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Rechtsprechung
   BGH, 03.03.1993 - 5 StR 546/92   

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https://dejure.org/1993,1259
BGH, 03.03.1993 - 5 StR 546/92 (https://dejure.org/1993,1259)
BGH, Entscheidung vom 03.03.1993 - 5 StR 546/92 (https://dejure.org/1993,1259)
BGH, Entscheidung vom 03. März 1993 - 5 StR 546/92 (https://dejure.org/1993,1259)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 370 AO
    Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung an DDR-KoKo

  • Wolters Kluwer

    Steuerhinterziehung - Nettozahlungsvereinbarung - Verdeckte Gewinnausschüttung - Kommerzielle Koordinierung - Kapitalertragsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Steuerhinterziehung und Feststellungslast bei verdeckter Gewinnausschüttung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AO § 370
    Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung - Keine Nettozahlungsvereinbarung bei einvernehmlicher Hinterziehung der Kapitalertragssteuer

Papierfundstellen

  • BGHSt 39, 146
  • NJW 1993, 1604
  • MDR 1993, 569
  • NStZ 1993, 287
  • StV 1993, 308
  • BB 1993, 1930
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 13.05.1992 - 5 StR 38/92

    Einvernehmliche Lohnsteuerhinterziehung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist

    Auszug aus BGH, 03.03.1993 - 5 StR 546/92
    Wirken Schuldner und Gläubiger einvernehmlich zur Hinterziehung der Kapitalertragsteuer zusammen, so kann darin keine Nettozahlungsvereinbarung erblickt werden (im Anschluss an BGH, 13. Mai 1992, 5 StR 38/92, BGHSt 38, 285).

    Insoweit sind die Rechtslage und das Verfahren vergleichbar mit der Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftender im Lohnsteuerabzugsverfahren in Fällen der Schwarzlohnvereinbarung (vgl. BGHSt 38, 285 und BFHE 166, 558, 562 = wistra 1992, 196).

    Die in BGHSt 38, 285 dargelegten Grundsätze gelten gleichermaßen bei der Kapitalertragsteuer (vgl. BFH BStBl II 1971, 53).

  • BFH, 25.09.1970 - VI R 122/67

    Kapitalgesellschaft - Verdeckte Gewinnausschüttung - Nachentrichtung von

    Auszug aus BGH, 03.03.1993 - 5 StR 546/92
    Dies gilt auch, wenn es sich bei dem ausgeschütteten Kapitalbetrag um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt (BFH BStBl II 1971, 53, 54; Herrmann/Heuer/Raupach § 43 EStG Anm. 7; Söffing DStZ 1967, 317).

    Die in BGHSt 38, 285 dargelegten Grundsätze gelten gleichermaßen bei der Kapitalertragsteuer (vgl. BFH BStBl II 1971, 53).

  • BFH, 22.02.1989 - I R 9/85

    1. Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung - 2. Keine

    Auszug aus BGH, 03.03.1993 - 5 StR 546/92
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG 1984) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (st. Rechtsprechung des BFH, vgl. nur BFH BStBl II 1989, 631, 632; 1991, 484; 1992, 690; 1992, 975, 976).

    c) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn Leistungen einer Kapitalgesellschaft an eine im Verhältnis zum beherrschenden Gesellschafter nahestehende Person erbracht werden, soweit die Leistung an den Dritten wirtschaftlich betrachtet dem Gesellschafter zugute kommt oder ihm im Ergebnis zufließt (BFH BStBl II 1989, 631).

  • BFH, 21.02.1992 - VI R 41/88

    Keine Nettolohnvereinbarung bei einvernehmlicher Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 03.03.1993 - 5 StR 546/92
    Insoweit sind die Rechtslage und das Verfahren vergleichbar mit der Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftender im Lohnsteuerabzugsverfahren in Fällen der Schwarzlohnvereinbarung (vgl. BGHSt 38, 285 und BFHE 166, 558, 562 = wistra 1992, 196).
  • BFH, 21.10.1981 - I R 230/78

    Zum Zeitpunkt des Zuflusses der Gewinnausschüttung einer GmbH

    Auszug aus BGH, 03.03.1993 - 5 StR 546/92
    Für die Haftbarmachung der Kapitalgesellschaft müssen in einem solchen Fall beachtliche Gründe angeführt werden (BFH, BStBl II 1982, 139, 141; 374, 378).
  • BGH, 03.11.1992 - 5 StR 370/92

