Weitere Entscheidung unten: BGH, 20.03.1992

Rechtsprechung
   BGH, 15.04.1992 - 2 StR 574/91   

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BGH, 15.04.1992 - 2 StR 574/91 (https://dejure.org/1992,2393)
BGH, Entscheidung vom 15.04.1992 - 2 StR 574/91 (https://dejure.org/1992,2393)
BGH, Entscheidung vom 15. April 1992 - 2 StR 574/91 (https://dejure.org/1992,2393)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Nötigung - Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit in einer Hauptverhandlung - Geltungsdauer eines Beschlusses nach mehrmaliger Unterbrechung einer Vernehmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 447
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.12.1967 - 2 StR 616/67

    Zeitweiser Ausschluss des Angeklagten auf Zeugenwunsch - Drohender Verlust eines

    Auszug aus BGH, 15.04.1992 - 2 StR 574/91
    Zwar verlangt auch eine derartige Anordnung einen in der Verhandlung verkündeten und begründeten Gerichtsbeschluß (BGHSt 15, 194; 22, 18), der für alle Verfahrensbeteiligten die erforderliche Klarheit schaffen soll (vgl. BGH NJW 1976, 1108).
  • BGH, 28.09.1960 - 2 StR 429/60

    Voraussetzungen des Vorliegens eines unbedingten Revisionsgrundes nach § 338 Nr.

    Auszug aus BGH, 15.04.1992 - 2 StR 574/91
    Zwar verlangt auch eine derartige Anordnung einen in der Verhandlung verkündeten und begründeten Gerichtsbeschluß (BGHSt 15, 194; 22, 18), der für alle Verfahrensbeteiligten die erforderliche Klarheit schaffen soll (vgl. BGH NJW 1976, 1108).
  • BGH, 23.11.1977 - 3 StR 417/77

    Ausdrücklicher gesetzlicher Begründungszwang bei Ausschluss der Öffentlichkeit

    Auszug aus BGH, 15.04.1992 - 2 StR 574/91
    Ist dagegen eine Vernehmung abgeschlossen und der Zeuge entlassen worden, so ist dann, wenn der Zeuge nochmals vernommen werden soll, für den Ausschluß der Öffentlichkeit grundsätzlich ein neuer Beschluß erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76 = bei Holtz, MDR 1976, 988; BGH, Beschl. v. 23. November 1977 - 3 StR 417/77; BGH GA 1981, 320; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. GVG § 174 Rdn. 9).
  • BGH, 20.07.1976 - 1 StR 335/76

    Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren, ohne Bekanntgabe des Grundes für den

    Auszug aus BGH, 15.04.1992 - 2 StR 574/91
    Ist dagegen eine Vernehmung abgeschlossen und der Zeuge entlassen worden, so ist dann, wenn der Zeuge nochmals vernommen werden soll, für den Ausschluß der Öffentlichkeit grundsätzlich ein neuer Beschluß erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76 = bei Holtz, MDR 1976, 988; BGH, Beschl. v. 23. November 1977 - 3 StR 417/77; BGH GA 1981, 320; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. GVG § 174 Rdn. 9).
  • BGH, 25.02.1976 - 3 StR 511/75

    Zeugenbeweis - Zeuge - Beweiserhebung - Wert des Zeugnisses

    Auszug aus BGH, 15.04.1992 - 2 StR 574/91
    Zwar verlangt auch eine derartige Anordnung einen in der Verhandlung verkündeten und begründeten Gerichtsbeschluß (BGHSt 15, 194; 22, 18), der für alle Verfahrensbeteiligten die erforderliche Klarheit schaffen soll (vgl. BGH NJW 1976, 1108).
  • BGH, 09.12.1981 - 3 StR 368/81

    Hauptverhandlung - Ausschluß der Öffentlichkeit - Verkündung eines

    Auszug aus BGH, 15.04.1992 - 2 StR 574/91
    Ausschließungsgrund verständlich zu machen (vgl. BGHSt 30, 298, 303 f).
  • BGH, 21.02.1989 - 1 StR 786/88

    Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung; Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 15.04.1992 - 2 StR 574/91
    Er deckt deshalb auch den Ausschluß der Öffentlichkeit nach mehrmaliger Unterbrechung der Vernehmung (vgl. BGH StV 1990, 10).
  • BGH, 26.11.1980 - 2 StR 597/80

    Ausschluss der Öffentlichkeit während einer Zeugenvernehmung - Ausschluss der

    Auszug aus BGH, 15.04.1992 - 2 StR 574/91
    Ist dagegen eine Vernehmung abgeschlossen und der Zeuge entlassen worden, so ist dann, wenn der Zeuge nochmals vernommen werden soll, für den Ausschluß der Öffentlichkeit grundsätzlich ein neuer Beschluß erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76 = bei Holtz, MDR 1976, 988; BGH, Beschl. v. 23. November 1977 - 3 StR 417/77; BGH GA 1981, 320; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. GVG § 174 Rdn. 9).
  • BGH, 30.03.1984 - 2 StR 132/84

    Fehlende Belehrung einer Zeugin über ihr Zeugnisverweigerungsrecht - Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 15.04.1992 - 2 StR 574/91
    Aus der Senatsentscheidung StV 1984, 318 ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11

    Öffentlichkeit des Verfahrens (Ausschließung bei der neuerlichen Vernehmung eines

    Zwar gilt ein Beschluss, der die Ausschließung der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen anordnet, grundsätzlich bis zur Beendigung des Verfahrens und deckt auch den Öffentlichkeitsausschluss, wenn eine Vernehmung unterbrochen und an einem anderen Verhandlungstag fortgesetzt wird (vgl. BGH NStZ 1992, 447).

