Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.02.1991

Rechtsprechung
   BGH, 27.03.1991 - 3 StR 358/90   

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BGH, 27.03.1991 - 3 StR 358/90 (https://dejure.org/1991,1530)
BGH, Entscheidung vom 27.03.1991 - 3 StR 358/90 (https://dejure.org/1991,1530)
BGH, Entscheidung vom 27. März 1991 - 3 StR 358/90 (https://dejure.org/1991,1530)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafaussetzung - Bewährungszeit - Gesamtfreiheitsstrafe - Umsatzsteuer - Steuervergütung - Jahressteueranmeldung - Steuerverkürzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2847
  • MDR 1991, 782
  • NStZ 1991, 330
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89

    Wegfall einer Strafaussetzung zur Bewährung - Gesamtfreiheitsstrafe - Verkürzung

    Auszug aus BGH, 27.03.1991 - 3 StR 358/90
    Schließlich hat sich auch nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, daß das Landgericht einen Ausgleich für die Zahlungen des Angeklagten auf die wegfallende Bewährungsauflage aus dem Urteil des Landgerichts Osnabrück entsprechend der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 33, 326 [BGH 10.10.1985 - 4 StR 454/85]) durch eine Milderung der Gesamtstrafe und nicht entsprechend der jetzigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 36, 378) durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung gewährt hat.
  • BGH, 25.08.1981 - 1 StR 364/81

    Bildung einer Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen der Vorverurteilung und eine

    Auszug aus BGH, 27.03.1991 - 3 StR 358/90
    Bei fortgesetzten Taten kommt es insoweit auf den letzten Teilakt an (BGHSt 9, 370, 383 [BGH 06.07.1956 - 2 StR 37/55]; BGH StV 1981, 621).
  • BVerfG, 23.02.1990 - 2 BvR 51/90

    Kein Straferlaß nach Ablauf der Bewährungszeit bei Erfordernis zur Bildung einer

    Auszug aus BGH, 27.03.1991 - 3 StR 358/90
    Das sich hierbei ergebende Spannungsverhältnis haben die Gerichte vielmehr unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall aufzulösen (vgl. BVerfG - Kammerbeschluß - wistra 1990, 262).
  • BGH, 10.10.1985 - 4 StR 454/85

    Berücksichtigung von Bewährungsleistungen bei nachträglicher Bildung einer

    Auszug aus BGH, 27.03.1991 - 3 StR 358/90
    Schließlich hat sich auch nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, daß das Landgericht einen Ausgleich für die Zahlungen des Angeklagten auf die wegfallende Bewährungsauflage aus dem Urteil des Landgerichts Osnabrück entsprechend der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 33, 326 [BGH 10.10.1985 - 4 StR 454/85]) durch eine Milderung der Gesamtstrafe und nicht entsprechend der jetzigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 36, 378) durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung gewährt hat.
  • BGH, 11.12.1990 - 5 StR 519/90

    Steuerhinterziehung - Beendigung der Tat

    Auszug aus BGH, 27.03.1991 - 3 StR 358/90
    Das gilt jedenfalls dann, wenn wie hier - weder die zugehörige Jahresanmeldung beim Finanzamt eingegangen noch die Frist für die Jahresanmeldung abgelaufen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Dezember 1990 5 StR 519/90, NStZ 1991, 137; Urteil vom 9. Januar 1991 3 StR 243/90).
  • BGH, 09.01.1991 - 3 StR 243/90

    Geschäftsführer - GmbH - Steuerhinterziehung - Steuervoranmeldung -

    Auszug aus BGH, 27.03.1991 - 3 StR 358/90
    Das gilt jedenfalls dann, wenn wie hier - weder die zugehörige Jahresanmeldung beim Finanzamt eingegangen noch die Frist für die Jahresanmeldung abgelaufen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Dezember 1990 5 StR 519/90, NStZ 1991, 137; Urteil vom 9. Januar 1991 3 StR 243/90).
  • BGH, 06.10.1987 - 1 StR 475/87

    Möglichkeit der Bildung einer einheitlichen Gesamtstrafe bei bereits erfolgter

    Auszug aus BGH, 27.03.1991 - 3 StR 358/90
    Denn hierfür kommt es auf den Zeitpunkt der Beendigung der Tat an (BGHR StGB § 55 I Begehung 1; Lackner, StGB 18. Aufl. § 55 Bem. 1 c).
  • BGH, 06.07.1956 - 2 StR 87/55
    Auszug aus BGH, 27.03.1991 - 3 StR 358/90
    Bei fortgesetzten Taten kommt es insoweit auf den letzten Teilakt an (BGHSt 9, 370, 383 [BGH 06.07.1956 - 2 StR 37/55]; BGH StV 1981, 621).
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) kommt zum Nachteil des Täters nach herrschender Meinung insgesamt nicht in Betracht, wenn auch nur ein Teilakt der abzuurteilenden fortgesetzten Tat nach der früheren Verurteilung begangen ist (BGHSt 9, 370, 383; BGH NJW 1991, 2847).
  • BGH, 05.10.2004 - 3 StR 256/04

    Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (Fortwirken früherer Gewaltanwendung;

    b) Bei einer neuerlichen Gesamtstrafenbildung wird Gelegenheit sein, die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1991, 558) und des Senats (NStZ 1991, 330) zur Einbeziehung von Strafen, bei denen Straferlaß in Betracht kommt, zu berücksichtigen sowie ggf. den Widerspruch zwischen dem mitgeteilten Schuldspruch des Urteils des Schöffengerichts Leer vom 5. April 2000 (Diebstahl in 84 Fällen sowie versuchter Diebstahl in neun Fällen) und der Darstellung dieser Taten (geschildert sind nur 84 Taten) auszuräumen.
  • BGH, 27.03.2012 - 3 StR 447/11

    Unerlaubtes Erbringen von Finanzdienstleistungen (Organisationsdelikt;

    Dass die Bewährungszeit bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils abgelaufen war, stünde der Einbeziehung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 1990 - 2 BvR 51/90, NJW 1991, 558; BGH, Urteil vom 27. März 1991 - 3 StR 358/90, NJW 1991, 2847; Beschluss vom 26. März 2009 - 5 StR 74/09, wistra 2009, 317).
  • OLG Karlsruhe, 05.12.2016 - 2 Ws 360/16

    Gesamtfreiheitsstrafenbildung: Einbeziehung früherer Bewährungsstrafen

    Dieses Spannungsverhältnis ist mangels gesetzlicher Regelung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall zu lösen, wobei der Zweck der nachträglichen Gesamtstrafenbildung zur Erzielung einer angemessenen Verurteilung und das Interesse des Verurteilten am Erlass einer Bewährungsstrafe gleichrangig sind (BVerfG NJW 1991, 262 und Kammerbeschluss vom 21.1.2008 - 2 BvR 2195/07, juris; BGH NStZ 1991, 330; 1993, 235; NStZ-RR 2009, 205; StraFo 2016, 121).
  • BGH, 19.07.2000 - 3 StR 259/00

    Beschleunigungsgebot; Bildung einer Gesamtstrafe

    Die Kammer hat bei der Gesamtstrafenbildung erkennbar auch die Härten besonders gewichtet, die sich für den Angeklagten daraus ergeben, daß er nach Ablauf der Bewährungszeit - ohne daß ein Widerrufsgrund gemäß § 56 f StGB gegeben wäre - durch die Einbeziehung in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe so gestellt wird, als ob die Strafaussetzung widerrufen worden wäre (BGHR StGB § 55 I Einbeziehung 2; vgl. auch BVerfG wistra 1990, 262; BGH NStZ 1991, 330).
  • BGH, 12.01.1993 - 5 StR 606/92

    Möglichkeit der strafmildernden Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer -

    Allerdings war das Landgericht Bremen gehalten, bei der Gesamtstrafenbildung die Härten besonders zu bedenken und zu gewichten, die sich für den Angeklagten daraus ergeben, daß er nach Ablauf der Bewährungszeit - ohne daß ein Widerrufsgrund nach § 56 f StGB gegeben wäre - durch die Einbeziehung in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe so gestellt wird, als ob die Strafaussetzung widerrufen worden wäre (vgl. BVerfG wistra 1990, 262; BGH NStZ 1991, 330).
  • BGH, 26.11.2008 - 5 StR 450/08

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung einer zum Erlass reifen, zur

    Denn ohne dass ein Widerrufsgrund nach § 56f StGB gegeben wäre, wird der Angeklagte nach Ablauf der Bewährungszeit so gestellt, als wäre die Strafaussetzung widerrufen worden (BVerfG - Vorprüfungsausschuss - wistra 1990, 262; BGH NStZ 1991, 330; 1993, 235).
  • BGH, 10.01.2001 - 3 StR 516/00

    Verhältnis zwischen nachträglicher Gesamtstrafenbildung und Erlaß der Strafe;

    Der Konflikt soll vielmehr im Einzelfall unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgelöst werden (vgl. BVerfG NJW 1991, 558; BGH NJW 1991, 2847).
  • BGH, 24.02.2009 - 5 StR 624/08

