Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.02.1992

Rechtsprechung
   BGH, 10.04.1992 - 3 StR 388/91   

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https://dejure.org/1992,2305
BGH, 10.04.1992 - 3 StR 388/91 (https://dejure.org/1992,2305)
BGH, Entscheidung vom 10.04.1992 - 3 StR 388/91 (https://dejure.org/1992,2305)
BGH, Entscheidung vom 10. April 1992 - 3 StR 388/91 (https://dejure.org/1992,2305)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Vernehmung zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen - Notwendigkeit der Mitteilung von Tatsachen für die verfahrensrechtliche Beurteilung einer Antragsablehnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 392
  • NStZ 1992, 397
  • NStZ 1993, 293 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • LG Düsseldorf, 23.11.2021 - 14 KLs 2/21

    Hawala-Banking - Freiheitsstrafen und Einziehung der Taterträge

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt ein auf Beweiserhebung gerichteter Antrag keinen Beweisantrag im Rechtssinne dar, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung lediglich "aufs Geratewohl" und "ins Blaue hinein" aufgestellt wird, so dass es sich nur um einen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt (BGH NStZ 1989, 334, 335; BGH NStZ 1992, 397, 398; BGH NStZ 1993, 143, 144; BGH NJW 1997, 2762, 2764; BGH NStZ 2002, 383, 383; BGH NStZ 2003, 497, 497; BGH NStZ 2006, 405, 405; BGH NStZ 2008, 474, 474; BGH NStZ 2011, 169, 169; BGH NStZ 2013, 476, 476; BGH NStZ 2013, 536, 537; BGH, Beschluss vom 16.03.2021, Az.: 5 StR 35/21, BeckRS 2021, 8274; vgl. auch BT-Drs. 19/14747, S. 34).
  • BGH, 19.09.2007 - 3 StR 354/07

    Ablehnung eines Beweisantrags (ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung;

    Dabei kann der Senat offen lassen, ob an der Rechtsprechung festzuhalten ist, dass einem Antrag, mit dem zum Nachweis einer bestimmten Beweistatsache ein konkretes Beweismittel bezeichnet wird, dennoch die Eigenschaft eines Beweisantrags fehlt, wenn es sich bei der Beweistatsache um eine ohne jede tatsächliche und argumentative Grundlage aufs Geratewohl, ins Blaue hin ein aufgestellte Behauptung handelt (vgl. BGH NStZ 1992, 397; StV 1993, 3; 1997, 567).
  • BGH, 29.12.2014 - 2 StR 211/14

    Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit (Anforderungen an die

    Ein Beweisantrag liegt zwar dann nicht vor, wenn eine Beweisbehauptung wider besseres Wissen und daher lediglich zum Schein aufgestellt wird (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. April 1992 - 3 StR 388/91, NStZ 1992, 397, 398; OLG Hamburg, StV 1999, 81, 82).
  • BGH, 10.11.1992 - 5 StR 474/92

    Beweisermittlungsantrag bei Vermutung aufs Geradewohl - Begründungspflicht bei

    Die Kammer knüpft offenbar an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach in Ausnahmefällen eine aus der Luft gegriffene, aufs Geratewohl angestellte Vermutung, die nur zum Schein in eine Tatsachenbehauptung gekleidet ist, einem Beweisbegehren den Charakter eines nur nach Maßgabe der Aufklärungspflicht zu beurteilenden Beweisermittlungsantrags geben kann (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 21; BGH GA 1981, 228; BGH StV 1985, 311 m. Anm. Schulz; BGH Urteil vom 17. Oktober 1973 - 3 StR 248/71 BGH Beschluß vom 12. Februar 1981 - 3 StR 333/80 - BGH Beschluß vom 18. Februar 1981 - 3 StR 269/80 - BGH Beschluß vom 9. Juni 1982 - 3 StR 112/82 - BGH Urteil vom 27. Februar 1985 - 3 StR 501/84 - ebenso Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 45).
  • OLG Hamburg, 01.09.1998 - II-89/98

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen

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  • BGH, 09.03.1999 - 1 StR 693/98

    Begriff des Beweisantrages; Ungeeignetheit eines Beweises

    Es ergab sich auch kein Anhalt dafür, daß der Zeuge zu völlig aus der Luft gegriffenen Tatsachenbehauptungen (vgl. BGH NStZ 1992, 397 mit Anm. Peters NStZ 1993, 293) benannt worden war.
  • OLG Köln, 21.12.2007 - 81 Ss 111/07

    Bücherklau aus der Uni-Bibliothek: Literaturprofessor rechtskräftig verurteilt

    Es ist daher grundsätzlich anerkannt, dass das Gericht einem Beweisantrag dann nicht nachgehen muss, wenn jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, dass der Antragsteller die Erweisbarkeit der behaupteten Tatsache wenigstens für möglich hält (BGH NStZ 1989, 334 ff.; 1992, 397 ff.; 2004, 51; 2006, 405; KG VRS 101, 42; OLG Hamburg, StV 1999, 81, 82;; vgl. auch Meyer-Goßner a.a.O.; Löwe/Rosenberg-Gollwitzer, StPO, 5. Aufl., § 244 Rdnr. 104).
  • OLG Köln, 22.04.1997 - Ss 31/97

