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   BGH, 15.02.1995 - 2 StR 482/94   

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BGH, 15.02.1995 - 2 StR 482/94 (https://dejure.org/1995,2330)
BGH, Entscheidung vom 15.02.1995 - 2 StR 482/94 (https://dejure.org/1995,2330)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 1995 - 2 StR 482/94 (https://dejure.org/1995,2330)
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§§ 211, 22, §§ 25 Abs. 1, 27 StGB, Abgrenzung Mittäterschaft - Beihilfe, Tatortferne;

Versuch, Voraussetzungen der Strafrahmenverschiebung;

§ 21 StGB

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Täterschaft - Teilnahme - Mittäterschaft - Abgrenzung - Strafmilderung - Strafänderung - Versuch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 23, § 25, § 27

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 285
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.12.1989 - 3 StR 370/89

    Verminderte Schuldfähigkeit - Tiefgreifende Bewusstseinsstörung - Affektiver,

    Auszug aus BGH, 15.02.1995 - 2 StR 482/94
    Abgesehen davon, daß die Anwendung von § 21 StGB nicht darauf gestützt werden kann, daß Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen seien (BGH NStZ 1986, 264; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 5), fehlen jegliche Ausführungen dazu, inwieweit die "psychische Ausnahmesituation" das Gewicht einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung im Sinne von § 20 StGB, die hier allenfalls in Betracht kommen könnte (BGHR StGB § 21 Bewußtseinsstörung 3 und 4), erreicht hat.
  • BGH, 04.05.1988 - 2 StR 82/88

    Versuch der Beteiligung an einem schweren Raub in der Form der Verabredung -

    Auszug aus BGH, 15.02.1995 - 2 StR 482/94
    Die gemeinschaftliche Ausführung der Tat (§ 25 Abs. 2 StGB) setzt nicht voraus, daß jeder Mittäter selbst ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht; es genügt jede andere Art von Mitwirkung, also auch eine Vorbereitungshandlung, durch die der Mittäter den tatausführenden Beteiligten in dessen Tatentschluß bestärkt (BGHSt 37, 289, 291; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 11-13, 16; Tatherrschaft 4; BGH, Urt. v. 8. Februar 1994 - 1 StR 772/93).
  • BGH, 02.07.1991 - 1 StR 353/91

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe - Wesentliche Anhaltspunkte für die

    Auszug aus BGH, 15.02.1995 - 2 StR 482/94
    Die gemeinschaftliche Ausführung der Tat (§ 25 Abs. 2 StGB) setzt nicht voraus, daß jeder Mittäter selbst ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht; es genügt jede andere Art von Mitwirkung, also auch eine Vorbereitungshandlung, durch die der Mittäter den tatausführenden Beteiligten in dessen Tatentschluß bestärkt (BGHSt 37, 289, 291; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 11-13, 16; Tatherrschaft 4; BGH, Urt. v. 8. Februar 1994 - 1 StR 772/93).
  • BGH, 10.10.1990 - 3 StR 304/90

    Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen der verminderten

    Auszug aus BGH, 15.02.1995 - 2 StR 482/94
    Abgesehen davon, daß die Anwendung von § 21 StGB nicht darauf gestützt werden kann, daß Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen seien (BGH NStZ 1986, 264; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 5), fehlen jegliche Ausführungen dazu, inwieweit die "psychische Ausnahmesituation" das Gewicht einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung im Sinne von § 20 StGB, die hier allenfalls in Betracht kommen könnte (BGHR StGB § 21 Bewußtseinsstörung 3 und 4), erreicht hat.
  • BGH, 15.01.1991 - 5 StR 492/90

    Mord in Mittäterschaft bei Aufgabe eines Mittäters während der Tatausführung

    Auszug aus BGH, 15.02.1995 - 2 StR 482/94
    Die gemeinschaftliche Ausführung der Tat (§ 25 Abs. 2 StGB) setzt nicht voraus, daß jeder Mittäter selbst ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht; es genügt jede andere Art von Mitwirkung, also auch eine Vorbereitungshandlung, durch die der Mittäter den tatausführenden Beteiligten in dessen Tatentschluß bestärkt (BGHSt 37, 289, 291; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 11-13, 16; Tatherrschaft 4; BGH, Urt. v. 8. Februar 1994 - 1 StR 772/93).
  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88

