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Rechtsprechung
   BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94   

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https://dejure.org/1994,208
BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94 (https://dejure.org/1994,208)
BGH, Entscheidung vom 22.11.1994 - GSSt 1/94 (https://dejure.org/1994,208)
BGH, Entscheidung vom 22. November 1994 - GSSt 1/94 (https://dejure.org/1994,208)
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Getreidefeld

§ 239b Abs. 1 StGB, Entführung, Drohung im Zwei-Personenverhältnis, §§ 177 f StGB, Kriterium ist nicht 'Außenwirkung', sondern 'funktionaler Zusammenhang', Ausnutzen der Entführung zu weiterer Nötigung, beim Sich-Bemächtigen: 'Stabilisierung'

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB; § 177 StGB
    Anwendung des § 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB in Zweipersonenverhältnissen (Entführung zum Zwecke einer Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung; Ausnutzung der geschaffenen Lage zur qualifizierten Drohung; Außenwirkung)

  • opinioiuris.de

    Getreidefeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 239b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kein Menschenraub ("Doppelter Zwang")

Papierfundstellen

  • BGHSt 40, 350
  • NJW 1995, 471
  • MDR 1995, 298
  • NStZ 1995, 129
  • NStZ 1995, 184 (Ls.)
  • StV 1995, 82
  • JR 1995, 346
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.11.1992 - 1 StR 534/92

    Konkurrenzverhältnis zwischen erpresserischem Menschenraub oder Geiselnahme und

    Auszug aus BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94
    Diese Entscheidung enthält eine Fortführung der im Urteil desselben Strafsenats vom 17. November 1992 - 1 StR 534/92 (BGHSt 39, 36) entwickelten Rechtsansicht.

    Nach dem Gesamtzusammenhang seiner Argumentation in den Entscheidungen vom 17. November 1992 (BGHSt 39, 36) und vom 5. Oktober 1993 (BGHSt 39, 330) kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der 1. Strafsenat davon ausgeht, § 239 b StGB sei deshalb auf die genannten Sachverhalte nicht anwendbar, weil der Tatbestand nicht erfüllt sei.

    Im Ergebnis würden die Strafvorschriften der §§ 177, 178 StGB, obwohl sie seit jeher zum Kernbestand des materiellen Strafrechts zählten, bei tateinheitlicher Verurteilung nach § 239 b StGB in den Hintergrund treten und nur noch der Klarstellung des Umstandes dienen, daß das Ziel des Vorbereitungsdelikts Geiselnahme vom Täter erreicht sei (1. Strafsenat BGHSt 39, 36, 41).

    Das Kriterium der Außenwirkung, auf das der 1. Strafsenat entscheidend für die Abgrenzung abhebt (BGHSt 39, 36, 43), muß außer Betracht bleiben (ebenso Bohlander NStZ 1993, 439; Renzikowski JZ 1994, 492, 498; vgl. Tenckhoff/Baumann JuS 1994, 836, 838).

  • BGH, 05.10.1993 - 1 StR 376/93

    Einschränkende Auslegung des Tatbestands der Geiselnahme (Entführen oder das

    Auszug aus BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94
    Der 2. Strafsenat sieht sich gehindert, die Revision des Angeklagten zu verwerfen, weil er sich mit einer solchen Entscheidung mit der Rechtsauffassung in Widerspruch setzen würde, die der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 5. Oktober 1993 - 1 StR 376/93 (BGHSt 39, 330) vertreten hat.

    Der 1. Strafsenat ist der Meinung, § 239 b StGB sei auf Fälle der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung, in denen das Entführen oder das Sich-Bemächtigen unmittelbares Nötigungsmittel ist, nicht anwendbar, weil der Gesetzgeber diese Fälle nicht unter den Tatbestand habe einordnen wollen (BGHSt 39, 330, 334).

    Nach dem Gesamtzusammenhang seiner Argumentation in den Entscheidungen vom 17. November 1992 (BGHSt 39, 36) und vom 5. Oktober 1993 (BGHSt 39, 330) kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der 1. Strafsenat davon ausgeht, § 239 b StGB sei deshalb auf die genannten Sachverhalte nicht anwendbar, weil der Tatbestand nicht erfüllt sei.

