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Rechtsprechung
   BGH, 03.11.1994 - 1 StR 436/94   

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https://dejure.org/1994,2482
BGH, 03.11.1994 - 1 StR 436/94 (https://dejure.org/1994,2482)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1994 - 1 StR 436/94 (https://dejure.org/1994,2482)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1994 - 1 StR 436/94 (https://dejure.org/1994,2482)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Urteilsfindung - Erkenntnisse - Hauptverhandlung - Verwertungsmöglichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 246
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.07.1987 - 3 StR 308/87

    Milderungsgründe - Doppelverwertung

    Auszug aus BGH, 03.11.1994 - 1 StR 436/94
    § 50 StGB verbietet nicht, bei der Strafzumessung die nach Art und Maß unterschiedlichen, den vertypten Strafmilderungsgrund konkretisierenden Umstände erneut zu berücksichtigen (BGH NStZ 1984, 548; BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 3, 4, 5).
  • BGH, 23.09.1987 - 2 StR 453/87

    Unzulässige Doppelverwertung bei der Strafzumessung im engeren Sinne

    Auszug aus BGH, 03.11.1994 - 1 StR 436/94
    § 50 StGB verbietet nicht, bei der Strafzumessung die nach Art und Maß unterschiedlichen, den vertypten Strafmilderungsgrund konkretisierenden Umstände erneut zu berücksichtigen (BGH NStZ 1984, 548; BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 3, 4, 5).
  • BGH, 10.02.1993 - 5 StR 550/92

    Sperrerklärung bezüglich der Identität von Zeugen; Beweisantrag auf Vernehmung

    Auszug aus BGH, 03.11.1994 - 1 StR 436/94
    Zwar trägt die Revision zutreffend vor, das Landgericht hätte den (angeblichen) V-Mann ohne weiteres als Zeugen laden und vernehmen können, weil seine Identität (offenbar allen Verfahrensbeteiligten) bekannt gewesen sei (BGH NStZ 1993, 293, 294).
  • BGH, 04.06.1992 - 4 StR 99/92

    Geringer Erfolgsunwert bei Tatprovokation durch Lockspitzel

    Auszug aus BGH, 03.11.1994 - 1 StR 436/94
    Bei nachhaltiger Einwirkung - insbesondere wenn diese (wie hier behauptet) erst zur Herstellung des Betäubungsmittels führt und nicht nur ein vorhandenes Angebot abgeschöpft wird - ist dem Tatrichter ein Spielraum bis zum Zurückgehen auf die gesetzliche Mindeststrafe eröffnet (vgl. BGH NStZ 1992, 488).
  • BGH, 09.12.1992 - 2 StR 535/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 03.11.1994 - 1 StR 436/94
    § 50 StGB verbietet nicht, bei der Strafzumessung die nach Art und Maß unterschiedlichen, den vertypten Strafmilderungsgrund konkretisierenden Umstände erneut zu berücksichtigen (BGH NStZ 1984, 548; BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 3, 4, 5).
  • BGH, 21.07.1984 - 1 StR 330/84

    Einordnung der Tat - Milderer Strafrahmen - Minderungsgrund - Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 03.11.1994 - 1 StR 436/94
    § 50 StGB verbietet nicht, bei der Strafzumessung die nach Art und Maß unterschiedlichen, den vertypten Strafmilderungsgrund konkretisierenden Umstände erneut zu berücksichtigen (BGH NStZ 1984, 548; BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 3, 4, 5).
  • BGH, 17.05.2018 - 3 StR 508/17

    Allgemeinkundigkeit bzw. Gerichtskundigkeit der Feststellungen zum IS als

    Allerdings muss das Tatgericht, wenn es seiner Überzeugungsbildung Tatsachen zugrunde legen will, zu denen es in der Hauptverhandlung keinen Beweis erhebt, weil es sie für offenkundig hält, in der Hauptverhandlung darauf hinweisen und erörtern, welche Tatsachen es aus welchem Grund als offenkundig zu behandeln gedenkt (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1954 - 6 StR 180/54, BGHSt 6, 292, 295 f.; vom 10. Januar 1963 - 3 StR 22/62, NJW 1963, 598, 599; vom 3. November 1994 - 1 StR 436/94, NStZ 1995, 246, 247; Beschluss vom 27. Juli 2012 - 1 StR 68/12, NStZ 2013, 121; KK/Ott aaO; LR/Sander, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 171; vgl. zu der Pflicht zur Erörterung in der Hauptverhandlung auch LR/Becker aaO, § 244 Rn. 213 mwN).
  • BGH, 21.10.1997 - 5 StR 356/97

