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   OLG Celle, 25.01.1994 - 1 Ws 324/93 (StVollz)   

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https://dejure.org/1994,2441
OLG Celle, 25.01.1994 - 1 Ws 324/93 (StVollz) (https://dejure.org/1994,2441)
OLG Celle, Entscheidung vom 25.01.1994 - 1 Ws 324/93 (StVollz) (https://dejure.org/1994,2441)
OLG Celle, Entscheidung vom 25. Januar 1994 - 1 Ws 324/93 (StVollz) (https://dejure.org/1994,2441)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung eines Strafgefangenen; Sicherheit und Ordnung einer Strafanstalt; Gefährdung des Vollzugsziels

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung eines Strafgefangenen; Sicherheit und Ordnung einer Strafanstalt; Gefährdung des Vollzugsziels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVollzG § 70 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 360
  • NStZ 1994, 360 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1995, 434
  • StV 1994, 437
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerfG, 09.11.2001 - 2 BvR 609/01

    Keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch Versagung des Besitzes

    Abweichende oberlandesgerichtliche Entscheidungen (OLG Celle, StV 1994, S. 437 und OLG Dresden, NStZ-RR 2000, S. 222), die die generelle Ungefährlichkeit von Telespielgeräten angenommen hätten, stünden dem nicht entgegen.

    Allein aus einer abweichenden Bewertung von Telespielgeräten in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ergibt sich nicht, dass das Rechtsbeschwerdegericht hier willkürlich entschieden hätte, selbst wenn es in der Bewertung der generellen Gefährlichkeit von Telespielgeräten für die Sicherheit und Ordnung in Justizvollzugsanstalten von den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle (StV 1994, S. 437) und Dresden (StV 2001, S. 41 f.) abgewichen ist.

  • OLG Nürnberg, 12.02.2002 - Ws 62/02

    Besitz und Betrieb eines Telespielgeräts der Marke Sony Playstation I in einer

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  • OLG Karlsruhe, 10.03.2003 - 1 Ws 230/02

    Strafvollzug: Recht zum Besitz der Playstation II bei Versiegelung und

    Telespiele sind als Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung auch außerhalb des Vollzuges für Erwachsene weit verbreitet, weshalb dies bei einem Gefangenen nicht anders bewertet werden kann (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 2002, 191; OLG Celle NStZ 1994, 360; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 222; OLG Rostock ZfStrVo 2003, 56).
  • OLG Nürnberg, 01.03.2002 - Ws 210/02

    Sicherheit und Ordnung in Justizvollzugsanstalt; Gefährdung der Anstaltsordnung ;

    Bei der Prüfung, ob der Erwerb und Besitz eines Telespielgeräts (hier: Sony-Playstation) die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden würde, kommt es auf die konkreten Gegebenheiten in der Justizvollzugsanstalt (Anstalt des Regelvollzugs mit höchstem Sicherheitsgrad) an (im Anschluß an OLG München Beschluß vom 07.03.2001 - 3 Ws 178, 179/01 in Abgrenzung zu OLG Dresden NStZ-RR 2000, 222 und OLG Gelle NStZ 1994, 360).

    Zwar ist in den vom Strafgefangenen angeführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle (Beschluß vom 25.01.1994, NStZ 1994, 360) und des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluß vom 16.09.1999, NStZ-RR 2000, 222) die Ansicht vertreten worden, im Besitz eines Telespielgeräts liege keine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt.

