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   BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96   

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https://dejure.org/1997,183
BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96 (https://dejure.org/1997,183)
BGH, Entscheidung vom 06.02.1997 - 4 StR 672/96 (https://dejure.org/1997,183)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 1997 - 4 StR 672/96 (https://dejure.org/1997,183)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Eine Borderline-Persönlichkeitsstörung - Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten - Vorwerfbarkeit der mangelnden Legalbewährung - Positive Feststellung eines länger andauernden, nicht ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterbringungsanordnung bei Borderline-Persönlichkeitsstörung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20, § 21, § 63

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 42, 385
  • NJW 1997, 1645
  • NStZ 1997, 278
  • NStZ 1998, 80 (Ls.)
  • StV 1997, 299
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 01.08.1989 - 1 StR 290/89

    Aufhebung des Urteils wegen eines Darstellungsmangels hinsichtlich des

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96
    Deshalb läßt die Diagnose "Borderline"-Persönlichkeit generalisierende Aussagen zur Frage der Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13).

    Deshalb kann die eher unspezifische und nicht hinreichend eingrenzbare Diagnose "Borderline"-Syndrom - ohne deshalb nicht pathologisch bedingte Störungen generell aus dem Anwendungsbereich des § 63 StGB auszuschließen (vgl. BGHR StGB § 63 Ablehnung 1) - für einen so schwerwiegenden Eingriff, wie ihn die Anordnung der zeitlich nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, nur unter engen Voraussetzungen auch nur dann genügen, wenn feststeht, daß der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13).

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96
    a) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (BGHSt 34, 22, 26 f.).

    Für § 21 StGB ist in Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit nur Raum, wenn die Einsicht zwar gefehlt hat, dem Täter dies jedoch vorzuwerfen ist (st. Rspr.; BGHSt 21, 27; 34, 22, 25; BGHR StGB § 63 Tat 4, betreffend den Fall einer diagnostizierten "Borderline"-Persönlichkeit).

  • BGH, 26.04.1955 - 5 StR 86/55

    Stellung des Richters gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen -

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96
    Angesichts dieses Befundes darf sich der Tatrichter, der - wenn auch mit sachverständiger Hilfe - das Vorliegen der medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen für die Schuldfähigkeitsbeurteilung selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen hat (vgl. BGHSt 8, 113, 118, 124) - regelmäßig mit der nicht oder nur schwer an Symptomen festzumachenden Strukturdiagnose "Borderline"-Persönlichkeit nicht zufrieden geben, zumal sie häufig nicht nachvollziehbar ist, jedenfalls aber nicht ohne weiteres die Nachprüfung erlaubt, ob sie sich auf ein allseits anerkanntes Motivationsmodell stützen kann oder ob es sich dabei um ein austauschbares Konstrukt handelt (R. Wille in Förster (Hrsg.) Praxis der Rechtsmedizin [1986] S. 531; vgl. auch Langelüddeke/Bresser Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 106, 187, 193).

    Daß das Landgericht dies bedacht und unter diesen Gesichtspunkten die Gutachten der Sachverständigen kritisch hinterfragt und in Auseinandersetzung mit den dazu in den einschlägigen Fachkreisen vertretenen Meinungen eigenständig bewertet (vgl. BGHSt 8, 113, 118; 41, 206, 214 f.; BGH StV 1994, 227, 228; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 17) und deshalb zu Recht einen dauerhaften Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit angenommen hat, ist durch die Urteilsgründe nicht genügend belegt.

  • BGH, 22.10.1996 - 4 StR 506/96

    Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung - Anordnung der Unterbringung

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96
    Darauf kommt es aber an, denn regelmäßig kann sich der Tatrichter erst auf der Grundlage einer eindeutigen psychiatrischen Diagnose Gewißheit darüber verschaffen, ob der Persönlichkeitsstörung ein dauerhafter psychopathologischer Zustand zugrunde liegt, wie ihn § 63 StGB voraussetzt (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1996 - 4 StR 506/96).
  • BGH, 14.12.1994 - 3 StR 475/94

    Verminderte Einsichtsfähigkeit - Handlungsunrecht - Schuldunfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96
    Für § 21 StGB ist in Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit nur Raum, wenn die Einsicht zwar gefehlt hat, dem Täter dies jedoch vorzuwerfen ist (st. Rspr.; BGHSt 21, 27; 34, 22, 25; BGHR StGB § 63 Tat 4, betreffend den Fall einer diagnostizierten "Borderline"-Persönlichkeit).
  • BGH, 24.09.1986 - 2 StR 497/86

    Berücksichtigung von vermindertem Hemmungsvermögen bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96
    Die Wertung der Strafkammer ist deshalb widersprüchlich (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 ff.).
  • BGH, 06.09.1991 - 4 StR 408/91

