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   BGH, 29.04.1994 - 3 StR 528/93   

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BGH, 29.04.1994 - 3 StR 528/93 (https://dejure.org/1994,654)
BGH, Entscheidung vom 29.04.1994 - 3 StR 528/93 (https://dejure.org/1994,654)
BGH, Entscheidung vom 29. April 1994 - 3 StR 528/93 (https://dejure.org/1994,654)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 3 StGB; § 5 Nr. 6 StGB; § 241a StGB; § 239 StGB; § 131 DDR-StGB
    Politische Verdächtigung eines DDR-Bürgers durch einen DDR-Bürger (Anzeige einer geplanten sog. Republikflucht); Freiheitsberaubung innerhalb der DDR durch politische Verdächtigung; innerdeutsches Strafanwendungsrecht; Universalitätsgrundsatz

  • lexetius.com

    StGB § 3, § 5 Nr. 6, § 239, § 241a; StGBEG Art. 315; DDR-StGB § 131, § 213, § 225, § 244

  • Wolters Kluwer

    DDR - Politische Verdächtigung - Republikflucht - Strafmaßnahmen - Menschenrechtsverletzung - Freiheitsberaubung

Papierfundstellen

  • BGHSt 40, 125
  • NJW 1994, 3174
  • MDR 1994, 814
  • NStZ 1994, 426
  • NStZ 1995, 83 (Ls.)
  • NJ 1994, 419
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 26.11.1980 - 3 StR 393/80

    Inland - Gebiet der DDR - DDR - DDR-Straftaten - Geltung des deutschen

    Auszug aus BGH, 29.04.1994 - 3 StR 528/93
    Für ein in der DDR zum Nachteil eines - dort ansässigen - DDR-Bürgers begangene politische Verdächtigung (§ 241a StGB) galt zur Tatzeit das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland (Bestätigung BGH, 26. November 1980, 3 StR 393/80 (S), BGHSt 30, 1).

    Der Senat hat in BGHSt 32, 293 die Anwendbarkeit des § 239 StGB in Fällen der vorliegenden Art mit im wesentlichen folgender Begründung bejaht: Wie der Senat bereits in BGHSt 30, 1 entschieden habe, gelte das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland auch für eine in der DDR begangene politische Verdächtigung (§ 241 a StGB) zum Nachteil eines Bürgers der DDR, der dort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort habe.

    Die Überprüfung dieser in BGHSt 30, 1 und 32, 293 vertretenen Auffassungen erfordert eine Stellungnahme zum innerdeutschen Strafanwendungsrecht.

    Der Gesetzgeber wollte die Lösung der Rechtsprechung überlassen (Nachw. in BGHSt 30, 1, 3/4; 32, 293, 296).

    b) Die sinngemäße Anwendung des § 3 StGB vor der Wiedervereinigung führt zu der Auslegung, daß Inland im Sinne dieser Vorschrift lediglich den damaligen räumlichen Geltungsbereich des StGB erfaßt hat, weil der Gebietsgrundsatz des § 3 StGB an das Funktionieren der Staatsgewalt anknüpft und die Bundesrepublik auf dem Gebiet der DDR keine Staatsgewalt ausübte (BGHSt 30, 1, 4).

    Dies ist nach der Entstehungsgeschichte des § 241 a StGB unbezweifelbar (vgl. die Nachw. in BGHSt 30, 1, 2).

    Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber des Zweiten Strafrechtsreformgesetzes, auf den die geltende Fassung des § 5 Nr. 6 StGB zurückzuführen ist, davon hat abgehen wollen (vgl. BGHSt 30, 1, 2/3; 32, 293, 296).

    Der Senat hält daher an seiner in BGHSt 30, 1 ausgesprochenen Auffassung fest, daß für eine in der DDR zum Nachteil eines - dort ansässigen - DDR-Bürgers begangene politische Verdächtigung (§ 241 a StGB) das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland gegolten hat.

  • BGH, 07.03.1984 - 3 StR 550/83

    Verurteilung wegen politischer Verdächtigung - Verfahrenshindernis der

    Auszug aus BGH, 29.04.1994 - 3 StR 528/93
    Für eine in der DDR zum Nachteil eines DDR-Bürgers durch eine politische Verdächtigung begangene Freiheitsberaubung galt zur Tatzeit das Strafrecht der DDR (Aufgabe BGH, 7. März 1984, 3 StR 550/83 (S), BGHSt 32, 293).

