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Rechtsprechung
   BGH, 07.09.1995 - 1 StR 236/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1137
BGH, 07.09.1995 - 1 StR 236/95 (https://dejure.org/1995,1137)
BGH, Entscheidung vom 07.09.1995 - 1 StR 236/95 (https://dejure.org/1995,1137)
BGH, Entscheidung vom 07. September 1995 - 1 StR 236/95 (https://dejure.org/1995,1137)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 174 Abs. 1 StGB; § 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB; § 176 Abs. 1 StGB; § 176 Abs. 2 StGB
    Sexueller Missbrauch von Kindern, von Schutzbefohlenen (Täterschaft; eigenhändige Delikte; Merkmal des "Bestimmens")

  • Wolters Kluwer

    Sexualdelikte - Eigenhändige Delikte - Tätermerkmal - Bestimmen des Opfers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 174, § 176

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Urteil im "Flachslandenprozeß"

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 41, 242
  • NJW 1995, 3065
  • MDR 1996, 83
  • NStZ 1996, 121
  • NStZ 1996, 130
  • StV 1996, 91
  • JR 1996, 210
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.06.1977 - 1 StR 273/77

    Voraussetzungen für das Setzen der Beweiswürdigung des Angeklagten an die Stelle

    Auszug aus BGH, 07.09.1995 - 1 StR 236/95
    Diese Ansicht könnte zwar mit der gleichen Begründung bezweifelt werden, die unter der früheren Fassung des § 177 StGB die Meinung stützte, auch derjenige, der den Beischlaf nicht selbst ausführt, könne Mittäter der Vergewaltigung sein (vgl. BGHSt 6, 226; 27, 205); das wurde 1973 Gesetz.

    In den §§ 177, 178 StGB (die nicht nur eine Klarstellung der ohnehin geltenden Rechtslage bedeuteten; vgl. BGHSt 27, 205) ist ausdrücklich geregelt, daß Täterschaft auch dann vorliegen kann, wenn nicht der Täter selbst, sondern ein "Dritter" die verbotenen sexuellen Handlungen vornimmt.

  • BGH, 25.06.1954 - 2 StR 298/53

    Mitwirkung bei Gewaltanwendung - Mittäter - Notzucht

    Auszug aus BGH, 07.09.1995 - 1 StR 236/95
    Diese Ansicht könnte zwar mit der gleichen Begründung bezweifelt werden, die unter der früheren Fassung des § 177 StGB die Meinung stützte, auch derjenige, der den Beischlaf nicht selbst ausführt, könne Mittäter der Vergewaltigung sein (vgl. BGHSt 6, 226; 27, 205); das wurde 1973 Gesetz.

    Entscheidend sind jedoch die Fassung des gesetzlichen Tatbestands (vgl. BGHSt 6, 226, 227), der Zusammenhang - und die Zusammenschau - der einschlägigen Gesetzesbestimmungen, schließlich deren Entstehungsgeschichte.

  • BGH, 02.11.1983 - 3 StR 441/83

    Sexueller Nötigung - Handlung - Opfer - Berührung - onanieren

    Auszug aus BGH, 07.09.1995 - 1 StR 236/95
    Nach Auffassung des Senats kann Täter i.S.v. § 176 Abs. 1 und § 174 Abs. 1 StGB nur sein, wer das Kind selbst körperlich berührt; es handelt sich um "eigenhändige Delikte" (vgl. BGH, Beschl. vom 2. November 1983 - 3 StR 441/83; Horn in SK-StGB 25. Lieferung § 174 Rdn. 10, § 176 Rdn. 3; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 174 Rdn. 2, § 176 Rdn. 3; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 174 Rdn. 12).
  • KG, 25.08.1976 - Ss 374/75
    Auszug aus BGH, 07.09.1995 - 1 StR 236/95
    Es ist schwer vorstellbar, diese Unterschiede in den Fassungen der §§ 174, 176 bis 179 StGB - die alle auf das Vierte Strafrechtsreformgesetz zurückgehen - seien zufällig und ohne sachliche Bedeutung (in gleichem Sinn KG NJW 1977, 817).
  • BGH, 08.01.1985 - 1 StR 686/84

