Rechtsprechung
   BGH, 26.04.1994 - 1 StR 820/93   

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https://dejure.org/1994,3610
BGH, 26.04.1994 - 1 StR 820/93 (https://dejure.org/1994,3610)
BGH, Entscheidung vom 26.04.1994 - 1 StR 820/93 (https://dejure.org/1994,3610)
BGH, Entscheidung vom 26. April 1994 - 1 StR 820/93 (https://dejure.org/1994,3610)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Nachweis eines Verstoßes gegen § 275 StPO - Unvollständige Zustellung des Urteils - Unterlassen der Verhinderung einer Falschaussage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46; StPO § 275, § 338 Nr. 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 20
  • StV 1995, 297
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.01.1993 - 3 StR 491/92

    Hilfsbeweisantrag bezogen auf Indiztatsachen - Feststellung und Würdigung des

    Auszug aus BGH, 26.04.1994 - 1 StR 820/93
    Allein daraus, daß die Angeklagten nicht im Hinblick auf eine sie begünstigende Falschaussage ihr zulässiges Verteidigungsverhalten geändert haben, ergibt sich derartiges jedoch nicht (ständ. Rechtspr., vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20 und Verteidigungsverhalten 12 jew. m.w. Nachw.).
  • BGH, 19.10.1993 - 1 StR 662/93

    Bindungswirkung von Absprachen außerhalb der Hauptverhandlung -

    Auszug aus BGH, 26.04.1994 - 1 StR 820/93
    Die tatsächliche Richtigkeit von Behauptungen, aus denen sich ein verfahrensrechtlicher Verstoß ergeben soll, muß erwiesen sein (BGHSt 16, 164, 167; BGH NStZ 1994, 196 m.w. Nachw.).
  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 154/61

    Geständnis auf Grund verbotener Vernehmungsmittel - Unverwertbarkeit eines

    Auszug aus BGH, 26.04.1994 - 1 StR 820/93
    Die tatsächliche Richtigkeit von Behauptungen, aus denen sich ein verfahrensrechtlicher Verstoß ergeben soll, muß erwiesen sein (BGHSt 16, 164, 167; BGH NStZ 1994, 196 m.w. Nachw.).
  • OLG Stuttgart, 27.01.2010 - 1 Ss 1506/09

    Strafschärfung: Nichtverhinderung einer vom Angeklagten nicht veranlassten

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - keine Feststellungen getroffen sind, die das Verhalten des Angeklagten nicht allein auf die Furcht vor Bestrafung zurückführen, sondern als Ausdruck besonderer Rechtsfeindlichkeit oder Uneinsichtigkeit kennzeichnen ließen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; BGH in StV 1995, 297; BGH Beschluss v. 29.5.1981 - 2 StR 191/81, zit. nach juris; Theune in LK StGB, 12. Aufl., Rn. 210 zu § 46; Fischer StGB, 57. Aufl., Rn 53 zu § 46).

    Auch die Kenntnis von einem besonderen Umfang der Konsequenzen einer Falschaussage für den Zeugen, hier wegen der erfolgten Vereidigung, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. BGH in StV 1995, 297).

  • BGH, 21.05.2019 - 5 StR 231/19

    Strafzumessung (straferhöhende Berücksichtigung des Duldens einer falschen

    Ein solches Prozessverhalten straferhöhend heranzuziehen, wäre nur dann zulässig, wenn es Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 - 3 StR 491/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; siehe auch Urteil vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, NJW 2013, 1460, 1462; Beschlüsse vom 4. August 1992 - 1 StR 431/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 12; vom 26. April 1994 - 1 StR 820/93, StV 1995, 297).
  • BGH, 22.06.1999 - 1 StR 238/99

    Strafschärfung infolge Verteidigungsverhaltens; Untersuchungshaft;

    An sich zulässiges Verteidigungsverhalten kann auch dann nicht strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sich hieraus für andere erheblich nachteilige Folgen ergeben (für eine allerdings anders gelagerte Fallgestaltung im Ergebnis ebenso BGH StV 1995, 297).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.05.1994 - 5 StR 48/94   

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https://dejure.org/1994,5958
BGH, 18.05.1994 - 5 StR 48/94 (https://dejure.org/1994,5958)
BGH, Entscheidung vom 18.05.1994 - 5 StR 48/94 (https://dejure.org/1994,5958)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 1994 - 5 StR 48/94 (https://dejure.org/1994,5958)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung des Beweisantrages - Zeugenvernehmung - Amtsaufklärungspflicht - Einlassung des Angeklagten - Polizeiliche Vernehmung