    Der Senat gibt seine entgegenstehende Rechtsprechung in BGHSt 32, 293 auf (nachfolgend unter Ziff. 1).

    Der Senat hat in BGHSt 32, 293 die Anwendbarkeit des § 239 StGB in Fällen der vorliegenden Art mit im wesentlichen folgender Begründung bejaht: Wie der Senat bereits in BGHSt 30, 1 entschieden habe, gelte das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland auch für eine in der DDR begangene politische Verdächtigung (§ 241 a StGB) zum Nachteil eines Bürgers der DDR, der dort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort habe.

    Die Überprüfung dieser in BGHSt 30, 1 und 32, 293 vertretenen Auffassungen erfordert eine Stellungnahme zum innerdeutschen Strafanwendungsrecht.

    Der Gesetzgeber wollte die Lösung der Rechtsprechung überlassen (Nachw. in BGHSt 30, 1, 3/4; 32, 293, 296).

    c) Von der Unanwendbarkeit des § 7 Abs. 1 StGB auf Straftaten gegen DDR-Bürger in der DDR sind entgegen BGHSt 32, 293 keine Ausnahmen für Taten anzuerkennen, durch die DDR-Bürger infolge einer in der DDR begangenen politischen Verdächtigung Opfer von rechtsstaatswidrigen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen geworden sind.

    Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber des Zweiten Strafrechtsreformgesetzes, auf den die geltende Fassung des § 5 Nr. 6 StGB zurückzuführen ist, davon hat abgehen wollen (vgl. BGHSt 30, 1, 2/3; 32, 293, 296).

    bb) Für eine in der DDR zum Nachteil eines DDR-Bürgers durch eine politische Verdächtigung begangene Freiheitsberaubung hat dagegen zur Tatzeit das Strafrecht der DDR gegolten (Aufgabe von BGHSt 32, 293).

  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Grundlagenvertrag

    Auszug aus BGH, 29.04.1994 - 3 StR 528/93
    Auch der Abschluß des Grundlagenvertrags vom 21. Dezember 1972 zwischen beiden deutschen Staaten hat nichts daran geändert, daß Deutschland als Ganzes trotz der Organisation der deutschen Staatsgewalt in zwei Teilstaaten fortbestand, so daß die DDR aus verfassungsrechtlicher Sicht zu Deutschland gehört hat und im Verhältnis zur Bundesrepublik nicht als Ausland angesehen werden durfte (BVerfGE 36, 1, 16 f., 23; 77, 137, 151; 82, 316, 320).

    Andererseits war die DDR ein selbständiges Völkerrechtssubjekt, dessen Unabhängigkeit und Selbständigkeit in inneren und äußeren Angelegenheiten zu respektieren war (BVerfGE 36, 1, 22, 27 f.).

    Daß diese Deutsche waren und das Gebiet der DDR im Verhältnis zur Bundesrepublik staatsrechtlich als Inland angesehen werden kann, folgt aus dem Grundgesetz (BVerfGE 36, 1, 17, 31; 82, 316, 320).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die trotz dessen Abschlusses fortbestehende Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland hervorgehoben, den Bürgern der DDR "Schutz und Fürsorge angedeihen zu lassen" (BVerfGE 36, 1, 31).

  • BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93

    Stellung der Rechtspflege im System der DDR; Rechtsbeugung durch DDR-Richter

    Auszug aus BGH, 29.04.1994 - 3 StR 528/93
    Denn das DDR-StGB kannte den Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 131), der bei offensichtlichen schweren Menschenrechtsverletzungen auch rechtsstaatswidrige Inhaftierungen erfaßte (vgl. das zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmte Urteil vom 13. Dezember 1993 - 5 StR 76/93 - S. 22 ff., MDR 1994, 395, 398), während dem DDR-StGB ein der politischen Verdächtigung vergleichbarer Straftatbestand fremd war.

    Ein Richter, der eine Freiheitsstrafe wegen Republikflucht verhängt hat, kann wegen Freiheitsberaubung an dem Verurteilten nur dann bestraft werden, wenn er durch seine Mitwirkung Rechtsbeugung begangen hat (Sperrwirkung der Rechtsbeugung, vgl. BGHSt 32, 357, 364; 10, 294, 298; zur Rechtsbeugung durch DDR-Richter vgl. das zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmte Urteil vom 13. Dezember 1993 - 5 StR 76/93 - S. 23, MDR 1994, 395).