  • BGH, 24.11.1988 - 4 StR 441/88

    Keine "List" bei fehlender falscher Vorstellung des Opfers über den Sinn der

    Auszug aus BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94
    Durch die mit der Entführung verbundene Ortsveränderung wird das Tatopfer regelmäßig in seinen Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten in einem Maß eingeschränkt, daß es dem ungehemmten Einfluß des Täters ausgesetzt ist (vgl. BGHSt 22, 178, 179; 24, 90, 93; BGH NJW 1989, 917).

    Dient die - qualifizierte - Drohung wie das Vorhalten einer Schußwaffe zugleich dazu, sich des Opfers zu bemächtigen und es in unmittelbarem Zusammenhang zu weitergehenden Handlungen oder Duldungen, wie etwa zur Duldung von sexuellen Handlungen zu nötigen, wird die abgenötigte Handlung in der Regel ausschließlich durch die Bedrohung mit der Waffe durchgesetzt, ohne daß der Bemächtigungssituation die in § 239 b StGB vorausgesetzte eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BGH NJW 1989, 917).

  • BGH, 27.01.1971 - 2 StR 591/70

    Tatbestandsvoraussetzungen der Entführung wider Willen - Erfordernis der Absicht

    Auszug aus BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94
    Durch die mit der Entführung verbundene Ortsveränderung wird das Tatopfer regelmäßig in seinen Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten in einem Maß eingeschränkt, daß es dem ungehemmten Einfluß des Täters ausgesetzt ist (vgl. BGHSt 22, 178, 179; 24, 90, 93; BGH NJW 1989, 917).
  • BGH, 12.06.1968 - 2 StR 109/68

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Entführung - Herabsetzung der

    Auszug aus BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94
    Durch die mit der Entführung verbundene Ortsveränderung wird das Tatopfer regelmäßig in seinen Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten in einem Maß eingeschränkt, daß es dem ungehemmten Einfluß des Täters ausgesetzt ist (vgl. BGHSt 22, 178, 179; 24, 90, 93; BGH NJW 1989, 917).
  • BGH, 02.03.1994 - 5 StR 494/93

    Verdrängen der Nötigung im Zwei-Personen-Verhältnis durch den Tatbestand der

    Auszug aus BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94
    Danach soll in einem Zwei-Personen-Verhältnis die Geiselnahme nach § 239 b StGB die Nötigung nach § 240 StGB nur dann verdrängen, wenn infolge einer Nötigungshandlung der - angedrohte - Tod oder die - angedrohte - schwere Körperverletzung des Opfers aus dessen Sicht unmittelbar bevorstehen (BGH, Urteil vom 2. März 1994 - 5 StR 494/93 = NStZ 1994, 340).
  • BGH, 04.01.1994 - 1 ARs 38/93

    Geiselnahme - Nötigung - Konkurrenzen - Zwei-Personen-Verhältnis - Tod oder

    Auszug aus BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94
    Dagegen hat der 1. Strafsenat in seinem Beschluß vom 4. Januar 1994 (1 ARs 38/94 = NStZ 1994, 284) eingewandt, daß das Vorliegen eines Tatbestandes nicht davon abhängig gemacht werden könne, ob (bei gleicher objektiver und subjektiver Tathandlung) das Opfer die Drohung mit dem Tode oder der schweren Körperverletzung mehr oder weniger ernst nimmt oder die Verwirklichung der Drohung als mehr oder weniger nahe bevorstehend empfindet.
  • BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02

    Urteil im "Guben-Prozeß" im wesentlichen rechtskräftig

    Die hierfür erforderliche "gewisse Stabilisierung" der Zwangslage (vgl. BGHSt 40, 350, 359) war dadurch schon eingetreten.
  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 197/04

    Erpresserischer Menschenraub (Sich-Bemächtigen bei Zwei-Personen-Verhältnissen

    Der Täter muß beabsichtigen, die durch das Sich-Bemächtigen für das Opfer geschaffene Lage für sein weiteres erpresserisches Vorgehen auszunutzen (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGHR StGB § 239a Anwendungsbereich 1 m.w.N.).
  • BGH, 12.02.2015 - 1 StR 444/14

