Weitere Entscheidung unten: BGH, 02.07.1996

Rechtsprechung
   BGH, 27.06.1996 - 4 StR 166/96   

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BGH, 27.06.1996 - 4 StR 166/96 (https://dejure.org/1996,2098)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1996 - 4 StR 166/96 (https://dejure.org/1996,2098)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1996 - 4 StR 166/96 (https://dejure.org/1996,2098)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Natürliche Handlungseinheit - Mehrere Diebstähle - Gleicher Ort - Zeitlicher Zusammenhang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 52, § 242, § 23

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 493
  • StV 1996, 605
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.09.1988 - 4 StR 352/88

    Katzenkönig

    Auszug aus BGH, 27.06.1996 - 4 StR 166/96
    Die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt regelmäßig eine Gesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht, wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355 [BGH 15.09.1988 - 4 StR 352/88]; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung l, 2, 4, 5, 8, 9, 11 und 12); allerdings ist insoweit eine Zusammenfassung der Ausführungen in bezug auf gleichliegende Fälle nicht ausgeschlossen.
  • BGH, 26.09.1984 - 3 StR 367/84

    Transport von Diebesgut aus dem Ausland

    Auszug aus BGH, 27.06.1996 - 4 StR 166/96
    Wenn für den Täter nämlich nur der Inhalt des Behältnisses von Interesse ist, er dieses selbst aber - was hier naheliegt und wovon zugunsten des Angeklagten mangels gegenteiliger Feststellungen ausgegangen werden muß - nach Entnahme des Inhalts wegwerfen will, so eignet er sich das Behältnis selbst nicht zu (vgl. BGHSt 4, 58 [BGH 20.02.1953 - 1 StR 719/52]; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1; BGH NJW 1985, 812 [BGH 26.09.1984 - 3 StR 367/84]; BGH StV 1990, 408).
  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 292/61

    Gemilderter Strafrahmens - Gesamtschau der Tatumstände - Täterpersönlichkeit -

    Auszug aus BGH, 27.06.1996 - 4 StR 166/96
    Die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt regelmäßig eine Gesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht, wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355 [BGH 15.09.1988 - 4 StR 352/88]; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung l, 2, 4, 5, 8, 9, 11 und 12); allerdings ist insoweit eine Zusammenfassung der Ausführungen in bezug auf gleichliegende Fälle nicht ausgeschlossen.
  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88

    Zurückverweisung einer verbundenen Strafsache gegen Erwachsene und Jugendliche

    Auszug aus BGH, 27.06.1996 - 4 StR 166/96
    Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück, weil das Verfahren nur noch einen Erwachsenen betrifft (BGHSt 35, 267).
  • BGH, 31.10.1986 - 3 StR 470/86

    Abhängigkeit des Vorliegens eines vollendeten schweren Raubes von der

    Auszug aus BGH, 27.06.1996 - 4 StR 166/96
    Wenn für den Täter nämlich nur der Inhalt des Behältnisses von Interesse ist, er dieses selbst aber - was hier naheliegt und wovon zugunsten des Angeklagten mangels gegenteiliger Feststellungen ausgegangen werden muß - nach Entnahme des Inhalts wegwerfen will, so eignet er sich das Behältnis selbst nicht zu (vgl. BGHSt 4, 58 [BGH 20.02.1953 - 1 StR 719/52]; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1; BGH NJW 1985, 812 [BGH 26.09.1984 - 3 StR 367/84]; BGH StV 1990, 408).
  • BGH, 20.02.1990 - 3 StR 500/89

