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Rechtsprechung
   BGH, 30.10.1990 - 2 ARs 422/90   

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https://dejure.org/1990,2442
BGH, 30.10.1990 - 2 ARs 422/90 (https://dejure.org/1990,2442)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1990 - 2 ARs 422/90 (https://dejure.org/1990,2442)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1990 - 2 ARs 422/90 (https://dejure.org/1990,2442)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 354 Abs. 2 § 464b; ZPO § 103 Abs. 2 Satz 1
    Zuständigkeit für das Kostenfestsetzungsverfahren nach Zurückverweisung der Strafsache an ein anderes Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erkenntnisverfahren - Kostenfestsetzungsverfahren - Zuständigkeit

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 145
  • Rpfleger 1991, 125
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 13.08.1982 - 1 Ws 644/82
    Auszug aus BGH, 30.10.1990 - 2 ARs 422/90
    Sinn und Zweck der Zurückverweisung an ein anderes Gericht erfordern regelmäßig keine Ausdehnung der Zuständigkeit dieses Gerichts über das Urteil hinaus auf die nach dessen Rechtskraft erforderlich werdenden weiteren Entscheidungen (vgl. OLG Celle Nds. Rpfl. 1955, 39; OLG Düsseldorf MDR 1983, 154; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 441 Rdn. 2; Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. § 354 Rdn. 47).
  • OLG Hamm, 19.09.2002 - 3 (s) Sbd 1-6/02

    Zuständigkeitsbestimmung, Gericht des ersten Rechtszuges, Wiederaufnahmeverfahren

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 30.10.1990 - 2 ARs 422/90 -, veröffentlicht in BGHR, § 464 b, "Zuständigkeit 1" sowie in NStZ 1991, 145, ausgeführt, dass nach Zurückverweisung einer Sache an ein anderes Gericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO für das Kostenfestsetzungsverfahren das zuerst mit dem Verfahren befasste Gericht zuständig sei.
  • OLG Stuttgart, 10.01.2003 - 4 Ws 274/02

    Strafverfahren: Zuständigkeit für Kostenfestsetzungsverfahren nach

    Die Zurückweisung an ein anderes Gericht nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO bestimmt nur die weitere Zuständigkeit für das Erkenntnisverfahren für das Kostenfestsetzungsverfahren ist das zuerst mit dem Verfahren Gericht zuständig (BGH NStZ 1991, 145).
  • OLG Brandenburg, 03.12.2009 - 1 AR 15/09

    Zuständigkeitsbestimmung im Strafverfahren: Zuständigkeit für die

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 2 ARS 422/90 ausgeführt, dass nach Sinn und Zweck des § 354 StPO die Zurückverweisung an ein anderes Gericht regelmäßig keine Ausdehnung der Zuständigkeit dieses Gerichts über das Urteil hinaus auf die nach dessen Rechtskraft erforderlich werdenden weiteren Entscheidungen (hier Kostenfestsetzung) erfordern würde.
  • KG, 29.01.2014 - 2 ARs 5/14

    Zuständiges Gericht für Kostenfestsetzungsverfahren nach Zurückverweisung

    Sinn und Zweck der Zurückverweisung an ein anderes Gericht erfordern regelmäßig keine Ausdehnung der Zuständigkeit dieses Gerichts über das Urteil hinaus auf die nach dessen Rechtskraft im Übrigen erforderlich werdenden weiteren Entscheidungen (vgl. BGH NStZ 1991, 145; OLG Celle, NdsRpfl 1955, 39; OLG Düsseldorf, MDR 1983, 154).
  • LG Düsseldorf, 05.10.2010 - 1 AR 5/10

    Ein erfolgreich durchgeführtes Wiederaufnahmeverfahren ist in seiner Wirkung mit

    Für das Revisionsverfahren hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 30. Oktober 1990 (NStZ 1991, 145) ausgeführt, dass nach Zurückverweisung einer Sache an ein anderes Gericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO für das Kostenfestsetzungsverfahren das zuerst mit dem Verfahren befasste Gericht zuständig sei.
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 08.10.1990 - 1 VAs 9/90   