    Begriff des "Bestimmens"; Begriff des "Einwirkens"

    Auszug aus BGH, 07.09.1995 - 1 StR 236/95
    Erforderlich sei also die Einflußnahme auf den Willen des anderen, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten bringe (BGH NJW 1985, 924).
  • BGH, 10.10.2013 - 4 StR 258/13

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (gemeinschaftliche täterschaftliche

    Bei § 176 Abs. 1 StGB handelt es sich aber um ein eigenhändiges Delikt (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1995 - 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 243 ff.), was jede mittäterschaftliche Zurechnung gemäß § 25 Abs. 2 StGB ausschließt (vgl. Hörnle, aaO, § 176 Rn. 24, 26).

    Da § 176 Abs. 2 StGB die Verursachung sexueller Handlungen von oder an einem Dritten durch Einwirken auf das kindliche Opfer strafrechtlich erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1995 - 1 StR 236/95, aaO, 246), liegt die für eine gemeinschaftliche Tatbegehung nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB erforderliche gleiche Zielrichtung des täterschaftlichen Handelns hier darin, dass der Täter nach § 176 Abs. 2 StGB durch seinen Bestimmungsakt gerade diejenige sexuelle Handlung ermöglicht, die der andere im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB vornimmt oder an sich vornehmen lässt.

  • BGH, 04.03.2020 - 2 StR 501/19

    Sexueller Missbrauch von Kindern; schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

    Erforderlich ist danach, dass der Täter das Kind selbst körperlich berührt, da es sich bei dem Grundtatbestand des § 176 Abs. 1 StGB um ein eigenhändiges Delikt handelt (BGH, Urteil vom 7. September 1995 - 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 243; Senat, Beschluss vom 25. September 2018 - 2 StR 275/18, juris Rn. 21; BGH, Beschluss vom 1. August 2019 - 4 StR 237/19).

    Dabei ist es für die Annahme eines Bestimmens im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB ausreichend, dass der Täter durch sein Einwirken auf das Kind die sexuelle Handlung zwischen dem nach § 176 Abs. 1 StGB handelnden Täter und dem Kind verursacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1995 - 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 246; Beschluss vom 15. März 2017 - 4 StR 22/17, aaO; Beschluss vom 22. November 2017 - 4 StR 401/17, NStZ-RR 2017, 142; ebenso LK-StGB/Hörnle, 12. Aufl., § 176 Rn. 17; Schönke/Schröder/Eisele, aaO, § 176 Rn. 8; aA MK-StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 176 Rn. 31 f.; SSW-StGB/Wolters, aaO, § 176 Rn. 5).

    Taugliche Opfer sind dabei auch Kleinkinder, die noch keinen eigenen Willen bilden können (BGH, Urteil vom 7. September 1995 - 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 245).

    Erforderlich ist in diesen Fällen ein Verursachen durch ein Verhalten, das auf das Opfer zielt, etwa wenn der Täter durch das Ausüben physischen Zwangs auf das Kind zugreift und es festhält oder dem Dritten aushändigt (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1995 - 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 246).

  • BGH, 14.04.2020 - 5 StR 37/20

    Amtsanmaßung kein eigenhändiges Delikt (Rechtsgut; Schutz des Staates und der

    Für die Abgrenzung sind auch die Fassung des gesetzlichen Tatbestandes, der Zusammenhang der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie deren Entstehungsgeschichte von Bedeutung (BGH, Urteil vom 7. September 1995 - 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 243).
  • BGH, 09.07.2014 - 2 StR 13/14

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Gegenseitiges Urinieren in den Mund