  • OLG Jena, 25.03.2003 - 1 Ws 24/03

    Zulässigkeit des Besitzes einer Playstation 2

    Soweit sich ergangene Entscheidungen mit der Zulässigkeit des Besitzes eines Telespielgerätes Sony Playstation 1 oder anderer nicht programmierbarer Telespielgeräte befassen (etwa OLG Celle NStZ 1994, 360; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 222; OLG Nürnberg ZfStrVo 2002, 368), kann eine Divergenz von vornherein nicht bestehen.
  • OLG Dresden, 16.09.1999 - 2 Ws 637/98

    "Sony Playstation" im Justizvollzug

    Mit dem Oberlandesgericht Celle (NStZ 1994, 360 - 1 Ws 324/93) ist der Senat der Auffassung, dass in dem Besitz eines Telespielgerätes auch nicht deshalb eine Gefährdung des Vollzugsziels liegt, weil menschenverachtende oder gewaltverherrlichende Spielprogramme verwendet werden können oder die häufige Benutzung zu einer Konzentration auf die eigene Person und damit zu einer Vereinsamung und Einschränkung der Kommunikationsfähigkeit führen könnte.
  • OLG Karlsruhe, 21.03.2007 - 3 Ws 66/07

    Anspruch eines Gefangenen auf Aushändigung einer Spielkonsole "Nintendo Game

    Die von der Rechtsbeschwerde zur Stützung ihrer gegenteiligen Ansicht herangezogenen Entscheidungen (OLG Celle NStZ 1994, 360; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 222, OLG Nürnberg NStZ-RR 2002, 191) betreffen andere Spielkonsolen älterer Bauart, die in ihrer technischen Nutzbarkeit dem Gerät Nintendo "Game Cube" nicht vergleichbar sind.
  • KG, 08.01.2004 - 5 Ws 641/03

    Strafvollzug: Untersagung des Besitzes der Spielkonsole "Sony Playstation 2"

    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden worden ist, daß in dem Besitz eines Telespielgerätes keine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt liege (vgl. OLG Celle NStZ 1994, 360; Dresden NStZ-RR 2000, 222 und Nürnberg NStZ-RR 2002, 191), beruht dies mithin - ungeachtet dessen, daß sich diese Entscheidungen teilweise ohnehin auf andersartige Geräte wie "Nintendo" oder "Sega" bezogen - nicht darauf, daß die Gerichte die Zulässigkeit des Besitzes von Telespielgeräten jedweder Beschaffenheit in jedem Fall und ohne Ansehung der konkreten Verhältnisse in der Justizvollzugsanstalt und des einzelnen Gefangenen bejahen wollten (vgl. OLG Karlsruhe BlStVK 2/2001, 5-7; OLG München aaO.; OLG Nürnberg ZfStrVo 2002, 188; OLG Rostock aaO. S. 58; KG, Beschluß vom 5. September 2001 - 5 Ws 519/01 Vollz -).
  • OLG Nürnberg, 21.04.1997 - Ws 399/97
    Die Entscheidung steht im Widerspruch zu dem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Januar 1994 ( 1 Ws 324/93) und enthält im übrigen unzureichende tatsächliche und rechtliche Feststellungen, so daß der Strafsenat nicht nachprüfen kann, ob die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen, namentlich ob die Strafvollstreckungskammer das Recht richtig auf den zugrundeliegenden Sachverhalt angewendet hat.
  • KG, 08.06.2005 - 5 Ws 171/05

    Strafvollzug: Ablehnung des Besitzes eines PC durch Sicherungsverwahrten

    Weiterhin ist obergerichtlich geklärt, dass von einem in der Vollzugsanstalt betriebenen Computer generell eine ganz erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgeht (vgl. BVerfG aaO; OLG Frankfurt bei Matzke NStZ 2000, 466; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271; OLG Bamberg bei Bungert NStZ 1995, 434; Senat, Beschlüsse vom 17. September 2004 - 5 Ws 424/04 Vollz -, 9. Mai 2003 - 5 Ws 228/03 Vollz - und vom 6. März 1998 - 5 Ws 98/98 Vollz -), die sogar derart gesteigert ist, dass sie die Versagung während der Untersuchungshaft rechtfertigt (vgl. KG ZfStrVo 2003, 117 mit weit. Nachw.).
  • EGMR, 22.01.2008 - 20579/04

    W. B. gegen Deutschland

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