    Zurückverweisung einer verbundenen Strafsache gegen Erwachsene und Jugendliche

    Auszug aus BGH, 15.02.1995 - 2 StR 482/94
    Da sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen Erwachsene richtet, hat der Senat die Sache an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückverwiesen (vgl. BGHSt 35, 267).
  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Auszug aus BGH, 15.02.1995 - 2 StR 482/94
    Dabei kommt besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung vom Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (BGHSt 36, 1, 18 [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88]; BGH StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 9 und 10).
  • BGH, 01.06.1989 - 4 StR 222/89

    Merkmal der schweren seelischen Abartigkeit in den §§ 20, 21 Strafgesetzbuch

    Auszug aus BGH, 15.02.1995 - 2 StR 482/94
    Abgesehen davon, daß die Anwendung von § 21 StGB nicht darauf gestützt werden kann, daß Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen seien (BGH NStZ 1986, 264; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 5), fehlen jegliche Ausführungen dazu, inwieweit die "psychische Ausnahmesituation" das Gewicht einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung im Sinne von § 20 StGB, die hier allenfalls in Betracht kommen könnte (BGHR StGB § 21 Bewußtseinsstörung 3 und 4), erreicht hat.
  • BGH, 08.02.1994 - 1 StR 772/93

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe zum Mord - Berücksichtigung des

    Auszug aus BGH, 15.02.1995 - 2 StR 482/94
    Die gemeinschaftliche Ausführung der Tat (§ 25 Abs. 2 StGB) setzt nicht voraus, daß jeder Mittäter selbst ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht; es genügt jede andere Art von Mitwirkung, also auch eine Vorbereitungshandlung, durch die der Mittäter den tatausführenden Beteiligten in dessen Tatentschluß bestärkt (BGHSt 37, 289, 291; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 11-13, 16; Tatherrschaft 4; BGH, Urt. v. 8. Februar 1994 - 1 StR 772/93).
  • BGH, 17.12.1985 - 4 StR 665/85

    Einsicht - Seelische Störung - Strafmilderung - Anforderungen an Erklärung einer

    Auszug aus BGH, 15.02.1995 - 2 StR 482/94
    Abgesehen davon, daß die Anwendung von § 21 StGB nicht darauf gestützt werden kann, daß Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen seien (BGH NStZ 1986, 264; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 5), fehlen jegliche Ausführungen dazu, inwieweit die "psychische Ausnahmesituation" das Gewicht einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung im Sinne von § 20 StGB, die hier allenfalls in Betracht kommen könnte (BGHR StGB § 21 Bewußtseinsstörung 3 und 4), erreicht hat.
  • LG Bielefeld, 07.03.2019 - 1 Ks 24/18

    Prozess gegen Giftmischer: Quecksilber auf dem Pausenbrot

    Dabei kommt besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung des Handlungs- und Erfolgsunwerts einer nur versuchten Tat liefern (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - 3 StR 261/10; Urteil vom 15.02.1995 - 2 StR 482/94).
  • LG Hamburg, 23.04.2020 - 621 Ks 9/19

    Selbstjustiz und Rache: Versuchter Mord und schwere Körperverletzung durch Schuss

    Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils wollen (BGH NStZ 1995, 285; BGHSt 37, 289, 291).

    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGH NStZ 2008, 273, 275, NStZ-RR 2002, 74, 75; NStZ 1995, 285; BGHSt 37, 289, 291).

    Auch dieser Umstand ist als mittäterschaftlicher Tatbeitrag in die Bewertung mit einzubeziehen (BGH NStZ 1995, 285 m.w.N.).

    Dabei kommt besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich der Nähe zur Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs und der aufgewandten kriminellen Energie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung vom Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (BGH NStZ 2004, 620, NStZ 1995, 285, 285 f.).