    § 176 Abs. 1 StGB erfasst zwar - im Gegensatz zu seinem Absatz 2 - nur solche Handlungen, bei denen es zum Körperkontakt zwischen dem Täter und dem Kind kommt (BGH, Urteil vom 24. September 1991 - 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 70; Urteil vom 7. September 1995 - 1 StR 236/95, 41, 242, 243; Urteil vom 31. Oktober 1995 - 1 StR 527/95, 285, 287; Senat, Urteil vom 20. Mai 1992 - 2 StR 73/92, NStZ 1992, 433; Beschluss vom 26. August 1998 - 2 StR 357/98).
  • BGH, 12.03.2014 - 4 StR 562/13

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (Begriff des sexuellen Handlungen:

    Als Täter nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB kann daher nur bestraft werden, wer entweder selbst ("eigenhändig") entsprechend § 176 Abs. 1 StGB Körperkontakt zu dem Kind aufnimmt (BGH, Beschluss vom 26. August 1998 - 2 StR 357/98, NStZ-RR 1999, 321, 322, bei Pfister; Urteil vom 7. September 1995 - 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 243) und dabei mit ihm den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Hörnle in: LK-StGB, 12. Aufl., § 176a Rn. 45; vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2011 - 4 StR 468/11, NStZ-RR 2012, 45; Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR 3/99, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Mittäter 1, jeweils zu § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) oder wer entsprechend § 176 Abs. 2 StGB das Kind dazu bestimmt, eine der genannten Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von diesem an sich vornehmen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2004 - 4 StR 134/04, NStZ 2005, 152, 153; Hörnle in: LK-StGB, 12. Aufl., § 176a Rn. 46).
  • BGH, 22.11.2017 - 4 StR 401/17

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (gemeinschaftliche Tatbegehung:

    Für die Annahme eines Bestimmens im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB ist es ausreichend, dass der Täter durch ein Einwirken auf das Kind die sexuelle Begegnung zwischen dem nach § 176 Abs. 1 StGB handelnden Täter und dem Kind verursacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2017 - 4 StR 22/17, NStZ-RR 2017, 142; Urteil vom 7. September 1995 - 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 245 f.; BeckOK StGB/Ziegler, 36. Ed., § 176 Rn. 16; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 29. Aufl., § 176 Rn. 8; Hörnle in: Leipziger Kommentar z. StGB, 12. Aufl., § 176 Rn. 17).
  • BGH, 20.01.2000 - 4 StR 400/99

    Bestimmen einer Person unter achtzehn Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit

    Zwar hat der Bundesgerichtshof zu den §§ 174, 176 StGB ausgeführt, daß dort der Begriff des "Bestimmens" nicht ohne weiteres demselben Begriff in § 26 StGB gleichgestellt werden könne; er hat dabei aber entscheidend darauf abgestellt, daß diese Vorschriften auch Klein- und Kleinstkinder betreffen, bei denen eine der Anstiftung im Sinne des § 26 StGB gleichzusetzende Beeinflussung des Willens offensichtlich nicht in Betracht kommt (BGHSt 41, 242, 245).
  • BGH, 01.08.2019 - 4 StR 237/19

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (eigenhändiges Delikt; Bestimmen des

    Täter nach § 176a Abs. 2 Nr. 1, § 176 Abs. 1 StGB kann indes nur sein, wer das Kind selbst körperlich berührt, da es sich beim Grundtatbestand des § 176 Abs. 1 StGB um ein eigenhändiges Delikt handelt (BGH, Urteil vom 7. September 1995 - 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 243).
  • BGH, 04.02.2003 - GSSt 1/02

    Hohe Mindesfreiheitsstrafe von fünf Jahren gilt grundsätzlich auch für

    Die Rechtsprechung stellt bei der Annahme solcher Delikte darauf ab, ob das maßgebliche Unrecht weniger in der Gefährdung des Rechtsguts als in eigenem verwerflichen Tun liegt (BGHSt 6, 226, 227; 41, 242, 243).
  • BGH, 29.03.2022 - 2 StR 490/21

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Voraussetzungen; eigenhändiges Delikt;

    Eine Verurteilung nach dem Grundtatbestand des § 176 Abs. 1 StGB aF setzt voraus, dass der Täter das Kind körperlich berührt; es handelt sich um ein eigenhändiges Delikt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. September 2018 - 2 StR 275/18, juris Rn. 25 ff.; vom 4. März 2020 - 2 StR 501/19, BGHR § 176a Abs. 2 Nr. 2 Tatbegehung, gemeinschaftliche 2; BGH, Urteil vom 7. September 1995 - 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 243; Beschluss vom 1. August 2019 - 4 StR 237/19; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 176 Rn. 25; SK-StGB/Wolters, 9. Aufl., § 176 Rn. 14).