    Gewaltanwendung - Zueignungswille - Geringwertige Beute - Raubversuch -

    Auszug aus BGH, 27.06.1996 - 4 StR 166/96
    Wenn für den Täter nämlich nur der Inhalt des Behältnisses von Interesse ist, er dieses selbst aber - was hier naheliegt und wovon zugunsten des Angeklagten mangels gegenteiliger Feststellungen ausgegangen werden muß - nach Entnahme des Inhalts wegwerfen will, so eignet er sich das Behältnis selbst nicht zu (vgl. BGHSt 4, 58 [BGH 20.02.1953 - 1 StR 719/52]; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1; BGH NJW 1985, 812 [BGH 26.09.1984 - 3 StR 367/84]; BGH StV 1990, 408).
  • BGH, 20.02.1953 - 1 StR 719/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.06.1996 - 4 StR 166/96
    Wenn für den Täter nämlich nur der Inhalt des Behältnisses von Interesse ist, er dieses selbst aber - was hier naheliegt und wovon zugunsten des Angeklagten mangels gegenteiliger Feststellungen ausgegangen werden muß - nach Entnahme des Inhalts wegwerfen will, so eignet er sich das Behältnis selbst nicht zu (vgl. BGHSt 4, 58 [BGH 20.02.1953 - 1 StR 719/52]; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1; BGH NJW 1985, 812 [BGH 26.09.1984 - 3 StR 367/84]; BGH StV 1990, 408).
  • BGH, 13.10.2016 - 4 StR 239/16

    Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (Gefährdung einer fremden Sache von

    Die dem ersichtlich zugrunde liegende rechtliche Würdigung, die Wegnahme des Diesels aus den Tanks der drei "in 300 Metern Entfernung zueinander auf einer Baustelle' befindlichen Fahrzeuge stehe in natürlicher Handlungseinheit, entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493, 494), zumal dem Tatrichter bei der Bewertung der Umstände des konkreten Falles ein Beurteilungsspielraum zukommt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 1 StR 214/09, wistra 2009, 398).
  • BGH, 08.09.2021 - 6 StR 174/21

    Brandstiftung (Begriff der Hütte: Jagdhochsitz; Strafzumessung: minder schwerer

    Zudem ist die Kennzeichnung gleichartiger Tateinheit im Hinblick auf die gebotene Klarheit und Verständlichkeit des Tenors verzichtbar (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493, 494; Beschlüsse vom 23. Juli 2020 - 3 StR 224/20 Rn. 6; vom 10. November 2020 - 1 StR 296/20).
  • BGH, 11.07.2017 - 2 StR 220/17

    Mittäterschaft (Voraussetzungen: vorherige Kenntnis allein unzureichend);

    Zwar kommt die Annahme von drei im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehender Taten des Diebstahls in Betracht, wenn zwischen allen drei Taten ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bestand, aufgrund dessen sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches Tun erweist (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 54/16, NStZ-RR 2016, 274, 275; Beschluss vom 27. Juni 1996 - 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493, 494).
  • BGH, 31.05.2016 - 3 StR 54/16

    Erforderlichkeit eines Freispruchs bei fehlendem Nachweis aller nach Anklage in

    Danach bestand zwischen beiden Delikten ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, aufgrund dessen sich das gesamte Verhalten des Angeklagten bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches Tun erweist; er verbindet die einzelnen Tathandlungen zu einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 1996 - 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493, 494; vom 10. Februar 2009 - 3 StR 3/09, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Konkurrenzen 4; vom 11. November 2014 - 3 StR 455/14, juris Rn. 3), so dass die beiden Straftaten zueinander im Verhältnis der gleichartigen Tateinheit stehen.
  • BGH, 24.11.2010 - 2 StR 519/10

    Konkurrenzen und Tenorierung bei mehrfachen Diebstahlshandlungen (Teilidentität

    Öffnen Mittäter in derselben Nacht an demselben Ort und auf dieselbe Weise die Personenkraftwagen von verschiedenen Eigentümern, um daraus Gegenstände zu entwenden, so liegt möglicherweise schon wegen dieses Zusammenhangs eine natürliche Handlungseinheit vor (vgl. BGH NStZ 1996, 493, 494).

    Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn dadurch der Tenor unübersichtlich würde (vgl. BGH NStZ 1996, 493, 494).