    Besonders schwerer Raub (konkludente Drohung mit einem empfindlichen Übel für

    Zwischen der Entführung und der beabsichtigten Nötigung muss aber ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart bestehen, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Entführung nötigen will und die abgenötigte Handlung während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll (BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 355; BGH, Urteil vom 20. September 2005 - 1 StR 86/05, NStZ 2006, 36 f.; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - 2 StR 236/13, StV 2014, 218).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.11.1994 - 3 StR 62/94   

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https://dejure.org/1994,999
BGH, 03.11.1994 - 3 StR 62/94 (https://dejure.org/1994,999)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1994 - 3 StR 62/94 (https://dejure.org/1994,999)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1994 - 3 StR 62/94 (https://dejure.org/1994,999)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 25 StGB; § 59 StGB; § 107a StGB; § 22 StGB-DDR; § 211 StGB-DDR; Art. 315 Abs. 1 EG-StGB; § 26 StGB; § 27 StGB
    Strafbarkeit der Wahlfälschung im Auftrag der SED-Parteiführung; Kettenanstiftung; psychische Beihilfe; mittelbare Täterschaft (Organisationsherrschaft)

  • Wolters Kluwer

    (Anstiftung zu) Wahlfälschung bei Wahlen in der ehemaligen DDR; Fälschungen bei der Ermittlung der Ergebnisse aus Sonderwahllokalen und der endgültigen Wahlergebnisse der Kreise; Voraussetzungen einer "Kettenanstiftung"; Tateinheit oder Tatmehrheit; Anstiftung oder ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 59, § 107a

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • berliner-zeitung.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 01.08.1995)

    Prozeß wegen Wahlfälschungen neu aufgerollt: Hans Modrow erneut vor Gericht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 40, 307
  • NJW 1995, 1564
  • MDR 1995, 296
  • NStZ 1995, 126
  • NStZ 1995, 129
  • NJ 1995, 96
  • StV 1995, 70
  • JR 1995, 433
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.11.1992 - 3 StR 319/92

    Strafbarkeit von Fälschungen der Kommunalwahl vom 7. Mai 1989 in der DDR nach der

    Auszug aus BGH, 03.11.1994 - 3 StR 62/94
    Zur Verantwortung von SED-Bezirksfunktionären bei Wahlfälschungen im Auftrag der Parteiführung und zur Strafzumessung (hier: Verwarnung mit Strafvorbehalt) in diesen Fällen (im Anschluss an BGH, 3. November 1994, 3 StR 62/94, BGHSt 39, 54).

    aa) Der Senat hat die Rechtsfragen zur fortdauernden Strafbarkeit der Fälschung sozialistischer Kommunalwahlen in der ehemaligen DDR bereits in BGHSt 39, 54 geklärt.

    Die Strafkammer beachtet nicht, daß der Gesetzgeber der durch den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik eingetretenen "tiefgreifenden epochalen Veränderung der Verhältnisse" dadurch Rechnung getragen hat, daß nach dem Einigungsvertrag Verstöße gegen das Strafrecht der DDR nur dann weiter verfolgt werden dürfen, wenn und soweit sie zur Zeit der Aburteilung auch nach dem StGB der Bundesrepublik geschützte Rechtsgüter betreffen (vgl. BGHSt 39, 54, 68).

    Wie der Senat in BGHSt 39, 54, 70 ausgeführt hat und auch die Feststellungen des angefochtenen Urteils belegen, war es das Ziel der Manipulationen, die wirkliche Anzahl der Gegenstimmen zu verschweigen und eine höhere Wahlbeteiligung vorzutäuschen, um damit das Ausmaß des ablehnenden Wählerverhaltens zu unterdrücken, das sich gegen die Einheitsliste der Nationalen Front insgesamt und die durch sie repräsentierte Zwangsherrschaft der SED richtete.

    Im übrigen wäre eine darauf bezogene Wahlfälschung nach der Wiedervereinigung ohnehin strafrechtlich unerheblich (vgl. BGHSt 39, 54, 69/70).

