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   BGH, 18.06.1996 - 1 StR 244/96   

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https://dejure.org/1996,3270
BGH, 18.06.1996 - 1 StR 244/96 (https://dejure.org/1996,3270)
BGH, Entscheidung vom 18.06.1996 - 1 StR 244/96 (https://dejure.org/1996,3270)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 1996 - 1 StR 244/96 (https://dejure.org/1996,3270)
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Supermarkt-Giftdrohung

§§ 253, 255 StGB, 'gegenwärtig', Dreiecksverhältnis

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Räuberische Erpressung - Gegenwärtige Gefahr - Drohung - Schadenseintritt zumindest höchstwahrscheinlich - Abwehrmaßnahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 255

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 494
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.06.1988 - 1 StR 165/88

    Banküberfall: Sicherheitsverglasung - § 255 StGB, Kausalität, unwesentliche

    Auszug aus BGH, 18.06.1996 - 1 StR 244/96
    Mit einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne von § 255 StGB droht ein Täter dann, wenn der Genötigte die Drohung dahin verstehen soll, daß ein Schadenseintritt sicher oder jedenfalls höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (BGH StV 1982, 517 m.w.Nachw.; BGH NJW 1989, 1289; 1989, 176 m.w.Nachw.).
  • BGH, 10.02.1982 - 3 StR 398/81

    Anforderungen an Verurteilung wegen psychischer Beihilfe - Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 18.06.1996 - 1 StR 244/96
    Mit einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne von § 255 StGB droht ein Täter dann, wenn der Genötigte die Drohung dahin verstehen soll, daß ein Schadenseintritt sicher oder jedenfalls höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (BGH StV 1982, 517 m.w.Nachw.; BGH NJW 1989, 1289; 1989, 176 m.w.Nachw.).
  • BGH, 18.04.1996 - 1 StR 14/96

    Beihilfe zum Betrug (Anforderungen an die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes;

    Auszug aus BGH, 18.06.1996 - 1 StR 244/96
    Das genügt für ihren Gehilfenvorsatz (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. April 1996 - 1 StR 14/96, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
  • BGH, 07.03.1985 - 4 StR 82/85

    Scheingeisel - §§ 253, 255 StGB, Personenverschiedenheit; § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB

    Auszug aus BGH, 18.06.1996 - 1 StR 244/96
    Das reicht für die Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 255 StGB aus (BGH NStZ 1985, 408).
  • BGH, 27.08.1998 - 4 StR 332/98

    Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten; Vortäuschen

    Eine Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 255 StGB - die, wie hier, auch zum Nachteil von mit dem Erpressungsopfer nicht identischen zu schädigenden Personen angedroht werden kann (vgl. BGH NStZ 1985, 408; 1994, 187; 1996, 494) - ist dann als "gegenwärtig" anzusehen, wenn die in Aussicht gestellte Schädigung an Leib oder Leben bei ungestörter Weiterentwicklung der Dinge nach menschlicher Erfahrung als sicher oder höchst wahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 1989, 176 und 1289; 1997, 265, 266 m.w.N.).

    So hat der Bundesgerichtshof etwa eine ohne nähere Fristsetzung (BGH NJW 1997, 265, 266) [BGH 28.08.1996 - 3 StR 180/96], eine erst für den nächsten Tag (BGH MDR 1957, 691) oder zwei bis drei Tage später (BGH NStZ 1994, 187; 1996, 494; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 505/79) in Aussicht gestellte Gefahrverwirklichung als Drohung mit "gegenwärtiger" Gefahr ausreichen lassen; andererseits hat er aber eine Drohung mit Tötung oder körperlicher Mißhandlung, falls das Opfer nicht binnen Monats- oder Jahresfrist zahlt, nicht als "gegenwärtige" Gefahr angesehen (vgl. BGH MDR 1957, 691; StV 1982, 517; NJW 1997, 265, 266 [ "in aller Regel" ]).

  • BGH, 23.04.1998 - 4 StR 57/98

    Erfordernis einer fömlichen Ladung des Beistandes zur Hauptverhandlung;

    Seine Einwendungen gegen die Heranziehung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung (vgl. jetzt § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 a StGB i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 - BGBl I 164) übersieht, daß er selbst im Rahmen der nach den Feststellungen ohne rechtlich bedeutsame Zäsur sukzessive ausgeführten schweren räuberischen Erpressung (vgl. BGHSt 41, 368; BGH StV 1998, 70) dem Dzevad L. (vgl. BGH NStZ 1985, 408; 1987, 222; 1996, 494) ein Messer drohend an den Hals gehalten hat.
  • BGH, 30.06.1999 - 2 StR 146/99

    "Gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben" bei der räuberischen Erpressung

    Jedenfalls nach Ablauf dieser kurzen Bedenkzeit hätte sich die angedrohte Gefahr nach der festgestellten Drohungsäußerung jederzeit verwirklichen können, so daß sie im Sinne einer Dauergefahr gegenwärtig war (vgl. BGH NStZ 1996, 494; 1994, 187; BGHR StGB § 255 Drohung 6, 9).
  • LG Bochum, 02.03.2017 - 7 Ks 25/16
    So hat der Bundesgerichtshof eine ohne nähere Fristsetzung (BGH NJW 1997, 265, 266) oder zwei bis drei Tage später (BGH NStZ 1994, 187; 1996, 494; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 505/79) in Aussicht gestellte Gefahrverwirklichung als Drohung mit "gegenwärtiger" Gefahr ausreichen lassen; andererseits aber eine Drohung mit Tötung oder körperlicher Misshandlung, falls das Opfer nicht binnen Monats- oder Jahresfrist zahlt, nicht mehr als "gegenwärtige" Gefahr angesehen (vgl. BGH MDR 1957, 691; StV 1982, 517; NJW 1997, 265, 266).
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