  • BGH, 06.06.2000 - 4 StR 91/00

    Verletzung des Rechts auf gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit;

    b) Da die Handlungen auf den beiden Parkplätzen jeweils auf einer Willensentschließung beruhten und zwischen den Betätigungen ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bestand, der das gesamte Handeln objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheinen läßt, liegt nur jeweils eine natürliche Handlungseinheit vor (vgl. BGH NStZ 1996, 493, 494).
  • BGH, 14.10.2014 - 3 StR 167/14

    Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden

    Bei der Fassung des Schuldspruchs hat der Senat zur Wahrung der Übersichtlichkeit den Zusatz vorsätzlicher und unerlaubter Tatbegehung entfallen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13, juris Rn. 35, insoweit in NStZ 2014, 586 nicht abgedruckt) und auf eine Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit verzichtet (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493, 494).
  • BGH, 05.09.2018 - 2 StR 31/18

    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis (Eröffnungsentscheidung in

    Er hat mit Blick auf die Klarheit und Verständlichkeit der Urteilsformel gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon abgesehen, die gleichartige Tateinheit in den Fällen II.3 bis II.8 und II.10 im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493, 494; Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, juris Rn. 69).
  • LG Würzburg, 28.10.2021 - 8 KLs 811 Js 557/21

    Angeklagter, Marke, Angeklagte, Sachschaden, Angeklagten, Land, Bescheid,

    Denn diese festgestellten Handlungsteile sind bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise als einheitliches zusammengehörendes Tun und damit rechtlich als eine Tat anzusehen, da ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen besteht und sie auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - 4 StR 166/96; BGH, Beschluss vom 24. November 2010 - 2 StR 519/10 -, jeweils zitiert nach juris).

    Der Umstand, dass im Fall 1 verschiedene Eigentümer und damit verschiedene Geschädigte vorliegen, führt dazu, dass in diesem Fall nicht nur ein Diebstahl, sondern fünf tateinheitliche Diebstähle vorliegen, nämlich einer pro Eigentümer (s. BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - 4 StR 166/96 -, juris).

  • BGH, 03.07.2014 - 4 StR 191/14

    Tateinheit bei durch mehrere Beteiligte begangene Mehrzahl von Delikten

    Damit hat er in Bezug auf diese beiden Taten keinen individuellen, sondern nur einen einheitlichen Tatbeitrag erbracht, so dass insoweit (gleichartige) Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 29/13, Rn. 5) 2. Der Senat ändert den Schuldspruch unter Verzicht auf eine ausdrückliche Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit entsprechend ab (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - 4 StR 166/96, Rn. 17).
  • BGH, 15.07.1999 - 4 StR 192/99

    Tateinheit; Schwerer Bandendiebstahl; Versuch; Diebstahl

  • BGH, 19.11.2014 - 4 StR 284/14

    Anwendung des Zweifelsgrundsatzes auf die Abgrenzung von Handlungseinheit und

  • BGH, 26.11.1998 - 4 StR 406/98

    Darlegungsanforderungen bei der Aufklärungsrüge; Entbehrlichkeit der Berechnung

  • BGH, 04.07.2017 - 4 StR 566/16

    Tateinheit (Deliktsserie unter Beteiligung mehrerer Personen)

  • BGH, 01.12.2015 - 4 StR 397/15

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Umgang mit Sachverständigengutachten:

  • BGH, 28.03.2017 - 4 StR 82/17

    Tateinheit (Konkurrenzen bei Handlungen im Planungsstadium)

  • BGH, 17.03.2021 - 5 StR 41/20

    Unterlassen einer etwaigen nachträglichen Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 24.09.2014 - 4 StR 231/14