  • BGH, 08.07.1952 - 1 StR 123/51

    Mittelbare Täterschaft durch Anzeige und Herbeiführung einer Verhandlung vor

    Auszug aus BGH, 29.04.1994 - 3 StR 528/93
    Der Bundesgerichtshof hat für politische Verdächtigungen unter der NS-Herrschaft ausgesprochen, daß die Frage, ob die durch den Vollzug eines Strafurteils herbeigeführte Folge rechtmäßig oder rechtswidrig ist, für alle Beteiligten - den Anzeigenden, den Polizeibeamten, den Staatsanwalt und den Richter - nur einheitlich entschieden werden kann, wenn der Anzeigende einen wahren Sachverhalt angezeigt und der Richter den wahren Sachverhalt in einem ordnungsmäßigen Verfahren zutreffend ermittelt hat (BGHSt 3, 110 f.).

    Auch der - gegebenenfalls bedingte - Vorsatz muß sich aufgrund einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" auf ein solches exzessives Vorgehen der DDR-Untersuchungs- oder Justizorgane erstrecken (vgl. auch BGHSt 3, 110, 127 f.).

  • BVerfG, 18.09.1990 - 2 BvE 2/90

    Beitrittsbedingte Grundgesetzänderungen

    Auszug aus BGH, 29.04.1994 - 3 StR 528/93
    Auch der Abschluß des Grundlagenvertrags vom 21. Dezember 1972 zwischen beiden deutschen Staaten hat nichts daran geändert, daß Deutschland als Ganzes trotz der Organisation der deutschen Staatsgewalt in zwei Teilstaaten fortbestand, so daß die DDR aus verfassungsrechtlicher Sicht zu Deutschland gehört hat und im Verhältnis zur Bundesrepublik nicht als Ausland angesehen werden durfte (BVerfGE 36, 1, 16 f., 23; 77, 137, 151; 82, 316, 320).

    Daß diese Deutsche waren und das Gebiet der DDR im Verhältnis zur Bundesrepublik staatsrechtlich als Inland angesehen werden kann, folgt aus dem Grundgesetz (BVerfGE 36, 1, 17, 31; 82, 316, 320).

  • BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56

    Standgerichtliches Todesurteil gegen einen Volkssturmmann (wegen Fahnenflucht und

    Auszug aus BGH, 29.04.1994 - 3 StR 528/93
    Ein Richter, der eine Freiheitsstrafe wegen Republikflucht verhängt hat, kann wegen Freiheitsberaubung an dem Verurteilten nur dann bestraft werden, wenn er durch seine Mitwirkung Rechtsbeugung begangen hat (Sperrwirkung der Rechtsbeugung, vgl. BGHSt 32, 357, 364; 10, 294, 298; zur Rechtsbeugung durch DDR-Richter vgl. das zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmte Urteil vom 13. Dezember 1993 - 5 StR 76/93 - S. 23, MDR 1994, 395).
  • BGH, 25.03.1993 - 5 StR 418/92

    Mauerschützen II

    Auszug aus BGH, 29.04.1994 - 3 StR 528/93
    Eine solche Annahme wäre auch nicht damit zu vereinbaren, daß andere rechtsstaatswidrige Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zum Nachteil von DDR-Bürgern - z.B. Todesschüsse im Grenzgebiet - nach dem Tatzeitrecht der DDR beurteilt werden (BGHSt 39, 1; 39, 168).
  • BGH, 02.02.1960 - 3 StR 53/59
    Auszug aus BGH, 29.04.1994 - 3 StR 528/93
    Denn aus der vom Bundesgesetzgeber gewollten Geltung des § 241 a StGB auch und gerade für Taten in der DDR folgt zwangsläufig, daß die tatbestandserheblichen Verdächtigungen und Bespitzelungen nicht deshalb rechtmäßig im Sinne des StGB sein können, weil sie von der formalen Gesetzeslage des DDR-Strafrechts und Verfahrensrechts gedeckt waren (vgl. BGHSt 14, 104, 106).
  • BGH, 03.11.1992 - 5 StR 370/92