  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Auszug aus BGH, 03.11.1994 - 3 StR 62/94
    Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht, von dieser Rechtslage ausgehend, auch unter Zugrundelegung des DDR-Strafrechts (StrafR Allg. Tl., Lehrbuch 2. Aufl. Staatsverlag der DDR 1978, "DDR-Lehrb.", S. 392/393) eine sog. Kettenanstiftung durch den Angeklagten Dr. M. angenommen, indem er seine Beauftragten dazu bestimmte, über die 1. SED-Kreissekretäre auf die Leitung der Wahlkommissionen in seinem Sinn einzuwirken (vgl. zur Kettenanstiftung zu den Tötungen an der innerdeutschen Grenze: KG NJW 1991, 2653, 2654 und BGH, Urteil vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, NStZ 1994, 537).

    Das kommt für einen Hintermann in Betracht, wenn der als unmittelbarer Täter handelnde Tatmittler in bestimmte Organisationsstrukturen oder Befehlshierarchien fest eingebunden ist und der Hintermann die dadurch geschaffenen Rahmenbedingungen und die unbedingte Bereitschaft des Täters zum Gehorsam zur Tatbegehung ausnutzt (vgl. BGH aaO NStZ 1994, 537 für Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR; Roxin in LK, 11. Aufl. § 25 Rdn. 128 ff.).

    Der Senat braucht hier jedoch nicht zu entscheiden, ob die vom 5. Strafsenat in dem genannten Urteil (NStZ 1994, 537) für Tötungsdelikte entwickelten Grundsätze über mittelbare Täterschaft trotz uneingeschränkt verantwortlichem Tatmittler auf Wahlfälschungsdelikte nach den §§ 107 a ff. StGB übertragen werden können.

  • BGH, 12.02.1991 - 5 StR 523/90

    Bestimmung des milderen Gesetzes gegenüber StGB -DDR

    Auszug aus BGH, 03.11.1994 - 3 StR 62/94
    Für diesen Sonderbereich ist im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG eine Ausnahme von dem Grundsatz strikter Alternativität bei dem Vergleich unterschiedlicher Normen zur Zeit der Tat in der DDR und der Aburteilung nach der Wiedervereinigung anzuerkennen (vgl. dazu BGHSt 37, 320, 322).
  • LG Dresden, 27.05.1993 - 3 (c) KLs 51 Js 4048/91

    Hans Modrow

    Auszug aus BGH, 03.11.1994 - 3 StR 62/94
    Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten Dr. M. wegen Anstiftung zur Wahlfälschung in drei tateinheitlichen Fällen unter Freispruch im übrigen, den Angeklagten W. wegen Wahlfälschung in Tateinheit mit Anstiftung zur Wahlfälschung in drei tateinheitlichen Fällen, den Angeklagten S. wegen Anstiftung zur Wahlfälschung unter Freispruch im übrigen sowie den Angeklagten N. wegen Anstiftung zur Wahlfälschung in zwei tateinheitlichen Fällen verwarnt (NJ 1993, 493).
  • KG, 06.03.1991 - 4 Ws 288/90

    Erich Honecker

    Auszug aus BGH, 03.11.1994 - 3 StR 62/94
    Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht, von dieser Rechtslage ausgehend, auch unter Zugrundelegung des DDR-Strafrechts (StrafR Allg. Tl., Lehrbuch 2. Aufl. Staatsverlag der DDR 1978, "DDR-Lehrb.", S. 392/393) eine sog. Kettenanstiftung durch den Angeklagten Dr. M. angenommen, indem er seine Beauftragten dazu bestimmte, über die 1. SED-Kreissekretäre auf die Leitung der Wahlkommissionen in seinem Sinn einzuwirken (vgl. zur Kettenanstiftung zu den Tötungen an der innerdeutschen Grenze: KG NJW 1991, 2653, 2654 und BGH, Urteil vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, NStZ 1994, 537).
  • BVerfG, 31.03.1993 - 2 BvR 292/93