    Totschlag in Tateinheit mit Unterschlagung - Mord in Tateinheit mit Raub -

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96
    Daß das Landgericht dies bedacht und unter diesen Gesichtspunkten die Gutachten der Sachverständigen kritisch hinterfragt und in Auseinandersetzung mit den dazu in den einschlägigen Fachkreisen vertretenen Meinungen eigenständig bewertet (vgl. BGHSt 8, 113, 118; 41, 206, 214 f.; BGH StV 1994, 227, 228; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 17) und deshalb zu Recht einen dauerhaften Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit angenommen hat, ist durch die Urteilsgründe nicht genügend belegt.
  • BGH, 13.07.1989 - 4 StR 308/89

    Voraussetzung für die Anwendung besonderer Maßregeln - Sanktionierung einer

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96
    Deshalb kann die eher unspezifische und nicht hinreichend eingrenzbare Diagnose "Borderline"-Syndrom - ohne deshalb nicht pathologisch bedingte Störungen generell aus dem Anwendungsbereich des § 63 StGB auszuschließen (vgl. BGHR StGB § 63 Ablehnung 1) - für einen so schwerwiegenden Eingriff, wie ihn die Anordnung der zeitlich nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, nur unter engen Voraussetzungen auch nur dann genügen, wenn feststeht, daß der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13).
  • BGH, 02.08.1995 - 2 StR 221/94

    Holzschutzmittel

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96
    Daß das Landgericht dies bedacht und unter diesen Gesichtspunkten die Gutachten der Sachverständigen kritisch hinterfragt und in Auseinandersetzung mit den dazu in den einschlägigen Fachkreisen vertretenen Meinungen eigenständig bewertet (vgl. BGHSt 8, 113, 118; 41, 206, 214 f.; BGH StV 1994, 227, 228; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 17) und deshalb zu Recht einen dauerhaften Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit angenommen hat, ist durch die Urteilsgründe nicht genügend belegt.
  • BGH, 02.02.1966 - 2 StR 529/65

    Aufhebung der Unterbringung in einer Heilanstalt und Pflegeanstalt wegen

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96
    Für § 21 StGB ist in Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit nur Raum, wenn die Einsicht zwar gefehlt hat, dem Täter dies jedoch vorzuwerfen ist (st. Rspr.; BGHSt 21, 27; 34, 22, 25; BGHR StGB § 63 Tat 4, betreffend den Fall einer diagnostizierten "Borderline"-Persönlichkeit).
  • BGH, 12.01.1994 - 5 StR 620/93

    Stromtodbestimmung durch Messung der Myoglobinkonzentration im Herzblut -

  • BGH, 18.07.2013 - 4 StR 168/13

    Verurteilung und Unterbringungsanordnung gegen Nachstellungstäter aufgehoben

    aa) Die Diagnose einer "Borderline-Persönlichkeitsstörung" stellt - was die Strafkammer nicht übersehen hat - nicht ohne Weiteres eine hinreichende Grundlage für die Annahme einer relevanten Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters dar (Senatsbeschluss vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385 ff.; BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2001 - 3 StR 373/01, NStZ 2002, 142; Beschluss vom 1. August 1989 - 1 StR 290/89, BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13) und rechtfertigt nur bei Vorliegen weiterer - vom Landgericht nicht fehlerfrei bejahter - Umstände die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (BGH aaO; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2003 - 4 StR 30/03, NStZ-RR 2003, 165, 166; Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 349/05, NStZ-RR 2006, 38, 39 mwN).
  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03

    Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und

    Hierfür sind die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (etwa hinsichtlich der Wahrnehmung der eigenen und dritter Personen, der emotionalen Reaktionen, der Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen und der Impulskontrolle) durch die festgestellten pathologischen Verhaltensmuster im Vergleich mit jenen krankhaft seelischer Störungen zu untersuchen (vgl. Kröber NStZ 1998, 80 f.).
  • BGH, 12.11.2004 - 2 StR 367/04

    Ablehnung eines Beweisantrags (Beweis des Gegenteils; zweifelhafte Sachkunde

    Das gilt gleichermaßen für die Anordnung des § 63 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 232; BGH StraFo 2003, 282; Beschl. vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04), denn dieser setzt einen länger dauernden psychischen Defektzustand des Betroffenen voraus, auf welchem dessen Gefährlichkeit beruht (vgl. etwa BGHSt 34, 24, 28; 42, 385, 388; BGH NStZ 1991, 528; BGH NStZ-RR 1997, 166; 2000, 298; Hanack in LK StGB 11. Aufl. § 63 Rdn. 66; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 63 Rdn. 6 f., 12, jeweils m.w.N.).
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