    Mauerschützen I

    Auszug aus BGH, 29.04.1994 - 3 StR 528/93
    Eine solche Annahme wäre auch nicht damit zu vereinbaren, daß andere rechtsstaatswidrige Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zum Nachteil von DDR-Bürgern - z.B. Todesschüsse im Grenzgebiet - nach dem Tatzeitrecht der DDR beurteilt werden (BGHSt 39, 1; 39, 168).
  • BGH, 23.05.1984 - 3 StR 102/84

    Prügel durch Jugendstaatsanwalt - § 336 StGB aF (§ 339 StGB nF), § 340 StGB

  • BGH, 26.08.1993 - 4 StR 399/93

    Frage des anwendbaren Strafrechts für Taten eines DDR-Bürgers in der DDR, der vor

  • BGH, 26.11.1992 - 3 StR 319/92

    Strafbarkeit von Fälschungen der Kommunalwahl vom 7. Mai 1989 in der DDR nach der

  • BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83

    Teso

  • BGH, 18.08.2021 - 5 StR 39/21

    Rechtsbeugung durch Notveräußerung von Tieren (elementarer Rechtsverstoß;

    dd) Der Tatbestand der Rechtsbeugung entfaltet zudem Sperrwirkung, so dass Richter oder andere Amtsträger wegen Straftaten, die in einem inneren Zusammenhang mit der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache stehen, nur belangt werden können, wenn sie sich zugleich wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht haben (vgl. BVerfG, aaO; BGH, Urteile vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95, NStZ-RR 1997, 100; vom 20. Juni 1996 - 5 StR 54/96, NJ 1997, 35; vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247; vom 29. April 1994 - 3 StR 528/93, BGHSt 40, 125; vom 7. Dezember 1956 - 1 StR 56/56, BGHSt 10, 294, 298).
  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    c) Auch der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs geht in seinem Urteil vom 29. April 1994 (BGHSt 40, 125) im Zusammenhang mit der möglichen Bestrafung wegen der Anzeige einer geplanten "Republikflucht" davon aus, daß die Anwendung der gegen die Ausreisefreiheit gerichteten Strafvorschrift des § 213 StGB-DDR durch das DDR-Gericht für sich genommen noch keine Rechtsbeugung darstellt.

    Eine auf jenen Tatbestand gestützte Verurteilung ist zwar regelmäßig rechtsstaatswidrig; eine Bestrafung der für eine deshalb erfolgte Inhaftierung Verantwortlichen kommt indes nach den Gründen dieser Entscheidung nur in Betracht, wenn eine noch darüber hinausgehende offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung vorliegt (BGHSt 40, 125, 133 und 136).

  • BGH, 23.10.1996 - 5 StR 183/95

    Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung, wenn ein BRD-Bürger die Fluchtpläne eines

    Ein Bürger der Bundesrepublik Deutschland, der Fluchtpläne eines DDR-Bürgers denunziert und so dessen Inhaftierung bewirkt hat, kann wegen Freiheitsberaubung unabhängig davon bestraft werden, ob er dabei eine offensichtliche, schwere Menschenrechtsverletzung in seinen Vorsatz aufgenommen hat, die auch eine Strafbarkeit der verantwortlichen DDR-Richter wegen Rechtsbeugung begründete (Abgrenzung von BGHSt 40, 125; BGH NStZ 1995, 288).

    Die Erwägungen zum Strafanwendungsrecht in BGHSt 40, 125, denen sich der erkennende Senat angeschlossen hat (BGH NStZ 1995, 288), stehen dieser Betrachtung nicht entgegen; sie betreffen lediglich Taten, die ein DDR - Bürger in der DDR begangen hat, nicht aber in der DDR begangene Taten eines Bürgers der Bundesrepublik Deutschland.

    Die eine Strafbarkeit des Anzeigeerstatters einschränkenden Grundsätze der Entscheidung BGHSt 40, 125, denen der erkennende Senat gleichfalls folgt (NStZ 1995, 288; Urteil vom heutigen Tage - 5 StR 695/95 -), sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Danach hat sich ein DDR - Bürger jedenfalls dann nicht wegen Freiheitsberaubung strafbar gemacht, wenn er von einer geplanten "Republikflucht" glaubhaft Kenntnis erlangt und sich darauf beschränkt hat, dies - womöglich mit Rücksicht auf das Gebot aus § 225 Abs. 1 und 4 StGB - DDR - bei einer Dienststelle der Sicherheitsorgane der DDR zur Anzeige zu bringen und in einem späteren DDR - Strafverfahren als Zeuge zu bekunden; Prüfungsmaßstab für das Merkmal der Rechtswidrigkeit ist insoweit das Recht der DDR (vgl. BGHSt 40, 125, 134).

