Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.09.1990

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   BGH, 24.10.1990 - 3 StR 257/90   

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BGH, 24.10.1990 - 3 StR 257/90 (https://dejure.org/1990,4690)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1990 - 3 StR 257/90 (https://dejure.org/1990,4690)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 257/90 (https://dejure.org/1990,4690)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Mißbrauch der Abhängigkeit eines vom Jugendamt zugeteilten Pflegekindes - Zusammenhang der sexuellen Handlungen mit Erziehungsfunktionen des Pflegevaters - Ausnutzen der Abwesenheit der Pflegemutter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 81
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.01.1982 - 2 StR 511/81

    Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - Strafbarkeit wegen

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 257/90
    Die Anwendung der Vorschrift ist nicht auf Taten gegen Jugendliche zwischen sechzehn und achtzehn Jahren beschränkt (BGHSt 30, 355, 358).

    Mißbrauch der Abhängigkeit wird dagegen für den Fall angenommen, daß der Täter seine Macht und Überlegenheit durch Schaffung einer Drucksituation ausnutzt, indem er den Schutzbefohlenen zum Beispiel im Weigerungsfall beschimpft, ihn gegenüber anderen Kindern zurücksetzt, ihn mit übertriebenen Verboten und kleinlichen Kontrollen schikaniert und ihm das Leben erst bei willfährigem Verhalten wieder erträglich macht (BGHSt 30, 355, 356).

  • BGH, 04.04.1979 - 3 StR 98/79

    Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen - Bestehen eines

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 257/90
    Die Voraussetzungen dafür können zum Beispiel fehlen, wenn ein sechzehnjähriger Lehrling bei der Tat gelegentlich im Hause des Arbeitgebers übernachtet (BGH NStZ 1982, 329) oder wenn der Anstoß zu ihr von der siebzehnjährigen Stieftochter des Täters ausgeht (BGHSt 28, 365, 367).

    Von einem Mißbrauch der Abhängigkeit ist aber auch dann zu sprechen, wenn der Täter seine Macht gegenüber dem Schutzbefohlenen erkennt und die auf ihr beruhende Abhängigkeit zu sexuellen Handlungen ausnutzt; beiden Teilen muß dabei der Zusammenhang des Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen bewußt sein (BGHSt 28, 365, 367; BGH NStZ 1982, 329).

  • BGH, 04.05.1982 - 1 StR 88/82

    Sexueller Mißbrauch - Abhängigkeit - Mißbrauch der Abhängigkeit - Machterkenntnis

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 257/90
    Die Voraussetzungen dafür können zum Beispiel fehlen, wenn ein sechzehnjähriger Lehrling bei der Tat gelegentlich im Hause des Arbeitgebers übernachtet (BGH NStZ 1982, 329) oder wenn der Anstoß zu ihr von der siebzehnjährigen Stieftochter des Täters ausgeht (BGHSt 28, 365, 367).

    Von einem Mißbrauch der Abhängigkeit ist aber auch dann zu sprechen, wenn der Täter seine Macht gegenüber dem Schutzbefohlenen erkennt und die auf ihr beruhende Abhängigkeit zu sexuellen Handlungen ausnutzt; beiden Teilen muß dabei der Zusammenhang des Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen bewußt sein (BGHSt 28, 365, 367; BGH NStZ 1982, 329).

  • BGH, 15.04.1987 - 3 StR 138/87

    Entbehrlichkeit einer förmlichen Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht bei

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 257/90
    In einem solchen Fall ist nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" Tateinheit zwischen den beiden fortgesetzten Taten anzunehmen (BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 1).
  • BGH, 28.10.1986 - 5 StR 518/86

    Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit bei Vergewaltigung und sexueller

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 257/90
    Der Umstand, daß die Taten höchstpersönliche Rechtsgüter verletzen, steht der Annahme von Tateinheit in einem solchen Fall nicht entgegen (BGH bei Holtz, MDR 1980, 272; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Rechtsgüter, höchstpersönliche 1).
  • BGH, 21.06.2018 - 4 StR 645/17

