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   BGH, 20.01.1995 - 3 StR 585/94   

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BGH, 20.01.1995 - 3 StR 585/94 (https://dejure.org/1995,1992)
BGH, Entscheidung vom 20.01.1995 - 3 StR 585/94 (https://dejure.org/1995,1992)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 1995 - 3 StR 585/94 (https://dejure.org/1995,1992)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Prozessuale Tat - Doppelte Rechtshängigkeit - Verfahrenshindernis - Revision - Zurückverweisung - Verfahrenseinstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 6, § 12, § 206a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2500
  • MDR 1995, 836
  • NStZ 1995, 351
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 27.04.1989 - 1 StR 632/88

    Strafbarkeit wegen Betrugs - Werbung von Kapitalanlegern als Kommanditisten mit

    Auszug aus BGH, 20.01.1995 - 3 StR 585/94
    Ist eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinn bei zwei Gerichten mit gleicher örtlicher, aber unterschiedlicher sachlicher Zuständigkeit rechtshängig geworden, führt die doppelte Rechtshängigkeit im Falle der Revision gegen das Urteil des später eröffnenden höheren Gerichts dann nicht zur Verfahrenseinstellung, sondern zur Zurückverweisung der Sache, wenn das höhere Gericht auf Grund seiner sachlichen Zuständigkeit für eine umfassende Aburteilung (noch) in der Lage ist, das Verfahrenshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit zu beseitigen, indem es das Verfahren des unteren Gerichts an sich zieht (im Anschluß an BGHSt 36, 175 = NJW 1989, 2403).

    Grundsätzlich gebührt auch in den nicht von § 12 StPO erfaßten Fällen, in denen dieselbe Tat wie hier bei zwei Gerichten mit gleicher örtlicher, aber unterschiedlicher sachlicher Zuständigkeit rechtshängig gemacht worden ist, dem zuerst eröffnenden Gericht der Vorrang (BGHSt 36, 175, 181).

    Der Prioritätsgrundsatz erfährt jedoch u.a. dann eine Ausnahme, wenn das zuerst eröffnende Gericht rechtlich nicht dazu in der Lage ist, die Tat, die den Gegenstand des Verfahrens bildet, unter allen rechtlichen Gesichtspunkten umfassend abzuurteilen, die Kompetenz dazu vielmehr dem höheren Gericht zukommt, bei dem das Verfahren wegen derselben Tat erst später rechtshängig geworden ist (vgl. BGHSt 36, 175, 181; Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 12 Rdn. 18; Pfeiffer in KK-StPO 3. Aufl. § 12 Rdn. 3).

    Der Senat folgt damit der vom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung in BGHSt 36, 175 unter Berücksichtigung früherer Rechtsprechung eingehend begründeten Auffassung, daß es zur Lösung einer solchen, durch die Strafprozeßordnung nicht geregelten Verfahrenslage "eines - wie auch immer gearteten - förmlichen und konstitutiven Verfahrensaktes bedurfte, um das der Fortführung des landgerichtlichen Verfahrens entgegenstehende Prozeßhindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit zu beseitigen ..." (BGHSt 36, 175, 182/183), und daß der Vorrang des umfassend zuständigen höheren Gerichts sich nicht unmittelbar selbst schon Geltung verschaffte.

    Gegenüber der im Schrifttum geäußerten Kritik und dem dort aufgezeigten Lösungsweg, daß allein das zuerst eröffnete Verfahren beim niederrangigen Gericht - gestützt auf § 12 Abs. 1 StPO und nicht auf § 206 a StPO - einzustellen ist und das Verfahren beim zuständigen höheren Gericht ohne weiteres weiter betrieben werden kann (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 12 Rdn. 2; im Ergebnis ebenso schon RGSt 70, 336, 337; vgl. auch Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 12 Rdn. 18), hat die in BGHSt 36, 175 dargelegte Verfahrensweise den entscheidenden Vorzug, daß durch sie eine unterschiedliche Beurteilung der Frage prozessualer Tateinheit in den betroffenen Verfahren vermieden und dadurch der Gefahr doppelter Bestrafung wegen derselben Tat zuverlässiger begegnet werden kann.

    d) Allerdings sind die in BGHSt 36, 175 dargelegten Verfahrensgrundsätze, denen der Senat folgt, anhand eines Falles entwickelt worden, in dem das für die umfassende Aburteilung zuständige Gericht die doppelte Rechtshängigkeit selbst schon dadurch beseitigt hatte, daß es das amtsgerichtliche Verfahren an sich zog.

