Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.07.1996

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   BGH, 05.09.1996 - 1 StR 416/96   

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BGH, 05.09.1996 - 1 StR 416/96 (https://dejure.org/1996,2125)
BGH, Entscheidung vom 05.09.1996 - 1 StR 416/96 (https://dejure.org/1996,2125)
BGH, Entscheidung vom 05. September 1996 - 1 StR 416/96 (https://dejure.org/1996,2125)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 199
  • StV 1997, 61
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.03.1991 - 4 StR 16/91

    Abgrenzung von Mißbrauch Widerstandsunfähiger und Vergewaltigung -

    Auszug aus BGH, 05.09.1996 - 1 StR 416/96
    Doch wird die besondere Sachkunde eines Psychiaters benötigt, wenn ein Zeuge an einer geistigen Erkrankung leidet, die sich auf seine Aussagetüchtigkeit auswirken kann, denn die Beurteilung krankhafter Zustände setzt medizinische Kenntnisse voraus, die der Psychologe nicht besitzt (BGHSt 23, 8, 12, 13 m.w.Nachw.; BGHR StPO § 244 Abs. 2 Sachverständiger 10; BGH StV 1993, 522; 1995, 398).

    Es ist nicht auszuschließen, daß organische Schäden der Zeugin deren Aussagetüchtigkeit nachhaltig stören (vgl. für den Fall einer Epilepsie: BGHR StPO § 244 Abs. 2 Sachverständiger 10 m.w.Nachw.).

  • BGH, 25.09.1990 - 5 StR 401/90

    Pflicht zum Ausweis der eigenen Sachkunde des Gerichts bei der

    Auszug aus BGH, 05.09.1996 - 1 StR 416/96
    a) Zwar ist auch dann, wenn - wie hier - besondere Umstände ein Glaubwürdigkeitsgutachten erfordern (dazu BGHSt 8, 130 [BGH 05.07.1955 - 1 StR 195/55]; Alsberg/Nüse, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 699, 700 m.w.Nachw.; BGH StV 1981, 113; BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 3), es grundsätzlich dem Tatrichter überlassen, ob er einen Psychologen oder einen Psychiater zu Rate zieht (BGH NJW 1959, 2315 - für die Beurteilung nicht krankhafter Zustände - BGHSt 23, 8, 12 f.).

    Jedenfalls hätte das Landgericht mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen der Frage nachgehen müssen, ob bei der Zeugin durch den früheren Alkohol- und Tablettenmißbrauch - allein oder im Zusammenwirken mit anderen Schädigungen - eine organisch bedingte Änderung oder Bewußtseinsstörung eingetreten ist (vgl. zu den Folgen langjährigen Alkohol- und Drogenmißbrauchs BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 3).

  • BGH, 21.05.1969 - 4 StR 446/68

    Ausschluss des Vorliegens krankhafter Störungen bei der Beurteilung der

    Auszug aus BGH, 05.09.1996 - 1 StR 416/96
    a) Zwar ist auch dann, wenn - wie hier - besondere Umstände ein Glaubwürdigkeitsgutachten erfordern (dazu BGHSt 8, 130 [BGH 05.07.1955 - 1 StR 195/55]; Alsberg/Nüse, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 699, 700 m.w.Nachw.; BGH StV 1981, 113; BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 3), es grundsätzlich dem Tatrichter überlassen, ob er einen Psychologen oder einen Psychiater zu Rate zieht (BGH NJW 1959, 2315 - für die Beurteilung nicht krankhafter Zustände - BGHSt 23, 8, 12 f.).

    Doch wird die besondere Sachkunde eines Psychiaters benötigt, wenn ein Zeuge an einer geistigen Erkrankung leidet, die sich auf seine Aussagetüchtigkeit auswirken kann, denn die Beurteilung krankhafter Zustände setzt medizinische Kenntnisse voraus, die der Psychologe nicht besitzt (BGHSt 23, 8, 12, 13 m.w.Nachw.; BGHR StPO § 244 Abs. 2 Sachverständiger 10; BGH StV 1993, 522; 1995, 398).

  • BGH, 11.01.2005 - 1 StR 498/04

    Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen im Rahmen der vorrangigen

    Der Richter, der glaubt, hierüber ohne sachverständige Hilfe nicht befinden zu können, ist freilich in seiner Entscheidung frei, ob er einen Psychiater oder einen Psychologen beauftragt (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 4 m. w. N.).
  • BGH, 19.11.2014 - 4 StR 497/14

    Verminderte Schuldfähigkeit (Anforderung an die Urteilsbegründung; in dubio pro

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass eine Intelligenzminderung ohne nachweisbaren Organbefund, wie sie bei dem Angeklagten festgestellt worden ist, dem Eingangsmerkmal des "Schwachsinns" unterfällt und damit eine besondere Erscheinungsform schwerer anderer seelischer Abartigkeiten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 1996 - 1 StR 416/96, NStZ 1997, 199; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 20 Rn. 35; Schöch in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 20 Rn. 150 mwN).
  • BGH, 19.02.2002 - 1 StR 5/02

