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   BGH, 12.06.1991 - 3 StR 155/91   

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BGH, 12.06.1991 - 3 StR 155/91 (https://dejure.org/1991,1784)
BGH, Entscheidung vom 12.06.1991 - 3 StR 155/91 (https://dejure.org/1991,1784)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 1991 - 3 StR 155/91 (https://dejure.org/1991,1784)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 177
  • NStZ 1991, 488
  • StV 1991, 516
  • BB 1991, 1814
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.12.1987 - 3 StR 375/87

    Fehlende Feststellung einer "Krise" bei der Verurteilung wegen Bankrotts -

    Auszug aus BGH, 12.06.1991 - 3 StR 155/91
    Wie die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend darlegen, hat das Landgericht verkannt, daß die Vereitelung einer Vermögensvermehrung noch zu keinem Schaden im Sinne des § 263 StGB führt (BGHR StGB § 263 I Vermögensschaden 8).
  • BGH, 20.02.1962 - 1 StR 496/61
    Auszug aus BGH, 12.06.1991 - 3 StR 155/91
    Es dürfen daher nur die Gewinnaussichten berücksichtigt werden, die bei einem anderweitigen Verkauf der Ware wahrscheinlich zu realisieren gewesen wären (vgl. BGHSt 17, 147, 148).
  • BGH, 18.07.1961 - 1 StR 606/60

    Vermögensschaden beim Betrug

    Auszug aus BGH, 12.06.1991 - 3 StR 155/91
    Nur wenn der Wert des Anspruchs auf die Leistung des Täuschenden (hier: der von den Angeklagten zu zahlende Kaufpreis) hinter dem Wert der Verpflichtung zur Gegenleistung des Getäuschten (hier: Wert der von der C. AG zu liefernden Reifen) zurückbleibt, ist der Getäuschte geschädigt (vgl. BGHSt 16, 220, 221) [BGH 18.07.1961 - 1 StR 606/60].
  • RG, 19.05.1930 - III 1331/29

    Betrug. Ein erschlichener Preisnachlaß ist nicht ohne weiteres Vermögensschaden.

    Auszug aus BGH, 12.06.1991 - 3 StR 155/91
    Ein Vermögensschaden war weder schon dadurch eingetreten, daß die C. AG den Angeklagten ohne Vortäuschung der Absicht, die Reifen nach Brasilien zu exportieren, nicht die hohen Sonderrabatte eingeräumt hätte (vgl. dazu schon RGSt 64, 181), noch schon dadurch, daß sich die - vage - Hoffnung der C. AG, einen Markt in Brasilien zu erschließen, nicht erfüllt hat.
  • BGH, 15.12.2006 - 5 StR 181/06

    Fall Hoyzer - Betrug durch manipulierte Fußballwetten

    Wenn der Wert des Anspruchs auf die Leistung des Täuschenden hinter dem Wert der Verpflichtung zur Gegenleistung des Getäuschten zurückbleibt, ist der Getäuschte geschädigt (vgl. BGHSt 16, 220, 221; BGH NStZ 1991, 488).
  • BGH, 09.06.2004 - 5 StR 136/04

    Zu den Anforderungen an eine Verurteilung wegen Rabattbetrugs

    Erschleicht sich der Käufer einer Ware einen Rabatt, liegt ein Betrug nur dann vor, wenn festgestellt werden kann, daß die Ware zu einem höheren Preis anderweitig ohne einen gleichzeitig höheren Kostenaufwand hätte verkauft werden können (im Anschluß an BGH NStZ 1991, 488).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erleidet der Verkäufer, der aufgrund einer Täuschung einen Sonderrabatt einräumt, nicht ohne weiteres in Höhe des erschlichenen Rabatts einen Schaden (BGH NJW 1993, 2992 f.; NStZ 1991, 488; MDR (H) 1981, 100).

    Nur wenn der Wert des Anspruchs auf die Leistung des Täuschenden (hier: der vom Angeklagten zu entrichtende Kaufpreis) hinter dem Wert der Verpflichtung zur Gegenleistung des Getäuschten (hier: der Wert der gelieferten Autos) zurückbleibt, ist der Getäuschte geschädigt (BGH NStZ 1991, 488).

  • BGH, 18.02.1999 - 5 StR 193/98

    Anstellungsbetrug durch Verschweigen von MfS-Tätigkeit

    Wenn der Wert des Anspruchs auf die Leistung des Täuschenden (hier: die von dem Angeklagten zu erbringende Amtsführung) hinter dem Wert der Verpflichtung zur Gegenleistung des Getäuschten (hier: im wesentlichen der Wert des von der Behörde versprochenen Gehaltes) zurückbleibt, ist der Getäuschte geschädigt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1954 5 StR 192/54 - BGH NJW 1961, 2027; BGHSt 17, 254, 256; BGH NJW 1978, 2042; BGHSt 30, 388, 389 m.w.N.; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 33).
  • BGH, 19.11.2015 - 4 StR 115/15

    Urteilsgründe (Darstellungsanforderungen bei mehreren Taten); Betrug (Schaden:

    Der vom insoweit sachverständig beratenen Landgericht zur Bestimmung des Vermögensschadens herangezogene Maßstab, wonach von dem (Markt-)Wert des jeweiligen Fahrzeugs auszugehen sei, der bei einem Verkauf erzielt werden würde, und nicht von dem Wert, für den das Fahrzeug gekauft wurde (UA 69 f.), ist entgegen der in den Revisionen der Angeklagten geäußerten Ansicht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH, Beschluss vom 18. Juli 1961 - 1 StR 606/60, BGHSt 16, 220, 221; Urteil vom 20. Februar 1962 - 1 StR 496/61, BGHSt 17, 147, 148; Beschluss vom 12. Juni 1991 - 3 StR 155/91, NStZ 1991, 488; Beschluss vom 9. Juni 2004 - 5 StR 136/04, NJW 2004, 2603).
  • KG, 12.05.2004 - 1 Ss 508/03

    Rabattbetrug: Voraussetzungen eines Vermögensschadens

    Dabei hat es sich auf den vom Senat geteilten Rechtsstandpunkt des Bundesgerichtshofs gestützt, demzufolge in Fällen der Rabattgewährung auf Grund einer Täuschung über den Verwendungszweck der Ware nicht etwa die Differenz zwischen dem vollen und dem geminderten Preis, sondern allein eine für den Verkäufer nachteilige Differenz zwischen der Zahlungsverpflichtung und dem Wert der Ware einen Schaden zu begründen vermag (grundlegend BGH NStZ 1991, 488 f.; vgl. ferner BGHSt 16, 220, 223 ff.; BGH bei Holtz MDR 1981, 100; BGH [Z] NJW 1993, 2992, 2993; so auch schon RGSt 64, 181, 182; zustimmend: Tiedemann in LK, StGB 11. Aufl., § 263 Rdnr. 163; Kindhäuser in NK, StGB, § 263 Rdnr. 308).

    a) Soweit sie unter Berufung auf reichsgerichtliche Rechtsprechung (RGSt 66, 337, 338; RGSt 77, 348, 349) die Auffassung vertritt, daß die RBV im Umfang des erschlichenen Preisnachlasses geschädigt worden sei, nimmt sie einen Rechtsstandpunkt ein, dem der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung zum Betrugsschaden in Fällen der Rabatterschleichung (BGH NStZ 1991, 488 f.) mit der überzeugenden Begründung entgegengetreten ist, daß der für einen Eingehungsbetrug geltende Prüfungsansatz einen Vergleich von Leistung und Gegenleistung verlangt und daß der Vermögensschaden nach objektiven Wertkriterien zu ermitteln ist.

    Zudem setzt die Revisionsführerin die von der Kammer geäußerten Zweifel unzutreffend gleich mit den Zweifeln, die den Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung zum Vermögensschaden bei Rabattgeschäften (BGH NStZ 1991, 488 f.) veranlaßt haben, die Sache für weitere tatsächliche Ermittlungen zurückzuverweisen.

  • OLG Stuttgart, 25.10.2006 - 2 Ss 475/06

    Vermögensschaden beim Rabattbetrug

    In den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedenen Fällen handelte es sich um Mengenrabatte, die gegenüber Großkunden bei Sachgesamtheiten gewährt wurden (BGH NJW 2004, 2603 (Mercedes); BGH NStZ 1991, 488 (Continental-Reifen); BGH MDR 1981, 100 (Arzneimittel)).
  • OLG Hamm, 15.06.2004 - 3 Ws 169/03

    Ermittlung und Zeitpunkt des Eintrittes eines Vermögensschadens gem. § 263

    Die hierin enttäuschte Äquivalenzerwartung hat der Bundesgerichtshof nicht als Schaden im Sinne des § 263 StGB genügen lassen ( vol. BGHSt 16, 220, 223 ff; BGH Beschluss vom 2.12.1987 - 3 StR 375/87- BGHR § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 8; BGH NStZ 1991, 488 f).

    Bei der Bewertung der gekauften Ware kommt es dabei nicht auf die Herstellungskosten, sondern auf den Verkaufspreis an, der auf der betreffenden Umsatzstufe am Markt normalerweise erzielt wird ( BGH NStZ 1991, 488, 489).

  • BGH, 04.05.1993 - VI ZR 81/92

    Schadensersatz wegen Betrugs bei formnichtigen Kaufvertrag

    Die hierin liegende enttäuschte Äquivalenzerwartung hat der Bundesgerichtshof nicht als Schaden i.S. des § 263 StGB genügen lassen (vgl. BGHSt 16, 220, 223 ff [BGH 18.07.1961 - 1 StR 606/60]; BGH, Beschluß vom 2. Dezember 1987 - 3 StR 375/87 - BGHR § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 8; Beschluß vom 12.6. 1991 - 3 StR 155/91 - wistra 1991, 308, 309; vgl. schon RGSt 64, 181, 182).
  • BGH, 14.08.1991 - 3 StR 251/91

    Erforderlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen Täuschung, Irrtum und

    Schutzgut des § 263 StGB ist das Vermögen und nicht die Vereitelung einer Vermögensvermehrung (BGHSt 16, 220, 223 [BGH 18.07.1961 - 1 StR 606/60]; BGHR StGB § 263 I Vermögensschaden 8; Senatsbeschluß vom 12. Juni 1991 - 3 StR 155/91).
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