    Zwar genügt für ein Bestimmen nach § 176 Abs. 2 StGB aF, dass der Täter durch sein unmittelbares, nicht notwendigerweise eigenhändiges Einwirken auf das Kind die Vornahme der sexuellen Handlung mitverursacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 2021 - 2 StR 264/21, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 7. September 1995 - 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 246; Beschluss vom 22. November 2017 - 4 StR 401/17, NStZ 2018, 460; MüKo-StGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 176 Rn. 33; SK-StGB/Wolters, 9. Aufl., § 176 Rn. 10).

  • BGH, 25.10.2023 - 2 StR 285/23

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; Beruhen mehrerer Tatvorwürfe auf den

  • BGH, 28.09.2021 - 2 StR 264/21

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Anstiftung: Bestimmen); Herstellen

  • BGH, 25.09.2018 - 2 StR 275/18

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Voraussetzungen der Täterschaft);

  • BGH, 14.12.2001 - 3 StR 369/01

    Anfragebeschluss; Vorlagebeschluss; Mitsichführen einer Schusswaffe; bewaffneter

  • BGH, 05.09.2019 - 4 StR 611/18

    Urteil gegen ehemalige Altenpfleger aus Lambrecht rechtskräftig. BGH bestätigt

  • LG Cottbus, 03.03.2020 - 23 KLs 25/18
  • BGH, 14.02.2023 - 2 StR 403/22

    Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung

  • BGH, 18.04.2007 - 2 StR 19/07

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Schutzaltersgrenze; Missbrauch eines

  • BGH, 05.07.1996 - 4 StR 289/96

    Sexueller Mißbrauch - Kindervermittlung - Beihilfe

  • BGH, 23.08.2022 - 3 StR 197/22

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern und sexueller Missbrauch von Kindern;

  • LG Ansbach, 20.07.1995 - KLs 2 Js 6569/93

    Flachslanden-Prozesse

  • BGH, 07.09.1995 - 1 StR 136/95

    Eigenhändige Delikte - Sexueller Mißbrauch

  • BGH, 13.01.1998 - 4 StR 589/97

    Sexueller Missbrauch eines Kindes

  • BGH, 26.08.1998 - 2 StR 357/98

    Änderung einer Strafe wegen Fehlens des körperlichen Kontaktes bei sexueller

  • BGH, 07.03.2001 - 1 StR 37/01

    Verwerfung der Revision als unbegründet

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Rechtsprechung
   BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2581
BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94 (https://dejure.org/1995,2581)
BGH, Entscheidung vom 17.01.1995 - 4 StR 737/94 (https://dejure.org/1995,2581)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94 (https://dejure.org/1995,2581)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 121
  • NStZ 1996, 122
  • NStZ-RR 1996, 33
  • StV 1995, 470
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.02.1989 - 3 StR 13/89

    Erforderlichkeit eines Gesamtvorsatzes für die Annahme einer fortgesetzten Tat -

    Auszug aus BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94
    Es hat hierbei verkannt, daß auch dann, wenn die Voraussetzungen des Regelbeispiels erfüllt sind, dessen indizielle Bedeutung durch andere Strafzumessungsfaktoren ausgeglichen werden kann mit der Folge, daß auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1, 5, 6, 7).

    Deshalb muß sich der Tatrichter schon bei der Strafrahmenwahl in einer Gesamtwürdigung mit den zugunsten des Täters sprechenden Besonderheiten des Falles auseinandersetzen (BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5 m.w.N.).

