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   BGH, 14.05.1992 - 4 StR 202/92   

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https://dejure.org/1992,2025
BGH, 14.05.1992 - 4 StR 202/92 (https://dejure.org/1992,2025)
BGH, Entscheidung vom 14.05.1992 - 4 StR 202/92 (https://dejure.org/1992,2025)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 1992 - 4 StR 202/92 (https://dejure.org/1992,2025)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Pflichtverteidiger - Weigerung - Untätigkeit des Verteidigers - Verpflichtung zur Verteidigung - Anwaltspflicht - Ausbleiben des Verteieigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 145 Abs. 1
    Keine ordnungsgemäße Verteidigung bei Ablehnung des Plädoyers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 340
  • NStZ 1992, 503
  • StV 1992, 358
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.11.1991 - 4 StR 515/91

    Ernsthaftes Bemühen um Terminabstimmung bei Verhinderung des Pflichtverteidigers

    Auszug aus BGH, 14.05.1992 - 4 StR 202/92
    Die Vorschrift des § 145 StPO dient dazu, das Recht des Angeklagten auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK; vgl. Senatsbeschluß vom 6. November 1991 - 4 StR 515/91 = StV 1992, 53) zu gewährleisten und sicherzustellen, daß dem Angeklagten während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung ein Verteidiger zur Seite steht (Laufhütte in KK-StPO 2. Aufl. § 145 Rdn. 1. Nachdem der Angeklagte eine weitere Verteidigung durch Rechtsanwalt B abgelehnt, das von der Vorsitzenden angeregte Gespräch - wie das Gericht erkannt hat - nicht zur Wiederherstellung eines Vertrauensverhältnisses geführt und der Verteidiger schriftlich sich "zu weiterer Verteidigertätigkeit außerstande" erklärt, wiederum seine Abberufung beantragt und keine weiteren Erklärungen zur Sache mehr abgegeben hatte, war der Angeklagte jedenfalls in dem Augenblick nicht mehr ordnungsgemäß verteidigt, als es Rechtsanwalt B ablehnte, einen Schlußvortrag zu halten.
  • BGH, 03.09.1986 - 3 StR 355/86

    Pflichtverteidiger - Revisionsgericht - Verteidigung

    Auszug aus BGH, 14.05.1992 - 4 StR 202/92
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß es die Revision nicht zu begründen vermag, wenn der Verteidiger keinen Schlußvortrag gehalten hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte (BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 295; BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 1).
  • BGH, 12.12.2000 - 1 StR 184/00

    Holocaust-Leugnung im Internet

    Der Senat kann offen lassen, ob der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist (vgl. BGHSt 39, 310, 313; BGH NStZ 1992, 503), denn sowohl in den Entscheidungen des Vorsitzenden der Strafkammer über die Auswahl und Bestellung als auch über die Nichtzurücknahme der Bestellung liegt ein Verfahrensverstoß auf dem das Urteil beruhen kann.
  • BGH, 26.08.1993 - 4 StR 364/93

    Gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Pflichtverteidiger

    Denn ein Fall wie derjenige, der der Senatsentscheidung in NStZ 1992, 503 zugrunde liegt, auf die sich die Revision stützt, liegt hier nicht vor.
  • VerfGH Berlin, 02.12.1993 - VerfGH 89/93

    Zur Prüfungsbefugnis des VerfGH Berlin bzgl in Anwendung von Bundesrecht

    Der Verfassungsgerichtshof hat vor diesem Hintergrund in den bisher von ihm zu entscheidenden allen keinen Anlaß gesehen, die im Schrifttum (vgl. Pestalozza, NJW 1993, 340, 344) teilweise für geboten gehaltene und im vorliegenden Verfahren auch von der Senatsverwaltung für Justiz geforderte Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 3 GG vorzunehmen.
  • BGH, 18.08.1993 - 2 StR 413/93

    Beantragung der Aufhebung der Beiordnung als Pflichtverteidiger bei einem

    Die Strafkammer mußte daher, bevor sie die Hauptverhandlung fortsetzen konnte, dem Angeklagten einen neuen Verteidiger bestellen oder die Aussetzung der Verhandlung beschließen (BGH StV 1992, 358).

    Der Angeklagte wurde von diesem Zeitpunkt an daher nicht mehr verteidigt, so daß die Strafkammer gemäß § 145 Abs. 1 StPO nicht zu Ende verhandeln durfte, ohne dem Angeklagten einen anderen Verteidiger bestellt oder - gegebenenfalls mit der Kostenfolge des § 145 Abs. 4 StPO - die Aussetzung der Verhandlung beschlossen zu haben (BGH StV 1992, 358).

  • BGH, 30.06.2022 - 1 StR 277/21

    Abwesenheit des Verteidigers in der Hauptverhandlung (Abwesenheit auch bei

    An der notwendigen Verteidigung fehlt es allerdings auch, wenn der Pflichtverteidiger gegen den Willen des Angeklagten vollständig untätig ist, er etwa seine Tätigkeit gänzlich verweigert (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1992 - 4 StR 202/92 Rn. 5 ff., BGHR StPO § 145 Abs. 1 Weigerung 1).
  • BGH, 10.12.1997 - 3 StR 441/97

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -

    Die Revision behauptet nicht, daß Rechtsanwalt S. in der Zeit der Abwesenheit von Rechtsanwalt H. die Verteidigung nicht geführt hätte (vgl. BGH NStZ 1992, 503).
  • BGH, 12.10.1999 - 4 StR 391/99

    Vollständiger Sachvortrag bei der Verfahrensbeschwerde; Abwesenheit in der

    Daß Rechtsanwalt E. hierfür nicht ausreichend vorbereitet oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage gewesen sein könnte, die Verteidigung sachgerecht wahrzunehmen (vgl. BGHR StPO § 145 Abs. 1 Weigerung 1 und 2, § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 5), behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.
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