  • rechtsportal.de

    StPO § 244 Abs. 2, Abs. 3, § 261

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 20
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 04.02.2004 - 4 Ss 3/04

    Strafverfahren: Ablehnung der Bestellung des Wahlverteidigers zum

    Eine "verfrühte" Verwerfung ist unschädlich, wenn der Beschluss im Ergebnis zu Recht ergangen ist (vgl. BGH bei Kusch NStZ 1995, 20; KK-Kuckein a.a.O. § 346 Rdnr. 10).
  • OLG Naumburg, 21.05.2007 - 1 Ss (Bz) 91/07

    Aufhebung eines amtsgerichtlichen Verwerfungsbeschlusses als maßgeblicher

    Dem Senatsbeschluss stehen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 1994 - 4 StR 730/93 - (bei Kusch NStZ 1995, 20), des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 25. Februar 2003 - 3 Ss 386/02 - (NStZ-RR 2003, 204 f.), des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. Juli 1994 - 3 ObOWi 63/94 - (NStZ 1995, 142 f.) und des Kammergerichts Berlin vom 5. Dezember 1955 - 2 Ws 257/55 (I Ss 516/55) - (JR 1956, 111 f.) nicht entgegen.
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Rechtsprechung
   BGH, 05.07.1994 - 5 StR 664/93   

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https://dejure.org/1994,8562
BGH, 05.07.1994 - 5 StR 664/93 (https://dejure.org/1994,8562)
BGH, Entscheidung vom 05.07.1994 - 5 StR 664/93 (https://dejure.org/1994,8562)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 1994 - 5 StR 664/93 (https://dejure.org/1994,8562)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Revision - Hinderung an der Unterschrift eines Urteils - Ausscheiden aus dem Richterdienst - Befugnis zur Ausübung richterlicher Tätigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 20
  • StV 1994, 641
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.08.1992 - 5 StR 386/92

    Gültige Urteilsunterschrift eines Richters auf Probe während anderweitiger

    Auszug aus BGH, 05.07.1994 - 5 StR 664/93
    Sein Verbleiben im Justizdienst als Staatsanwalt ändert hieran nichts; der Sonderfall eines bei der Staatsanwaltschaft verwendeten Richters auf Probe (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4) liegt nicht vor.
  • BGH, 25.02.1975 - 1 StR 558/74

    Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 05.07.1994 - 5 StR 664/93
    Nach seinem Ausscheiden aus dem Richterdienst war der Berichterstatter aus Rechtsgründen gehindert, das Urteil zu unterschreiben (§ 275 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil er, ohne Richter zu sein, die hiermit verbundene richterliche Tätigkeit (vgl. BGHSt 26, 92, 93) nicht mehr ausüben durfte (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 275 Rdn. 39 m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 275 Rdn. 23).
  • BGH, 04.12.2002 - 4 StR 103/02

    Rechtliche Verhinderung eines Richters am Unterschreiben des Urteils;

    Allerdings begründet die Abordnung eines Richters an die Justizverwaltung entgegen der Auffassung der Vorsitzenden Richterin, die sich aus ihrer dienstlichen Erklärung ergibt: "Er ist seit dem 23.04.2001 ... als Referent mit Beamtenstatus abgeordnet und darf seither als solcher keine richterlichen Aufgaben mehr wahrnehmen (vgl. DRiG)", keine rechtliche Verhinderung, soweit sein Status als Richter damit nicht verloren ging (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4 und 5; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 275 Rdn. 23 m. Nachw.).
  • BGH, 11.11.2020 - 2 StR 241/20

    Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (Vernehmung als

    (1) Eine Verhinderung aus Rechtsgründen wird angenommen, wenn ein Berufsrichter durch das Ausscheiden aus dem Amt gehindert wird, ein Urteil zu unterschreiben, das unter seiner Mitwirkung zuvor verkündet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 1994 ? 5 StR 664/93).

    Denn er darf, ohne Richter zu sein, die hiermit verbundene richterliche Tätigkeit, die auch seine Unterschrift unter den schriftlichen Urteilsgründen umfasst, nicht mehr ausüben (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 1994 ? 5 StR 664/93; BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 1999 ? 2 CB 5/90, NJW 1991, 1192; BayObLG, Beschluss vom 30. März 1967 ? RReg.