    Gesamtstrafenbildung

    Die auf BVerfG - Kammer - NJW 1991, 558 und BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 1 gestützten Angriffe gegen die Zulässigkeit der Gesamtstrafenbildung versagen, weil die Voraussetzungen dieser Entscheidungen nach Aufhebung der dem Grunde nach beanstandungsfrei gebildeten ersten Gesamtfreiheitsstrafe durch den Senat (Urteil vom 4. Dezember 2007 - 5 StR 404/07, insoweit in BGHR StPO § 338 Nr. 6 Ausschluss 5, NStZ 2008, 354 und StV 2008, 123 ff. nicht abgedruckt) offensichtlich nicht vorliegen.
  • BGH, 08.12.1992 - 1 StR 697/92

    Erforderlichkeit einr Langzeitbeobachtung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit

    Doch kann ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert ist, wobei hervorzuheben ist, daß bei einer erneuten, richtigen Gesamtstrafenbildung die erste Gesamtstrafe erhöht werden dürfte, da insoweit eine Gesamtbetrachtung geboten ist (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Beschwer 1, 2).
  • LG Magdeburg, 04.10.2011 - 24 Qs 72/11

    Gesamtstrafe: Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach Ablauf der

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Rechtsprechung
   BGH, 21.02.1991 - 4 StR 56/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,3448
BGH, 21.02.1991 - 4 StR 56/91 (https://dejure.org/1991,3448)
BGH, Entscheidung vom 21.02.1991 - 4 StR 56/91 (https://dejure.org/1991,3448)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 1991 - 4 StR 56/91 (https://dejure.org/1991,3448)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Schuldfähigkeit - Andere seelische Abartigkeit - Aggressivität - Überdurchschnittliche Aggressivität - Voraussetzungen für eine krankhafte seelische Störung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 330
  • StV 1991, 510
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.10.1987 - 4 StR 420/87

    Beleidigung durch sexualbezogene Handlung; Schwere andere seelische Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 21.02.1991 - 4 StR 56/91
    Das wäre unzulässig, weil das Gesetz eine solche Beschränkung nicht vorsieht (BGHSt 35, 76, 79).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 21.02.1991 - 4 StR 56/91
    Das wäre an sich bedenkenfrei, wenn damit allein die Gewichtigkeit, die Stärke der Normabweichung gemeint wäre (BGHSt 34, 22, 24).
  • BGH, 26.06.1997 - 4 StR 153/97

    Vergewaltigung im Zustand der Schuldunfähigkeit - Eifersuchtswahn als krankhafte

    Zwar trifft es zu, daß "die Unkorrigierbarkeit der Überzeugung von der Eifersucht, die auf nicht nachvollziehbaren und offensichtlich bedeutungslosen Umständen und psychotischen Situationsverkennungen mit eindeutig abnormem Bedeutungserleben beruh(t)" (UA 9), für sich genommen für das Vorliegen einer Krankheit im medizinischen Sinne sprechen kann (vgl. zur Verwendung der Begriffe der Nachvollzieh- und Ableitbarkeit der Reaktion zur Abgrenzung der Psychosen von den nicht-pathologischen Störungen BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 19 m.w.N.).
  • BGH, 31.07.1996 - 2 StR 275/96

    Versuchte Vergewaltigung - Rücktritt - Sicherungsverwhrung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfaßt das Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit solche Veränderungen der Persönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind, also keine Krankheit im medizinischen Sinne darstellen (BGHSt 34, 22, 24; 35, 76, 79 [BGH 15.10.1987 - 4 StR 420/87]; BGH StV 93, 185 = 4 StR 418/92; BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 19).
  • BGH, 10.11.1992 - 5 StR 545/92

    Teilweise Abänderung des Schuldspruchs in tateinheitlicher Begehung wegen

    Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß es bei der hier in Betracht kommenden schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht darauf ankommt, ob dieser "ein Krankheitswert" (UA S. 14) beizumessen ist (BGHSt 34, 22, 24 [BGH 06.03.1986 - 4 StR 40/86]; 35, 76, 79 [BGH 15.10.1987 - 4 StR 420/87]; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 6, 9, 19).
  • BGH, 10.11.1992 - 5 StR 543/92

    Bestimmung der Verjährung bei tateinheitlichem Zusammentreffen - Voraussetzungen

    Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß es bei der hier in Betracht kommenden schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht darauf ankommt, ob dieser "ein Krankheitswert" (UA S. 14) beizumessen ist (BGHSt 34, 22, 24; 35, 76, 79 [BGH 15.10.1987 - 4 StR 420/87]; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 6, 9, 19).
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