    Notstand war für ihn ersichtlich nicht gegeben (vgl. BGHSt 40, 125, 137).

    Während er daher den nach DDR - Recht zu beurteilenden eine Fluchtvorbereitung denunzierenden DDR-Bürgern zugute kommen muß (vgl. BGHSt 40, 125; BGH NStZ 1995, 288; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 695/95 -), kann er für Bürger der Bundesrepublik Deutschland, für die, wie vorliegend für den Angeklagten, nicht DDR - Recht maßgeblich ist, gerade nicht gelten.

    Ob konsequent auch die nach BGHSt 40, 125, 136 f.; BGH NStZ 1995, 288, 289 vorzunehmenden tatbestandlichen Einschränkungen des § 241a StGB nur für DDR - Bürger gelten, bedarf - da insoweit Teilverjährung eingetreten ist - hier keiner Entscheidung.

  • BGH, 16.11.1995 - 5 StR 747/94

    Rechtsbeugung durch DDR-Richter wegen Verhängung von Todesstrafen

    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Richter der DDR wegen Rechtsbeugung (§ 336 StGB, § 244 StGB-DDR) und damit tateinheitlich zusammentreffender Delikte verfolgt werden (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 125; 40, 169; 40, 272; BGH NJW 1995, 2734; Senatsurteile vom 15. September 1995 - 5 StR 642 und 713/94 sowie 23, 68 und 168/95 -).
  • BGH, 08.02.1995 - 5 StR 157/94

    Politische Verdächtigung - Republikflucht - Freiheitsberaubung - Rechtsbeugung

    Dies hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Blick auf das durch den Einigungsvertrag gestaltete innerdeutsche Strafanwendungsrecht unter Aufgabe seiner entgegenstehenden Rechtsprechung (BGHSt 32, 293) entschieden und Grundsätze für eine restriktive Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle der vorliegenden Art herausgearbeitet (BGHSt 40, 125 = NStZ 1994, 426 = NJW 1994, 3174).

    Dieses ist gemäß Art. 315 Abs. 4 EGStGB auch nach der Vereinigung maßgebend (BGHSt 40, 125 = NStZ 1994, 426 = NJW 1994, 3174).

    Nach der erwähnten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 40, 125) hat sich ein DDR-Bürger, mag sein Verhalten - wie hier - noch so verwerflich gewesen sein, jedenfalls dann nicht wegen Freiheitsberaubung nach § 131 StGB-DDR strafbar gemacht, wenn er von einer sogenannten Republikflucht vor deren Beendigung glaubhaft Kenntnis erlangt und sich darauf beschränkt hat, dies bei einer Dienststelle der Sicherheitsorgane der DDR zur Anzeige zu bringen und in einem späteren DDR-Strafverfahren als Zeuge zu bekunden, es sei denn gegenüber dem Angezeigten wären schwere und offensichtliche Menschenrechtsverletzungen begangen worden und der Anzeigeerstatter hätte dies billigend in Kauf genommen (BGHSt 40, 125 = NStZ 1994, 426 = NJW 1994, 3174; vgl. auch BGH Urteil vom 11. Oktober 1994 - VI ZR 234/93 -).

    Darauf kann es indes in Fällen der vorliegenden Art nicht ankommen, weil die strafrechtliche Bewertung einer durch Strafurteil bewirkten Freiheitsentziehung für alle Beteiligten - vom Anzeigenden bis zum Richter - nur einheitlich nach objektiven Gesichtspunkten entschieden werden kann, wenn der Anzeigende einen wahren Sachverhalt angezeigt und der Richter den wahren Sachverhalt in einem nicht zu beanstandenden Verfahren zutreffend ermittelt hat (BGHSt 3, 110 f.; BGHSt 40, 125 = NStZ 1994, 426 = NJW 1994, 3174).