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https://dejure.org/1990,2563
OLG Celle, 08.10.1990 - 1 VAs 9/90 (https://dejure.org/1990,2563)
OLG Celle, Entscheidung vom 08.10.1990 - 1 VAs 9/90 (https://dejure.org/1990,2563)
OLG Celle, Entscheidung vom 08. Oktober 1990 - 1 VAs 9/90 (https://dejure.org/1990,2563)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 856
  • NStZ 1991, 145
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus OLG Celle, 08.10.1990 - 1 VAs 9/90
    Nur wenn erhebliche Nachteile drohen, kann eine Sperrerklärung rechtsstaatlich hingenommen werden (vgl. BVerfGE 57, 250, 272 ff; BGHSt 31, 149).
  • OLG Celle, 09.09.1983 - 3 VAs 9/83
    Auszug aus OLG Celle, 08.10.1990 - 1 VAs 9/90
    Der Senat sieht keinen Anlaß, in dieser Frage von der ständigen Rechtsprechung des hiesigen 3. Strafsenats abzuweichen (vgl. dessen Entscheidungen StV 1983, 446; v. 22.05.1984 - 3 VAs 12/84 - v. 28.03.1985 - 3 VAs 32/84 - ebenso VG Darmstadt StV 1982, 415; OLG Hamm v. 26.08.1985 - 1 VAs 74/84 -).
  • OLG Hamm, 26.08.1985 - 1 VAs 74/84
    Auszug aus OLG Celle, 08.10.1990 - 1 VAs 9/90
    Der Senat sieht keinen Anlaß, in dieser Frage von der ständigen Rechtsprechung des hiesigen 3. Strafsenats abzuweichen (vgl. dessen Entscheidungen StV 1983, 446; v. 22.05.1984 - 3 VAs 12/84 - v. 28.03.1985 - 3 VAs 32/84 - ebenso VG Darmstadt StV 1982, 415; OLG Hamm v. 26.08.1985 - 1 VAs 74/84 -).
  • OLG Frankfurt, 02.02.1984 - 3 VAs 32/84
    Auszug aus OLG Celle, 08.10.1990 - 1 VAs 9/90
    Der Senat sieht keinen Anlaß, in dieser Frage von der ständigen Rechtsprechung des hiesigen 3. Strafsenats abzuweichen (vgl. dessen Entscheidungen StV 1983, 446; v. 22.05.1984 - 3 VAs 12/84 - v. 28.03.1985 - 3 VAs 32/84 - ebenso VG Darmstadt StV 1982, 415; OLG Hamm v. 26.08.1985 - 1 VAs 74/84 -).
  • OLG Celle, 22.05.1984 - 3 VAs 12/84
    Auszug aus OLG Celle, 08.10.1990 - 1 VAs 9/90
    Der Senat sieht keinen Anlaß, in dieser Frage von der ständigen Rechtsprechung des hiesigen 3. Strafsenats abzuweichen (vgl. dessen Entscheidungen StV 1983, 446; v. 22.05.1984 - 3 VAs 12/84 - v. 28.03.1985 - 3 VAs 32/84 - ebenso VG Darmstadt StV 1982, 415; OLG Hamm v. 26.08.1985 - 1 VAs 74/84 -).
  • BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 7.85

    Strafverfahren - Faires Verfahren - Aktenvorlage - Geheimhaltungsbedürftigkeit -

    Auszug aus OLG Celle, 08.10.1990 - 1 VAs 9/90
    Dementgegen ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, Verwaltungsmaßnahmen, die im funktionellen Sinne als Justizverwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege einzuordnen seien, unterlägen nur dann der Rechtswegregelung des § 23 EGGVG , wenn die Behörde sie im Rahmen ihrer "spezifischen Aufgaben" erlassen habe; die Sperrerklärung zähle nicht dazu und unterliege deshalb der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel nach § 40 VwGO (BVerwG StV 1984, 278; StV 1986, 523; vgl. auch VG Wiesbaden StV 1982, 230).
  • BVerwG, 27.04.1984 - 1 C 10.84