    Die wiederholte Verwirklichung gleichartiger, gegen dasselbe Opfer gerichteter, einer persönlichen Beziehung entspringender Taten muß zudem nicht Ausdruck einer sich steigernden rechtsfeindlichen Einstellung sein; vielmehr kann auch die Hemmschwelle für die späteren Taten - aus dem Angeklagten nicht voll anzulastenden Gründen - von Tat zu Tat niedriger geworden sein (BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5).

  • BGH, 01.02.1991 - 2 StR 648/90

    Strafschärfende Berücksichtigung des geringen Alters des Opfers bei Verurteilung

    Auszug aus BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94
    Entscheidend sind - und das gilt auch für die weiter genannte Strafzumessungserwägung - insoweit die vom Angeklagten konkret verschuldeten Auswirkungen der Taten für das Kind (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 1 Strafzumessung 3; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 46 Rdn. 23, § 176 Rdn. 13).
  • BGH, 02.09.1994 - 2 StR 381/94

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer schadensgleichen Vermögensgefährdung

    Auszug aus BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94
    Für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe hat nicht so sehr die Summe der Einzelstrafen, sondern die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung und Gesamtwürdigung der Person des Täters und seiner Taten im Vordergrund zu stehen (BGH, Beschluß vom 2. September 1994 - 2 StR 381/94 m.w.N.).
  • BGH, 20.04.1989 - 4 StR 161/89

    Sexueller Missbrauch - Regelbeispiel - Indizwirkung - Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94
    Es hat hierbei verkannt, daß auch dann, wenn die Voraussetzungen des Regelbeispiels erfüllt sind, dessen indizielle Bedeutung durch andere Strafzumessungsfaktoren ausgeglichen werden kann mit der Folge, daß auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1, 5, 6, 7).
  • BGH, 14.09.1993 - 1 StR 553/93

    Besorgnis der künftigen Verletzung von Kraftfahrerpflichten als Voraussetzung für

    Auszug aus BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94
    Es hat hierbei verkannt, daß auch dann, wenn die Voraussetzungen des Regelbeispiels erfüllt sind, dessen indizielle Bedeutung durch andere Strafzumessungsfaktoren ausgeglichen werden kann mit der Folge, daß auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1, 5, 6, 7).
  • BGH, 13.01.1987 - 1 StR 654/86

    Annahme eines besonders schweren Falls bei Verwirklichung eines Regelbeispiels

    Auszug aus BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94
    Es hat hierbei verkannt, daß auch dann, wenn die Voraussetzungen des Regelbeispiels erfüllt sind, dessen indizielle Bedeutung durch andere Strafzumessungsfaktoren ausgeglichen werden kann mit der Folge, daß auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1, 5, 6, 7).
  • LG Essen, 04.02.2022 - 25 KLs 11/21

    Sexueller Missbrauch

    Die Kammer hat dabei nicht übersehen, dass in Fällen, in denen - anders als hier - weder ein präpubertärer Entwicklungsstand noch Folgen der Taten in Rede stehen der Umstand allein, dass ein Opfer ein bestimmtes Alter hat, den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat(en) nicht ohne weiteres erhöht (BGH, Beschluss vom 17.01.1995, 4 StR 737/94, abgedruckt in NStZ-RR 1996, 33/34).

    Die Kammer hat dabei nicht übersehen, dass in Fällen, in denen - anders als hier - weder ein präpubertärer Entwicklungsstand noch Folgen der Taten in Rede stehen der Umstand allein, dass ein Opfer ein bestimmtes Alter hat, den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat(en) nicht ohne weiteres erhöht (BGH, Beschluss vom 17.01.1995, 4 StR 737/94, abgedruckt in NStZ-RR 1996, 33/34).