  • BGH, 23.08.1988 - 1 StR 136/88

    Strafklageverbrauch bei gleichzeitiger Einfuhr von Waffen und Betäubungsmitteln -

    Auszug aus BGH, 20.01.1995 - 3 StR 585/94
    Dieser enge tatsächliche Zusammenhang legt die Annahme von Tateinheit zwischen den ideell konkurrierenden Straftaten nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB und nach § 86 a Abs. 1 Nr. 2 StGB einerseits und dem Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 a lit. a WaffG andererseits nahe (vgl. für den gleichzeitigen Transport von Betäubungsmitteln und Waffen: BGH, Urteil vom 26. August 1993 - 4 StR 326/93; für die gleichzeitige Einfuhr von Betäubungsmitteln und Waffen: BGH NJW 1989, 726, 727).

    Die der Entscheidung BGHSt 29, 288 zugrundegelegten Grundsätze können dann keine Anwendung finden (vgl. BGH NJW 1989, 726, 727).

  • BGH, 13.08.1963 - 2 ARs 172/63

    Verbindung von Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens - Gestattung einer

    Auszug aus BGH, 20.01.1995 - 3 StR 585/94
    Zwar hat der Bundesgerichtshof zu der - nicht (unmittelbar) anwendbaren - Regelung des § 4 StPO wiederholt entschieden, daß Verfahrensverbindungen (wie auch eine Übertragung der Untersuchungs- und Entscheidungszuständigkeit nach § 12 Abs. 2 StPO) wegen Unzulässigkeit des Eingriffs in die funktionelle Zuständigkeit ausgeschlossen sind, sobald in einem der betroffenen Verfahren ein Urteil im ersten Rechtszug ergangen ist (vgl. BGHSt 19, 177, 178; 22, 250, 251; 25, 51, 53; 35, 195, 197).

    Von diesem durch die Entscheidung in BGHSt 36, 348 ohnehin eingeschränkten Grundsatz waren jedoch Fälle wie der vorliegende, in dem es um ein und dieselbe Tat sowie die Ermöglichung der umfassenden Aburteilung durch das sachlich ausschließlich zuständige Gericht geht, von Anfang an ausgenommen (vgl. BGHSt 19, 177, 181).

  • BGH, 26.08.1993 - 4 StR 326/93

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Unerlaubtes Ausüben der

    Auszug aus BGH, 20.01.1995 - 3 StR 585/94
    Dieser enge tatsächliche Zusammenhang legt die Annahme von Tateinheit zwischen den ideell konkurrierenden Straftaten nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB und nach § 86 a Abs. 1 Nr. 2 StGB einerseits und dem Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 a lit. a WaffG andererseits nahe (vgl. für den gleichzeitigen Transport von Betäubungsmitteln und Waffen: BGH, Urteil vom 26. August 1993 - 4 StR 326/93; für die gleichzeitige Einfuhr von Betäubungsmitteln und Waffen: BGH NJW 1989, 726, 727).
  • BGH, 11.06.1980 - 3 StR 9/80

    Das Verbot paralleler strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bzw. die (zeitlich

    Auszug aus BGH, 20.01.1995 - 3 StR 585/94
    Die der Entscheidung BGHSt 29, 288 zugrundegelegten Grundsätze können dann keine Anwendung finden (vgl. BGH NJW 1989, 726, 727).
  • BGH, 10.07.1957 - 4 StR 5/57