    Beurteilung der Glaubwürdigkeit; Hinzuziehung eines Sachverständigen (Psychologe)

    Die Beurteilung solcher krankhafter Zustände setzt besondere medizinische Fachkenntnisse voraus (vgl. BGHSt 23, 8, 12 f.; BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 4; Steller/Volbert, Praxis der Rechtspsychologie, Sonderheft 1, November 2000, S. 102, 112 ff.).
  • BGH, 22.01.1998 - 4 StR 100/97

    Absehen vom Hören eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen

    Dabei wird allerdings in aller Regel die besondere Sachkunde eines Psychiaters benötigt, wenn der Zeuge an einer geistigen Erkrankung leidet, die sich auf seine Aussagetüchtigkeit ausgewirkt haben kann, weil die Beurteilung krankhafter Zustände medizinische Kenntnisse voraussetzt, die der Psychologe grundsätzlich nicht besitzt (BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 4 m.w.N.).
  • BGH, 12.07.2023 - 6 StR 275/23

    Sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff;

    Unabhängig davon, dass eine Intelligenzschwäche als Krankheitsfolge zur Gruppe der krankhaften seelischen Störungen gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 1996 - 1 StR 416/96, StV 1997, 61; Streng in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 20 Rn. 38; Kaspar in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 5. Aufl., § 20 Rn. 70; Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Band 2, S. 389; Venzlaff/Foerster/Dreßing/Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung, 7. Aufl., S. 98) und nur die Intelligenzminderung ohne Organbefund diesem Merkmal unterfällt (vgl. zur früheren Gesetzesfassung BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 4 StR 175/20, NStZ-RR 2021, 41, 42), ist ein Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB nicht ausreichend belegt.
  • DGH Baden-Württemberg, 20.10.2009 - DGH 1/09

    Unverhältnismäßigkeit einer Aberkennung der Ruhegehaltsbezüge eines Richters nach

    In der vom Berufungsführer zitierten Entscheidung des BGH vom 05.09.1996 - 1 StR 416/96 war die Ablehnung des Beweisantrages deshalb fehlerhaft, weil die Sachkunde des Erstgutachters (eines forensisch nicht aber klinisch erfahrenen Psychologen) zweifelhaft war und deshalb die besondere Sachkunde eines Psychiaters gefordert.
  • BGH, 22.09.2003 - 3 StR 258/03

    Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen (Konstanz,

    Die Kammer hielt das Ausgesagte für die Feststellungen und die Prüfung der Glaubhaftigkeit für ausreichend." Der neue Tatrichter wird angesichts der außergewöhnlichen Umstände des Falles und insbesondere der Aussageentstehung auch zu prüfen haben, ob nicht die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin unverzichtbar ist (vgl. BGHSt 23, 176, 188 ff.; BGH NStZ 1997, 199).
  • OLG Koblenz, 10.04.2001 - 1 Ss 55/01

    Sexueller Missbrauch eines Kindes; Bewährung; Verteidigungsgebot;

    Grundsätzlich steht es dem Tatrichter zwar frei, ob er sich zur Frage der Glaubhaftigkeit einer Aussage der sachverständigen Hilfe eines Psychologen oder eines Psychiaters bedient (BGH StV 97, 61).
  • OLG Bremen, 07.05.2007 - Ss 7/07

    Anforderungen an die Begründung der Aufklärungsrüge; Fehlerhafte Besetzung der

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  • OLG Schleswig, 03.03.1997 - 1 Ws 19/97
    Dieser wäre nur einzuschalten gewesen im Falle einer geistigen Erkrankung der Zeugin mit Auswirkung auf ihre Zeugentüchtigkeit (vgl. Entscheidungen des BGH in StV 1997, 60 und 1997, 61).
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Rechtsprechung
   BGH, 11.07.1996 - 1 StR 392/96   

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https://dejure.org/1996,3481
BGH, 11.07.1996 - 1 StR 392/96 (https://dejure.org/1996,3481)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1996 - 1 StR 392/96 (https://dejure.org/1996,3481)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1996 - 1 StR 392/96 (https://dejure.org/1996,3481)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 199
  • StV 1996, 649
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.04.1953 - 4 StR 667/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - 1 StR 392/96
    Soll damit jedoch nicht nur eine Körperverletzung, sondern auch eine andere Straftat festgestellt werden, darf ein ärztliches Attest nach § 256 StPO nicht verlesen werden (BGHSt 4, 155, 156; BGH StV 1982, 557; 1984, 142; BGH NStZ 1985, 36; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 211; 1985, 206; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 246 Rdn. 16).
  • BGH, 27.11.1985 - 3 StR 438/85