  • BGH, 25.09.2018 - 4 StR 192/18

    Sexueller Missbrauch von Kindern (strafschärfende Berücksichtigung von

    Bei Delikten gemäß § 176 StGB können zwar entgegen der Ansicht der Revision solche Tatfolgen beim Opfer als verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB strafschärfend gewertet werden, die über die tatbestandlich vorausgesetzte abstrakte Gefährdung des Kindeswohls hinausgehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1991 2 StR 648/90, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Strafzumessung 3; vom 17. Januar 1995 4 StR 737/94, StV 1995, 470; vom 25. April 2001 1 StR 143/01, StV 2002, 75).
  • BGH, 17.12.1997 - 3 StR 567/97

    Sichverschaffen von pornographischen Schriften, die den sexuellen Mißbrauch von

    Das gilt um so mehr, als das Landgericht in den Fällen des - zum Teil ausdrücklich als kurz gewerteten - "Krabbelns" an den unbedeckten Scheiden der Kinder (Fälle 1 bis 4 der Urteilsgründe) das mögliche Vorliegen eines minder schweren Falles nicht geprüft (vgl. BGH bei Miebach NStZ 1996, 121) und nicht bedacht hat, daß die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit schon für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann (BGH aaO).
  • OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 234/04

    Jugendstrafe; Erforderlichkeit; Abwägung; Erziehungsgedanke; Strafzweck;

    Zwar sind das geringe Alter und die daraus resultierende fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung der Grund für die erhebliche Strafdrohung der §§ 176, 176a StGB, sodass sie nach der Rechtsprechung des BGH nur dann im Rahmen der Strafzumessung verwertet werden dürfen, wenn sie besonders ausgeprägt sind (BGH NStZ 1993, 225 bei Miebach; BGH NStZ-RR 1996, 33, 34).
  • BGH, 20.10.2004 - 2 StR 398/04

    Strafzumessung (gesetzgeberisches Motiv der Strafbarkeit als

    Entscheidend sind insoweit die vom Angeklagten verschuldete physische und psychische Belastung des Mädchens und der Folgeschaden (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 1. Februar 1991 - 2 StR 648/90 = BGHR StGB § 176 Abs. 1 Strafzumessung 3; BGH, Beschl. vom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94 m.w.N.).
  • BGH, 20.07.1995 - 4 StR 328/95

    Milderes Gesetz - Erhöhung der Einsatzstrafe - Gesamtstrafenbildung - Zeitlicher

    a) Der neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten haben, daß für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht so sehr die Summe der Einzelstrafen, sondern die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung und Gesamtwürdigung der Person des Täters und seiner Taten im.Vordergrund zu stehen hat (Senatsbeschluß vom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94).
  • BGH, 02.03.1995 - 4 StR 71/95

    Strafzumessung - Strafmilderung - Strafänderung - Wiederholungstat -

    Hier muß die erneute Tatbegehung nicht Ausdruck einer sich steigernden rechtsfeindlichen Einstellung oder erhöhter krimineller Intensität sein; vielmehr kann auch die Hemmschwelle für die späteren Taten - aus dem Angeklagten nicht voll anzulastenden Gründen - von Tat zu Tat niedriger geworden sein (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 4, § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5;Senatsbeschluß vom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94).
  • BGH, 08.05.1996 - 5 StR 184/96

    Teilweise Einstellung des Verfahrens - Lediglich Formelhafte Begründung einer

    b) Die Gesamtstrafe ist lediglich formelhaft begründet worden... (Hier) ist die Besorgnis begründet, der Tatrichter habe verkannt, daß für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht so sehr die Summe der Einzelstrafen, sondern die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung und Gesamtwürdigung der Person des Täters und seiner Taten im Vordergrund zu stehen hat (BGH, Beschluß vom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94 -) und daß die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn - wie hier - zwischen einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (BGH, Beschluß vom 20. Juli 1995 - 4 StR 328/95 - vgl. auch BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2; BGH StV 1994, 654; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1995 - 4 StR 508/95 -, 19. Oktober 1995 - 4 StR 570/95 - und 14. November 1994 - 5 StR 638/94 -).
  • BGH, 23.03.1995 - 4 StR 128/95