    Kriminalpolizeiliche Handakte II - Sperrerklärung, § 96 StPO, (nicht) § 23 EGGVG

    Auszug aus OLG Celle, 08.10.1990 - 1 VAs 9/90
    Dementgegen ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, Verwaltungsmaßnahmen, die im funktionellen Sinne als Justizverwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege einzuordnen seien, unterlägen nur dann der Rechtswegregelung des § 23 EGGVG , wenn die Behörde sie im Rahmen ihrer "spezifischen Aufgaben" erlassen habe; die Sperrerklärung zähle nicht dazu und unterliege deshalb der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel nach § 40 VwGO (BVerwG StV 1984, 278; StV 1986, 523; vgl. auch VG Wiesbaden StV 1982, 230).
  • VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    Auch ist die wirksame Bekämpfung bestimmter schwerer Formen der Kriminalität, vor allem der organisierten Kriminalität, unzweifelhaft auf das Mittel des Verdeckten Ermittlers angewiesen (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1991, 1071 [1072]; für sog. V-Männer bereits BVerfGE 57, 250 [284]; BGHSt 32, 115 [121 f.]; OLG Celle, NJW 1991, 856 [857]).
  • BGH, 24.06.1998 - 5 AR (VS) 1/98

    Rechtsweg für die Anfechtung einer Sperrerklärung

    a) Zur Begründung verweist es auf die bisherige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Hamm NStZ 1985, 566; NStZ 1990, 44; OLG Celle NStZ 1991, 145; JR 1984, 297; OLG Stuttgart NStZ 1985, 136; OLG Hamburg NJW 1982, 297, 298).

    a) Die Oberlandesgerichte sind überwiegend der Ansicht, daß darüber nach §§ 23 ff. EGGVG zu entscheiden ist (OLG Celle StV 1983, 446; NStZ 1991, 145; OLG Hamm NStZ 1985, 566; NStZ 1990, 44; NStZ 1991, 145; OLG Hamburg StV 1981, 537; StV 1984, 11; OLG Stuttgart NStZ 1985, 136; MDR 1986, 690).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.1991 - 1 S 1484/91

    Preisgabe der Identität eines verdeckten Ermittlers - Rechtsweg zu den

    Eine solche Sperrerklärung ist keine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege iSv § 23 Abs. 1 S 1 EGGVG (GVGEG) (wie BVerwG, Urteil vom 27.4.1984, NJW 1984, 2233; Urteil vom 19.8.1986, DVBl 1986, 1208; aA OLG Stuttgart, Beschluß vom 2.4.1986, VBlBW 1987, 115; OLG Celle, Beschluß vom 8.10.1990, NJW 1991, 856).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 27.4.1984 a.a. Ort; Urteil vom 19.8.1986, DVBl. 1986, 1208), der sich der Senat anschließt, stellen auf eine solche Begründung gestützte Sperrerklärungen keine Maßnahmen von Justizbehörden auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG dar (anderer Auffassung OLG Stuttgart, Beschluß vom 7.9.1984, NJW 1985, 77; Beschluß vom 2.4.1986, VBlBW 1987, 115; OLG Celle, Beschluß vom 8.10.1990, NJW 1991, 856).

  • KG, 21.06.1996 - 1 AR 1346/95
    Die Gegenansicht, die in derartigen Fällen den Rechtsweg nach § 23 EGGVG für zulässig hält und sich darauf beruft, daß eine Sperrerklärung entsprechend § 96 StPO insbesondere dadurch in das Strafverfahren hineinwirke, daß der Informant als Zeuge unerreichbar nach §§ 244, 51 Abs. 2, 261 StPO werde und daß es auch deshalb sachlich geboten sei, zwischen den Erfordernissen der strafgerichtlichen Ermittlung der Wahrheit einerseits und der Verbrechensaufklärung und -verfolgung andererseits ein Strafgericht statt eines Verwaltungsgerichts abwägen und entscheiden zu lassen (vgl. OLG Celle NStZ 1991, S. 145; OLG Hamm NStZ 1990, S. 44 ff., 45), überzeugt demgegenüber nicht.
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 07.11.1990 - 3 Ws 936/90   

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https://dejure.org/1990,5430
OLG Düsseldorf, 07.11.1990 - 3 Ws 936/90 (https://dejure.org/1990,5430)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.11.1990 - 3 Ws 936/90 (https://dejure.org/1990,5430)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. November 1990 - 3 Ws 936/90 (https://dejure.org/1990,5430)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 145
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • KG, 10.11.2014 - 4 Ws 113/14