  • BGH, 25.01.2023 - 1 StR 284/22

    Mord aus niedrigen Beweggründen (Voraussetzungen: Motivbündel); Strafzumessung

    Dabei kommt besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung vom Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (BGH, Urteile vom 4. November 1988 - 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 18; vom 14. Januar 1992 - 1 StR 700/91 Rn. 4, BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 9; vom 16. September 1992 - 2 StR 304/92 Rn. 4, BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 10; vom 15. Februar 1995 - 2 StR 482/94 Rn. 11 und vom 15. Juni 2004 - 1 StR 39/04 Rn. 10; Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 5 StR 449/19 Rn. 8).
  • KG, 10.04.1997 - 2 StE 2/93

    Mykonos-Attentat

    Mittäterschaft liegt vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht nur fremdes Tun fördern, sondern seinen Beitrag zur gemeinschaftlichen Tat als Teil der Tätigkeit der Anderen und umgekehrt deren Beitrag als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will (vgl. BGH NStZ 1995, 285; Tröndle, § 25 StGB Rdnrn. 5a und 6 jeweils m. Nachw.).

    Mittäter kann auch sein, wer lediglich einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, der sich auf die Phase der Tatvorbereitung beschränkt (vgl. BGHSt 37, 289,-16, 12, 14; BGH NStZ 1995, 285; NStZ 1991, 280, 281; StV 1985, 107 m. Anm. Roxin StV 1985, 278).

  • BGH, 01.12.2000 - 2 StR 379/00

    Menschenraub (Absicht "in hilfloser Lage auszusetzen"); Freiheitsberaubung;

    Daß er seine Tatgenossen über die mit der Freiheitsberaubung verfolgten weiteren Ziele täuschte, steht einer mittäterschaftlichen Zurechnung der Tat ebensowenig entgegen, wie der Umstand, daß seine Tatbeiträge im Vorbereitungsstadium erbracht wurden (BGHSt 37, 289, 292, BGH NStZ 1995, 285).
  • BGH, 14.08.2002 - 2 StR 249/02

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei unerlaubter Einfuhr von

    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatinteresse 5; BGH NStZ 1995, 285; 1985, 165; BGHSt 28, 346, 348 f.; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. Vor § 25 Rdn. 2 a jew. m.w.N.).
  • BGH, 19.02.1997 - 2 StR 519/96

    Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge - Abgrenzung von Beihilfe

    Wesentliche Anhaltspunkte für die Annahme von Mittäterschaft sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhängen (st. Rspr. vgl. BGH NStZ 1995, 285; 1985, 165 jeweils m.w.N.).

    Persönliche Anwesenheit des A. bei der Tat war nicht unerlässliche Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGH NStZ 1995, 285).

  • BGH, 27.10.1999 - 3 StR 309/99

    Beachtung des Gesamtstrafübels bei der Bildung von mehreren Gesamtstrafen

    Daß der Angeklagte auf Grund dieser Feststellungen vom Landgericht nicht als Mittäter sondern nur als Gehilfe verurteilt worden ist, ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH NStZ 1995, 285; 1985, 165; BGHR StGB § 25 11 Tatinteresse 5; BGH NStZ-RR 1998, 136 jeweils m.w.Nachw.), beschwert ihn aber nicht.
  • BGH, 12.07.2000 - 3 StR 70/00

    Abgrenzung Beihilfe und Mittäterschaft; Bandendiebstahl; Mitwirkung am Tatort

    Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft (BGHSt aaO), so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (BGHR StGB § 25 II Mittäter 18 und Tatinteresse 5; BGH NStZ 1995, 285).
  • LG Aurich, 20.09.2019 - 11 KLs 5/19
    Dies war zu aufgrund einer erneuten Gesamtwürdigung der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters allerdings zu bejahen (BGHSt 35, 347; BGH NStZ 1995, 285; BGH StV 1985, 411; BGH StV 1986, 378 f.; BGH NStZ-RR 2003, 72; BGH NStZ 2004, 620; BGH NStZ-RR 2010, 305).
  • EGMR, 07.05.2018 - 67976/11

    DEMIR v. GERMANY

  • BGH, 10.11.2011 - 4 StR 354/11

    Verfassungsgemäße Anwendung der Sicherungsverwahrung nach dem Urteil des BVerfG

  • BGH, 22.03.1995 - 2 StR 51/95

    Beihilfe - Teilnahme - Erleichterung der Tatbegehung - Anwesenheit - Rechtsmangel

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