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Rechtsprechung
   BayObLG, 28.02.1991 - RReg. 5 St 14/91   

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https://dejure.org/1991,2781
BayObLG, 28.02.1991 - RReg. 5 St 14/91 (https://dejure.org/1991,2781)
BayObLG, Entscheidung vom 28.02.1991 - RReg. 5 St 14/91 (https://dejure.org/1991,2781)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Februar 1991 - RReg. 5 St 14/91 (https://dejure.org/1991,2781)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 32
    Notwehr gegen Ehrangriffe; Erforderlichkeit der Verteidigung gegenüber dem Angriff eines Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2031
  • NStZ 1991, 433
  • JR 1992, 162
  • BayObLGSt 1991, 45
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.05.1974 - 3 StR 117/74

    Rechtswidrigkeit der tätlichen Abwehr eines ehrverletzenden Angriffs durch Worte

    Auszug aus BayObLG, 28.02.1991 - RReg. 5 St 14/91
    Gegenüber Kindern und anderen ohne Schuld Handelnden kann es geboten sein, auf Abwehr zu verzichten (Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 32 Rn. 19 m.w.Nachw.), weil das Recht zur Verteidigung überall da entfällt, wo der Angegriffene die Rechtsverletzung auf andere weise abwenden kann, ohne seiner eigenen Ehre etwas zu vergeben oder sonst seine Belange zu verletzen (BGESt 5, 245/248; BGH bei Dallinger MDR 1975, 194 f.).

    Ferner ist gegenüber einem ehrverletzenden Angriff allein durch Worte nur ausnahmsweise tätliche Abwehr die erforderliche Verteidigung (BGHSt 3, 217/218; BGH bei Dallinger MDR 1975, 194 f.).

  • BGH, 10.05.1968 - 4 StR 16/68

    Beurteilung der vermeintlichen Notwehr nach den allgemeinen Regeln des § 59 StGB

    Auszug aus BayObLG, 28.02.1991 - RReg. 5 St 14/91
    Ob eine Abwehr erforderlich ist, bestimmt sich nach der Stärke und Hartnäckigkeit des Angriffs, nach den zur Verfügung stehenden Abwehrmitteln und nach dem Maß an wirksamer Verteidigung, das der Angegriffene aufwenden muss, um den Angriff schnell und ungefährlich von sich abwehren zu können (vgl. insbesondere BGH GA 1969, 23 f.; NJW 1968, 1885).

    Ein solcher Irrtum würde die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung ausschließen und lediglich bei Vermeidbarkeit zu einer Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung führen können (BGHSt 3, 194/196; BGH NJW 1968, 1885; BGH GA 1969, 23 f.).

  • BGH, 01.07.1952 - 1 StR 119/52

    Hammerschlag - § 32 StGB: Erforderlichkeit, Affekt, Putativnotwehr, Notwehrexzeß,

    Auszug aus BayObLG, 28.02.1991 - RReg. 5 St 14/91
    Ein solcher Irrtum würde die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung ausschließen und lediglich bei Vermeidbarkeit zu einer Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung führen können (BGHSt 3, 194/196; BGH NJW 1968, 1885; BGH GA 1969, 23 f.).
  • BGH, 10.09.1957 - 5 StR 230/57
    Auszug aus BayObLG, 28.02.1991 - RReg. 5 St 14/91
    Wie § 199 StGB (BGHSt 10, 373/374; BayObLGSt 1958, 244/246) ist § 233 StGB auch dann anwendbar, wenn die Gegenbeleidigung nicht erwiesen ist, denn §§ 199, 233 StGB gehören in den Bereich der Rechtsfolgen, in dem mögliche Milderungsgründe, die zwar nicht feststellbar, aber auch nicht auszuschließen sind, zugunsten des Angeklagten wirken (BGHSt 10, 373/374).
  • BGH, 14.02.1952 - 5 StR 1/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 28.02.1991 - RReg. 5 St 14/91
    Ferner ist gegenüber einem ehrverletzenden Angriff allein durch Worte nur ausnahmsweise tätliche Abwehr die erforderliche Verteidigung (BGHSt 3, 217/218; BGH bei Dallinger MDR 1975, 194 f.).
  • BayObLG, 15.10.1958 - RReg. 1 St 468/57
    Auszug aus BayObLG, 28.02.1991 - RReg. 5 St 14/91
    Wie § 199 StGB (BGHSt 10, 373/374; BayObLGSt 1958, 244/246) ist § 233 StGB auch dann anwendbar, wenn die Gegenbeleidigung nicht erwiesen ist, denn §§ 199, 233 StGB gehören in den Bereich der Rechtsfolgen, in dem mögliche Milderungsgründe, die zwar nicht feststellbar, aber auch nicht auszuschließen sind, zugunsten des Angeklagten wirken (BGHSt 10, 373/374).
  • RG, 06.02.1906 - 839/05