    Strafbarkeit der Fälschung von Kommunalwahlen in der ehemaligen DDR

    Auszug aus BGH, 03.11.1994 - 3 StR 62/94
    Das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach (Kammer-Beschluß vom 31. März 1993 - 2 BvR 292/93, NJW 1993, 2524).
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 03.11.1994 - 3 StR 62/94
    Diese Bewertung des Konkurrenzverhältnisses trifft jedenfalls nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 (BGHSt 40, 138; vgl. auch BGH, Beschluß vom 20. Juni 1994 - 5 StR 595/93, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) zur Aufgabe des Begriffs der fortgesetzten Handlung nicht (mehr) zu.
  • BGH, 29.03.1951 - 3 StR 82/51
    Auszug aus BGH, 03.11.1994 - 3 StR 62/94
    a) Die Strafkammer beachtet nicht, daß Gleichgesinnte, die durch dieselben Ereignisse zu einem ihrer gemeinsamen Überzeugung widersprechenden Verhalten veranlaßt werden, regelmäßig durch das Mitmachen des anderen in ihrem eigenen Tun bestärkt werden, indem ihnen dadurch das Gefühl der alleinigen Verantwortung genommen wird und die der Tat entgegenstehenden Hemmungen unterdrückt werden (vgl. Dallinger MDR 1957, 395/396; BGH, Urt. v. 30. April 1953 - 3 StR 295/52; zur psychischen Beihilfe gegenüber einem bereits zur Tat Entschlossenen: BGH NJW 1951, 451).
  • BGH, 20.06.1994 - 5 StR 595/93

    Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung im Bereich des

    Auszug aus BGH, 03.11.1994 - 3 StR 62/94
    Diese Bewertung des Konkurrenzverhältnisses trifft jedenfalls nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 (BGHSt 40, 138; vgl. auch BGH, Beschluß vom 20. Juni 1994 - 5 StR 595/93, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) zur Aufgabe des Begriffs der fortgesetzten Handlung nicht (mehr) zu.
  • OLG Stuttgart, 28.09.2015 - 3 StE 6/10

    Kriegsverbrecherprozess wegen Straftaten im Bürgerkrieg in der Demokratischen

    In der Rechtsprechung anerkannt ist aber auch die Möglichkeit einer auf den Willen des Haupttäters einwirkenden psychischen Beihilfe durch Bestärkung des Tatentschlusses (BGHSt 40, 307 [315]; BGH NStZ 1999, 609 [610]).
  • BGH, 16.06.2016 - 3 StR 124/16

    Rechtsfehlerhafte Verneinung des doppelten Gehilfenvorsatzes (psychische

    Denn K. W. konnte sich dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt sehen und ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelt bekommen (vgl. dazu BGH, Urteile vom 21. Juli 1993 - 2 StR 282/93, NStZ 1993, 535; vom 3. November 1994 - 3 StR 62/94, BGHSt 40, 307, 315 f.; Beschluss vom 17. März 1995 - 2 StR 84/95, NStZ 1995, 490, 491).
  • OLG Karlsruhe, 16.10.2007 - 3 Ws 308/07

    Strafrechtliches Risiko für Ehegatten bei Zusammenveranlagung

    Nach Lage der Akten sind auch die Annahme einer psychischen Beihilfe (vgl. etwa BGHSt 40, 307, 315; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 27 Rdnrn. 2, 6, 7 m.w.N.) begründende -von straflosem Verhalten der bloßen Anwesenheit, Zustimmung oder Nutznießung abzugrenzende- aktive Handlungen oder garantenpflichtwidrige Unterlassungen der Beschuldigten S. K., die H. K. in seinem Tatentschluss bestärkt hätten, nicht konkretisiert; solche allein auf Grund einer ehelichen Lebensgemeinschaft unsubstantiiert zu unterstellen, geht fehl.
  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 652/96

    Rechtsbeugung von Staatsanwälten der DDR durch Nichtverfolgung von

    Die - von den Anzeigenden zumindest konkludent behauptete - wahrheitswidrige Weitergabe regionaler Wahlergebnisse innerhalb des Systems der Ermittlung des Gesamtwahlergebnisses der DDR-Kommunalwahlen erfüllte in der Person der jeweils tauglichen Täter den Tatbestand der Wahlfälschung nach § 211 StGB-DDR (BGHSt 39, 54; 40, 307).

    Die Bedeutung von Wahlen in der DDR, insbesondere der Kommunalwahlen vom 7. Mai 1989, hat der 3. Strafsenat in der Entscheidung BGHSt 39, 54 (vgl. auch BGHSt 40, 307) ausführlich dargelegt.