    Tateinheit bei mehreren Beteiligten

  • BGH, 04.08.2009 - 5 StR 244/09

    Urteilsformel (gleichartige Tateinheit); Versagung der Strafrahmenverschiebung

  • BGH, 28.08.2014 - 4 StR 184/14

    Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit

  • BGH, 05.11.2014 - 5 StR 502/14

    Nur ein Diebstahl bei engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen

  • BGH, 15.08.2001 - 3 StR 291/01

    Natürliche Handlungseinheit beim Diebstahl

  • BGH, 11.07.2017 - 5 StR 202/17

    Rechtsfehlerhafte Annahme von Tatmehrheit bei innerhalb kürzester Zeitspanne

  • BGH, 20.10.2015 - 4 StR 182/15

    Diebstahl (Tateinheit)

  • OLG Düsseldorf, 19.01.2019 - 7 StS 5/17

    Vorbereitung schwerer staatstragender Gewalttat und Beteiligung bei

  • OLG Hamm, 28.05.2003 - 2 Ss 351/03

    Handlungseinheit, mehrere Taten, Computernbetrug, kruze Freiheitsstrafe,

  • OLG Hamm, 22.03.2000 - 2 Ss 142/00

    Tatbegriff bei mehreren Einbruchsdiebstählen; Annahme von Tatmehrheit

  • BGH, 03.06.1997 - 4 StR 219/97

    Abänderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht zu Gunsten des

  • OLG Hamm, 12.06.2007 - 3 Ss 222/07

    Computerbetrug; natürliche Handlungseinheit; mehrere Fehlversuche; kurzer

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Rechtsprechung
   BGH, 02.07.1996 - 1 StR 305/96   

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BGH, 02.07.1996 - 1 StR 305/96 (https://dejure.org/1996,1871)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1996 - 1 StR 305/96 (https://dejure.org/1996,1871)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1996 - 1 StR 305/96 (https://dejure.org/1996,1871)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 493
  • StV 1997, 250
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.01.1956 - 5 StR 399/55

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme i.R.e. Mitwirkung durch Zusage bzw.

    Auszug aus BGH, 02.07.1996 - 1 StR 305/96
    b) Grundsätzlich kann der Hehler auch wegen Beihilfe zum Diebstahl verurteilt werden, wenn er den Diebstahl dadurch untersützt, daß er (vor der Tat) seine Mitwirkung bei der Verwertung der Beute zusagt (BGHSt 8, 390).
  • BGH, 11.10.1994 - 1 StR 522/94

    Auskunftsverweigerungsrecht - Zeugenladung - Hehlerei - Gewerbsmäßigkeit -

    Auszug aus BGH, 02.07.1996 - 1 StR 305/96
    Das heißt, er muß in einem örtlichen und zeitlichen, wenn auch nicht notwendig körperlichen Zusammenwirken mit dem anderen Bandenmitglied am Einbruch beteiligt gewesen sein (st. Rspr.; vgl. Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 244 Rdn. 9 ff.; anders bei der Bandenhehlerei: BGH NStZ 1995, 85).
  • BGH, 25.11.2021 - 4 StR 103/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (keine Heilung formaler Mängel in der

    Denn auch der Teilnehmer an der Vortat kann Täter einer Hehlerei sein (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1956 - 5 StR 399/55, BGHSt 8, 390, 391 f.; Urteil vom 2. Juli 1996 - 1 StR 305/96, NStZ 1996, 493).
  • BGH, 27.06.2000 - 1 ARs 6/00

    Anfrage; Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des

    Der Senat hat weiter wiederholt entschieden, daß die Begehung eines Diebstahls "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes" (§ 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB) erfordert, daß wenigstens zwei Bandenmitglieder bei der Tatausführung örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken, sich mithin am eigentlichen Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhalten müssen (vgl. Senat, Beschl. vom 8. August 1995 -1 StR 426/95 = StV 1995, 586; Urt. vom 2. Juli 1996 - 1 StR 305/96 = NStZ 1996, 493; Beschl. vom 22. Juli 1998 - 1 StR 263/98 = StV 1999, 151; zuletzt Urt. vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99 - UA S. 6).
  • BGH, 22.12.1999 - 3 StR 339/99