    Verlesung eines Attestes

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - 1 StR 392/96
    "Ein ärztliches Attest darf nach § 256 StPO nur verlesen werden, wenn die Verlesung ausschließlich dem Nachweis einer (nicht schweren) Körperverletzung oder des sie betreffenden Schuldumfangs dient (BGHSt 33, 389, 393 [BGH 27.11.1985 - 3 StR 438/85]; BGHR StPO § 256 Abs. 1 Körperverletzung 1, 2).
  • BGH, 06.06.1984 - 2 StR 72/84

    Rückschlüsse auf die Tat und Willensrichtung des Angeklagten nach Verlesung von

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - 1 StR 392/96
    Soll damit jedoch nicht nur eine Körperverletzung, sondern auch eine andere Straftat festgestellt werden, darf ein ärztliches Attest nach § 256 StPO nicht verlesen werden (BGHSt 4, 155, 156; BGH StV 1982, 557; 1984, 142; BGH NStZ 1985, 36; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 211; 1985, 206; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 246 Rdn. 16).
  • BGH, 07.07.1987 - 4 StR 304/87

    Rechtmäßigkeit des Verlesens eines ärztlichen Attestes, wenn dadurch nicht nur

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - 1 StR 392/96
    "Ein ärztliches Attest darf nach § 256 StPO nur verlesen werden, wenn die Verlesung ausschließlich dem Nachweis einer (nicht schweren) Körperverletzung oder des sie betreffenden Schuldumfangs dient (BGHSt 33, 389, 393 [BGH 27.11.1985 - 3 StR 438/85]; BGHR StPO § 256 Abs. 1 Körperverletzung 1, 2).
  • BGH, 17.09.1982 - 5 StR 584/82

    Urkundenbeweis - Verlesung - Ärztliche Atteste - Zulässigkeit - Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - 1 StR 392/96
    Soll damit jedoch nicht nur eine Körperverletzung, sondern auch eine andere Straftat festgestellt werden, darf ein ärztliches Attest nach § 256 StPO nicht verlesen werden (BGHSt 4, 155, 156; BGH StV 1982, 557; 1984, 142; BGH NStZ 1985, 36; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 211; 1985, 206; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 246 Rdn. 16).
  • BGH, 06.10.1988 - 1 StR 569/88
    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - 1 StR 392/96
    "Ein ärztliches Attest darf nach § 256 StPO nur verlesen werden, wenn die Verlesung ausschließlich dem Nachweis einer (nicht schweren) Körperverletzung oder des sie betreffenden Schuldumfangs dient (BGHSt 33, 389, 393 [BGH 27.11.1985 - 3 StR 438/85]; BGHR StPO § 256 Abs. 1 Körperverletzung 1, 2).
  • BGH, 13.07.1984 - 1 StR 351/84

    Bestimmung der Schuldunfähigkeit bei Tatbegehung auf Grund der Ablehnung des

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - 1 StR 392/96
    Soll damit jedoch nicht nur eine Körperverletzung, sondern auch eine andere Straftat festgestellt werden, darf ein ärztliches Attest nach § 256 StPO nicht verlesen werden (BGHSt 4, 155, 156; BGH StV 1982, 557; 1984, 142; BGH NStZ 1985, 36; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 211; 1985, 206; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 246 Rdn. 16).
  • BGH, 30.11.1983 - 3 StR 370/83

    Verlesung eines ärztlichen Attestes in der Hauptverhandlung - Verlesbarkeit der

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - 1 StR 392/96
    Soll damit jedoch nicht nur eine Körperverletzung, sondern auch eine andere Straftat festgestellt werden, darf ein ärztliches Attest nach § 256 StPO nicht verlesen werden (BGHSt 4, 155, 156; BGH StV 1982, 557; 1984, 142; BGH NStZ 1985, 36; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 211; 1985, 206; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 246 Rdn. 16).
  • BGH, 21.09.2011 - 1 StR 367/11

    Unmittelbarkeitsgrundsatz (Verlesung eines ärztlichen Attests anstatt der

    aa) Dies wird regelmäßig angenommen, wenn Gewalt nicht nur zu einer Körperverletzung geführt hat, sondern zugleich auch ein Tatbestandsmerkmal für ein anderes Delikt darstellt, etwa bei einem räuberischen Diebstahl (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1996 - 1 StR 392/96, StV 1996, 649), oder, in der forensischen Praxis nicht selten, bei Sexualdelikten (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. November 1979 - 3 StR 16/79, NJW 1980, 651; BGH, Beschluss vom 24. Juli 1984 - 5 StR 478/84, bei Pfeiffer NStZ 1985, 204, 206 ; BGH, Beschluss vom 4. März 2008 - 3 StR 559/07, NStZ 2008, 474).
  • BGH, 19.11.2009 - 4 StR 276/09

    Abwesenheit des Angeklagten (absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO);

    Zudem diente die Verlesung der Berichte, soweit es den Vorwurf der Vergewaltigung betrifft, nicht ausschließlich dem Nachweis einer Köperverletzung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1996 - 1 StR 392/96, NStZ 1997, 199 m. N.).
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