Weitere Entscheidung unten: OLG Zweibrücken, 23.01.1991

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 03.05.1991 - 1 Ws 81/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,2900
OLG Karlsruhe, 03.05.1991 - 1 Ws 81/91 (https://dejure.org/1991,2900)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.1991 - 1 Ws 81/91 (https://dejure.org/1991,2900)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. Mai 1991 - 1 Ws 81/91 (https://dejure.org/1991,2900)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Strafbefehl; Rechtshängigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 12 Abs. 1, §§ 409, 410 Abs. 1, § 411 Abs. 3

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 178
  • NStZ 1991, 602
  • NStZ 1992, 605 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Villingen-Schwenningen, 03.07.2018 - 6 Cs 56 Js 2827/18

    Rücknahme eines Strafbefehlsantrags

    Der Erlass des Strafbefehls steht der Eröffnung des Hauptverfahrens bei einer Anklage gleich (OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.4.1986 = MDR 1987, 164; noch offengelassen BGH, Beschluss vom 10.7.1959 - 2 ARs 86/59 = NJW 1959, 1695, 1696; genauso Mayer, NStZ 1992, 605).

    Der Erlass des Strafbefehls entzieht die Dispositionsbefugnis über den Strafbefehl zugleich der Staatsanwaltschaft und überträgt diese auf das Gericht (Mayer, NStZ 1992, 605 mwN; Meyer-Gossner/Schmitt/ Meyer-Gossner § 411 Rn. 8 mwN; KK-StPO/ Maur § 411 Rn. 22; a.A. BeckOK StPO/ Temming § 411 Rn. 9).

    § 411 Abs. 3 StPO findet erst Anwendung, nachdem Einspruch eingelegt worden ist (Mayer, NStZ 1992, 605 mwN; Meyer-Gossner/Schmitt/ Meyer-Gossner § 411 Rn. 8 mwN; KK-StPO/ Maur § 411 Rn. 22; a.A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.05.1991 - 1 Ws 81/91 = NStZ 1991, 602; BeckOK StPO/ Temming § 411 Rn. 9).

    Der Auslegung steht auch nicht entgegen, dass es somit zu drei Zeiträumen kommt, die mit einem Wechsel der Dispositionsbefugnis verbunden sind ( a.A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.05.1991 - 1 Ws 81/91 = NStZ 1991, 602).

    Dies gilt jedenfalls nach Zustellung des Strafbefehls (insoweit liegt ein anderer Sachverhalt als im Fall des OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.05.1991 - 1 Ws 81/91 = NStZ 1991, 602) vor.

  • OLG Karlsruhe, 29.03.2019 - 3 Ws 66/19

    Dispositionsbefugnis der Staatsanwaltschaft über Strafbefehl nach Antragstellung

    Der Senat teilt die Auffassung nicht, wonach es aufgrund eines ansonsten eintretenden Wechsels der Rechtslage hinsichtlich der Rechtshängigkeit sachgerecht sei, der StA die Dispositionsbefugnis über den bereits erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Strafbefehl auch dann zuzubilligen, wenn (noch) kein Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt wurde (so noch OLG Karlsruhe, NStZ 1991, 602 m. abl.

    Anm. Mayer, NStZ 1992, 605).

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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 23.01.1991 - 1 Ws 596/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,6920
OLG Zweibrücken, 23.01.1991 - 1 Ws 596/90 (https://dejure.org/1991,6920)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23.01.1991 - 1 Ws 596/90 (https://dejure.org/1991,6920)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23. Januar 1991 - 1 Ws 596/90 (https://dejure.org/1991,6920)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 602
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Hamburg, 13.01.2003 - 1 Ws 268/02

    Kosten des zur Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung

    Die demgegenüber von der herrschenden Meinung und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 473 Rz. 31 m.w.Nw.; HansOLG, 2. Senat, Beschl. v. 18.12.2001 - 2 Ws 262/01 - und Beschl. v. 23.06.1976, MDR 1977, 72; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 380 m.w.Nw.; PfzOLG Zweibrücken NStZ 1991, 602; Thüringer OLG NStZ-RR 1997, 384 [Leitsatz]) vorgenommene einschränkende Auslegung des kostenrechtlichen Erfolgsbegriffs im Hinblick auf nachträglich entstandene Tatsachen - Erfolg wegen Zeitablaufs - vermag den Senat nicht zu überzeugen.