    Eine derartige Verhinderung aus Rechtsgründen ist durch den Vorsitzenden oder an seiner Stelle durch den dienstältesten Richter unter dem Urteil zu vermerken (BGH, Beschluss vom 5. Juli 1994 ? 5 StR 664/93; Meyer-Goßner/Appl, aaO).

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Rechtsprechung
   BGH, 08.02.1994 - 5 StR 39/94   

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https://dejure.org/1994,7400
BGH, 08.02.1994 - 5 StR 39/94 (https://dejure.org/1994,7400)
BGH, Entscheidung vom 08.02.1994 - 5 StR 39/94 (https://dejure.org/1994,7400)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 1994 - 5 StR 39/94 (https://dejure.org/1994,7400)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erkennbarkeit der Bedeutung eines Rechtsmittelverzicht - Voraussetzungen der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 20
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.05.1988 - 3 StR 161/88

    Rüge der Verletzung sachlichen Rechts nach wirksam erklärtem Rechtsmittelverzicht

    Auszug aus BGH, 08.02.1994 - 5 StR 39/94
    Der damit wirksame Rechtsmittelverzicht kann nicht zurückgenommen, widerrufen oder angefochten werden (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 und 5).
  • BGH, 04.09.1986 - 1 StR 461/86
    Auszug aus BGH, 08.02.1994 - 5 StR 39/94
    Der damit wirksame Rechtsmittelverzicht kann nicht zurückgenommen, widerrufen oder angefochten werden (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 und 5).
  • BGH, 03.11.1987 - 5 StR 555/87

    Anforderungen an die Verhandlungsunfähigkeit eines Angeklagten - Wirksamkeit

    Auszug aus BGH, 08.02.1994 - 5 StR 39/94
    Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 3).
  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    c) Schließlich kann die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts auch durch die Art seines Zustandekommens in Frage gestellt werden (vgl. BGH wistra 1994, 197).
  • BGH, 24.08.2016 - 1 StR 301/16

    Rechtsmittelverzicht (Wirksamkeit: Voraussetzungen der prozessualen

    Diese Fähigkeit wird erst durch schwerwiegende psychische oder auch körperliche Erkrankungen oder Beeinträchtigungen aufgehoben (BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 1994 - 5 StR 39/94, wistra 1994, 197; vom 28. Juli 2004 - 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341 und vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180 f.; Paul in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 302 Rn. 2; Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, 2011, § 302 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99

    Verständigung über Rechtsmittelverzicht

    Zwar kann dies - entgegen Schlüchter in SK/StPO vor § 213 Rdn. 52 - nicht aus "enttäuschte(n) Erwartungen" des Angeklagten hergeleitet werden (vgl. BGH StV 1994, 64; wistra 1994, 197; NStZ-RR 1997, 173, 174; OLG Frankfurt StV 1987, 289).
  • OLG Karlsruhe, 08.01.1997 - 3 Ws 364/96
    Der Senat trägt auch bei Beachtung der in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. nur BGH wistra 1994, 197 = NStZ 1995, 20) keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der vorliegend erklärten Rechtsmittelverzichte.
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Rechtsprechung
   BGH, 13.01.1994 - 4 StR 730/93   

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https://dejure.org/1994,13374
BGH, 13.01.1994 - 4 StR 730/93 (https://dejure.org/1994,13374)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1994 - 4 StR 730/93 (https://dejure.org/1994,13374)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1994 - 4 StR 730/93 (https://dejure.org/1994,13374)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Revision bei Fehlen eines Revisionsantrags und einer Revisionsbegründung - Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 20
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Bamberg, 24.03.2017 - 2 Ss OWi 329/17

    Folgen der Weigerung, sich vor Abgabe einer Erklärung zu Protokoll der

    Mit der Verwerfung der (Zulassungs-)Rechtsbeschwerde bzw. der Revision durch das Tatgericht nach § 346 I StPO vor Ablauf der Monatsfrist des § 345 I StPO hat es sein Bewenden, wenn die verfrühte Verwerfung im Ergebnis zu Recht erfolgt ist (u.a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 13.01.1994 - 4 StR 730/93 = NStZ 1995, 20 [bei Kusch]; OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.02.2003 - 3 Ss 386/02 = NStZ-RR 2003, 204).

    Allerdings ist die vorliegend verfrüht erfolgte Verwerfung jedenfalls deshalb unschädlich, weil die Entscheidung im Ergebnis zu Recht ergangen ist (BGH, Beschl. v. 13.01.1994 - 4 StR 730/93 = NStZ 1995, 20 [bei Kusch]; OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.02.2003 - 3 Ss 386/02 = NStZ-RR 2003, 204; KK/Gericke StPO 7. Aufl. § 346 Rn. 10).