    1. Zum Begriffe "der Erwiderung einer Beleidigung auf der Stelle" im Sinne des §

    Auszug aus BayObLG, 28.02.1991 - RReg. 5 St 14/91
    Schon das RG (RGSt 38, 339/341) hat darauf hingewiesen, dass die Erwiderung nicht "Zug um Zug" geschehen müsse.
  • RG, 17.09.1936 - 2 D 148/36

    1. Wann kann bei wechselseitigen Beleidigungen der für straffrei erklärt werden,

    Auszug aus BayObLG, 28.02.1991 - RReg. 5 St 14/91
    Auch muss nicht ein örtlicher Zusammenhang der ersten Tat mit der zweiten bestehen (RGSt 70, 329/331).
  • OLG Hamm, 05.11.1999 - 9 U 157/98
    Der Senat verkennt nicht, daß gegenüber einem ehrverletzenden Angriff allein durch Worte nur ausnahmsweise eine tätliche Abwehr die erforderliche Verteidigung ist (vgl. BGH VersR 1963, 730 BayObLG NJW 1991, 2031).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.04.1991 - 2 StR 52/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,4079
BGH, 17.04.1991 - 2 StR 52/91 (https://dejure.org/1991,4079)
BGH, Entscheidung vom 17.04.1991 - 2 StR 52/91 (https://dejure.org/1991,4079)
BGH, Entscheidung vom 17. April 1991 - 2 StR 52/91 (https://dejure.org/1991,4079)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anstiftung zum Versicherungsbetrug in Tateinheit mit Anstiftung zu schwerer Brandstiftung - Beurteilung eines Gebäudes als ein Gebäude, das zur Wohnung von Menschen dient - Voraussetzungen für das vorliegen des Tatbestandsmerkmals "in Brand setzen"

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 433
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.06.1986 - 1 StR 270/86

    Inbrandsetzen des gewerblichen Zwecken dienenden Gebäudeteils

    Auszug aus BGH, 17.04.1991 - 2 StR 52/91
    So ist ein einheitliches Gebäude etwa dann anzunehmen, wenn die in Rede stehenden Baulichkeiten ein gemeinsames Treppenhaus (BGHSt 34, 115, 120), einen gemeinsamen Flur oder ineinandergehende Räume (BGH GA 1969, 118, 119) besitzen; andererseits kann gegen die Einheitlichkeit des Gebäudes das Vorhandensein einer Brandmauer, besonderer Brandschutzvorkehrungen oder einer nur ausnahmsweise, unter Beseitigung besonderer Schutzvorrichtungen benutzbaren Verbindung sprechen (BGHSt 35, 283, 286).
  • BGH, 31.07.1986 - 4 StR 397/86

    Definition des Begriffs "Inbrandsetzen"

    Auszug aus BGH, 17.04.1991 - 2 StR 52/91
    Der Brand muß sich auf solche Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsmäßigen Gebrauch wesentlich sind (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3).
  • BGH, 28.07.1987 - 1 StR 329/87

    Voraussetzung der Vollendung einer Brandstiftung

    Auszug aus BGH, 17.04.1991 - 2 StR 52/91
    Der Brand muß sich auf solche Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsmäßigen Gebrauch wesentlich sind (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3).
  • BGH, 10.05.1988 - 4 StR 118/88

    Inbrandsetzen eines nicht zum Aufenthalt von Menschen dienenden Teils eines

    Auszug aus BGH, 17.04.1991 - 2 StR 52/91
    So ist ein einheitliches Gebäude etwa dann anzunehmen, wenn die in Rede stehenden Baulichkeiten ein gemeinsames Treppenhaus (BGHSt 34, 115, 120), einen gemeinsamen Flur oder ineinandergehende Räume (BGH GA 1969, 118, 119) besitzen; andererseits kann gegen die Einheitlichkeit des Gebäudes das Vorhandensein einer Brandmauer, besonderer Brandschutzvorkehrungen oder einer nur ausnahmsweise, unter Beseitigung besonderer Schutzvorrichtungen benutzbaren Verbindung sprechen (BGHSt 35, 283, 286).
  • BGH, 26.07.1990 - 4 StR 249/90