    Mauerschützen I

    Auszug aus BGH, 03.03.1993 - 5 StR 546/92
    Wegen des Prinzips des gerechten Strafens, das auch die gleichmäßige Behandlung aller Tatbeteiligten mitumfaßt (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23), wird der Tatrichter jedoch bei der Strafzumessung zu erwägen haben, daß es bisher - aus Gründen, die der Senat nicht kennt - ersichtlich nicht gelungen ist, das Geschehen in der Führungsebene des Bereichs Kommerzielle Koordinierung einer strafrechtlichen Klärung zuzuführen und Funktionsträger, die einen größeren Einfluß und Überblick sowie weitergehende wirtschaftliche Interessen hatten als der Angeklagte, strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1992 - 5 StR 370/92 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; NJW 1993, 141, 149).
  • BGH, 07.01.1992 - 5 StR 614/91

    Ermittlungspflicht des Richters - Strafhöhe - Abwägung der Tatumstände -

    Auszug aus BGH, 03.03.1993 - 5 StR 546/92
    Wegen des Prinzips des gerechten Strafens, das auch die gleichmäßige Behandlung aller Tatbeteiligten mitumfaßt (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23), wird der Tatrichter jedoch bei der Strafzumessung zu erwägen haben, daß es bisher - aus Gründen, die der Senat nicht kennt - ersichtlich nicht gelungen ist, das Geschehen in der Führungsebene des Bereichs Kommerzielle Koordinierung einer strafrechtlichen Klärung zuzuführen und Funktionsträger, die einen größeren Einfluß und Überblick sowie weitergehende wirtschaftliche Interessen hatten als der Angeklagte, strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1992 - 5 StR 370/92 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; NJW 1993, 141, 149).
  • BFH, 24.01.1990 - I R 157/86

    Form der Vereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden

    Auszug aus BGH, 03.03.1993 - 5 StR 546/92
    b) Einen strengeren Maßstab legt die Rechtsprechung regelmäßig bei der Prüfung der betrieblichen Veranlassung beim beherrschenden Gesellschafter an; hier ist vorrangig darauf abzustellen, ob die Leistung der Gesellschaft an den Gesellschafter auf einer klaren, von vornherein abgeschlossenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung beruht (BFH BStBl II 1990, 645; 1992, 690; 1993, 139; 1993, 141).
  • BFH, 29.04.1987 - I R 192/82

    Werklieferungsvertrag - Bilanz - Forderungen - Realisierung des Gewinns -

    Auszug aus BGH, 03.03.1993 - 5 StR 546/92
    Wenn die Zuwendungen der Kapitalgesellschaft an den Dritten eine Gegenleistung für dessen Leistungen darstellen, die der Gesellschaft gegenüber erbracht worden sind, und die Beteiligten eine vorherige eindeutige Regelung getroffen haben (BFH BStBl II 1987, 797; 1988, 786; 1989, 631), sind die Zuwendungen betrieblich veranlaßt und damit abzugsfähig, soweit sie der Höhe nach angemessen sind (BFH BStBl II 1970, 466, 467).
  • BFH, 11.12.1991 - I R 152/90

    Zur Frage der Angemessenheit des Geschäftsführergehaltes von

    Auszug aus BGH, 03.03.1993 - 5 StR 546/92
    Auf dieser Grundlage erklärt sich, daß in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Einzelfällen auf die bezeichneten Vergleichsmaßstäbe verzichtet wird, weil bereits aufgrund anderer Beweisanzeichen die Überzeugung von der betrieblichen oder gesellschaftlichen Veranlassung gewonnen werden konnte, ohne daß die Höhe der Zuwendung am Maßstab des Drittvergleichs noch überprüft wird (vgl. z.B. BFH BStBl II 1992, 690).
  • BFH, 21.01.1970 - I R 125/67

    Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen für Leistungen, die der

  • BFH, 19.05.1982 - I R 102/79

    Tochtergesellschaft - Übertragung der Exportabteilung -

  • BFH, 29.07.1992 - I R 18/91

    Mündlich abgeschlossene entgeltliche Vereinbarung bei Dauerschuldverhältnissen

  • BFH, 23.05.1984 - I R 294/81

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter -

  • BFH, 18.11.1980 - VIII R 8/78

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Kapitalgesellschaft - Verzicht auf einen Anspruch

  • BGH, 28.06.2011 - 1 StR 282/11

    Vergleichende Strafzumessung bei Tatbeteiligten (Gleichheitsgrundsatz;

    Der Umstand, dass ein Mittäter vielleicht nicht gefasst oder (noch) nicht bestraft ist, kann sich nicht dahin auswirken, einen Angeklagten straffrei zu stellen, da es Gleichheit im Unrecht nicht gibt (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1993 - 5 StR 546/92, BGHSt 39, 146, 158).

    Soweit in BGHSt 39, 146, 159 dem neuen Tatrichter aufgegeben wurde, vergleichende Überlegungen zu Gunsten der Angeklagten anzustellen, war dies - wie auch die vorausgehende Betonung des Grundsatzes, dass es keine Gleichheit im Unrecht gibt, zeigt - ersichtlich den außergewöhnlichen Besonderheiten des Einzelfalles geschuldet, was auch im ersten Mauerschützenurteil der Fall war (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1992 - 5 StR 370/92, BGHSt 39, 1, 36 = NJW 1993, 141, 149).

  • BVerfG, 26.06.2008 - 2 BvR 2067/07

    Garantiefunktion des Strafrechts; Bestimmtheitsgrundsatz; Analogieverbot;

    Für die Abgrenzung, ob die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis und nicht betrieblich veranlasst ist, wird bei Zuwendungen an einen beherrschenden Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person darauf abgestellt, dass die Leistung nicht auf einer klaren, von vornherein abgeschlossenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung beruht (vgl. BFHE 119, 453 ; 156, 155 ; 203, 77 ; BGHSt 36, 21 ; 39, 146 ).
  • BGH, 24.05.2007 - 5 StR 72/07

    Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3

    Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, so liegt regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (vgl. BGHSt 39, 146, 151; 36, 21, 24).
  • BGH, 25.03.1993 - 5 StR 418/92

    Mauerschützen II

    Aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, sind Funktionsträger, die über einen größeren Überblick und über eine differenziertere Ausbildung verfügten, bisher nicht zur Verantwortung gezogen worden (vgl. das Senatsurteil vom 3. November 1992, Abschn. C III 4 sowie das Senatsurteil vom 3. März 1992 - 5 StR 546/92, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen -).
  • BGH, 25.09.2012 - 1 StR 407/12

    Umsatzsteuerhinterziehung (unberechtigter Vorsteuerabzug nach abgegebenen

    Die Revision stützt ihre gegenteilige Auffassung auf Rechtsprechung zur Strafzumessung gegen "Mauerschützen" (BGH, Urteil vom 3. November 1992 - 5 StR 370/92) oder in vergleichbaren Fällen (BGH, Urteil vom 3. März 1993 - 5 StR 546/92), wonach auch eine Rolle spielte, dass damals hierarchisch übergeordnete Verantwortliche noch nicht abgeurteilt waren.
  • OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 28/17

    Amtshaftung des Universitätsklinikums des Saarlandes: Entschädigungsanspruch

    Ein Rechtssatz dieses Inhaltes, der auf Schaffung von Gleichheit im Unrecht abzielte, existiert nicht (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1993 - 5 StR 546/92, BGHSt 39, 146).
  • FG Düsseldorf, 14.11.2000 - 6 K 3175/99

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Provisionszahlungen durch sog. KoKo-Unternehmen

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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.1998 - 5 A 216/95

    Deutscher Bundestag; Untersuchungsausschuss; Auskunftsverweigerungsrecht

    War der Kläger - was aufgrund seiner Position in der Partei nicht fernlag - an Absprachen zur Finanzierung der DKP aus Mitteln beteiligt, die aus von "Parteifirmen" in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Steuerhinterziehungen stammten, vgl. auch BGH, Urteil vom 3. März 1993 - 5 StR 546/92 -, BGHSt 39, 146 = NStZ 1993, S. 287.
  • BGH, 11.07.1995 - 1 StR 239/95