    Verfahrensabtrennung nach Geständnis eines Angeklagten und erneute Verbindung der

    Hiernach hat das Landgericht gegen § 261 StPO und gegen das Grundrecht des Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen (BGHR StPO § 261 Gerichtskundigkeit 1, 2; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 1992 - 5 StR 614/91 -).

    Ob es eine Fallgestaltung gibt, bei der aufgrund des Ganges der Hauptverhandlung ausreichendes rechtliches Gehör gewährt ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden (vgl. aber BGHR StPO § 261 Gerichtskundigkeit 2; BayObLG VRS 66, 33; Herdegen in KK 3. Aufl. § 244 Rdn. 72; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 2. Aufl., Rdn. 25).

  • BGH, 27.07.2012 - 1 StR 68/12

    Hinweispflicht des Gerichtes (Verwertung einer gerichtskundlichen Tatsache;

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vor der Verwertung einer gerichtskundigen Tatsache in aller Regel ein Hinweis zu erteilen, das Tatgericht werde sie (möglicherweise) seiner Entscheidung als offenkundig zugrunde legen (BGH, Urteil vom 3. November 1994 - 1 StR 436/94, BGHR StPO § 261 Gerichtskundigkeit 2; ebenso Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl., S. 570 f. mwN).
  • OLG Koblenz, 17.10.2012 - 2 SsBs 76/12

    Zu den Anforderungen an eine Vorsatzfeststellung bei einer

    Als gerichtskundig in die richterliche Überzeugungsbildung einbezogene Tatsachen müssen - nicht protokollierungspflichtig (BGHSt 36, 354) - in der Form Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sein, dass das Gericht darauf hingewiesen hat, es werde diese Tatsachen möglicherweise als offenkundig seiner Entscheidung zugrunde legen (BGH NStZ 1995, 246; Meyer-Goßner, a.a.O., § 261 Rdnr. 7; Göhler, a.a.O., § 71 Rdnr. 47c).
  • OLG Koblenz, 09.12.2003 - 1 Ss 289/03

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Messverfahren, Toleranzwert, Darstellung,

    Als gerichtskundig in die richterliche Überzeugungsbildung einbezogene Tatsachen müssen - nicht protokollierungspflichtig (BGHSt 36, 354) - in der Form Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sein, dass das Gericht darauf hingewiesen hat, es werde diese Tatsachen möglicherweise als offenkundig seiner Entscheidung zugrunde legen (BGH NStZ 1995, 246).
  • OLG Köln, 24.06.2015 - 1 RBs 177/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verzögerter Gewährung von Akteneinsicht

    Indem der Tatrichter die genannten Unterlagen nicht in die Hauptverhandlung eingeführt, sie aber gleichwohl im Urteil verwertet hat, hat er nicht nur gegen § 261 StPO verstoßen, in dieser Verfahrensweise liegt zugleich eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BGH StV 1994, 527 und KK-OWiG- Senge a.a.O., § 71 Rz. 80; s.a. BGH NStZ 1995, 246).
  • BGH, 08.01.2002 - 4 StR 345/01

    Beweiswürdigung (Inbegriff der Hauptverhandlung; Gerichtskundigkeit): Anordnung

    Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift, auf die insoweit Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat, war die gerichtskundige Tatsache, aus den Niederlanden in die Bundesrepublik eingeführtes Kokain habe zu den jeweiligen Tatzeiten einen Wirkstoffgehalt von mindestens 50 % aufgewiesen (UA 24), nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden, was jedoch erforderlich gewesen wäre (BGHR StPO § 261 Gerichtskundigkeit 1 und 2).
  • OLG Stuttgart, 15.03.2004 - 1 Ss 42/04

    Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes:

    Wenn das Amtsgericht beabsichtigt, ihm (aus vergleichbaren Verfahren oder anderweitig) bekannt gewordene Tatsachen als offenkundig seiner Entscheidung zugrunde zu legen, müssen diese Erkenntnisse zuvor Gegenstand der Hauptverhandlung in der Form sein, dass das Gericht auf sie hinweist und damit die Möglichkeit ihrer Erörterung eröffnet; andernfalls liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO vor (vgl. hierzu etwa BGH NStZ 1995, 246).
  • OLG Hamburg, 16.08.1995 - II-303/95
    Es verstößt gegen § 261 StPO und das Grundrecht des Angeklagten auf rechtliches Gehör, wenn er erst in den schriftlichen Urteilsgründen von einer derartigen gerichtskundigen Tatsache überrascht wird, ohne daß diese zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist (vgl. BGH NStZ 1995, 246 [247]; BGH StV 1994, 527 ).
  • OLG Hamm, 23.08.2004 - 2 Ss OWi 497/04
    Insoweit ist anerkannt, dass als gerichtskundig zu erörternde Tatsachen jedenfalls in der Form Gegenstand der Hauptverhandlung sein müssen, dass das Gericht die Beteiligten darauf hinweist, es werde diese Tatsachen möglicherweise als offenkundig seiner Entscheidung zugrunde legen (vgl. BGH NStZ 1995, 246; OLG Koblenz NStZ 2004, 396).
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Rechtsprechung
   BGH, 26.10.1994 - 2 StR 519/94   

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https://dejure.org/1994,3222
BGH, 26.10.1994 - 2 StR 519/94 (https://dejure.org/1994,3222)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1994 - 2 StR 519/94 (https://dejure.org/1994,3222)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1994 - 2 StR 519/94 (https://dejure.org/1994,3222)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 246
  • StV 1995, 59
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 26.10.1994 - 2 StR 519/94
    Die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 40, 138 = StV 1994, 306) bei den Straftatbeständen der §§ 174, 176 und 178 StGB ausgeschlossen.
  • BGH, 10.05.1994 - 5 StR 239/94

    Fortgesetzte Handlung - Beschwer des Angekagten - Sexuelle Übergriffe

    Auszug aus BGH, 26.10.1994 - 2 StR 519/94
    Sie ist hinzunehmen, wenn sie zur sicheren Überzeugung des Tatrichters von der Begehung (mindestens) aller dieser Taten führt (vgl. BGH NStZ 1994, 502).
  • BGH, 26.05.1989 - 2 StR 155/89

    Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 26.10.1994 - 2 StR 519/94
    Das Erfordernis, Namen und Anschriften dieser Fahrer auf dem im Beweisantrag angegebenen Weg feststellen zu müssen, machte den Antrag nicht zum Beweisermittlungsantrag (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 11).
  • BGH, 07.01.1988 - 4 StR 669/87

    Zur Möglichkeit des Freispruchs bei nicht erwiesenen Einzelakten einer

    Auszug aus BGH, 26.10.1994 - 2 StR 519/94
    Bei Auflösung eines in der zugelassenen Anklage angenommenen Fortsetzungszusammenhangs durch die Verurteilung wegen einzelner selbständiger Taten, ist, soweit nicht von der Möglichkeit der Beschränkung nach § 154 StPO Gebrauch gemacht worden ist, wegen der nicht erwiesenen Taten freizusprechen (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4).
  • BFH, 30.04.2002 - X B 132/00

