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   BGH, 22.12.1992 - 1 StR 618/92   

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https://dejure.org/1992,2235
BGH, 22.12.1992 - 1 StR 618/92 (https://dejure.org/1992,2235)
BGH, Entscheidung vom 22.12.1992 - 1 StR 618/92 (https://dejure.org/1992,2235)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1992 - 1 StR 618/92 (https://dejure.org/1992,2235)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 400
  • StV 1993, 359
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.07.1963 - 4 StR 168/63

    Anfechtung einer Verurteilung auf Grund der nichtigen Vorschriften der §§ 49

    Auszug aus BGH, 22.12.1992 - 1 StR 618/92
    Je nach den Umständen des Falles ist deshalb - so auch hier - eine Entscheidung über die Einziehung nicht möglich, ohne zugleich die Höhe der Strafe zu erörtern (vgl. BGHSt 19, 46 (48)).
  • BGH, 20.09.1988 - 5 StR 418/88

    Betäubungsmittelstrafrecht: Berücksichtigung der Einziehung bei der

    Auszug aus BGH, 22.12.1992 - 1 StR 618/92
    Die Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist Nebenstrafe und damit Teil der Strafzumessung; eine Gesamtbetrachtung ist erforderlich (BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Schuldausgleich 6, 12, 16).
  • BGH, 12.03.1987 - 1 StR 83/87

    Vorliegen von Tatmehrheit zwischen dem Vergehen des Inverkehrbringens von

    Auszug aus BGH, 22.12.1992 - 1 StR 618/92
    Die Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist Nebenstrafe und damit Teil der Strafzumessung; eine Gesamtbetrachtung ist erforderlich (BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Schuldausgleich 6, 12, 16).
  • BGH, 08.01.1988 - 2 StR 590/87

    Günstige Sozialprognose als Voraussetzung für die Strafaussetzung zur Bewährung -

    Auszug aus BGH, 22.12.1992 - 1 StR 618/92
    Die Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist Nebenstrafe und damit Teil der Strafzumessung; eine Gesamtbetrachtung ist erforderlich (BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Schuldausgleich 6, 12, 16).
  • OLG Jena, 27.11.2008 - 1 Ss 137/08

    Strafzumessung, Rechtsmittel

    In diesem Fall stellt die Einziehung einen Akt der Strafzumessung dar und die Einziehung und die (Haupt-)Strafe sind im Zusammenhang zu würdigen (BGH NStZ 1993, 400 ).
  • BGH, 30.11.2022 - 3 StR 249/22

    Vergewaltigung (Konkurrenzen); Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer

    Da sich die Einziehung des Tatmittels nach § 74 Abs. 1 StGB wegen ihres Charakters als Nebenstrafe auf die Strafzumessung auswirken kann, können beide nicht getrennt voneinander betrachtet werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20, NJW 2022, 1028 Rn. 35; vom 22. Dezember 1992 - 1 StR 618/92, NStZ 1993, 400; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 318 Rn. 21).
  • BGH, 08.02.2018 - 3 StR 560/17

    Einziehung von Taterträgen (Wegfall der Einziehung bei Erlöschen des Anspruchs

    Zwar konnte nach früherer Rechtslage die Revision regelmäßig nicht wirksam auf eine Entscheidung über die Einziehung nach § 74 StGB aF beschränkt werden: Da jedenfalls die Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB aF eine Nebenstrafe und damit Teil der Strafzumessung war, konnte der Strafausspruch nur insgesamt angegriffen werden (BGH, Urteil vom 22.Dezember 1992 - 1 StR 618/92, NStZ 1993, 400).
  • BGH, 27.08.1998 - 4 StR 307/98

    Einziehung eines PKWs

    Das Landgericht hat - für sich genommen rechtsfehlerfrei - bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe die Einziehung des Pkw strafmildernd berücksichtigt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12, 16; BGH StV 1993, 359; 1994, 76; 1996, 206).
  • OLG Rostock, 09.03.2005 - 1 Ss 28/05

    Strafprozessrecht: Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf die

    Die Einziehung des Pkws nach § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB, von der das Landgericht ersichtlich ausgegangen ist, ist Teil der Strafzumessung; eine Gesamtbetrachtung ist erforderlich (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12, 16; BGH NStZ 1993, 400).