    Gesamtstrafe - Einzelstrafen - Strafzumessung

    Sie läßt insbesondere nicht erkennen, daß die Strafkammer bedacht hat, daß für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht so sehr die Summe der Einzelstrafen, sondern die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung und Gesamtwürdigung der Person des Täters (vgl. UA 10, 12/13) und seiner Taten im Vordergrund zu stehen (vgl.Senatsbeschluß vom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94 m.w.N.) und die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn - wie im vorliegenden Falle - zwischen den gegen dasselbe Opfer gerichteten einzelnen gleichartigen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1, 2; BGH StV 1994, 654 m.w.N.).
  • BGH, 05.10.1995 - 4 StR 508/95

    Wiederholte Begehung gleichartiger Taten - Hemmschwelle - Steigerung der

    Dabei hat nicht so sehr die Summe der Einzelstrafen, sondern die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung und Gesamtwürdigung der Person des Täters und seiner Taten im Vordergrund zu stehen (vgl. Senatsbeschlüssevom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94 - undvom 20. Juli 1995 - 4 StR 328/95).
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Rechtsprechung
   BGH, 30.08.1995 - 3 StR 311/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,4485
BGH, 30.08.1995 - 3 StR 311/95 (https://dejure.org/1995,4485)
BGH, Entscheidung vom 30.08.1995 - 3 StR 311/95 (https://dejure.org/1995,4485)
BGH, Entscheidung vom 30. August 1995 - 3 StR 311/95 (https://dejure.org/1995,4485)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 121
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.02.1995 - 1 StR 668/94

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche

    Auszug aus BGH, 30.08.1995 - 3 StR 311/95
    Die nunmehr zuständige Jugendkammer wird für den Fall, daß die neuen Feststellungen eine Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes ermöglichen, die insoweit einschlägigen Maßstäbe des Bundesgerichtshofes beachten können (BGHR StPO § 403 Anspruch 3, 4 aber auchUrteil vom 7. Februar 1995 - 1 StR 668/94 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 09.06.1993 - 2 StR 232/93

    Missachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers bei der Bemessung

    Auszug aus BGH, 30.08.1995 - 3 StR 311/95
    Die nunmehr zuständige Jugendkammer wird für den Fall, daß die neuen Feststellungen eine Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes ermöglichen, die insoweit einschlägigen Maßstäbe des Bundesgerichtshofes beachten können (BGHR StPO § 403 Anspruch 3, 4 aber auchUrteil vom 7. Februar 1995 - 1 StR 668/94 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 27.10.1992 - 1 StR 690/92

    Abgrenzung sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von

    Auszug aus BGH, 30.08.1995 - 3 StR 311/95
    Hierzu bedarf es konkreter Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite (vgl. jeweils m.w.Nachw. BGHR StGB § 174 I Obhutsverhältnis 1, 2, 3).
  • BGH, 30.10.1992 - 3 StR 478/92

    Bemessung eines Schmerzensgeldes einer Nebenklägerin - Würdigung aller für die

    Auszug aus BGH, 30.08.1995 - 3 StR 311/95
    Die nunmehr zuständige Jugendkammer wird für den Fall, daß die neuen Feststellungen eine Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes ermöglichen, die insoweit einschlägigen Maßstäbe des Bundesgerichtshofes beachten können (BGHR StPO § 403 Anspruch 3, 4 aber auchUrteil vom 7. Februar 1995 - 1 StR 668/94 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 27.02.1992 - 4 StR 75/92

    Bestimmung des Anvertrautsein eines Stiefsohns zur Betreuung in der Lebensführung

    Auszug aus BGH, 30.08.1995 - 3 StR 311/95
    Hierzu bedarf es konkreter Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite (vgl. jeweils m.w.Nachw. BGHR StGB § 174 I Obhutsverhältnis 1, 2, 3).
  • BGH, 20.09.1988 - 1 StR 383/88