    Sie führt wegen kaum möglicher Abgrenzung und Quantifizierung insbesondere dann zu nicht nachprüfbaren Ergebnissen, wenn ein kostenrechtlicher Erfolg bereits deshalb versagt wird, weil die nachträglich entstandenen Tatsachen für die Herabsetzung der Strafe lediglich mitursächlich zu sein brauchten (so PfzOLG Zweibrücken NStZ 1991, 602).

    Ein kostenrechtlicher Erfolg im Rechtsmittelverfahren entfällt demzufolge nicht dadurch, dass die ihn ausschließlich oder mitverursachenden Tatsachen erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entstanden sind (so im Ergebnis auch Hilger in LR, a.a.O., Rz. 23 und ders., Anm. zu PfzOLG Zweibrücken NStZ 1991, 602 f., 604; Kadel GA 1979, 459 f., 465; Meyer NJW 1979, 148, 149; KMR-Paulus, StPO Stand: Juli 1993, § 473 Rz. 21; Krehl in HK-StPO, 3. Aufl., § 473 Rz. 8).

  • OLG Hamburg, 30.08.2004 - 2 Ws 190/04

    Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit nach Verstoß gegen

    Beruht jedoch die Milderung der Anordnung auf Tatsachen, die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind und die zwar das Beschwerdegericht berücksichtigen musste, die Vorinstanz aber noch nicht berücksichtigen konnte, liegt kein Erfolg vor, weil der Vorinstanz kein Rechtsfehler unterlaufen ist und auch das Beschwerdegericht dieselben Tatsachen, die der Vorinstanz bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein können, nicht anders gewürdigt hat (vgl. HansOLG Hamburg in MDR 1977, 72 und Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2001, Az.: 2 Ws 262/01; OLG Düsseldorf in NStZ 1985, 380 mit näherer Begründung; OLG Zweibrücken in NStZ 1991, 602; Franke, a.a.O., Rdn. 4; a.A. Paulus in KMR, StPO, § 473 Rdn. 21 mit Überblick zum Meinungsstand; siehe auch HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, Beschluss vom 13. Januar 2003, Az.: 1 Ws 268/02).
  • OLG Hamburg, 27.07.2005 - 2 Ws 165/05

    Strafaussetzung zur Bewährung: Wideruf; Voraussetzung des gesetzlichen Eintritts

    Beruht die Änderung des Ausspruches auf Tatsachen, die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind und die zwar das Beschwerdegericht berücksichtigen musste, die Vorinstanz aber noch nicht berücksichtigen konnte, liegt kein Erfolg vor, weil der Vorinstanz kein Fehler unterlaufen ist und auch das Beschwerdegericht dieselben Tatsachen, die der Vorinstanz bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein können, nicht anders gewürdigt hat (vgl. HansOLG Hamburg in MDR 1977, 72 und Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2001, Az.: 2 Ws 262/01; OLG Düsseldorf in NStZ 1985, 380 mit näherer Begründung; OLG Zweibrücken in NStZ 1991, 602; Franke in KK-StPO, 5. Aufl., § 473 Rdn. 4; a.A. Paulus in KMR, StPO, § 473 Rdn. 21 mit Überblick zum Meinungsstand; siehe auch HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, Beschluss vom 13. Januar 2003, Az.: 1 Ws 268/02).
  • OLG Hamm, 18.03.2004 - 3 Ws 108/04

    Berufung; Kostentragungspflicht; Teilerfolg; Auferlegung auf die Staatskasse;