    Gerechtigkeit - Strafzumessung - Betrug - Gewerbe - Bande - Gleichmäßigkeit der

    Zu bedenken ist jedoch, daß die Gleichmäßigkeit des Strafens als Gebot der Gerechtigkeit in die Strafzumessungserwägungen einbezogen werden darf (vgl. BGHSt 28, 318, 324 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; 39, 146, 158, 159; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.1998 - 5 A 239/95

    Ladung zur Vernehmung als Zeuge ; Voraussetzungen eines

    War der Kläger - was aufgrund seiner Position in der Partei nicht fernlag - an Absprachen zur Finanzierung der DKP aus Mitteln beteiligt, die aus von "Parteifirmen" in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Steuerhinterziehungen stammten, vgl. auch BGH, Urteil vom 3. März 1993 - 5 StR 546/92 -, BGHSt 39, 146 = NStZ 1993, S. 287.
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Rechtsprechung
   BGH, 10.02.1993 - 2 StR 20/93   

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https://dejure.org/1993,2629
BGH, 10.02.1993 - 2 StR 20/93 (https://dejure.org/1993,2629)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1993 - 2 StR 20/93 (https://dejure.org/1993,2629)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1993 - 2 StR 20/93 (https://dejure.org/1993,2629)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 287
  • StV 1993, 422
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.03.1992 - 3 StR 398/91

    Vollendung - Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln - Hoheitsgrenze -

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - 2 StR 20/93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einfuhr von Betäubungsmitteln grundsätzlich dann vollendet, wenn das Betäubungsmittel über die Hoheitsgrenze auf deutsches Gebiet verbracht worden ist (BGH NStZ 1992, 338 mit Rechtsprechungsnachw.).
  • BGH, 25.06.2019 - 1 StR 181/19

    Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten (strafschärfende Berücksichtigung von

    Die gegenüber Amphetamin mit dem Grenzwert von 10 Gramm für Amphetamin-Base (BGH, Urteil vom 11. April 1985 - 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169; vgl. auch für Methamphetamin-Racemat BGH, Urteil vom 17. November 2011 - 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60) - die nach der Rechtsprechung auf der Schwereskala der Gefährlichkeit der Betäubungsmittel nur einen mittleren Platz einnimmt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 1990 - 2 StR 275/90, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 12 unter Hinweis auf ein "Regeltatbild'; vom 10. Februar 1993 - 2 StR 20/93, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 24; vom 30. Oktober 1996 - 2 StR 508/96 Rn. 2; vom 26. März 2014 - 2 StR 202/13 Rn. 14; vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17 Rn. 13; vom 20. November 2018 - 4 StR 329/18 Rn. 7 und vom 26. März 2019 - 1 StR 677/18 Rn. 6) - gesteigerte Gefährlichkeit schlägt sich daher schon darin nieder, dass der Grenzwert gegenüber Amphetamin halbiert ist.
  • BGH, 12.09.2002 - 4 StR 163/02

    Schengener Abkommen; Vertragsstaat; Einschleusen; Durchschleusen; Ausschleusen;

    Im übrigen kommt nach dem oben zu Fall II. 4 der Urteilsgründe Gesagten (s.o. 2. b) eine Strafbarkeit des Angeklagten ohnedies nur wegen versuchter Einschleusung nach § 92 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AuslG in Betracht, wenn - wozu sich das angefochtene Urteil nicht verhält - die schleusungswilligen Personen dänisches Hoheitsgebiet nicht erreicht haben, sondern die Ausschleusung schon auf deutscher Seite der Grenze gescheitert war (vgl. zur entsprechenden Fragestellung bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 25, 30, 38).
  • BGH, 30.10.1996 - 2 StR 508/96

    Btm - Amphetamin - Gefährlichkeit

    Denn bei der Droge Amphetamin, die auf der Schwereskala der Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln nur einen mittleren Platz einnimmt, handelt es sich um keine "harte Droge" (vgl. BGH StV 1990, 494; BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 24).
  • BGH, 03.04.2002 - 2 StR 84/02

    Betäubungsmittel; Wirkstoffgehalt; Strafzumessung (harte Droge Amphetamin)