    Je nach den Umständen des Falles ist deshalb - so auch hier - eine Entscheidung über die Einziehung nicht möglich, ohne zugleich die Höhe der Strafe zu erörtern (vgl. BGHSt 19, 46, 48; BGH NStZ 1993, 400).

  • OLG Celle, 02.04.1997 - 1 Ss 350/96

    Unerlaubter Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Selbstladewaffe;

    Eine derartige Beschränkung ist aber wegen der Wechselwirkung zwischen Einziehung und Strafausspruch nicht wirksam, so daß sich die Anfechtung auf den gesamten Rechtsfolgenausspruch erstreckt (vgl. BGH StV 93, 359 = NStZ 93, 400).

    Insoweit reicht es nicht aus, ohne erkennbaren Zusammenhang mit der Strafzumessung die Verhältnismäßigkeit der Einziehung zu erörtern (vgl. BGH StV 93, 359, 360).

  • BGH, 28.07.2009 - 4 StR 255/09

    Annahme eines vollendeten Betrugs in den Fällen des Selbstbedienungstankens;

    Die Aufhebung des Strafausspruches führt hier auch zur Aufhebung der Einziehungsanordnung (vgl. BGH NStZ 1993, 400).
  • BGH, 14.09.1993 - 1 StR 553/93

    Besorgnis der künftigen Verletzung von Kraftfahrerpflichten als Voraussetzung für

    Im Hinblick auf den engen Zusammenhang zwischen der Bemessung der Freiheitsstrafe und der als Nebenstrafe ausgesprochenen Einziehung des PKW's des Angeklagten (vgl. hierzu BGH NStZ 1993, 400 m. w. Nachw.) hat der Senat auch die Einziehungsanordnung aufgehoben.
  • OLG Celle, 17.09.2008 - 31 Ss 21/08

    Verhältnismäßigkeit der Einziehung eines Computers und der rechtlichen wie

    Als Nebenstrafe ist die Einziehung gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB Teil der Strafzumessung und erfordert daher eine Gesamtbetrachtung, die ohne eine Erörterung der Höhe der (Gesamtgeld-)Strafe nicht möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.12.1992 - 1 StR 618/92 - NStZ 1993, 400; OLG Koblenz, Urteil vom 06.04.1987 - 2 Ss 70/87 - zitiert nach juris; Meyer- Goßner, StPO, 51. Auflage, Rn. 22 zu § 318).
  • BGH, 18.10.2018 - 3 StR 330/18

    Beschränkung des Rechtsmittels auf die Nichtanordnung der Einziehung von

    Zwar ist eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Einziehung nicht wirksam, wenn diese als Nebenstrafe Teil der Strafzumessung ist und deshalb eine Entscheidung über die Einziehung nicht möglich ist, ohne zugleich die Höhe der Strafe zu erörtern (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1992 - 1 StR 618/92, NStZ 1993, 400).
  • BGH, 19.01.2021 - 5 StR 418/20

    Teilerledigung in der Revision (Schuld- und Strafausspruch;

  • BGH, 03.11.1993 - 4 StR 625/93

    Verhältnis der Tatbestandsvarianten des Sichverschaffens und des

  • OLG Koblenz, 16.01.2017 - 2 OLG 4 Ss 186/16

    Revision in Strafsachen: Voraussetzungen für die Geltendmachung eines

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Rechtsprechung
   BGH, 01.03.1993 - 5 StR 698/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4069
BGH, 01.03.1993 - 5 StR 698/92 (https://dejure.org/1993,4069)
BGH, Entscheidung vom 01.03.1993 - 5 StR 698/92 (https://dejure.org/1993,4069)
BGH, Entscheidung vom 01. März 1993 - 5 StR 698/92 (https://dejure.org/1993,4069)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung einer Verhandlung bei Veränderung der Sachlage - Verfahrensrüge aufgrund der unzulässigen Beschränkung einer Verteidigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 400
  • StV 1993, 288
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 13.07.2018 - 1 StR 34/18