    Ermächtigung des deutschen Gerichts zur Vernehmung eines Angeklagten ohne

    Auszug aus BGH, 20.01.1995 - 3 StR 585/94
    Die in der Entscheidung in BGHSt 10, 358 vertretene Auffassung, daß das Verfahrenshindernis doppelter Rechtshängigkeit im Ergebnis unberücksichtigt bleiben könne, weil es angesichts des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 StPO) an einer Beschwer für den revisionsführenden Angeklagten fehle (BGHSt 10, 358, 363 f.), betrifft einen in wesentlichen Punkten anders gelagerten Fall; sie bindet den Senat daher nicht.
  • BGH, 24.02.1959 - 1 StR 29/59
    Auszug aus BGH, 20.01.1995 - 3 StR 585/94
    Bei dem Verbringen der Aufkleber und der Pistolen in die Wohnung der Mutter des Angeklagten und der Verwahrung dort handelt es sich aus den dargelegten, schon für materiell-rechtliche Tateinheit sprechenden Gründen um Sachverhalte, die bei lebensnaher Betrachtung ("Anschauungen des Lebens") nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, daß sich die Unrechts- und Schuldgehalte der Tatbestandsverwirklichungen ihrer sachlichen Bedeutung nach nicht unabhängig voneinander erfassen lassen und daher zur Vermeidung einer unnatürlich anmutenden Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs die Würdigung in einem einzigen Verfahren geboten erscheint (vgl. BGHSt 13, 21, 25/26; Hürxthal in KK-StPO 3. Aufl. § 264 Rdn. 5 m.w.Nachw.).
  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89

    Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 20.01.1995 - 3 StR 585/94
    Von diesem durch die Entscheidung in BGHSt 36, 348 ohnehin eingeschränkten Grundsatz waren jedoch Fälle wie der vorliegende, in dem es um ein und dieselbe Tat sowie die Ermöglichung der umfassenden Aburteilung durch das sachlich ausschließlich zuständige Gericht geht, von Anfang an ausgenommen (vgl. BGHSt 19, 177, 181).
  • BGH, 15.11.1972 - 2 ARs 300/72

    Verbindung eines vor einem Gericht niederer Ordnung schwebenden Verfahrens mit

    Auszug aus BGH, 20.01.1995 - 3 StR 585/94
    Zwar hat der Bundesgerichtshof zu der - nicht (unmittelbar) anwendbaren - Regelung des § 4 StPO wiederholt entschieden, daß Verfahrensverbindungen (wie auch eine Übertragung der Untersuchungs- und Entscheidungszuständigkeit nach § 12 Abs. 2 StPO) wegen Unzulässigkeit des Eingriffs in die funktionelle Zuständigkeit ausgeschlossen sind, sobald in einem der betroffenen Verfahren ein Urteil im ersten Rechtszug ergangen ist (vgl. BGHSt 19, 177, 178; 22, 250, 251; 25, 51, 53; 35, 195, 197).
  • RG, 05.11.1936 - 3 D 636/36

    Gebührt dem Verfahren, das zuerst anhängig geworden ist, auch dann der Vorrang,

    Auszug aus BGH, 20.01.1995 - 3 StR 585/94
    Gegenüber der im Schrifttum geäußerten Kritik und dem dort aufgezeigten Lösungsweg, daß allein das zuerst eröffnete Verfahren beim niederrangigen Gericht - gestützt auf § 12 Abs. 1 StPO und nicht auf § 206 a StPO - einzustellen ist und das Verfahren beim zuständigen höheren Gericht ohne weiteres weiter betrieben werden kann (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 12 Rdn. 2; im Ergebnis ebenso schon RGSt 70, 336, 337; vgl. auch Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 12 Rdn. 18), hat die in BGHSt 36, 175 dargelegte Verfahrensweise den entscheidenden Vorzug, daß durch sie eine unterschiedliche Beurteilung der Frage prozessualer Tateinheit in den betroffenen Verfahren vermieden und dadurch der Gefahr doppelter Bestrafung wegen derselben Tat zuverlässiger begegnet werden kann.
  • BGH, 19.01.1988 - 4 StR 647/87