    Trennung durch das Amtsgericht verbundener Verfahren durch das Landgericht nach

    Soweit sich das einheitlich erhobene Rechtsmittel gegen die unmittelbar vor Eröffnung des Hauptverfahrens getroffene Trennungsentscheidung richtet, ist es als - nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte und nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossene (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1991, 145; OLG Köln NStZ-RR 2000, 313; OLG Celle wistra 2013, 405; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 2 Rdn. 11, 13 und § 210 Rdn. 4; Scheuten in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 2 Rdn. 9, 14 f.; Erb in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 2 Rdn. 27) - einfache Beschwerde zu behandeln, der die Jugendkammer nicht abgeholfen hat.
  • OLG Hamburg, 04.03.2005 - 2 Ws 22/05

    Darlegungen der Staatsanwaltschaft bei Anklage am Landgericht wegen besonderer

    Die Vorschrift des § 305 S. 1 StPO, wonach Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der (sofortigen) Beschwerde unterliegen, greift bereits deshalb nicht Platz, weil diese Vorschrift die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem anderen Gericht nicht erfasst (Senat, a.a.O.; OLG Düsseldorf, NStZ 1991, 145, 146; Engelhardt in KK-StPO, 5. Aufl., § 305 Rdn. 2).
  • OLG Celle, 15.05.2013 - 1 Ws 158/13

    Anfechtbarkeit der Anordnung ergänzender Beweiserhebungen im Zwischenverfahren

    Diese Entscheidung steht zwar im Ermessen des Gerichts; sie unterliegt im Beschwerdeverfahren aber grundsätzlich der vollen Nachprüfung, nicht nur derjenigen auf Ermessensfehler (vgl. OLG Frankfurt StV 1991, 504; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 145; LR-Erb § 2 Rn. 27; KK/StPO-Fischer § 2 Rn. 15; Meyer-Goßner § 2 Rn. 13).
  • OLG Köln, 11.04.2000 - 2 Ws 166/00

    Heranwachsende Angeklagte; Erwachsene Angkelagte; Jugendkammer;

    Soweit die Kammer die Verfahrenstrennung gemäß § 103 Abs. 3 JGG angeordnet hat, steht der Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung die - einfache - Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO zu (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1991, 145 f.).
  • LG Hamburg, 14.12.2016 - 617 Qs 45/16

    Jugendstrafsache: Eröffnungszuständigkeit hinsichtlich eines abgetrennten

    Vielmehr handelt es sich bei der "Abgabe" i.S.d. § 103 Abs. 3 JGG und der Eröffnung um denklogisch voneinander zu trennende Verfahrensschritte (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1991, 145 (146)).
  • OLG Stuttgart, 03.02.2011 - 1 HEs 147/10

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Verzögerungen durch Trennung eines

    Denn die Jugendkammer musste aufgrund der ihr gemäß den §§ 209 Abs. 1, 209a Nr. 2 a) StPO eingeräumten Eröffnungskompetenz mit der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung im Hinblick auf die Heranwachsende S. zwingend zugleich auch über die Eröffnung des Hauptverfahrens bezüglich der vier erwachsenen Angeklagten entscheiden und daher auch bezüglich jener die Verdachtslage prüfen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.1993, 4 Ws 263/93; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.1990, 3 Ws 936/90, NStZ 1991, 145; Eisenberg JGG, 13. Aufl., § 103 Rn. 18; Brunner/Dölling JGG, 11. Aufl., § 103 Rn. 10).
  • KG, 27.05.2004 - 5 Ws 217/04

    Umfang der Beschwerdeberechtigung eines Nebenklägers; Ausschluss der Beschwerde

    Der in der Beschwerdebegründung erwähnte Beschluß des OLG Düsseldorf in NStZ 1991, 145 besagt nichts anderes.
  • OLG Hamburg, 16.07.2009 - 2 Ws 152/08
    Die Vorschrift des § 305 S. 1 StPO, wonach Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der (sofortigen) Beschwerde unterliegen, greift bereits deshalb nicht Platz, weil diese Vorschrift die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem anderen Gericht nicht erfasst (Senat, a.a.O.; OLG Düsseldorf, NStZ 1991, 145, 146; Engelhardt in KK-StPO, 6. Aufl., § 305 Rdn. 2).
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