    Behauptung der Verwechslung einer Blutprobe durch Beweisantrag

  • BGH, 12.01.1995 - 4 StR 757/94

    Hilfsbeweisantrag - Urteilsgründe - Urteilsfindung - Urteil - Beweis -

  • KG, 04.04.2001 - 1 Ss 68/01

    Abgrenzung von Beweis und Beweisermittlungsantrag

  • KG, 19.12.1996 - 1 Ss 255/96

    Abgrenzung zwischen Beweis- und Beweisermittlungsantrag; Ablehnung eines

  • BayObLG, 13.04.1995 - 4St RR 65/95
  • LG Zweibrücken, 04.09.2019 - 1 Qs 45/19

    Keine Einsicht in Daten standardisierter Messverfahren

  • AG Landstuhl, 23.05.2019 - 2 OWi 27/19

    Bußgeldverfahren - Überlassung von unverschlüsselten Messreihen und

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Rechtsprechung
   BGH, 06.02.1992 - 4 StR 626/91   

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https://dejure.org/1992,2655
BGH, 06.02.1992 - 4 StR 626/91 (https://dejure.org/1992,2655)
BGH, Entscheidung vom 06.02.1992 - 4 StR 626/91 (https://dejure.org/1992,2655)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 1992 - 4 StR 626/91 (https://dejure.org/1992,2655)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fehlende sachliche Zuständigkeit des Landgerichts mangels Vorliegen eines Verbrechens - Aufhebung des Urteils und Verweisung der Sache - Verbindung des Berufungs- mit dem erstinstanzlichen Verfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 397
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.04.1990 - 4 StR 159/90

    Keine Verbindung eines AG-Verfahrens mit LG-Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 06.02.1992 - 4 StR 626/91
    Eine Verbindung des Berufungs- mit dem erstinstanzlichen Verfahren entsprechend § 4 Abs. 1 StPO kam hier schon deswegen nicht in Betracht, weil das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg von dem Angeklagten nur im Strafausspruch angefochten worden ist (BGHSt 36, 348, 350; 37, 15, 17).

    Für die Revision gegen den das Berufungsverfahren betreffenden Teil des Urteils ist daher das Oberlandesgericht nach § 121 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zuständig (vgl. BGHSt 37, 15, 21).

  • BGH, 12.12.1991 - 4 StR 506/91

    Unzulässige Verbindung eines Berufungsverfahrens vor dem Landgericht mit einem

    Auszug aus BGH, 06.02.1992 - 4 StR 626/91
    Wie der Senat aber bereits in seinem Beschluß vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91 (zum Abdruck in BGHSt bestimmt) - dargelegt hat, ist die Erhebung einer Anklage beim Landgericht (allein) zum Zwecke der Verbindung dieses Verfahrens mit einem dort anhängigen Berufungsverfahren unzulässig, wenn eine Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 GVG nicht gegeben ist.

    Weil das Landgericht überhaupt nicht erstinstanzlich verhandeln durfte, der Angeklagte dadurch vielmehr willkürlich seinem gesetzlichen Richter entzogen wurde (vgl. BVerfGE 29, 45, 49) [BVerfG 30.06.1970 - 2 BvR 48/70], steht auch § 269 StPO der Feststellung der Unzuständigkeit des Landgerichts nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 269 Rdn. 8 mit weit. Nachw.).

  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BGH, 06.02.1992 - 4 StR 626/91
    Weil das Landgericht überhaupt nicht erstinstanzlich verhandeln durfte, der Angeklagte dadurch vielmehr willkürlich seinem gesetzlichen Richter entzogen wurde (vgl. BVerfGE 29, 45, 49) [BVerfG 30.06.1970 - 2 BvR 48/70], steht auch § 269 StPO der Feststellung der Unzuständigkeit des Landgerichts nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 269 Rdn. 8 mit weit. Nachw.).
  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89

    Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 06.02.1992 - 4 StR 626/91
    Eine Verbindung des Berufungs- mit dem erstinstanzlichen Verfahren entsprechend § 4 Abs. 1 StPO kam hier schon deswegen nicht in Betracht, weil das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg von dem Angeklagten nur im Strafausspruch angefochten worden ist (BGHSt 36, 348, 350; 37, 15, 17).
  • BGH, 22.05.1990 - 4 StR 210/90

    Keine Gesamtstrafenbildung bei gleichzeitiger Verhandlung mit Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 06.02.1992 - 4 StR 626/91
    Die Bildung einer Gesamtstrafe mit der im Berufungsverfahren verhängten Strafe war dann allerdings nicht zulässig (BGHSt 37, 42).
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