  • BGH, 02.11.2021 - 3 StR 259/21

    Mittäterschaft bei Einfuhr von Betäubungsmitteln (bloßes Veranlassen einer

    Die Anstiftung zur Anstiftung wird als Anstiftung zur Haupttat bestraft (s. BGH, Urteile vom 8. Juli 1954 - 3 StR 796/53, BGHSt 6, 359, 360 ff.; vom 27. Januar 1955 - StE 22/54, BGHSt 7, 234, 237; vom 1. März 1960 - 5 StR 22/60, BGHSt 14, 156, 157; vom 3. November 1994 - 3 StR 62/94, BGHSt 40, 307, 313; LK/Schünemann/Greco, StGB, 13. Aufl., § 26 Rn. 104 mwN; Schönke/ Schröder/Heine/Weißer, StGB, 30. Aufl., § 26 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 123/99

    Militärregierungsgesetz; Kommerzielle Koordinierung; Verfolgungshindernis;

    Die hier zu beurteilenden Taten unterscheiden sich grundlegend von dem in BGHSt 40, 307 beurteilten Sachverhalt.
  • BGH, 09.05.2000 - 4 StR 115/00

    Tenorierung bei Vergewaltigung; Tateinheit

    Der Angeklagte hat sich daher insgesamt des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beihilfe zur Vergewaltigung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (vgl. BGHSt 40, 307, 314; BGH bei Dallinger MDR 1957, 266) schuldig gemacht.
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Rechtsprechung
   BGH, 20.09.1994 - 1 StR 466/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2626
BGH, 20.09.1994 - 1 StR 466/94 (https://dejure.org/1994,2626)
BGH, Entscheidung vom 20.09.1994 - 1 StR 466/94 (https://dejure.org/1994,2626)
BGH, Entscheidung vom 20. September 1994 - 1 StR 466/94 (https://dejure.org/1994,2626)
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Reitschülerin

§ 185 StGB, Beleidung kann (ausnahmsweise) auch in einer sexuellen Handlung liegen, die mangels Erheblichkeit gem. § 184c Nr. 1 StGB aF (= § 184f Nr. 1 StGB nF)nicht als Sexualdelikt strafbar ist

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 129
  • NStZ 1995, 225
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.03.1989 - 2 StR 662/88

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vergewaltigung - Anforderungen an eine

    Auszug aus BGH, 20.09.1994 - 1 StR 466/94
    Vielmehr ist in solchen Fällen der Tatbestand der Beleidigung nur verwirklicht, wenn in dem - sexuellen - Verhalten des Täters nach den gesamten Umständen zugleich eine - von ihm gewollte - herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (BGHSt 36, 145, 150).
  • BGH, 10.05.1994 - 5 StR 239/94

    Fortgesetzte Handlung - Beschwer des Angekagten - Sexuelle Übergriffe

    Auszug aus BGH, 20.09.1994 - 1 StR 466/94
    Die einzelnen Vorfälle sind zeitlich, örtlich, nach Begehungsweise und Tatumständen in den Urteilsfeststellungen hinreichend konkretisiert (vgl. BGH, Urt. vom 29. Juni 1994 - 2 StR 250/94; Beschl. vom 10. Mai 1994 - 5 StR 239/94).
  • BGH, 29.06.1994 - 2 StR 250/94

    Grundsatz der Öffentlichkeit - Aufklärungsrüge - Aktenbeiziehung - Beweismittel -

    Auszug aus BGH, 20.09.1994 - 1 StR 466/94
    Die einzelnen Vorfälle sind zeitlich, örtlich, nach Begehungsweise und Tatumständen in den Urteilsfeststellungen hinreichend konkretisiert (vgl. BGH, Urt. vom 29. Juni 1994 - 2 StR 250/94; Beschl. vom 10. Mai 1994 - 5 StR 239/94).
  • BGH, 14.05.1986 - 3 StR 504/85

    Beleidigung durch nicht tatbestandsmäßige sexuelle Handlungen

    Auszug aus BGH, 20.09.1994 - 1 StR 466/94
    Zwar erlaubt die Neuregelung des Sexualstrafrechts durch das 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts (vom 23. November 1973 - BGBl. I, 1725) nicht ohne weiteres, ein Verhalten, das den Tatbestand eines Sexualdelikts mangels Erheblichkeit der Tathandlung im Sinne des § 184 c Nr. 1 StGB nicht erfüllt, nach § 185 StGB zu ahnden (BGH NStZ 1986, 453).
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 20.09.1994 - 1 StR 466/94
    Denn inzwischen hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs am 3. Mai 1994 (NStZ 1994, 383) entschieden, daß die Verbindung mehrerer Handlungen, die jede für sich einen Straftatbestand erfüllen, zu einer fortgesetzten Handlung voraussetzt, daß dies zur sachgerechten Umfassung des verwirklichten Unrechts und der Schuld unumgänglich ist.
  • BGH, 03.04.1991 - 2 StR 582/90