    Ein Richter, der eine Freiheitsstrafe wegen Republikflucht verhängt hat, kann wegen Freiheitsberaubung an dem Verurteilten nur dann bestraft werden, wenn er durch seine Mitwirkung Rechtsbeugung begangen hat (Sperrwirkung der Rechtsbeugung, vgl. BGHSt 40, 125 = NStZ 1994, 426 = NJW 1994, 3174; BGHSt 32, 357, 364; 10, 294, 298), diese setzt aber eine schwere und offensichtliche Menschenrechtsverletzung voraus (BGHSt 40, 30).

    Das Landgericht legte seinem Urteil, das vor der Entscheidung BGHSt 40, 125 erging, die Rechtsauffassung zugrunde, wie sie seit BGHSt 32, 293 anerkannt war.

    Dies war bei einer drohenden Verurteilung aufgrund eines in der DDR geltenden Strafgesetzes bei gebotener einschränkender Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals (BGHSt 40, 125 = NStZ 1994, 426 = NJW 1994, 3174) nur dann der Fall, wenn mit einer Bestrafung gerechnet werden mußte, die in einem unerträglichen Mißverhältnis zur Tat steht, so daß sie als grob ungerecht und als schwerer, offensichtlicher Verstoß gegen die Menschenrechte erscheinen muß, oder wenn in dem Ermittlungs- oder Strafverfahren sonst mit schweren Verstößen gegen die Menschenrechte zu rechnen war.

  • BGH, 22.04.1998 - 5 StR 5/98

    Freispruch vom Vorwurf der Erpressung wegen Vermittlung der Ausreise aus der DDR

    Die DDR-Strafnorm für "ungesetzlichen Grenzübertritt" wird nicht als schlechthin unbeachtlich angesehen (BGHSt 40, 125, 134 ff.; 41, 247, 254 f., 258 f., 265; BGH NStZ 1995, 288); nicht hinnehmbar sind lediglich daran geknüpfte grob unverhältnismäßige Rechtsfolgen (BGHSt 40, 30, 43; BGHR StGB § 336 DDR-Richter 2).
  • BGH, 16.10.1996 - 3 StR 354/96

    Wolfgang Schnur

    Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Strafbarkeit und Verfolgbarkeit früherer Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der DDR nach der Vereinigung Deutschlands wegen ihrer zuvor gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Spionagetätigkeit (BVerfGE 92, 277) sind die vom Senat in BGHSt 40, 125 [BGH 29.04.1994 - 3 StR 528/93] als maßgeblich erachteten Gründe für die Anwendbarkeit des § 241 a StGB auf die in der DDR begangenen politischen Verdächtigungen nicht in Frage gestellt worden.

    Eine vergleichbare Ambivalenz in der Bewertung ist bei den von § 241 a StGB erfaßten Fällen der politischen Verdächtigung jedenfalls dann nicht festzustellen, wenn die vom Senat in BGHSt 40, 125 [BGH 29.04.1994 - 3 StR 528/93] gegenüber früherer Rechtsprechung vorgenommene Einschränkung beachtet wird, daß die dem Angezeigten drohenden rechtsstaatswidrigen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen im Sinne des § 241 a StGB nur solche sind, die offensichtlich in schwerwiegender Weise gegen die Menschenrechte verstoßen.

    Vielmehr findet § 241 a StGB in der Anwendung auf derartige DDR-Taten seine innere Rechtfertigung nicht nur in einer aus dem Grundgesetz ableitbaren und in einem besonderen staatsrechtlichen Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur DDR begründeten Schutzverpflichtung gegenüber deren Bürgern (vgl. BGHSt 40, 125, 132) [BGH 29.04.1994 - 3 StR 528/93], sondern auch darin, daß die von ihm erfaßten Verhaltensweisen einem allgemeinen und eindeutigen sozialethischen Unwerturteil unterliegen.

    Unter diesen Umständen erweist es sich als unschädlich, daß das Landgericht einen offensichtlichen und schwerwiegenden Menschenrechtsverstoß möglicherweise allein schon in der Strafverfolgung wegen des auf die §§ 99, 100, 106 StGB/DDR gestützten Vorwurfs als solchen gesehen hat (vgl. dagegen BGHSt 40, 125, 134, 136 f. [BGH 29.04.1994 - 3 StR 528/93]; BGH NStZ 1996, 86, 88; BGH DtZ 1996, 92, 93).