    Anforderungen an Bestrafung einer Inbrandsetzung eines Gebäudes als schwere

    Auszug aus BGH, 17.04.1991 - 2 StR 52/91
    Darüberhinaus ist es erforderlich, die Deckenverkleidung, die "teilweise heruntergebrannt" war (UA S. 10 Zeilen 2-3), des näheren, gegebenenfalls unter Verweisung auf den Inhalt der Lichtbildmappe (vgl. Bild 17 der Mappe I), zu beschreiben, damit deutlich wird, ob es sich bei dieser Deckenverkleidung um einen Gebäudebestandteil gehandelt hat (vgl. dazu: BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4 S. 2).
  • BGH, 05.12.2001 - 3 StR 422/01

    Besonders schwere Brandstiftung; Inbrandsetzen eines zur Wohnung von Menschen

    Im übrigen erscheint auch fraglich, ob der Schwelbrand der Platte überhaupt das Fortbrennen und Niederbrennen des ganzen Gebäudes ermöglicht hätte (vgl. angenommen werden könne (vgl. BGHSt 34, 115, 120; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 2, 7; § 306 a Abs. 1 Nr. 1 Wohnung 2; BGH GA 1969, 118 f.).
  • BGH, 22.05.2001 - 3 StR 140/01

    Schwere Brandstiftung (Merkmal: "zum Wohnen von Menschen dient")

    Ausschlaggebend ist vielmehr die bauliche Beschaffenheit, insbesondere ob zwischen den Bauteilen eine Verbindung, beispielsweise durch ein gemeinsames Treppenhaus, einen gemeinsamen Flur oder ineinander übergehende Räume besteht (BGHSt 35, 283, 285 f.; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 7).
  • BGH, 15.09.2010 - 2 StR 236/10

    (Besonders) schwere Brandstiftung (Räumlichkeit, in der sich Menschen zur Tatzeit

    Insoweit genügt es nicht, wenn eine Räumlichkeit "angebaut" ist, unmittelbar angrenzt oder sich in räumlicher Nähe befindet (BGHSt 35, 283, 285; BGH NStZ 1991, 433).
  • BGH, 19.07.2007 - 2 StR 266/07

    Schwere Brandstiftung (Inbrandsetzen eines Gebäudes; teilweise Zerstörung eines

    Dies setzte voraus, dass es sich bei der in Brand geratenen Deckenverkleidung um einen wesentlichen Gebäudebestandteil gehandelt hat (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4; § 306 Abs. 1 Nr. 1 Inbrandsetzen 1 und 2; BGH NStZ 1991, 433).
  • LG Bamberg, 25.07.2019 - 63 KLs 1105 Js 20586/18

    Brandstiftung mit Todesgefahr

    Gegen ein einheitliches Gebäude kann das Vorhandensein einer Brandmauer, besonderer sonstiger Brandschutzvorschriften oder einer nur ausnahmsweise, unter Beseitigung besonderer Schutzvorrichtungen benutzbaren Verbindung sprechen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15.09.2010, Az. 2 StR 236/10, NStZ 2011, 214, bei juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 17.04.1991, Az. 2 StR 52/91, NStZ 1991, 433, bei juris Rn. 7, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 15.09.1993 - 5 StR 523/93

    Strafprozeßrecht: Überlange Verfahrensdauer und Verfahrenshindernis -

    Ein Schuldspruch aus § 306 Nr. 2 StGB hätte ergänzender Feststellungen zur Belegenheit der Gaststätte bedurft, insbesondere ob es sich bei dem Gebäude um ein gemischt genutztes Objekt handelte (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 1, 2, 3) oder ob die Gaststätte so mit einem weiteren bewohnten Gebäude verbunden war, daß beide Baulichkeiten ein einheitliches Gebäude bildeten (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 7).
  • LG Bonn, 17.08.2020 - 21 KLs 27/19
    Denn "in Brand gesetzt" ist ein Gebäude nur, wenn es in einer Weise vom Feuer erfasst wird, dass es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt (siehe etwa BGH, Urt. V. 17.04.1991, 2 StR 52/91, …
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