    Revision bei Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren

  • BGH, 15.10.1968 - 2 ARs 291/68

    Ergehen eines Strafurteils in Abwesenheit des Angeklagten - Antrag auf

  • BGH, 31.08.1962 - 4 StR 257/62

    Anhalterin - § 237 StGB aF, § 177 StGB, Teilidentität der Ausführungshandlung,

  • BGH, 18.09.1986 - 4 StR 461/86

    Strafgewalt des Schöffengerichts; Übergang von Berufungs- in erstinstanzliches

  • BGH, 05.03.2009 - 3 StR 566/08

    Einstellung des Verfahrens (Strafklageverbrauch); Doppelbestrafungsverbot; ne bis

    Umgekehrt bilden mehrere im Sinne von § 53 StGB sachlichrechtlich selbstständige Handlungen grundsätzlich nur dann eine einheitliche prozessuale Tat, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zu Grunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (vgl. BVerfG, Beschl. vom 16. März 2006 - 2 BvR 111/06; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 25, 45).
  • OLG Bamberg, 19.01.2015 - 3 Ss OWi 1500/14

    Verfahrenseinstellung wegen prozessualer Tateinheit zwischen Einfuhrschmuggel und

    Denn rechtstechnisch bedeutet ein Verfahrenshindernis das Fehlen einer Prozessvoraussetzung mit der Konsequenz, dass eine Befassung des Gerichts mit dem Vorwurf und deshalb auch eine Ahndung verboten sind (BGH NStZ 2007, 345; i.E. ebenso: BGH NStZ 1995, 351; BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1999, 306; StV 2012, 291; OLG Köln VRS 107, 306; KK/Gericke StPO § 352 Rn. 3; KK/Senge OWiG § 79 Rn. 101; Meyer-Goßner/Schmitt § 337 Rn. 6 und § 352 Rn. 2, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 20.05.2009 - 2 StR 85/09

    Grenzen der Revisibilität der Beweiswürdigung bei der Verneinung eines

    Diese umfasst vielmehr den gesamten von der Anklage und vom erkennbaren Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft erfassten Lebenssachverhalt, soweit er sich als einheitlicher Lebensvorgang darstellt (vgl. BGHSt 23, 141, 145; 32, 215, 216; 45, 211, 212; BGH NStZ 1983, 87; 1995, 351; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 264 Rn. 2; Engelhardt in KK-StPO 6. Aufl. § 264 Rn. 3; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 13.06.2023 - 3 StR 120/23

    Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in Tateinheit mit Besitz

    Denn die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die halbautomatische Kurzwaffe und die Munition im PKW sowie über die weiteren dem Waffengesetz (und dem Kriegswaffenkontrollgesetz) unterliegenden Gegenstände im Wohnhaus, in der Werkstatt und auf dem Grundstück fallen zeitlich zusammen (zum Konkurrenzverhältnis des Führens von Schusswaffen zum Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 1989 - 4 StR 613/88, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 15; vom 20. Januar 1995 - 3 StR 585/94, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 25; LK/Rissing-van Saan, StGB, 13. Aufl., § 52 Rn. 26 f.).
  • OLG Celle, 25.04.1995 - 2 Ss 33/95
    Als umfassender zuständiges Gericht ist das Schöffengericht im Verhältnis zum Strafrichter als höheres Gericht einzustufen (vgl. BGHSt 19, 177; s. auch BGH, Beschl. v. 20.01.1995 - 3 StR 585/94 - S. 2 ff.).

    Auch die erfolgte Berufungsbeschränkung hätte dem nicht im Wege gestanden (vgl. BGH, Beschl. v. 20.01.1995 - 3 StR 585/94 - S. 9 f.).

  • BGH, 05.04.2000 - 1 StR 75/00

    Einstellung des Verfahrens wegen Verfahrenshindernis der Doppelanhängigkeit

    Grundsätzlich gebührt dem zuerst eröffnenden Gericht der Vorrang (BGHSt 36, 175, 181; BGHR StPO vor § 1/Verfahrenshindernis Doppelanhängigkeit 5).
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