    Mittäterschaft beim Bandendiebstahl; Beabsichtigte Aufgabe der bisherigen

    Nach bislang ständiger, an dieses Tatbestandsmerkmal anknüpfender Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs erfordert die bandenmäßige Begehung eines Diebstahls oder eines Raubes stets, daß die Bandenmitglieder während der Tatausführung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken (vgl. RGSt 66, 236, 240 ff.; 73, 322, 323; BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18 ; 33, 50, 52; BGH bei Holtz M.DR 1994, 763; BGH NStZ 1996, 493; BGH StV 1995, 586 und 1997, 247; BGH, Beschlüsse vom g. Dezember 1997 - 4 StR 544/97 und vom 18. Dezember 1997 - 4 StR 610/97; dagegen ausdrücklich offengelassen in BGH Beschl. vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).
  • BGH, 23.02.2000 - 1 StR 568/99

    Bandendiebstahl; Bandenhehlerei; Bande; Gewerbsmäßig; Mitwirkung eines anderen

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hätten dazu wenigstens zwei Bandenmitglieder bei der Tatausführung örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken, sich mithin am eigentlichen Tatort oder indessen unmittelbarer Nähe aufhalten müssen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH bei Holtz MDR 1994, 7631 StV 1995, 586; NStZ 1996, 493; StV 1997, 247; zuletzt Anfragebeschluß des 3. Strafsenats vom 22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99 - S. 7 f. m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes; mit tendenziell anderen Hinweisen indessen 5. Strafsenat, Beschl. vom 8. Februar 2000 - 5 ARs 3/00).
  • BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99

    Voraussetzungen des Bandendiebstahls, der Bandenhehlerei; Voraussetzungen einer

    c) Die bandenmäßige Begehung eines Diebstahls setzt nach den Tatbestandsmerkmalen der §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 StGB voraus, daß das Bandenmitglied "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt", was nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung nur dann anzunehmen ist, wenn mindestens zwei Bandenmitglieder bei der Ausführung der Tat zeitlich und örtlich zusammengewirkt haben und der Angeklagte einer dieser Täter ist (vgl. BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH StV 1995, 586 und 1997, 247; BGH NStZ 1996, 493).
  • BGH, 13.08.2002 - 4 StR 208/02

    Schwerer Bandendiebstahl (Beendigung); Bandenmitgliedschaft (tatbezogene

    Falls eine (mit-)täterschaftliche Beteiligung der Angeklagten an den (Banden-)Diebstahlstaten (vgl. hierzu BGHSt 46, 321, 334 ff.) nicht nachgewiesen werden kann, kommt im Hinblick auf die Zusage der Angeklagten, bei der Beuteverwertung mitzuwirken, eine Bestrafung wegen Beihilfe zum (schweren) Bandendiebstahl in Betracht, soweit die Angeklagten jeweils konkrete Diebstahlstaten der anderen Bandenmitglieder mit Gehilfenvorsatz unterstützt haben (vgl. BGH NStZ 1996, 493; 2002, 200, 201).
  • BGH, 24.06.1998 - 3 StR 128/98

    Beihilfe zum Diebstahl; Rechtliche Voraussetzungen der Bande

    Denn für eine Bande im Sinne des § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260 a Abs. 1 StGB reicht es aus, wenn sich unter Einschluß des Hehlers zumindest zwei Personen zu fortgesetzter Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung verbunden haben (vgl. Ruß in LK StGB § 260 Rdn. 3; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 260 Rdn. 2 a; vgl. auch BGH NStZ 1995, 85 und 1996, 493).
  • BGH, 12.07.2000 - 3 StR 70/00

    Abgrenzung Beihilfe und Mittäterschaft; Bandendiebstahl; Mitwirkung am Tatort

  • BGH, 22.07.1998 - 1 StR 263/98

    Unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds; Mitwirken zwischen Vollendung und

  • BGH, 17.06.1998 - 4 StR 69/98

    Erforderlichkeit eines körperlichen Mitwirkens bei einem Bandendiebstahl

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