    Ablehnung von Beweisanträgen; Sachaufklärungspflicht

    Z.B. hat es die Rechtsprechung ausreichen lassen, dass Zeugen durch Angabe der Firmen, bei denen sie beschäftigt sind/waren, bezeichnet werden (BGH-Urteil vom 26. Oktober 1994 2 StR 519/94, NStZ 1995, 246), sofern der Antragsteller nicht in der Lage ist, den Zeugen als Beweismittel mit vollständigem Namen und genauer Anschrift zu ermitteln (BGH-Urteile vom 20. Januar 1981 1 StR 672/80, NStZ 1981, 309; vom 8. Dezember 1993 3 StR 446/93, BGHSt 40, 3, jeweils mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung; Herdegen, a.a.O., § 244 Rdnr. 48; Julius in Heidelberger Kommentar zur Strafprozeßordnung, § 244 Rdnr. 30; zur Anwendung des § 356 der Zivilprozeßordnung bei Benennung eines Zeugen ohne ladungsfähige Anschrift, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 1999 2 BvR 1292/96, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 945).
  • BGH, 16.12.1998 - 2 StR 425/98

    Entsprechende Bemühungen zur Beibringung des Zeugen; Offensichtliche

    Dabei kann offenbleiben, ob die Rüge hinlänglich ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und ob das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, es handele sich nicht um einen Beweis-, sondern einen Beweisermittlungsantrag (vgl. dazu BGHSt 40, 3, 6 m. Anm. Widmaier NStZ 1994, 248 f.; BGH NStZ 1995, 246), denn der Zeuge war unerreichbar (§ 244 Abs. 3 StPO).
  • OLG Hamm, 25.03.2003 - 4 Ss 161/03

    Beweisantrag, Voraussetzungen

    Zwar waren die Zeugen nicht namentlich benannt worden, es reicht jedoch aus, wenn die in dem Beweisantrag genannten Personen ohne weiteres potentiell erreichbar waren (vgl. BGH, NStZ 1994, 47; BGH, NStZ 1995, 246).
  • OLG Köln, 03.04.2002 - Ss 139/02
    Es genügt bei der Benennung von Zeugen diejenigen Tatsachen vorzutragen, die es dem Gericht ermöglichen, den Zeugen zu identifizieren und zu ermitteln (BGH NStZ 1995, 246; 1999, 152; Senatsentscheidung vom 28.03.1996 - Ss 438/95; Alsberg/Nüse/Meyer a. a. O. S. 621; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45 Aufl., § 244 Rn. 21).
  • OLG Hamm, 27.10.1998 - 4 Ss 1107/98

    Bedeutungslosigkeit, Benennung, Beweisantrag, Beweisermittlungsantrag,

    Zwar war der Zeuge nicht namentlich benannt worden, es reicht jedoch aus, wenn die in dem Beweisantrag genannte Person ohne weiteres potentiell erreichbar war (vgl. BGH, NStZ 1994, 47; auch BGH, NStZ 1995, 246).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.02.1995 - 3 StR 595/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,5080
BGH, 08.02.1995 - 3 StR 595/94 (https://dejure.org/1995,5080)
BGH, Entscheidung vom 08.02.1995 - 3 StR 595/94 (https://dejure.org/1995,5080)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 1995 - 3 StR 595/94 (https://dejure.org/1995,5080)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gesamtwürdigung - Strafmilderung - Straferschwernis - Strafänderungsgrund - Strafänderung - Minder schwerer Fall - Geldfälschung

  • rechtsportal.de

    StGB § 146

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 246
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.10.1994 - 2 StR 328/94

    Unzulässigkeit von Hilfsbeweisanträgen

    Auszug aus BGH, 08.02.1995 - 3 StR 595/94
    Der Senat weist im übrigen darauf hin, daß diese Verknüpfung einen Mißbrauch des Beweisantragsrechts darstellt und den Hilfsbeweisantrag unzulässig macht (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 2 StR 328/94, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 07.09.2017 - 3 StR 325/17

    Unzulässigkeit eines Beweisantrags bei sachwidriger Verknüpfung von Fragen des

    An der Durchsetzung eines derartigen Antrages besteht kein anerkennenswertes Interesse (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 1994 - 2 StR 328/94, BGHSt 40, 287 ff.; vom 8. Februar 1995 - 3 StR 595/94, NStZ 1995, 246; Beschluss vom 28. März 2017 - 4 StR 52/17, juris; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 156 mwN; KK/Krehl, StPO, 7. Aufl., § 244 Rn. 92; SSW/Sättele, StPO, 2. Aufl., § 244 Rn. 132).
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