  • OLG Koblenz, 20.11.2007 - 1 Ss 311/07

    Bußgeldverfahren: Erfordernis einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bei

    Zitierungen: Anschluss BGH, 13. Januar 1994, 4 StR 730/93 und OLG Jena, 11. Dezember 2006, 1 Ss 329/06.

    12 3. Hat das Amtsgericht - wie hier - die Rechtsbeschwerde oder den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde lediglich verfrüht aus Gründen, die gemäß § 346 Abs. 1 StPO seiner Prüfungskompetenz unterliegen, als unzulässig verworfen, so bedarf es keiner Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und erneuter Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 1 StPO durch das Rechtsbeschwerdegericht selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.1994, 4 StR 730/93 bei Kusch, NStZ 1995, 20; OLG Jena a.a.O. mit ausführlicher Begründung und Beschluss 1 Ss 25/03 vom 18.03.2003, jurisweb; BayObLG, Beschluss 1 ObOWi 216/00 vom 22.05.2000, jurisweb; OLG Karlsruhe Beschluss 3 Ss 31/90 vom 07.05.1991, jurisweb; a.A. OLG Zweibrücken a.a.O.).

  • OLG Naumburg, 21.05.2007 - 1 Ss (Bz) 91/07

    Aufhebung eines amtsgerichtlichen Verwerfungsbeschlusses als maßgeblicher

    Dem Senatsbeschluss stehen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 1994 - 4 StR 730/93 - (bei Kusch NStZ 1995, 20), des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 25. Februar 2003 - 3 Ss 386/02 - (NStZ-RR 2003, 204 f.), des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. Juli 1994 - 3 ObOWi 63/94 - (NStZ 1995, 142 f.) und des Kammergerichts Berlin vom 5. Dezember 1955 - 2 Ws 257/55 (I Ss 516/55) - (JR 1956, 111 f.) nicht entgegen.
  • BGH, 08.04.1997 - 4 StR 117/97

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei versäumter Revisionsbegründungsfrist

    Indem er in Kenntnis der Revisionsbegründungsfrist nichts getan hat und die mehrfachen Schreiben seines Verteidigers ignorierte, hat er das Mindestmaß der von ihm zu fordernden Sorgfalt außer Acht gelassen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 44 Rdn. 18; BGH, Beschluß vom 13.01.1994 - 4 StR 730/93).".
  • OLG Schleswig, 11.02.2019 - 2 Ws 25/19

    Die Verwerfung einer Revision als unzulässig vor Ablauf der

    Allerdings ist die vorliegend verfrüht erfolgte Verwerfung jedenfalls deshalb unschädlich, weil die Entscheidung im Ergebnis zu Recht ergangen ist (BGH, Beschluss vom 13.01.1994 - 4 StR 730/93 - OLG Bamberg 2. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 24.03.2017 - 2 Ss OWi 329/17 -, juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 22.02.1994 - 5 StR 43/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,13686
BGH, 22.02.1994 - 5 StR 43/94 (https://dejure.org/1994,13686)
BGH, Entscheidung vom 22.02.1994 - 5 StR 43/94 (https://dejure.org/1994,13686)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 1994 - 5 StR 43/94 (https://dejure.org/1994,13686)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Revision - Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen den Wohnsitzgrundsatz

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 20
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.10.1993 - 5 StR 473/93

    Umfang der Wirkung der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung für in der DDR

    Auszug aus BGH, 22.02.1994 - 5 StR 43/94
    Auf das im Schriftsatz des Verteidigers vom 20. Februar 1994 erneut angesprochene Problem, daß ein Schöffe in Widerspruch zu Übergangsvorschriften nach dem Einigungsvertrag (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Oktober 1993 - 5 StR 473/93 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt = NJW 1994, 267) an der Verhandlung mitgewirkt habe, obwohl er weder seinen Wohnsitz noch seinen Arbeitsplatz im Gerichtsbezirk des Bezirksgerichts Potsdam gehabt habe, verweist der Senat auf die zutreffende Stellungnahme des Generalbundesanwalts, wonach Wohnsitzmängel - wie hier - unbeschadet ihrer rechtlichen Gestaltung nach Maßgabe des § 33 GVG zu beurteilen sind.
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