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Missbrauch einer aus dem

    Ausreichend ist aber auch, dass der Täter seine Macht gegenüber dem Schutzbefohlenen erkennt und die auf ihr beruhende Abhängigkeit zu sexuellen Handlungen ausnutzt, wobei der Zusammenhang des Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen beiden Teilen bewusst sein muss (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 1979 - 3 StR 98/79, BGHSt 28, 365, 367; vom 4. Mai 1982 - 1 StR 88/82, NStZ 1982, 329; vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 257/90, NStZ 1991, 81, 82; vom 28. Januar 1992 - 1 StR 336/91, bei Miebach, NStZ 1993, 223; vom 23. Januar 1997 - 4 StR 591/96, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Missbrauch 2; Beschluss vom 17. Juni 1997 - 5 StR 232/97 aaO; Urteil vom 11. Juli 2017 - 5 StR 112/17 aaO).
  • BGH, 11.07.2017 - 5 StR 112/17

    Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses

    Das ist insbesondere der Fall, wenn für den Jugendlichen eine Drucksituation besteht (vgl. BGH, aaO und Urteil vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 257/90, NStZ 1991, 81, 82).
  • BGH, 17.06.1997 - 5 StR 232/97

    Voraussetzungen für eine Anwendung des § 174 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

    Vielmehr muß er die sexuellen Handlungen unter Mißbrauch einer mit diesem festgestellten Obhutsverhältnis verbundenen Abhängigkeit des Schutzbefohlenen vorgenommen haben (vgl. BGH, NStZ 1991, 81/82 m.w.N.).
  • LG Essen, 04.08.2020 - 25 KLs 8/20

    Körperverletzung durch heimliches Einschänken von Alkohol u.a.

    Das Ausnutzen der Macht und Überlegenheit durch eine Drucksituation kann insbesondere vorliegen, wenn der Schutzbefohlene im Weigerungsfall beschimpft, er gegenüber anderen Kindern/Jugendlichen zurückgesetzt, er mit übertriebenen Verboten und kleinlichen Kontrollen schikaniert und ihm das Leben erst bei willfährigem Verhalten wieder erträglich gemacht wird (BGH, NStZ 1991, 81-82, juris, Rn. 3).
  • BGH, 12.02.1997 - 3 StR 478/96

    Voraussetzungen eines Erziehungsverhältnisses und Betreuungsverhältnisses -

    Dies ist insofern unzutreffend und bedarf der Berichtigung, als § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinter der spezielleren und nicht auf Taten gegen Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren beschränkten Strafvorschrift des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB zurücktritt (vgl. BGHSt 30, 355, 358; BGHR StGB § 174 I Mißbrauch 1).
  • BGH, 07.11.1990 - 3 StR 339/90

    Umfang der Feststellungen bei fortgesetzter Handlung, die aus einer großen Zahl

    Es hat verkannt, daß die abgeurteilten fortgesetzten Handlungen in mehreren Einzelakten zusammentreffen, so daß sie ungeachtet des gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichteten Unrechtsgehalts untereinander zur Tateinheit verbunden werden (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 257/90; BGHSt 6, 81 [BGH 09.04.1954 - 2 StR 74/54]; BGHR StGB vor § 1/fH Handlungsreihen, mehrere 1 und § 52 I Rechtsgüter, höchstpersönliche 2).
  • OLG Zweibrücken, 27.10.1995 - 1 Ss 74/95
    Hierfür ist erforderlich, daß der Täter die auf seiner Macht gegenüber dem Schutzbefohlenen beruhende innere Abhängigkeit des Jugendlichen für seine Zwecke ausnutzt, wobei beiden Teilen der Zusammenhang des Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen bewußt sein muß (BGHSt 28, 365, 367; BGH NStZ 1982, 329 ; BGH Beschluß vom 28. Mai 1985 - 1 StR 182/85 - BGH NStZ 1991, 81 f; BGH Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 StR 336/91 -).
  • BGH, 15.09.1992 - 5 StR 438/92