    Es kann offenbleiben, ob an der früheren Senatsrechtsprechung zur Einstufung der Gefährlichkeit von Amphetamin (StV 1990, 494; BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 24; vgl. auch BGHSt 33, 169, 170 ff. und Körner, BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 607, anders C 1 Rdn. 366) festzuhalten ist.
  • BayObLG, 08.02.2001 - 4St RR 9/01

    Geltung deutschen Strafrechts an vorgeschobenen Grenzdienststellen im Ausland

    Nach dem Sinn und Zweck des deutsch-tschechischen Abkommens gilt dies aber, wie insbesondere seine Artikel 2, 3, 4 und 6 deutlich machen, auch für die Einfuhr über die tschechisch-deutsche Grenze (vgl. hierzu auch BGHSt 31, 215 [deutsch-belgisches Abkommen], BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 25, 30 [deutsch-niederländisches Abkommen], 38 [deutsch-polnisches Abkommen]; Weber BtMG § 2 Rn. 39 ff.).
  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 319/97

    Pflicht zur Berücksichtigung bei der Strafzumessung dass es sich bei einem

    Bei dieser Sachlage ist - anders als in den den zitierten Entscheidungen (BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 12 und 24) zugrundeliegenden Fällen - nicht zu besorgen, daß das Landgericht die Gefährlichkeit des eingeführten und gehandelten Rauschgifts zum Nachteil des Angeklagten überbewertet hat.
  • BayObLG, 07.03.1994 - 4St RR 25/94

    Betäubungsmittelstrafrecht: Unerlässlichkeit einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe,

    Im übrigen nimmt Amphetamin auf der Schwereskala der Gefährlichkeit der Betäubungsmittel nur einen mittleren Platz ein (BGH StV 1993, 422/423).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.02.1993 - 2 StR 20/92   

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https://dejure.org/1993,3424
BGH, 10.02.1993 - 2 StR 20/92 (https://dejure.org/1993,3424)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1993 - 2 StR 20/92 (https://dejure.org/1993,3424)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1993 - 2 StR 20/92 (https://dejure.org/1993,3424)
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Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 287
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 15.06.2016 - 1 StR 72/16

    Strafzumessung (Berücksichtigung der Art des Rauschgifts und seiner

    Grundsätzlich kommt im Rahmen der Strafzumessung der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit eine eigenständige Bedeutung zu (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 4 StR 202/00, StV 2000, 613; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., Vor §§ 29 ff. BtMG Rn. 208), wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diesbezüglich ein für die Strafzumessung maßgebliches Stufenverhältnis von sog. "harten' Drogen, wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR 393/97, NStZ-RR 1998, 148; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 4 StR 202/00, StV 2000, 613) über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 1990 - 2 StR 275/90, StV 1990, 494; vom 10. Februar 1993 - 2 StR 20/92, NStZ 1993, 287; vom 30. Oktober 1996 - 2 StR 508/96, StV 1997, 75 und vom 26. März 2014 - 2 StR 202/13, StV 2015, 353), bis hin zu sog. "weichen' Drogen, wie Cannabis (dazu BGH, Urteile vom 2. Dezember 1986 - 1 StR 599/86, StV 1987, 203 und vom 28. Januar 2009 - 5 StR 465/08), besteht (vgl. insgesamt Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., Vor §§ 29 ff. BtMG Rn. 114, 126, 209 ff. mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 09.03.1993 - 5 StR 33/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2962
BGH, 09.03.1993 - 5 StR 33/93 (https://dejure.org/1993,2962)
BGH, Entscheidung vom 09.03.1993 - 5 StR 33/93 (https://dejure.org/1993,2962)
BGH, Entscheidung vom 09. März 1993 - 5 StR 33/93 (https://dejure.org/1993,2962)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 287 (Ls.)
  • StV 1993, 474
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Stuttgart, 09.03.1989 - 12 KLs 314/88
    Auszug aus BGH, 09.03.1993 - 5 StR 33/93
    Jedenfalls 24 g Methylendioxymethamphetamin (MDMA)-Base sind eine nicht geringe Menge im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG (vgl. LG Stuttgart NStZ 1989, 326).
  • BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96

    Grenzwert für das Vorliegen einer "nicht geringen Menge" beim Wirkstoff MDE/MDEA,