    Doch wenn derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist grundsätzlich gemäß §§ 171b, 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine Anordnung des Vorsitzenden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird, nicht ausreichend (vgl. BGH NStZ 1992, 447; 2008, 476; 2009, 286, 287; NStZ-RR 2009, 213, 214).

    Es liegt auch nicht die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Ausnahme von der Notwendigkeit eines erneuten Gerichtsbeschlusses vor (vgl. BGH StV 2008, 126, 127; NStZ 1992, 447).

    Danach kann ein solcher entbehrlich sein, wenn dem Protokoll zu entnehmen ist, dass die Entlassung des Zeugen sofort zurückgenommen wurde und die für den Ausschließungsbeschluss maßgebliche Interessenlage fortbestand, sodass sich die zusätzliche Anhörung zusammen mit der vorausgegangenen als eine einheitliche Vernehmung darstellt (BGH NStZ 1992, 447).

  • BGH, 02.12.2003 - 1 StR 102/03

    Richterausschluss (Tätigkeit als Staatsanwalt; Anordnung der Obduktion einer

    Der Ausschließungsbeschluß deckt den Ausschluß der Öffentlichkeit für die gesamte Dauer der Vernehmung eines Zeugen, auch wenn diese unterbrochen wird (BGH NStZ 1992, 447).
  • BGH, 03.03.2009 - 3 StR 584/08

    Zeugenvernehmung; Ausschluss der Öffentlichkeit; Öffentlichkeitsgrundsatz;

    Zwar gilt ein Beschluss, der die Ausschließung der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen anordnet, grundsätzlich bis zur Beendigung des Verfahrens und deckt auch den Öffentlichkeitsausschluss, wenn eine Vernehmung unterbrochen und an einem anderen Verhandlungstag fortgesetzt wird (vgl. BGH NStZ 1992, 447).

    Damit ist ihre Vernehmung abgeschlossen gewesen und ihre weitere Vernehmung am darauffolgenden Hauptverhandlungstag in nichtöffentlicher Sitzung hat einen neuen Gerichtsbeschluss gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erfordert (vgl. BGH NStZ 1992, 447 und 2008, 476; Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 443/08).

    Es liegt auch nicht die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Ausnahme von der Notwendigkeit eines erneuten Gerichtsbeschlusses vor (vgl. BGH NStZ 1992, 447).

  • BGH, 30.10.2007 - 3 StR 410/07

    Öffentlichkeit des Verfahrens (Ausschluss; Gerichtsbeschluss; Anordnung des

    Auch wenn derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG grundsätzlich ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich (BGH NStZ 1992, 447 m. w. N.).

    Die Notwendigkeit eines erneuten Gerichtsbeschlusses kann zwar ausnahmsweise entfallen, wenn dem Protokoll zu entnehmen ist, dass die Entlassung des Zeugen sofort zurückgenommen wurde und die für den Ausschließungsbeschluss maßgebende Interessenlage fortbestand, so dass sich die zusätzliche Anhörung zusammen mit der vorausgegangenen als eine einheitliche Vernehmung darstellt (BGH NStZ 1992, 447).

  • BGH, 09.04.2013 - 5 StR 612/12

    Rechtsfehlerhafte Annahme des Verhinderungsfalls des ordentlichen Vorsitzenden;

    Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Ausnahme für Fälle, in denen dem Protokoll zu entnehmen ist, dass die Entlassung des Zeugen sofort zurückgenommen wurde und die für den Ausschließungsgrund maßgebliche Interessenlage fortbestand, so dass sich die zusätzliche Anhörung zusammen mit der vorausgegangenen als eine einheitliche Vernehmung darstellt (vgl. BGH aaO; BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 3 StR 410/07, StV 2008, 126; BGH, Urteil vom 15. April 1992 - 2 StR 574/91, NStZ 1992, 447), liegt nach dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 28. September 2010, das keine Ladung des Zeugen zu einem weiteren Termin und auch sonst keinen Hinweis auf eine sofortige Rücknahme der Entlassung enthält, nicht vor.
  • BGH, 10.05.1995 - 3 StR 145/95

    Anforderungen an die Begründung eines die Öffentlichkeit ausschließenden

    Er deckt deshalb auch den Ausschluß der Öffentlichkeit nach mehrmaliger Unterbrechung der Vernehmung (BGH NStZ 1992, 447).
  • BGH, 09.05.2018 - 2 StR 543/17

