachung im Rahmen eines Wiedereinsetzungsgesuchs BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 1993 - 2 BvR 389/92 -, StV 1993, S. 451, sowie aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung OLG Celle, Niedersächsische Rechtspflege 1986, S. 280 f.; OLG Düsseldorf, NStZ 1990, S. 149 f.; zu behördlichen Dokumentationslasten siehe auch BGH, Beschluss vom 11. November 1998 - XII ZB 119/98 -, FamRZ 1999, S. 579).
  • BVerfG, 04.02.1993 - 2 BvR 389/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den

    Denn das Versagen organisatorischer und betrieblicher Vorkehrungen, auf die der Bürger keinen Einfluß hat, darf ihm im Rahmen der Wiedereinsetzung nicht zur Last gelegt werden (BVerfGE 41, 23 [26]; 53, 25 [29], zur Verzögerung der Postlaufzeit; BVerfGE 62, 216 [221] m.w.N., zum behördeninternen Abholdienst; zur Glaubhaftmachung bei Verlust eines mit Datumsstempel versehenen Briefumschlags im behördeninternen Bereich auch OLG Celle, Niedersächsische Rechtspflege, 1986, 280 f.; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 149 f.).
  • BVerfG, 14.02.1995 - 2 BvR 1950/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Das Versagen organisatorischer und betrieblicher Vorkehrungen, auf die der Bürger keinen Einfluß hat, darf ihm im Rahmen der Wiedereinsetzung nicht zur Last gelegt werden (vgl. BVerfGE 41, 23 [26]; 53, 25 [29], zur Verzögerung der Postlaufzeit; 62, 216 [221] zum behördeninternen Abholdienst; zur Glaubhaftmachung bei Verlust eines mit Datumsstempel versehenen Briefumschlags im behördeninternen Bereich vgl. auch OLG Celle, Nds. Rpfl 1986, S. 280 f.; OLG Düsseldorf, NStZ 1990, S. 149 f.).
  • BVerfG, 26.03.1997 - 2 BvR 842/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auch in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur wird die Auffassung vertreten, daß es nicht zu Lasten der Partei gehen dürfe, wenn der Briefumschlag nicht ordnungsgemäß aufbewahrt wird (vgl. BFH, BStBl II 1978, S. 390 [393]; BVerwG, Buchholz 310, § 60 VwGO Nr. 73 S. 68; OLG Gelle, Nds.Rpfl 1986, S. 280 f.; OLG Düsseldorf, NStZ 1990, S. 149 f.; Löwe/Rosenberg, StPO , 24. Aufl., § 44 Rn. 38).
  • LG Cottbus, 08.08.2008 - 24 Qs 167/08

    Strafverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens nach

    Dem wird die Forderung nach Waffengleichheit im Strafprozess (Dahs, NStZ 91, 354) oder die Freiheit des Betroffenen, sich aktiv (nämlich z.B. durch Beibringung von Gutachten) zu verteidigen (vgl. OLG Düsseldorf StV 90, 362), entgegengesetzt.

    Allerdings wird aber auch - so auch von der Kammer (z.B. Beschlüsse vom 02.06.2008 in 24 Qs 208 und 267/07) - Einzelfall bezogen die Erstattungsfähigkeit sonstiger Auslagen jedenfalls dann anerkannt, wenn eigene Ermittlungen das Verfahren im besonderen Maße gefördert haben (vgl. LG Marburg, StV 90, 362; Meyer-Goßner aaO).

  • OLG Düsseldorf, 06.03.1995 - 1 Ws 1009/94

    Übermittlung einer Rechtsmittelschrift; Glaubhaftmachung einer Zeitspanne;

    Die eigene Erklärung des Antragstellers ist - selbst in der Form einer eidesstattlichen Versicherung - kein zulässiges Mittel zur Glaubhaftmachung (vgl. Senat, JMBl. NW 1985, 286, 287; StV 1985, 223, 224; OLG Düsseldorf, 3. Senat NStZ 1990, 149 ; Kammergericht JR 1974, 252, 253; Kleinknecht/MeyerGoßner, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 45 m.w.N.).

    zu § 45 StPO ; OLG Düsseldorf, 3. Senat, NStZ 1990, 149 ).

  • OLG Saarbrücken, 08.03.2023 - 1 Ws 51/23

    (Anforderungen an einen zulässigen Wiedereinsetzungsantrag nach § 329 Abs. 7

    Etwas Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Antragsteller außerstande ist, zur Glaubhaftmachung geeignete sonstige Beweismittel beizubringen (vgl. OLG München NStZ 1988, 377; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 149; KG Berlin, Beschluss vom 23. April 2001 - 1 AR 425/01 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 11. März 2014 - 2 Ws 100/14 - vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Februar 1995 - 2 BvR 1950/94 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 45 Rdnr. 9).
  • BVerfG, 02.02.1993 - 2 BvR 390/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den

    Denn das Versagen organisatorischer und betrieblicher Vorkehrungen, auf die der Bürger keinen Einfluß hat, darf ihm im Rahmen der Wiedereinsetzung nicht zur Last gelegt werden (BVerfGE 41, 23 [26]; 53, 25 [29], zur Verzögerung der Postlaufzeit; BVerfGE 62, 216 [221] m.w.N., zum behördeninternen Abholdienst; zur Glaubhaftmachung bei Verlust eines mit Datumsstempel versehenen Briefumschlags im behördeninternen Bereich auch OLG Celle, NdsRpfl 1986, 280 f.; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 149 f.).
  • BVerfG, 09.08.1990 - 2 BvR 641/90

    Anforderungen an Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Strafgefangenen

    Bei Inhaftierten ist deren besondere Situation zu berücksichtigen, die vor allem dadurch gekennzeichnet ist, daß sie auf die Schnelligkeit der Beförderung keinen Einfluß haben (vgl. OLG Bremen, NJW 1956, 233; OLG Düsseldorf, NStZ 1990, 149 [150]).
  • LG Münster, 23.03.2022 - 7 Qs 27/21

    Wiedereinsetzung, Glaubhaftmachung, Briefumschlag

  • LG Aachen, 29.10.2019 - 86 Qs 16/19

    Zustellung, Übergabe durch Polizei, Heilung

  • KG, 23.04.2007 - 2 Ws 125/07

    Wiedereinsetzung: Versäumung der Rechtsmittelfrist durch Strafgefangenen und

  • KG, 04.11.2003 - 5 Ws 536/03

    Strafvollzug: Wiedereinsetzung bei Versäumung der Antragsfrist; unübliche

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