    Erfüllung des Tatbestandsmerkmals Tatbestandsmerkmal "unter Mißbrauch einer mit

    Bei der rechtlichen Würdigung zu § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich dargelegt, durch welche Tatsachen das Tatbestandsmerkmal "unter Mißbrauch einer mit dem Betreuungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit" erfüllt ist; den Feststellungen (UA S. 8, 9) kann der Senat jedoch entnehmen, daß diese Voraussetzungen hier gegeben sind (vgl. BGHSt 28, 365, 367; BGHR StGB § 174 Abs. 1 Mißbrauch 1).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.09.1990 - 2 StR 241/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,2234
BGH, 05.09.1990 - 2 StR 241/90 (https://dejure.org/1990,2234)
BGH, Entscheidung vom 05.09.1990 - 2 StR 241/90 (https://dejure.org/1990,2234)
BGH, Entscheidung vom 05. September 1990 - 2 StR 241/90 (https://dejure.org/1990,2234)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen die Verurteilung wegen Vergewaltigung und anderer Delikte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 81
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.10.1988 - 2 StR 562/88

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an den minder schweren Fall des

    Auszug aus BGH, 05.09.1990 - 2 StR 241/90
    Nach diesen Ausführungen ist zu besorgen, daß die Strafkammer verkannt hat, daß Tatmodalitäten - wie Brutalität - einem Angeklagten nur strafschärfend zur Last gelegt werden dürfen, soweit ihn ein Verschulden trifft (vgl. BGHR § 211 Abs. 2 grausam 2; BGH, Beschl. v. 26. Oktober 1988 - 2 StR 562/88 = NStZ 1989, 318), und daß Besonderheiten der Tatbegehung keinen Rückschluß auf eine erhöhte rechtsfeindliche Gesinnung oder besondere verbrecherische Energie erlauben, wenn ihre Ursache in einer vom Täter nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. BGH, Urt. vom 29. März 1988 - 1 StR 69/88 - NStZ 1988, 360; vgl. auch BGH bei Theune NStZ 1989, 174 f).
  • BGH, 29.03.1988 - 1 StR 69/88

    Notwendigkeit des Vorliegens der objektiven sowie subjektiven Erfordernisse zur

    Auszug aus BGH, 05.09.1990 - 2 StR 241/90
    Nach diesen Ausführungen ist zu besorgen, daß die Strafkammer verkannt hat, daß Tatmodalitäten - wie Brutalität - einem Angeklagten nur strafschärfend zur Last gelegt werden dürfen, soweit ihn ein Verschulden trifft (vgl. BGHR § 211 Abs. 2 grausam 2; BGH, Beschl. v. 26. Oktober 1988 - 2 StR 562/88 = NStZ 1989, 318), und daß Besonderheiten der Tatbegehung keinen Rückschluß auf eine erhöhte rechtsfeindliche Gesinnung oder besondere verbrecherische Energie erlauben, wenn ihre Ursache in einer vom Täter nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. BGH, Urt. vom 29. März 1988 - 1 StR 69/88 - NStZ 1988, 360; vgl. auch BGH bei Theune NStZ 1989, 174 f).
  • BGH, 20.01.2004 - 5 StR 395/03

    Besonders schwerer Fall des Totschlages (Nähe zu Mordmerkmalen)

    Hinzu kommt, daß Handlungsmodalitäten - wie besondere Brutalität -, die Anzeichen für die Stärke einer seelischen Beeinträchtigung sind oder sein können, einem vermindert schuldfähigen Angeklagten nicht voll angelastet werden dürfen; keinesfalls darf sie der Tatrichter als besondere Strafschärfungsgründe bewerten (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 7, 14, 15).
  • BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97

    Zugutehalten eines "psychischen Spannungszustands" des Angeklagten durch das

    Allerdings darf dem Täter die brutale Art der Tatausführung nicht zum Vorwurf gemacht und straferschwerend zur Last gelegt werden, wenn und soweit sie gerade Ausdruck des die erhebliche Minderung seiner Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begründenden geistig-seelischen Zustandes (etwa eines Affektes) ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1986, 114 f; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12 und 15).
  • BGH, 12.03.2002 - 4 StR 33/02

    Verminderte Steuerungsfähigkeit und Strafzumessung (Strafschärfung auf Grund der

    Kommt dies in Betracht, so können derartige Gesichtspunkte dem Angeklagten jedenfalls nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 9, 11, 12, 14, 15 und 18).
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