  • BGH, 11.10.1994 - VI ZR 234/93

    Haftung wegen Anzeige einer geplanten Republikflucht aus der ehemaligen DDR

    Dies gilt auch für Normen, die - wie § 241 a StGB für die Strafbarkeit der politischen Verdächtigung (vgl. dazu BGHSt 30, 1, 4 ff. [BGH 26.11.1980 - 3 StR 393/80 S]; 32, 293, 294 ff. [BGH 07.03.1984 - 3 StR 550/83 S]; BGH, Urteil vom 29. April 1994 - 3 StR 528/93 - NStZ 1994, 426, 427, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) - bereits vor der deutschen Vereinigung Geltung auch für das Verhalten von Bürgern der DDR auf deren Staatsgebiet beanspruchten.

    Im Fall der Anzeige eines Vorhabens der "Republikflucht" läge ein solcher Ausnahmefall dann vor, wenn der Angezeigte besonderen Willkürmaßnahmen mit offensichtlicher und schwerster Verletzung seiner Menschenrechte ausgesetzt war und der Anzeigenerstatter mit einem solchen Vorgehen der Behörden gerechnet hat (vgl. - betreffend die Frage der Bestrafung eines Anzeigenerstatters wegen Freiheitsberaubung - die Ausführungen in BGH, Urteil vom 29. April 1994 - 3 StR 528/93 - NStZ 1994, 426, 427).

    Der hinsichtlich der Problematik der Strafbarkeit in derartigen Fällen entwickelte Grundsatz, ein Anzeigenerstatter in einem DDR-Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen ungesetzlichen Grenzübertritts dürfe nicht einem höheren Strafbarkeitsrisiko ausgesetzt sein als die DDR-Amtspersonen, die die Verhängung der vom Anzeigenerstatter in Kauf genommenen Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar zu vertreten haben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. April 1994 - 3 StR 528/93 - NStZ 1994, 426, 428), kann vorliegend nicht dazu führen, auch eine zivilrechtliche Haftung des Beklagten nur dann und insoweit in Betracht zu ziehen, als sie auch die jeweiligen Amtspersonen treffen kann.

  • BGH, 24.11.2022 - 3 StR 64/22

    Anwendung deutschen Strafrechts (Inlandstat bei mehreren verwirklichten

    Lediglich in Bezug auf Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug und gegen international geschützte Rechtsgüter im Sinne der §§ 5 und 6 StGB hat der Bundesgerichtshof den Anwendungsbereich dahin als tatbestandsbezogen gewertet, dass das tateinheitliche Zusammentreffen eines der enumerativ aufgeführten Delikte mit einem anderen Delikt für dieses grundsätzlich nicht die Geltung des deutschen Strafrechts begründet (s. BGH, Urteile vom 22. Januar 1986 - 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1; vom 29. April 1994 - 3 StR 528/93, BGHSt 40, 125, 132 f.; Beschlüsse vom 17. Mai 1991 - 2 StR 183/90, NJW 1991, 3104; vom 23. April 2019 - 4 StR 41/19, BGHR StGB § 7 Abs. 2 Nr. 2 Auslieferung 4 Rn. 5 ff. mwN; zu Ausnahmen BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 65, 69 ff.).
  • KG, 21.06.1996 - 1 Ss 189/95
    Die maßgeblichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 29. April 1994 (BGHSt 40, 125 ff.) sowie vom 8. Februar 1995 (NStZ 1995, 288 f.) konnten sich nach Lage des jeweiligen Sachverhaltes zunächst auf die Feststellung beschränken, daß eine Strafbarkeit jedenfalls dann nicht gegeben sei, wenn der Anzeigende von einer sogenannten Republikflucht vor deren Beendigung glaubhaft Kenntnis erlangt und sich darauf beschränkt hat, dies bei einer Dienststelle der Sicherheitsorgane der DDR zur Anzeige zu bringen und in einem späteren DDR-Strafverfahren als Zeuge zu bekunden, es sei denn gegenüber dem Angezeigten wären schwere und offensichtliche Menschenrechtsverletzungen begangen worden und der Anzeigeerstatter hätte dies billigend in Kauf genommen (vgl. BGHSt 40, 125, 134; BGH NStZ 1995, 288 ).