    Hinweispflicht des Gerichts bei veränderter Beurteilung der Rechtslage (Annahme

    Zugleich liegt darin eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne von § 265 Abs. 4 i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1965 - 5 StR 578/64 Rn. 7 und Beschluss vom 1. März 1993 - 5 StR 698/92, NStZ 1993, 400).

    Eine Veränderung der Sachlage ist daher auch anzunehmen, wenn das Gericht - wie vorliegend - aus den dem Angeklagten bereits aus der zugelassenen Anklage bekannten Tatsachen andere rechtliche Folgerungen zieht (BGH, Beschluss vom 1. März 1993 - 5 StR 698/92, aaO; so auch KK/Kuckein, aaO).

  • BGH, 24.01.2006 - 1 StR 561/05

    Aussetzungsantrag (neue Umstände; Bestreitenserfordernis; veränderte Sachlage);

    10 Erkenntnisse, die Anklage und Eröffnungsbeschluss zu Grunde lagen, sind keine neuen Umstände i. S. d. § 265 Abs. 3 StPO (vgl. nur BGH NStZ 1993, 400).
  • BGH, 25.02.1997 - 1 StR 600/96

    Bestellung des ehemaligen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger - Gründe für

    Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem die dem Gericht obliegende Fürsorgepflicht die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Ermöglichen einer umfassenden Verteidigung gebieten könnte (vgl. dazu BGH NJW 1965, 2164 [BGH 25.06.1965 - 4 StR 309/65]; NStZ 1983, 281; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 1, 3).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 01.09.1992 - 1 Ws 257/92   

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https://dejure.org/1992,5684
OLG Celle, 01.09.1992 - 1 Ws 257/92 (https://dejure.org/1992,5684)
OLG Celle, Entscheidung vom 01.09.1992 - 1 Ws 257/92 (https://dejure.org/1992,5684)
OLG Celle, Entscheidung vom 01. September 1992 - 1 Ws 257/92 (https://dejure.org/1992,5684)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1993, 266
  • NStZ 1993, 400
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Bamberg, 05.05.2011 - 3 Ss 44/11

    Rechtsmittelbeschränkung im Jugendstrafverfahren: Zulässigkeit der Revision gegen

    Insbesondere soll die in § 55 Abs. 2 JGG enthaltene Rechtsmittelbeschränkung durch § 59 Abs. 1 JGG nicht für den Fall unterlaufen werden, dass ein Verfahrensbeteiligter sein Wahlrechtsmittel bereits verbraucht hat (OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 Ws 304/07 = VRS 113, 383 f.; OLG Oldenburg aaO.; OLG Düsseldorf NStZ 1994, 198 f. und schon Beschluss vom 18.09.1989 - 2 Ss 320/89 [bei Böhm NStZ 1990, 528/530] = MDR 1990, 178 [Ls]; OLG Saarbrücken StraFo 2003, 431; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 27; OLG Celle NStZ 1993, 400 f. m. Anm. Nix ; Brunner/Dölling § 55 Rn. 14, 16 und § 59 Rn. 3 und Schäfer aaO.; a.A. Ostendorf § 55 Rn. 33 und § 59 Rn. 2 sowie Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 5. Aufl. § 55 Rn. 50 und § 59 Rn. 2 f.; im Ergebnis offen gelassen von Eisenberg § 55 Rn. 71 einerseits [ "Bedenken" ] und § 59 Rn. 8 [ "...rechtlich bedenklich und mitunter auch sachlich unbefriedigend" ] andererseits).
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