    Sexuelle Handlung - Erheblichkeitsschwelle - Grad der Gefährlichkeit -

    Auszug aus BGH, 20.09.1994 - 1 StR 466/94
    Ob die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, bestimmt sich nach dem Grad der Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; lediglich unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus (BGHR StGB § 184 c Nr. 1 Erheblichkeit 4).
  • OLG Düsseldorf, 29.05.2001 - 2a Ss 50/01

    Beleidigung; Sexualbezogene Handlung; Damentoilette; Beobachtung;

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes ist diesen Rechtsprechungsgrundsätzen gefolgt (vgl. BGH NJW 1989, 3029; NStZ 1995, 129).

    § 185 StGB setzt, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, voraus, dass in dem Verhalten des Täters eine - von ihm gewollte - herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (vgl. BGH NStZ 1993, 182; 1995, 129).

  • BayObLG, 16.06.1998 - 2St RR 86/98

    Voraussetzungen für den Tatbestand des § 183 StGB

    § 185 StGB setzt, wie der Bundesgerichtshof wiederholt deutlich gemacht hat, voraus, daß in dem Verhalten des Täters eine - von ihm gewollte - herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (vgl. BGH NStZ 1993, 182 ; 1995, 129).
  • BGH, 29.06.1999 - 4 StR 258/99

    Sexuelle Handlung; Schwerer sexueller Mißbrauch

    Diese Feststellungen könnten den Schuldspruch (§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB) nur dann tragen, wenn es sich bei dem Griff des Angeklagten zwischen die Beine des Mädchens um eine - vom Vorsatz des Angeklagten umfaßte - "sexuelle Handlung" im Sinne des § 184c Nr. 1 StGB handelte (vgl. hierzu BGHSt 29, 336, 338; BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 1 bis 7).
  • BGH, 08.12.1994 - 4 StR 536/94

    Sexuelle Übergriffe - Inhalt der Anklageschrift - Freibeweisverfahren - Ablehnung

    c) Der Schuldspruch ist allerdings insoweit zu beanstanden, daß die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich wegen einer - fortgesetzt begangenen - Sexualstraftat zum Nachteil seiner Tochter schuldig gemacht, unvereinbar ist mit dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs in BGHSt 40, 138, dessen Grundsätze auch auf die Tatbestände der §§ 177 und 178 Anwendung finden (BGH, Urteil vom 20. September 1994 - 1 StR 466/94).
  • BGH, 10.05.1995 - 3 StR 150/95

    Sexuelle Handlung - Sexuelle Nötigung - Einwirkung auf den Körper - Hautkontakt

    Nach den bisherigen Feststellungen kann deshalb nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ob die sexuelle Handlung des Angeklagten die von § 184 c Ziffer 1 StGB vorausgesetzte Erheblichkeitsschwelle überschritten hat (vgl. hierzu BGHR StGB § 184 c Nr. 1 Erheblichkeit 1 bis 7; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 184 c Rdn. 10; Schönke/Schröder/Lenckner 24. Aufl. § 184 c Rdn. 15 a, 16).
  • OLG Düsseldorf, 31.01.2006 - 5 Ss 198/05

    Frist zur Einreichung der schriftlichen Entscheidungsgründe nach Abschluss der

    Eine sexualbezogene Handlung ist nur dann eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB, wenn besondere Umstände einen selbständigen beleidigenden Charakter erkennen lassen (BGHSt 36, 145, 149; NStZ 1993, 182, NStZ 1995, 129; OLG Düsseldorf - 2. Strafsenat - NJW 2001, 3562; OLG Karlsruhe NJW 2003, 1263; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Auflage 2006, § 185 Rdnr. 11; Lackner/ Kühl, StGB, 25. Auflage 2004, § 185 Rdnr. 6).
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