    Gegen eine solche Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Angeklagten - ungeachtet seiner moralischen Verwerflichkeit - spricht, daß auch insoweit Prüfungsmaßstab für das Merkmal der Rechtswidrigkeit das Recht der DDR sein muß (vgl. BGHSt 40, 125, 134).

    angezeigt und der Richter den wahren Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren zutreffend ermittelt hat (vgl. BGHSt 3, 110, 114; BGHSt 40, 125, 136 f.; BGH NStZ 1995, 288 f.).

    Bei einer durch eine strafgerichtliche Verurteilung begründeten Freiheitsentziehung ist jedoch der Grundsatz der Sperrwirkung der Rechtsbeugung dahingehend zu berücksichtigen, daß ein Richter, der eine Freiheitsstrafe etwa wegen Republikflucht verhängt hat, wegen Freiheitsberaubung an dem Verurteilten nur dann bestraft werden kann, wenn er durch seine Mitwirkung Rechtsbeugung begangen hat (vgl. BGHSt 40, 125, 136; BGH NStZ 1995, 288, 289).

  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 42/94

    Amtsenthebung einer Notarin

  • BGH, 23.10.1996 - 5 StR 695/95

    Anstiftung zur Freiheitsberaubung durch Weiterleitung von Flucht-Informationen an

  • LG Berlin, 15.03.1996 - 502 KLs 22/95

    Wolfgang Schnur

  • BGH, 11.04.1997 - 3 StR 576/96

    Freispruch von DDR-Richtern und DDR-Staatsanwalt aufgehoben

  • BGH, 03.12.1996 - 5 StR 67/96

    Strafbarkeit eines DDR-Amtsträgers, der die Verschleppung eines Westspions in die

  • BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94

    Rechtsbeugung von Richtern der DDR - Anwendung "politischen Strafrechts"

  • BGH, 02.07.1997 - StB 24/96

    Verwirklichung des Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit durch

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 68/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

  • BGH, 11.12.1997 - 4 StR 414/97

    Freiheitsberaubung zum Nachteil zweier fluchtwilliger DDR-Bürger - Nutzung einer

  • BGH, 09.12.1996 - AnwZ (B) 33/96

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

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Rechtsprechung
   BGH, 26.07.1994 - 1 StR 286/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,3625
BGH, 26.07.1994 - 1 StR 286/94 (https://dejure.org/1994,3625)
BGH, Entscheidung vom 26.07.1994 - 1 StR 286/94 (https://dejure.org/1994,3625)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 1994 - 1 StR 286/94 (https://dejure.org/1994,3625)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 83
  • StV 1995, 23 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 01.03.2012 - 3 StR 425/11

    Totschlag (minder schwerer Fall; schwere Beleidigung; eigene Schuld); Mord

    Zutreffend hat das Landgericht bereits den erforderlichen Motivationszusammenhang zwischen der den Angeklagten zurückweisenden und abwertenden Äußerung und der Tötungshandlung verneint (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1966 - 2 StR 525/65, BGHSt 21, 14, 17 f. und Beschluss vom 26. Juli 1994 - 1 StR 286/94, NStZ 1995, 83).
  • BGH, 08.09.2016 - 1 StR 372/16

    Minder schwerer Fall des Totschlags (Begriff der schweren Beleidigung; Begriff

    Maßgebend ist vielmehr, ob der bei einem Täter durch die Provokation hervorgerufene Zorn noch angehalten und ihn zu seiner Tat hingerissen hat (BGH, Beschlüsse vom 28. September 2010 - 5 StR 358/10, NStZ-RR 2011, 10 und vom 26. Juli 1994 - 1 StR 286/94, NStZ 1995, 83) und als nicht durch rationale Erwägung unterbrochene Gefühlsaufwallung fortgewirkt hat (BGH, Beschluss vom 16. April 2007 - 5 StR 134/07, NStZ-RR 2007, 200).
  • BGH, 16.04.2007 - 5 StR 134/07

    Unterlassene Erörterung eines minder schweren Falles des Totschlages (Zorn;

    Dies war hier aus Rechtsgründen unerlässlich (vgl. BGH NStZ 1995, 83 Nr. 10; BGH NStZ-RR 2000, 80 Nr. 3; Senat, Beschlüsse vom 12. Juni 2002 - 5 StR 221/02 - und vom 11. Dezember 2006 - 5 StR 457/06 -).
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