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Missbrauchs von Schutzbefohlenen -

    Auszug aus BGH, 30.08.1995 - 3 StR 311/95
    Hierzu bedarf es konkreter Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite (vgl. jeweils m.w.Nachw. BGHR StGB § 174 I Obhutsverhältnis 1, 2, 3).
  • BGH, 08.01.2002 - 4 StR 514/01

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen; Obhutsverhältnis (Stieftochter)

    Allein der Umstand, daß es sich bei dem Tatopfer um die Stieftochter des Angeklagten handelt, genügt hierfür nach ständiger Rechtsprechung nicht (vgl. nur BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1, 2, 3, 6, und 9).
  • BGH, 12.02.1997 - 3 StR 478/96

    Voraussetzungen eines Erziehungsverhältnisses und Betreuungsverhältnisses -

    Vielmehr bedarf es grundsätzlich auch bei einer solchen Sachlage konkreter Feststellungen, daß im Einzelfall aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Übertragung der Betreuungsbefugnisse und der Betreuungsverpflichtungen durch die personensorgeberechtigte Mutter oder aufgrund einer tatsächlichen, von dieser geduldeten Wahrnehmung solcher Befugnisse und Pflichten ein Verhältnis bestanden hat, kraft dessen der Stiefvater die Lebensführung des Kindes oder des Jugendlichen und damit auch dessen geistig-sittliche Entwicklung überwacht und geleitet hat (BGHR StGB § 174 I Obhutsverhältnis 1 bis 4 und 6; vgl. auch BGHSt 41, 137).
  • BGH, 29.01.1997 - 3 StR 567/96

    Voraussetzungen für die Annahme eines Obhutsverhältnisses im Sinne des § 174 Abs.

    Unter diesen Umständen reicht die im Rahmen der rechtlichen Würdigung getroffene, mit weiteren Tatsachen nicht belegte Feststellung, das Mädchen wäre dem Angeklagten "faktisch ... im Rahmen der Lebensgemeinschaft mit der" Mutter des Mädchens "zur Erziehung anvertraut" (UA S. 40), nicht aus (vgl. BGHR StGB § 174 I Obhutsverhältnis 3, 4, 6, 7).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.01.1995 - 4 StR 745/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,15260
BGH, 10.01.1995 - 4 StR 745/94 (https://dejure.org/1995,15260)
BGH, Entscheidung vom 10.01.1995 - 4 StR 745/94 (https://dejure.org/1995,15260)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 1995 - 4 StR 745/94 (https://dejure.org/1995,15260)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ersatzvater - Strafänderung - Strafänderungsgrund - Strafverschärfung - Mißbrauch

  • Wolters Kluwer

    Strafschärfende Berücksichtigung von Umständen die zum gesetzlichen Tatbestand gehören - Missbrauch der Stellung als Ersatzvater beim sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen

  • rechtsportal.de

    StGB § 174, § 46 Abs. 3

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 121
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Rechtsprechung
   BGH, 14.11.1995 - 1 StR 413/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,9792
BGH, 14.11.1995 - 1 StR 413/95 (https://dejure.org/1995,9792)
BGH, Entscheidung vom 14.11.1995 - 1 StR 413/95 (https://dejure.org/1995,9792)
BGH, Entscheidung vom 14. November 1995 - 1 StR 413/95 (https://dejure.org/1995,9792)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 121
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Saarbrücken, 27.01.1997 - Ss 118/96
    Zwar darf ein strafbares Tatverhalten auch dann straferschwerend berücksichtigt werden, wenn es verjährt ist; jedoch kommt ihm nicht dasselbe Gewicht zu wie die Anlastung der den Schuldspruch tragenden Tatschuld (zu vgl. z.B. BGH bei Detter, NStZ 93, 475, Nr. 12; NStZ 94, 476, Nr. 6; BGH, Beschl. v. 8. September 1993 - 5 StR 507/93 -, 3. November 1993 - 4 StR 596/93 und 14. November 1995 - 1 StR 413/95 -).
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