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   BGH, 17.03.1992 - 1 StR 5/92   

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BGH, 17.03.1992 - 1 StR 5/92 (https://dejure.org/1992,1228)
BGH, Entscheidung vom 17.03.1992 - 1 StR 5/92 (https://dejure.org/1992,1228)
BGH, Entscheidung vom 17. März 1992 - 1 StR 5/92 (https://dejure.org/1992,1228)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Dieselbe Tat - Verrat - Geschäftsgeheimnisse - Betriebsgeheimnisse - Gegenstand der Urteilsfindung - Beurteilung der Tat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 264; UWG § 17
    Prozessuale Tat bei Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1776
  • MDR 1992, 700
  • NStZ 1992, 451
  • BB 1992, 1093
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.11.1959 - 1 StR 425/59
    Auszug aus BGH, 17.03.1992 - 1 StR 5/92
    Somit umfaßt der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, auch wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind (vgl. BGHSt 13, 320, 321; 23, 141, 145; 35, 80, 81 f. [BGH 16.10.1987 - 2 StR 258/87] sowie BVerfGE 45, 434, 435 [BVerfG 07.09.1977 - 2 BvR 674/77]; 56, 22, 28).
  • BGH, 05.11.1969 - 4 StR 519/68

    zwei Unfälle - §§ 315c, 142 StGB; § 264 StPO, Strafklageverbrauch; § 52 StGB,

    Auszug aus BGH, 17.03.1992 - 1 StR 5/92
    Somit umfaßt der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, auch wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind (vgl. BGHSt 13, 320, 321; 23, 141, 145; 35, 80, 81 f. [BGH 16.10.1987 - 2 StR 258/87] sowie BVerfGE 45, 434, 435 [BVerfG 07.09.1977 - 2 BvR 674/77]; 56, 22, 28).
  • BGH, 17.04.1984 - 1 StR 116/84

    Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" - Misshandlung eines Schutzbefohlenen

    Auszug aus BGH, 17.03.1992 - 1 StR 5/92
    Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen - unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung - ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; zeitliches Zusammentreffen der einzelnen Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend (BGH NStZ 1984, 469 im Anschluß an BGHSt 13, 21, 26).
  • BGH, 24.02.1959 - 1 StR 29/59
    Auszug aus BGH, 17.03.1992 - 1 StR 5/92
    Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen - unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung - ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; zeitliches Zusammentreffen der einzelnen Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend (BGH NStZ 1984, 469 im Anschluß an BGHSt 13, 21, 26).
  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80

    Kriminelle Vereinigung

    Auszug aus BGH, 17.03.1992 - 1 StR 5/92
    Somit umfaßt der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, auch wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind (vgl. BGHSt 13, 320, 321; 23, 141, 145; 35, 80, 81 f. [BGH 16.10.1987 - 2 StR 258/87] sowie BVerfGE 45, 434, 435 [BVerfG 07.09.1977 - 2 BvR 674/77]; 56, 22, 28).
  • BGH, 16.10.1987 - 2 StR 258/87

    Identität bei Änderung des Tatbildes zwischen Anklage und Urteil

    Auszug aus BGH, 17.03.1992 - 1 StR 5/92
    Somit umfaßt der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, auch wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind (vgl. BGHSt 13, 320, 321; 23, 141, 145; 35, 80, 81 f. [BGH 16.10.1987 - 2 StR 258/87] sowie BVerfGE 45, 434, 435 [BVerfG 07.09.1977 - 2 BvR 674/77]; 56, 22, 28).
  • BVerfG, 07.09.1977 - 2 BvR 674/77

    RAF

    Auszug aus BGH, 17.03.1992 - 1 StR 5/92
    Somit umfaßt der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, auch wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind (vgl. BGHSt 13, 320, 321; 23, 141, 145; 35, 80, 81 f. [BGH 16.10.1987 - 2 StR 258/87] sowie BVerfGE 45, 434, 435 [BVerfG 07.09.1977 - 2 BvR 674/77]; 56, 22, 28).
  • Drs-Bund, 01.06.1982 - BT-Drs 9/1707
    Auszug aus BGH, 17.03.1992 - 1 StR 5/92
    Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 17 UWG durch das 2. WiKG vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721) bereits dem Ausspähen von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen - und nicht erst ihrer Verwertung - eigenständige strafrechtliche Bedeutung beigemessen hat (vgl. BTDrucks. 9/1707 S. 28, 30; 10/5058 S. 39 bis 41; vgl. ferner Otto wistra 1988, 125, 128 f.).
  • BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03

    Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO;

    Steht aber ein solches Organisationsdelikt zur Aburteilung, das sich auf wiederkehrende gleichartige Einzelakte bezieht, umfaßt es - ebenso wie ein Dauerdelikt - sämtliche Einzelakte bis zur letzten Tatsachenverhandlung zum Schuldspruch (vgl. BGHSt 9, 324), ungeachtet dessen, ob die Einzelakte in der Anklage bzw. dem Strafbefehl im einzelnen aufgeführt sind (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 21 m.w.N.).
  • BGH, 15.05.1997 - 1 StR 233/96

    BGH beanstandet Verurteilung wegen Bestechung eines im Auftrag der

    Eine Ausnahme davon kommt in Betracht (BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 21), wenn im Einzelfall die Beschuldigungen derart miteinander verknüpft sind, daß keine von ihnen für sich allein verständlich abgehandelt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (vgl. BGHSt 13, 21, 26).
  • BGH, 20.12.1995 - 5 StR 412/95

    Rechtspflicht zur nachträglichen Berichtigung?

    Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfaßt den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BGHSt 10, 396 ff.; 22, 307 f. [BGH 20.12.1968 - 1 StR 508/67]; 25, 388 f.; 27, 170, 172 [BGH 31.03.1977 - 4 ARs 8/77]; 29, 341 f. [BGH 26.09.1980 - StB 32/80]; BGH NJW 1992, 1776; BGH NJW 1992, 2838).
  • BGH, 07.02.2012 - 1 StR 542/11

    Begriff der Tat im prozessualen Sinne (Kognitionspflicht des Gerichts; ne bis in

    Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen - unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung - ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; selbst zeitliches Zusammentreffen der einzelnen Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 17. März 1992 - 1 StR 5/92 -, BGHR StPO § 264 I Tatidentität 21; BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98 -, BGHSt 45, 211, 212 f. = BGHR StPO § 264 I Tatidentität 30; BGH, Urteil vom 14. März 2001 - 3 StR 446/00 -, BGHR StPO § 264 I Tatidentität 32; BGH, Urteil vom 9. August 2011 - 1 StR 194/11 - Rn. 16 f.; BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - 1 StR 412/11 -, Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 28. August 2003 - 2 BvR 1012/01).
  • BGH, 26.09.2002 - 1 StR 233/02

    Tat im prozessualen Sinne (Anklageumfang; Tateinheit; Tatmehrheit; zeitliches

    Somit umfaßt der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, auch wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind (BGH NStZ 1992, 451; NStZ 1995, 46; NStZ-RR 1996, 98; NStZ 1997, 127; NStZ 1997, 446; NStZ 2000, 208; NStZ 2001, 440).

    Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen - unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung - ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; zeitliches Zusammentreffen der einzelnen Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend (BGH NStZ 1992, 451).

  • BGH, 08.02.1994 - KRB 25/93

    Verletzung der Aufsichtspflicht im Sinne des § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz

    Er umfaßt alle mit dem Tatvorwurf zusammenhängenden Vorkommnisse, auch wenn sie im Bußgeldbescheid selbst nicht ausdrücklich erwähnt sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1992 - 1 StR 5/92, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 21).
  • OLG Celle, 13.04.2010 - 32 Ss 7/10

    Begriff der Tat im prozessualen Sinne

    Das aufgrund der Einzelfallbetrachtung gefundene Ergebnis bedarf seinerseits der Überprüfung auf seine Vereinbarkeit mit anderen verfahrensrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Gerechtigkeitsgedanken und dem Gedanken des Vertrauensschutzes (BGHSt 35, 14, 19; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 21; BGH NStZ 1998, 251; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 176, 177).
  • BGH, 20.02.2013 - 5 StR 462/12

    Tat im prozessualen Sinne als Gegenstand der Urteilsfindung (Voraussetzungen der

    Selbst wenn das Landgericht durch die Erstreckung der freisprechenden Entscheidung auf diesen Geschehensteil seine Aburteilungsbefugnis überschritten haben sollte (vgl. dagegen BGH, Urteile vom 20. Januar 1989 - 2 StR 564/88, und vom 17. März 1992 - 1 StR 5/92, Beschluss vom 4. November 2003 - KRB 20/03, BGHR StPO § 264 Strafklageverbrauch 2 sowie Tatidentität 21 und 40; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 264 Rn. 9), könnte dies am Eintritt des Strafklageverbrauchs nichts ändern, weil der betroffene Lebensvorgang durch die - über einen rechtlichen Hinweis nach § 265 StPO auch der anfechtungsberechtigten Staatsanwaltschaft deutlich gemachte - gerichtliche Befassung und Entscheidung Gegenstand der strafrechtlichen Verfolgung des Angeklagten geworden ist.
  • BGH, 27.05.1992 - 2 StR 94/92

    Begründung eines Verfahrenshindernisses durch die Aburteilung wegen einer Tat die

    Dazu kommt aber auch das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet, auch wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind (vgl. BGHSt 13, 21, 26; 320, 321; 23, 141, 145; 32, 215 [BGH 21.12.1983 - 2 StR 578/83]; 35, 60 ff [BGH 29.09.1987 - 4 StR 376/87]; 35, 80 ff [BGH 16.10.1987 - 2 StR 258/87]; 35, 86 ff; 35, 172 ff; BGH Urt. v. 17. März 1992 - 1 StR 5/92).
  • OLG Düsseldorf, 27.04.1999 - 2 Ss 31/99

    Voraussetzungen einer wahlweisen Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei;

    Tat" i. S. des § 264 StPO bedeutet den vom Eröffnungsbeschluss betroffenen Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angekl. unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, also das gesamte Verhalten des Angekl., soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluss bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet, ohne Rücksicht darauf, ob sich bei der rechtlichen Beurteilung eine oder mehrere strafbare Handlungen statt oder neben der im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Straftat ergeben (BGHSt 23, 141; [145] = NJW 1970, 255; RGSt 61, 314 [317]).Ein wichtiges Kriterium für das Vorliegen einer Tat im prozessualen Sinne ist damit neben dem engen sachlichen Zusammenhang (vgl. BGH. NJW 1992, 1776) insbesondere der zeitliche und örtliche Zusammenhang der Ereignisse (BGH, NStZ 1983, 33; BGHSt 35, 60 [64] - NJW 1988, 1742; OLG Celle, NJW 1988, 1226; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 264 Rdnr. 2 m. w. Nachw.).
  • BGH, 31.03.1993 - 2 StR 577/92

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln -

  • OLG Düsseldorf, 23.06.1998 - 4 Ws 139/98
  • OLG München, 04.07.2011 - 2 Ws 568/11

    Fortdauer der Untersuchungshaft: Begriff "derselben Tat"; Auswirkungen eines

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