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   BGH, 16.07.1991 - 5 StR 229/91   

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https://dejure.org/1991,1531
BGH, 16.07.1991 - 5 StR 229/91 (https://dejure.org/1991,1531)
BGH, Entscheidung vom 16.07.1991 - 5 StR 229/91 (https://dejure.org/1991,1531)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 1991 - 5 StR 229/91 (https://dejure.org/1991,1531)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erweiterung des Vorsatzes - Gesamtvorsatz - zulässigkeit - Umsatzsteuerhinterziehung - Grundlage einer Gesamtentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370; StGB § 52

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 3226
  • MDR 1991, 1076
  • NStZ 1991, 540
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 23.05.1991 - 5 StR 9/91

    Gesamtvorsatz - Vorsatz - Tatplan - Tatdurchführung - Tateinheit - (Beihilfe zur)

    Auszug aus BGH, 16.07.1991 - 5 StR 229/91
    Dieser allgemeine Entschluß, künftig Straftaten zu begehen, begründet keinen Gesamtvorsatz oder dessen Ergänzung oder Modifikation (BGHSt 37, 45, 47 f; Beschluß des Senatsvom 23. Mai 1991 - 5 StR 9/91 -).

    Der neue Tatrichter wird in diesem Fall die Zeitpunkte des Eingangs der Umsatzsteuerjahreserklärungen beim Finanzamt (vgl. BGHR StGB § 78 a Satz 1 Umsatzsteuerhinterziehung 1), des Erlasses der Einkommensteuerbescheide durch das Finanzamt (vgl. BGH a.a.O. Einkommensteuerhinterziehung 1) und der Gewerbesteuerbescheide durch die Gemeinden (vgl. Beschluß des Senatsvom 23. Mai 1991 - 5 StR 9/91 - Kohlmann Steuerstrafrecht, § 370 AO 1977 Rdn. 261) festzustellen haben.

  • BGH, 29.05.1990 - 5 StR 45/90

    Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges und wegen versuchten Betruges -

    Auszug aus BGH, 16.07.1991 - 5 StR 229/91
    Er muß den späteren Ablauf der einzelnen Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Begehungsart in Betracht kommen (BGHSt 36, 105, 110; 37, 45, 47; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 10, 13, 19, 20, 30).

    Dieser allgemeine Entschluß, künftig Straftaten zu begehen, begründet keinen Gesamtvorsatz oder dessen Ergänzung oder Modifikation (BGHSt 37, 45, 47 f; Beschluß des Senatsvom 23. Mai 1991 - 5 StR 9/91 -).

  • BGH, 16.07.1991 - 5 StR 113/91
    Auszug aus BGH, 16.07.1991 - 5 StR 229/91
    Bei steuerunehrlichem Verhalten, das sich über viele Jahre hinzieht, mag ein solcher Gesamtvorsatz gegeben sein, wenn ein Täter die Steuerhinterziehung "institutionalisiert", wenn er also eine ausreichend konkretisierte Grundentscheidung trifft, wie die ins Auge gefaßte Handlungsreihe gestaltet werden soll, und sich dann in Zukunft in jedem Einzelfall ohne weiteren besonderen Entschluß daran hält, so daß sich dies sodann in den Steuererklärungen niederschlägt (vgl. Urteil des Senatsvom 16. Juli 1991 - 5 StR 113/91 -).

    Bei der Umsatzsteuerhinterziehung ist eine spätere Erweiterung des Gesamtvorsatzes zwar an sich rechtlich möglich (BGH a.a.O. Gesamtvorsatz, erweiterter 9; BGH, Urteil vom 16. Juli 1991 - 5 StR 113/91 -).