    Zeugenvernehmung einer Nebenklägerin in der Hauptverhandlung unter Ausschluss der

    Ist wie hier eine Vernehmung abgeschlossen und die Zeugin entlassen worden, so ist dann, wenn sie nach zwischenzeitlich durchgeführter weiterer Beweisaufnahme nochmals vernommen werden soll, für den Ausschluss der Öffentlichkeit grundsätzlich ein neuer Beschluss erforderlich (vgl. BGH StV 2008, 126, 127; NStZ 1992, 447).
  • BGH, 22.10.1996 - 1 StR 569/96

    Zweifelhafer Ausschließungsbeschluss - Strafschärfung aufgrund einer Stellung als

    Insofern gilt nichts anderes als bei einer unterbrochenen und an einem anderen Hauptverhandlungstag fortgesetzten Zeugenvernehmung (vgl. BGH NStZ 1992, 447).
  • BGH, 19.07.1994 - 1 StR 360/94

    Zeugenvernehmung - Ausschluß der Öffentlichkeit - Wiederholung der Vernehmung

    Unter diesen Umständen stellte die weitere Anhörung mit der vorausgegangenen eine einheitliche Vernehmung dar, so daß auch der weitere Ausschluß der Öffentlichkeit durch den zu Beginn dieser Vernehmung gemäß § 174 Abs. 1 GVG ergangenen Gerichtsbeschluß gedeckt war (vgl. BGH NStZ 1992, 447 sowie Mayr in KK 3. Aufl. § 172 GVG Rdn. 3 m.w.Nachw.).
  • BGH, 03.06.1992 - 5 StR 206/92

    Rechtmäßigkeit eines Beschlusses hinsichtlich des Ausschlusses der Öffentlichkeit

    Dies gilt, obwohl hier während der Unterbrechung dieser Vernehmung andere Beweiserhebungen in öffentlicher Verhandlung stattfanden (vgl. BGH Urteil vom 15. April 1992 - 2 StR 574/91 -).
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Rechtsprechung
   BGH, 20.03.1992 - 2 ARs 151/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2504
BGH, 20.03.1992 - 2 ARs 151/92 (https://dejure.org/1992,2504)
BGH, Entscheidung vom 20.03.1992 - 2 ARs 151/92 (https://dejure.org/1992,2504)
BGH, Entscheidung vom 20. März 1992 - 2 ARs 151/92 (https://dejure.org/1992,2504)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtsstand des Zusammenhanges - Zusammenhängende Strafsachen - Inländischer Gerichtsstand

  • rechtsportal.de

    StPO § 3, § 13, § 13 a
    Inländischer Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1635
  • MDR 1992, 692
  • NStZ 1992, 447
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 30.09.2008 - 5 StR 215/08

    Örtliche Zuständigkeit (Begriff des Zusammenhangs; Einwand der Unzuständigkeit;

    § 13 Abs. 1 StPO kann nur einen weiteren Gerichtsstand für insbesondere von § 7 StPO, § 9 StGB nicht erfasste Fälle begründen und setzt damit also voraus, dass gegen die anderen Beteiligten ein erster Gerichtsstand nach §§ 7 bis 11 StPO gegeben ist (BGHR StPO § 13 Abs. 1 Auslandstat 1).
  • OLG Frankfurt, 23.01.2014 - 3 Ws 2/14

    Örtlich zuständiges Gericht bei Tabaksteuerhinterziehung

    Allerdings setzt der Gerichtsstand des § 13 StPO voraus, dass für jede Sache ein inländischer Gerichtsstand nach §§ 7 - 11 StPO besteht (BGH, NJW 1992, 1635; NStZ 2009, 221; Scheuten, § 13 Rn 1).
  • OLG Stuttgart, 30.10.2003 - 1 Ws 288/03

    Räumliche Geltung des Strafgesetzbuches: Anwendung auf Auslandstaten gegen

    Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts wäre gem. §§ 125 Abs. 1, 13 Abs. 1 StPO nur gegeben, wenn auch für die Hehlereitaten ein inländischer Gerichtsstand vorliegen würde (BGH NJW 1992, 1635; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 13 Rdn. 2).
  • BGH, 12.02.2009 - 3 ARs 3/09

    Zuständigkeitsbestimmung; Gerichtsstand des Zusammenhangs;

    Dass nach den Angaben der Anzeigeerstatter für die angezeigten US-amerikanischen Staatsangehörigen zu 4., 6., und 9. die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart und für den angezeigten US-amerikanischen Staatsangehörigen zu 7. eine solche des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gemäß § 8 StPO (Wohnsitz oder Aufenthaltsort) begründet ist, bewirkt nicht den Gerichtsstand des Zusammenhangs (§ 13 Abs. 1 StPO) für die weiteren angezeigten Personen; denn dieser setzt für jede Strafsache das Bestehen eines inländischen Gerichtsstands voraus (vgl. BGH NJW 1992, 1635; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 13 Rdn. 1).
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