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   BGH, 31.05.1994 - 5 StR 557/93   

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https://dejure.org/1994,1626
BGH, 31.05.1994 - 5 StR 557/93 (https://dejure.org/1994,1626)
BGH, Entscheidung vom 31.05.1994 - 5 StR 557/93 (https://dejure.org/1994,1626)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 1994 - 5 StR 557/93 (https://dejure.org/1994,1626)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Steuerbehörde - Vergnügungssteuer - Pauschalbesteuerung - Unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen - Steuergeheimnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 27
  • StV 1995, 175
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 03.07.1991 - 2 StR 45/91

    Gesetzesverstoß durch Nichtberücksichtigung einer wörtlich protokollierten

    Auszug aus BGH, 31.05.1994 - 5 StR 557/93
    Ein Sonderfall, wie er etwa den Entscheidungen BGH.NStZ 1991, 448 und BGHSt 38, 14 zugrunde liegt, ist nicht gegeben.
  • BGH, 19.10.1993 - 1 StR 662/93

    Bindungswirkung von Absprachen außerhalb der Hauptverhandlung -

    Auszug aus BGH, 31.05.1994 - 5 StR 557/93
    Auch ist ohne Kenntnis des Inhalts die revisionsrechtliche Nachprüfung nicht möglich, ob das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht (vgl. auch BGH NStZ 1994, 196).
  • BGH, 03.06.1992 - 5 StR 175/92

    Beweiserhebung - Prozessualer Hinweis durch den Tatrichter - Beweisantrag -

    Auszug aus BGH, 31.05.1994 - 5 StR 557/93
    Dafür könnte u. a. sprechen, daß am letzten Verhandlungstag, dem 2. Dezember 1992, nach der im selben Schriftsatz beantragten Vernehmung des Zeugen C auf ausdrückliches Befragen keine weiteren Anträge mehr gestellt wurden (vgl. auch BGHR StPO § 244 Abs. 6 Entscheidung 2).
  • BGH, 21.02.1985 - 1 StR 7/85

    Beurlaubung des Verteidigers von der Teilnahme an der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 31.05.1994 - 5 StR 557/93
    Die vom Beschwerdeführer zu seinen Gunsten herangezogene Entscheidung BGH NStZ 1985, 375 steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 02.06.1992 - 1 StR 182/92

    Widersprüche zwischen Urteilsinhalt und und Verfahrensakten

    Auszug aus BGH, 31.05.1994 - 5 StR 557/93
    Wie der Bundesgerichtshof bereitsim Urteil vom 2. Juni 1992 - 1 StR 182/92 - (wistra 1992, 308 = NStZ 1992, 506) im einzelnen dargelegt hat, sind Widersprüche zwischen dem Inhalt des Urteils und den Akten, wenn sie sich nicht aus den Urteilsgründen selbst ergeben, für sich allein regelmäßig revisionsrechtlich unerheblich.
  • BGH, 21.07.1993 - 2 StR 282/93

    Beihilfe zu einer Tat durch Bestärken des Tatentschlusses und Vermittlung eines

    Auszug aus BGH, 31.05.1994 - 5 StR 557/93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann allerdings Beihilfe auch dadurch geleistet werden, daß der Gehilfe den Haupttäter in seinem schon gefaßten Tatentschluß bestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelt (vgl. BGHR StGB § 27 I Hilfeleisten 8; aaO. Unterlassen 3 m.w.N.).
  • BGH, 23.06.1992 - 5 StR 74/92

    Steuerlich erhebliche Umstände im Beitreibungsverfahren - Erörterung

    Auszug aus BGH, 31.05.1994 - 5 StR 557/93
    Denn der Tatrichter ist nur gehalten, die zum Zeitpunkt der Urteilsfällung wesentlichen beweiserheblichen Umstände in den Urteilsgründen zu erörtern (BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 28 m.w.N.).
  • BGH, 18.11.1988 - 2 StR 580/88

