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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 05.11.1991 - 1 Ws 1015/91   

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https://dejure.org/1991,1259
OLG Düsseldorf, 05.11.1991 - 1 Ws 1015/91 (https://dejure.org/1991,1259)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.11.1991 - 1 Ws 1015/91 (https://dejure.org/1991,1259)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. November 1991 - 1 Ws 1015/91 (https://dejure.org/1991,1259)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 206
 
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Wird zitiert von ... (34)

  • BGH, 26.08.1992 - 2 ARs 363/92

    Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts für die Bewährungsaufsicht -

    Das Fehlen besonderer Gründe, die die Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. MDR 1990, 78; NStZ 1992, 206) noch nicht die Annahme von Willkür (vgl. BGHSt 29, 216, 219).
  • BGH, 09.04.2003 - 2 ARs 91/03

    Bindende Abgabe an das Wohnsitzgericht (Willkür)

    Die Annahme von Willkür kommt entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NStZ 1992, 206; MDR 1994, 503) nicht schon in Betracht, wenn besondere Gründe fehlen, die für die Zweckmäßigkeit der Abgabe an das Wohnsitzgericht sprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200; BGH, Beschluss vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 206/95).
  • OLG Düsseldorf, 20.07.1998 - 1 Ws 346/98
    Das ist aber nicht bereits der Fall, wenn keine besonderen Gründe die Abgabe zweckmäßig erscheinen lassen (vgl. BGH NStZ 1992, 399 ; 1993, 200 u. 230; Senatsbeschluß vom 16. Februar 1994, VRS 87, 38 ), sondern nur dann, wenn für die Abgabe kein einziger vertretbarer sachlicher Grund angeführt werden kann (Senatsbeschluß aaO. sowie Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 1994, VRS 88, 208 = JMB1 NW 1995, 79 = wistra 1995, 200 , vom 5. November 1991, VRS 82, 200 = NStZ 1992, 206 , vom 29. Januar 1997 - 1 Ws 51/97 und vom 3. September 1997 - 1 Ws 532 und 722/97 jeweils m.w.N.).

    Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme u.a. ausgeführt: "Ungeachtet der Frage, ob es an einem solchen sachlichen Grund fehlt, wenn das abgebende (erkennende) Gericht wegen der Art der Auflagen und/oder Weisungen und/oder der nur geringen Entfernung die Bewährungsüberwachung - wie hier - ebensogut vornehmen kann (zu vgl. Senatsbeschluß vom 5. November 1991, NStZ 1992, 206 ), liegt hier ein weiterer Grund für die Abgabe an das Amtsgericht Düsseldorf vor.

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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 12.12.1991 - 1 Ws 371/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,4480
OLG Hamburg, 12.12.1991 - 1 Ws 371/91 (https://dejure.org/1991,4480)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.12.1991 - 1 Ws 371/91 (https://dejure.org/1991,4480)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12. Dezember 1991 - 1 Ws 371/91 (https://dejure.org/1991,4480)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 206
  • StV 1992, 237
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 18.01.1984 - 1 Ws 33/84
    Auszug aus OLG Hamburg, 12.12.1991 - 1 Ws 371/91
    Es ist anerkannt, daß ein Untersuchungsgefangener die Unterbrechungsgenehmigung nicht anfechten kann, weil sie für ihn wegen des Vorranges der Strafvollstreckung vor der Untersuchungshaft keinen Nachteil mit sich bringt (OLG Düsseldorf NStZ 1984, 236 ).
  • KG, 16.11.1995 - 5 Ws 372/95
    Bei der Neubescheidung wird zu beachten sein, daß der Beschwerdeführer entsprechend dem Vollstreckungsplan für das Land Berlin in der JVA Tegel untergebracht war, daß sich das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG ) folgende Gebot des Vertrauensschutzes auch auf den Ort der Strafvollstreckung bezieht (vgl. BVerfG NJW 1993, 3191 ; Kruis/Cassardt NStZ 1995, 521, 522) und daß eine erneute Entscheidung für die Verlegung des Beschwerdeführers in die JVA Moabit konkrete Tatsachen erkennen lassen müßte, warum die Strafhaft letztlich nur dort vollstreckt werden könnte (vgl. OLG Hamburg ZfStrVo 1992, 200, 201).
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