  • BGH, 04.05.1990 - 3 StR 72/90

    Anspruch auf Auslieferung bei Nichtverlassen des Bundesgebietes innerhalb der

    Auszug aus BGH, 16.07.1991 - 5 StR 229/91
    b) Bei der Berechnung der Höhe der hinterzogenen Einkommen- und Gewerbesteuern sind Schwarzlöhne, jedenfalls bei der Strafzumessung, gewinnmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 4 Satz 3 Einkommensteuer 2 und 3).
  • BGH, 18.10.1988 - 1 StR 439/88

    Vorliegen eines Äquivalenzverhältnisses zwischen gewährtem Vorteil und

    Auszug aus BGH, 16.07.1991 - 5 StR 229/91
    Er muß den späteren Ablauf der einzelnen Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Begehungsart in Betracht kommen (BGHSt 36, 105, 110; 37, 45, 47; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 10, 13, 19, 20, 30).
  • BGH, 10.05.1990 - 4 StR 679/89

    Einkommensteuerhinterziehung - Gesamtvorsatz - Fortgesetzte Handlung -

    Auszug aus BGH, 16.07.1991 - 5 StR 229/91
    Er muß den späteren Ablauf der einzelnen Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Begehungsart in Betracht kommen (BGHSt 36, 105, 110; 37, 45, 47; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 10, 13, 19, 20, 30).
  • BGH, 20.01.1988 - 3 StR 434/87

    Einkommenssteuerhinterziehung in Tateinheit mit versuchter

    Auszug aus BGH, 16.07.1991 - 5 StR 229/91
    Er muß den späteren Ablauf der einzelnen Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Begehungsart in Betracht kommen (BGHSt 36, 105, 110; 37, 45, 47; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 10, 13, 19, 20, 30).
  • BGH, 14.04.1989 - 3 StR 30/89

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Auszug aus BGH, 16.07.1991 - 5 StR 229/91
    cc) Eine Erweiterung des Gesamtvorsatzes während des Zeitraums zwischen Abgabe der Steuererklärung und Veranlagung scheidet bei der Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung schon aus rechtlichen Gründen aus (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz, erweiterter 8).
  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Wiederholung von falschen Angaben aus den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen

    Auszug aus BGH, 16.07.1991 - 5 StR 229/91
    Er muß den späteren Ablauf der einzelnen Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Begehungsart in Betracht kommen (BGHSt 36, 105, 110; 37, 45, 47; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 10, 13, 19, 20, 30).
  • BGH, 03.03.1989 - 3 StR 552/88

    Fortsetzungszusammenhang - Mehrere Taten - Zeitliche Überschneidung -

    Auszug aus BGH, 16.07.1991 - 5 StR 229/91
    Der neue Tatrichter wird in diesem Fall die Zeitpunkte des Eingangs der Umsatzsteuerjahreserklärungen beim Finanzamt (vgl. BGHR StGB § 78 a Satz 1 Umsatzsteuerhinterziehung 1), des Erlasses der Einkommensteuerbescheide durch das Finanzamt (vgl. BGH a.a.O. Einkommensteuerhinterziehung 1) und der Gewerbesteuerbescheide durch die Gemeinden (vgl. Beschluß des Senatsvom 23. Mai 1991 - 5 StR 9/91 - Kohlmann Steuerstrafrecht, § 370 AO 1977 Rdn. 261) festzustellen haben.
  • BGH, 14.11.1990 - 3 StR 387/90

    Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung - Strafbarkeit wegen fortgesetzter