    Dies ist zunächst in der Weise geschehen, daß er die tatrichterliche Annahme, bei MDMA beginne die nicht geringe Menge bei 24 Gramm MDMA-Base, unter Hinweis auf die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart in NStZ 1989, 326 als jedenfalls nicht zu niedrig gebilligt hat (BGHR BtMG § 29 III Nr. 4 Menge 11; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. November 1991 - 1 StR 328/91).
  • BGH, 25.01.1996 - 5 StR 402/95

    Techno-Bande - BtMG, allgemeiner Bandenbegriff, minder schwerer Fall

    Daß das Landgericht für die Bestimmung des für § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 30a BtMG maßgeblichen Grenzwertes jeweils 24 g MDE- wie MDMA-Base zugrunde gelegt hat, gibt hier - auch zugunsten der Angeklagten - keinen Anlaß zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 11 entsprechend LG Stuttgart NStZ 1989, 326; Körner, BtMG 4. Aufl. § 29a Rdn. 63 f.; vgl. aber auch Cassardt NStZ 1995, 257, 260).
  • BGH, 05.12.1995 - 4 StR 698/95

    Betäubungsmittel - Bandenmäßiges Handeltreiben - Nicht geringe Menge -

    Soweit der Angeklagte nach den Feststellungen auch mit Ecstasy-Tabletten - Wirkstoff Methylendioxymethamphetamin (MDMA) - Handel getrieben hat (Nummern 16. und 17. der Urteilsgründe), verweist der Senat zur Bestimmung der nicht geringen Menge auf die Entscheidung BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 11 hin.
  • BayObLG, 18.10.2001 - 4St RR 115/01

    Strafzumessung bei Erwerb und Handeltreiben mit Amphetaminderivaten

    Amphetamin selbst wird vom Bundesgerichtshof stets als Rauschmittel mittlerer Gefährlichkeit bewertet mit der Folge, dass die von ihm ausgehende Gefährlichkeit keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund bilden kann (vgl. BGH StV 1990, 494; NStZ 1993, 287; Körner § 29 Rn. 538 und Anhang C 1 Rn. 367).
  • BayObLG, 18.04.1995 - 4St RR 74/95
    Der Bundesgerichtshof hat insoweit mehrfach darauf hingewiesen, daß Amphetamin auf der Schwereskala der Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln nur einen mittleren Platz einnimmt, weshalb schon aus diesem Grund die Gefährlichkeit dieses Rauschgifts keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund abgeben kann (BGH StV 1990, 494 und NStZ 1993, 287 ; Körner BtMG 4. Aufl. § 29 Rn. 358).
  • BayObLG, 26.09.1994 - 4St RR 136/94
    Auch der Bundesgerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert, als er über eine Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs und unerlaubten Handeltreibens mit Methylendioxymethamphetamin (MDMA)-Zubereitungen zu befinden hatte (BGH NStZ 1993, 287 ).
  • BayObLG, 10.02.2003 - 4St RR 12/03

    Betäubungsmittelstrafrecht: Mindestschuldfeststellungen beim Gehilfen, Minder

    Hierbei hat sie jedoch übersehen, dass Amphetamin in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats stets als Rauschmittel mittlerer Gefährlichkeit bewertet wird mit der Folge, dass die von ihm ausgehende Gefährlichkeit keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund bilden kann (vgl. BGH StV 1990, 494 und NStZ 1993, 287 sowie BayObLG StV 1995, 587/588) .
  • BGH, 24.10.1996 - 5 StR 486/96

    Feststellung der "nicht geringen Menge" i.S.d. § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1

    Dem schließt der Senat, der bislang keinen Anlaß zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Annahme eines entsprechenden Grenzwertes bei 24 g Base gesehen hat (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 11 und § 30 a Bande 2), sich an.
  • BayObLG, 14.02.1995 - 4St RR 26/95

    Strafschärfung wegen der Gefährlichkeit eines Rauschmittels

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit mehrfach darauf hingewiesen, daß Amphetamin auf der Schwereskala der Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln nur einen mittleren Platz einnimmt, weshalb schon aus diesem Grund die Gefährlichkeit dieses Rauschgifts keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund abgeben kann (BGH StV 1990, 494 und NStZ 1993, 287 ; Körner BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn.316 und 358).
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