    Vorliegen eines Gehilfenvorsatzes bei Unerwünschtheit der Haupttat -

    Auszug aus BGH, 31.05.1994 - 5 StR 557/93
    Zwar hat das Landgericht nicht ausdrücklich erörtert, daß ein Gehilfenvorsatz nach § 27 StGB auch dann in Betracht kommt, wenn der Teilnehmer der Haupttat, die er fördert, ablehnend gegenüber steht, ihm der Erfolgseintritt unerwünscht ist und er ihn lieber vermeiden würde (vgl. BGHR StGB § 27 I Vorsatz 1, 3, 5).
  • BGH, 10.12.1986 - 3 StR 500/86

    Anforderungen an die Beweiswürdigung des Tatrichters - Mehrfache Übereignung

    Auszug aus BGH, 31.05.1994 - 5 StR 557/93
    Vielmehr sind die aufgrund der Beweisaufnahme gezogenen Schlußfolgerungen des Landgerichts möglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).
  • BGH, 10.09.1986 - 3 StR 292/86

    Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - Verurteilung wegen Beihilfe

    Auszug aus BGH, 31.05.1994 - 5 StR 557/93
    Zwar hat das Landgericht nicht ausdrücklich erörtert, daß ein Gehilfenvorsatz nach § 27 StGB auch dann in Betracht kommt, wenn der Teilnehmer der Haupttat, die er fördert, ablehnend gegenüber steht, ihm der Erfolgseintritt unerwünscht ist und er ihn lieber vermeiden würde (vgl. BGHR StGB § 27 I Vorsatz 1, 3, 5).
  • BGH, 27.10.1989 - 3 StR 148/89

    Bejahung des Gehilfenvorsatzes trotz Mißbilligung der Haupttat - Wissen um die

  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 138/01

    Urteil im Hildesheimer Korruptionsprozeß im wesentlichen bestätigt

    (2) In Abwesenheit des Angeklagten J oder seiner Verteidiger sind auch keine Umstände erörtert worden, die den Angeklagten J wenigstens mittelbar hätten betreffen können (vgl. BGHR StPO § 231c Beurlaubung 1).
  • BGH, 23.08.2012 - 1 StR 389/12

    Beurteilung der Schuldfähigkeit und Rekonstruktionsverbot (Schizophrenie;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind behauptete Widersprüche zwischen dem Inhalt des Urteils und den Akten oder dem Verlauf der Hauptverhandlung, wenn sie sich nicht aus den Urteilsgründen selbst ergeben, für sich allein regelmäßig revisionsrechtlich unerheblich (vgl. BGHSt 17, 351; BGH NStZ 1992, 506 f.; 1995, 27, 29; 1997, 294; 2008, 55).
  • OLG Karlsruhe, 21.07.2005 - 3 Ws 165/04

    Steuerstrafverfahren - Anklage gegen einen Finanzbeamten: Eröffnung des

    So liegt der Fall hier (BGHR AO § 370 Abs. 1 Beihilfe 4 = BGHR AO § 30 Steuergeheimnis 1 unter Hinweis auf Samson SK-StGB § 27 Rdnr. 13 ff.; vgl. auch Samson Rechtsgutachten Zweiter Teil III. 2 c [2] S. 20 ff.; Dritter Teil B. II. 4. S. 42 ff. zur Kausalität).

    Zur Offenbarung seiner Erkenntnisse wäre der Angeklagte - unbeschadet der Bestimmung des § 9 BpO - entgegen der Meinung der Kammer und der Verteidigung - bei tatsächlicher Kenntnis von dem Fehlbestand an HBS verpflichtet gewesen (§ 30 Abs. 4 Nr. 1, 4, 5 AO; BGH BGHR AO § 30 Steuergeheimnis 1).

  • BGH, 12.12.1996 - 4 StR 499/96

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist ein solcher Widerspruch, wenn er sich nicht aus den Urteilsgründen selbst ergibt, für sich allein regelmäßig revisionsrechtlich unerheblich; ist der Widerspruch nämlich nicht aus dem Urteil selbst zu entnehmen, läuft die Rüge, der Tatrichter habe es unterlassen, den Widerspruch aufzuklären (§ 244 Abs. 2 StPO) oder in den Urteilsgründen zu erörtern (§ 261 StPO), im Ergebnis auf die unzulässige Rüge der Aktenwidrigkeit der Urteilsgründe hinaus (BGH NStZ 1992, 506; StV 1995, 175; BGH, Urteil vom 3. November 1994 - 1 StR 470/94).