  • BGH, 20.07.1988 - 3 StR 583/87

    Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung - Hinterziehung

  • BGH, 27.04.1988 - 3 StR 55/88

    Begründung eines Fortsetzungszusammenhangs bei mehrfacher Begehung von Untreue -

  • BGH, 20.03.1990 - 4 StR 94/90
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Durch die Rechtsprechung zum "eingespielten Bezugs- und Vertriebssystem" im Betäubungsmittelstrafrecht (vgl. für viele BGHSt 35, 318, 321/322; 33, 122 f.; BGH NStZ 1992, 389), zur "institutionalisierten" Steuerhinterziehung (BGHR AO § 370 I Gesamtvorsatz 14, 15; BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 53; BGHSt 39, 256) sowie zum "familiären Beziehungsgeflecht" bei Sexualstraftaten (vgl. u.a. BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 38, 47, 48, 50, 51) ist die Tätervorstellung vom Gesamterfolg (Gesamtumfang) als Kennzeichen des Gesamtvorsatzes durch "objektive Kriterien" ersetzt (BGH wistra 1993, 337, 339) und der Gesamtvorsatz auf den Willen des Täters reduziert worden, bis auf weiteres bestimmte Verhältnisse zu gleichartiger Tatbegehung zu nutzen.
  • BGH, 23.11.1993 - 5 StR 595/93

    Beginn der Verjährung bei einer fortgesetzten Handlung - Verjährungsbeginn für

    Anders als bei den jährlich zu veranlagenden Ertragssteuern (z.B. Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaftsteuer, vgl. dazu BGHSt 36, 105; BGHR AO § 370 Abs. 1 Gesamtvorsatz 2, 4, 15; BGH NJW 1993, 2693 [BGH 14.07.1993 - 5 StR 159/93]) ist die fortgesetzte Handlung bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern von der Rechtsprechung nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden.
  • BGH, 06.07.1993 - 1 StR 280/93

    Unbefugte Titelführung - Betrug zu Lasten der Krankenkasse bei erschlichener

    Er ist in dieser Hinsicht vergleichbar mit den Fallgestaltungen, in welchen der Bundesgerichtshof das Merkmal des vorgestellten Gesamterfolges durch objektive Kriterien wie das eingespielte Bezugs- und Vertriebssystem beim Betäubungsmittelhandel, das Beziehungsgeflecht bei Sexualdelikten im familiären Bereich oder die Institutionalisierung einer Steuerhinterziehung ersetzt hat (vgl. BGHSt 33, 122; BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz 4, 38, 47, 48, 50, 51; NStZ 1991, 540 = NJW 1991, 32, 25 [BGH 17.05.1990 - IX ZR 85/89]; zuletztUrt.
  • BGH, 16.07.1991 - 5 StR 113/91

    Gesamtvorsatz - Erweiterung des Vorsatzes - Umsatzsteuerhinterziehung

    Ein solch allgemeiner Entschluß reicht nicht aus, einen Gesamtvorsatz zu begründen (BGHSt 37, 45, 47; BGH Beschlüsse vom 23. Mai 1991 5 StR 9/91 - und 16. Juli 1991 - 5 StR 229/91).
  • BGH, 24.07.1991 - 5 StR 184/91

    Verwerfung einer Revision als unbegründet - Fehlerfreie Feststellung eines

    Bei dieser Sachlage hat das Landgericht den Gesamtvorsatz sowohl hinsichtlich der Umsatzsteuerhinterziehung als auch hinsichtlich der Gewerbe- und Einkommensteuerhinterziehung fehlerfrei festgestellt, vgl. Urteil des Senats vom 17. Juli 1991 - 5 StR 113/91 - und Beschluß des Senats vom selben Tag - 5 StR 229/91 -, zur Veröffentlichung bestimmt.
  • BGH, 17.09.1991 - 5 StR 362/91

    Eintritt einer Verfolgungsverjährung von Teilakten einer fortgesetzten Handlung -

    Die Angeklagten handelten danach bei der Umsatz- und Lohnsteuerhinterziehung sowie beim Beitragsbetrug mit von vornherein gefaßtem Gesamtvorsatz (vgl. zum Gesamtvorsatz bei Steuerhinterziehung Urteil des Senats vom 17. Juli 1991 - 5 StR 113/91 - und Beschluß des Senats vom selben Tage - 5 StR 229/91 -, beide zur Veröffentlichung bestimmt, sowie Beschluß des Senats vom 24. Juli 1991 - 5 StR 184/91 -).
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