    Der Gegenmeinung, die in Anlehnung an den in § 473 Abs. 5 StPO enthaltenen Rechtsgedanken auch bei Erreichung des angestrebten Rechtsmittelziels einen Erfolg i.S.d. § 473 StPO verneint, wenn die Abänderung des angefochtenen Urteils allein auf eine Veränderung der Umstände durch Zeitablauf zurückzuführen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 473 Rdnr. 31; Franke in KK-StPO, 5. Aufl., § 473 Rdnr. 4; OLG Zweibrücken NStZ 1991, 602, 603; OLG Düsseldorf JurBüro 1996, 200), vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
  • OLG Jena, 09.04.1997 - 1 Ws 62/97

    Kostenentscheidung, wenn Erfolg oder Teilerfolg nach Einlegung eines

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  • KG, 22.03.2011 - 1 Ws 13/11

    Kosten bei erfolgreicher Berufung: Mildere Entscheidung in der Berufungsinstanz

    Das Kammergericht hat wiederholt den Rechtsgedanken des § 473 Abs. 5 StPO zur Auslegung des Begriffes des Erfolges herangezogen und entschieden, dass als solcher nicht eine Änderung des angefochtenen Urteils gilt, die allein auf eine Veränderung der Umstände durch Zeitablauf, insbesondere bei nachträglicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse und den entsprechenden Auswirkungen auf die Tagessatzhöhe einer Geldstrafe, zurückzuführen ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2006 - 4 Ws 111/06 -, 17. Februar 2006 - 4 Ws 8/06 - und 17. Mai 2002 - 5 Ws 288/02 - im Ergebnis ebenso OLG Jena, NStZ-RR 1997, 384; OLG Düsseldorf, JurBüro 1996, 200; Pfälzisches OLG Zweibrücken, NStZ 1991, 602; a.A. unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung Hanseatisches OLG, Beschluss vom 13. Januar 2003 - 1 Ws 268/02 - bei juris).
  • OLG Hamburg, 27.07.2005 - 2 Ws 166/05

    Eintritt der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe; Vollständige Vollstreckung der

    Beruht die Änderung des Ausspruches auf Tatsachen, die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind und die zwar das Beschwerdegericht berücksichtigen musste, die Vorinstanz aber noch nicht berücksichtigen konnte, liegt kein Erfolg vor, weil der Vorinstanz kein Fehler unterlaufen ist und auch das Beschwerdegericht dieselben Tatsachen, die der Vorinstanz bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein können, nicht anders gewürdigt hat (vgl. HansOLG Hamburg in MDR 1977, 72 und Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2001, Az.: 2 Ws 262/01; OLG Düsseldorf in NStZ 1985, 380 mit näherer Begründung; OLG Zweibrücken in NStZ 1991, 602; Franke in KK-StPO, 5. Aufl., § 473 Rdn. 4; a.A. Paulus in KMR, StPO, § 473 Rdn. 21 mit Überblick zum Meinungsstand; siehe auch HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, Beschluss vom 13. Januar 2003, Az.: 1 Ws 268/02).
  • OLG Stuttgart, 18.04.2012 - 1 Ws 39/12

    Strafzumessung; Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (versuchter Betrug)

    Für das weitere Verfahren weist der Senat indes darauf hin, dass nach herrschender Meinung der alleine auf Zeitablauf beruhende oder auch nur dadurch mit bedingte Rechtsmittelerfolg, insbesondere die Ermäßigung des Tagessatzes infolge nachträglicher Verschlechterung wirtschaftlicher Verhältnisse, nicht als Teilerfolg im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO zu behandeln ist, der aus Gründen der Billigkeit kostenentlastend wirken müsste (OLG Zweibrücken, NStZ 1991, 602 ; OLG Jena, Beschluss vom 09.04.1997, 1 Ws 62/97, zitiert nach JurionRS 1997, 12181; Meyer-Goßner, StPO , 54. Aufl., § 473 RN 31).
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