    Einer Auseinandersetzung damit in den Urteilsgründen bedurfte es dann nicht (BGH StV 1995, 175).

  • BGH, 07.08.2007 - 4 StR 142/07

    Verspätetes Ablehnungsgesuch gegen Richter des BGH; rechtliches Gehör;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Widersprüche zwischen dem Inhalt des Urteils und den Akten, wenn sie sich - wie hier - nicht aus den Urteilsgründen selbst ergeben, für sich allein regelmäßig revisionsrechtlich unerheblich (vgl. BGHSt 17, 351; BGH NStZ 1992, 506 f.; 1995, 27, 29; 1997, 294; BGH, Beschluss vom 24. November 2000 - 2 StR 361/00 und Urteil vom 13. September 2006 - 2 StR 268/06).
  • OLG Hamm, 10.08.2005 - 3 Ss 224/04

    Beweiswürdigung; Auseinandersetzung; Zeugenaussage; Fehlen

    Wie der Bundesgerichtshof demzufolge wiederholt entschieden hat, ist ein solcher Widerspruch, wenn er sich nicht aus den Urteilsgründen selbst ergibt, für sich allein regelmäßig revisionsrechtlich unerheblich; ist der Widerspruch nämlich - wie hier - nicht aus dem Urteil selbst zu entnehmen, läuft die Rüge der Tatrichter habe es unterlassen, den Widerspruch aufzuklären ( § 244 Abs. 2 StPO) oder in den Urteilsgründen zu erörtern ( § 261 StPO) auf die unzulässige Rüge der Aktenwidrigkeit der Urteilsgründe hinaus ( BGH NStZ 1992, 506; StV 1995, 175).
  • KG, 26.06.2008 - 1 Ss 559/07

    Gefangenenbefreiung: Unterstützung der Fluchtvorbereitungen eines Mitgefangenen

    Die Rüge der Protokollwidrigkeit von Urteilsfeststellungen ist grundsätzlich ebenso unzulässig, wie jede Rüge eines Widerspruchs zwischen dem Akteninhalt und den Urteilsgründen, wenn er sich nicht aus diesen ergibt (vgl. BGH NStZ 1995, 27, 29; 1992, 506; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 02.11.1995 - 5 StR 414/95

    Hinterzogene Umsatzsteuer - Kompensationsverbot

    Die mögliche Sittenwidrigkeit der Arbeitsverhältnisse steht einer entsprechenden steuerrechtlichen Beurteilung wie auch bei anderen rechtswidrigen oder sittenwidrigen Rechtsverhältnissen nach § 40 AO (vgl. dazu BGHR AO § 40 Schätzung 1) nicht entgegen.
  • BGH, 30.04.2008 - 2 StR 82/08

    Aufklärungsrüge (Aufklärungspflicht; Rüge der Aktenwidrigkeit); Beweiswürdigung

    Ergibt sich der Widerspruch nicht aus dem Urteil selbst, so läuft die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO vielmehr auf die unzulässige Rüge der Aktenwidrigkeit hinaus (vgl. BGH NStZ 1995, 27, 28).
  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 442/99

    Aufklärungspflicht; Untersuchungsgrundsatz; Beweiswürdigung; Inbegriff der

    Diese Argumentation läuft auf eine unzulässige Rüge der Aktenwidrigkeit hinaus (BGH NStZ 1992, 506; NStZ 1992, 599; NStZ 1995, 27; NStZ 1997, 450; NStZ-RR 1998, 17; BGH, Urteil vom 3. November 1994 - 1 StR 470/94 - Beschlüsse vom 24. April 1996 - 5 StR 727/95 -und vom 7. Oktober 1998 - 1 StR 287/98 -).
  • OLG Brandenburg, 23.11.2009 - 1 Ss 104/09

    Tagessatzhöhe; Hinweise zur Schätzung des Einkommens

  • FG Saarland, 10.01.2002 - 1 S 267/01

    Erstattung der außergerichtlichen Kosten nach Gewährung der Prozesskostenhilfe

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