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   BVerfG, 10.07.1996 - 1 BvR 873/94   

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BVerfG, 10.07.1996 - 1 BvR 873/94 (https://dejure.org/1996,1555)
BVerfG, Entscheidung vom 10.07.1996 - 1 BvR 873/94 (https://dejure.org/1996,1555)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 (https://dejure.org/1996,1555)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Anwaltsblatt

    § 43a BRAO

  • opinioiuris.de

    Anwendung des Sachlichkeitsgebots für die Berufsausübung der Rechtsanwälte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwaltliche Berufsausübungsfreiheit und Sachlichkeitsgebot im Strafprozeß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Strafverteidiger - Vorwurf der Lüge - Gerichtsbeschluß - Sachlichkeitsgebot - Beleidigung - Richter

Besprechungen u.ä.

  • uni-frankfurt.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Sitzungspolizei contra Konfliktverteidigung? Zur Anwendbarkeit der §§ 176 ff. GVG auf den Strafverteidiger (Dr. Matthias Jahn)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 3268
  • NStZ 1997, 35
  • StV 1996, 620
  • AnwBl 1996, 538
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1996 - 1 BvR 873/94
    Die Grenze einer zumutbaren Beschränkung der Berufsausübung und der Meinungsfreiheit wird insbesondere überschritten, wenn Kammervorstände oder Ehrengerichte das Verhalten eines Anwalts als standeswidrig mit der Begründung beanstanden, es würde von anderen Verfahrensbeteiligten als stilwidrig, ungehörig oder als Verstoß gegen den guten Ton und das Taktgefühl empfunden oder es sei dem Ansehen des Anwaltsstandes abträglich (vgl. hierzu insgesamt BVerfGE 76, 171 ).

    Nach dieser Rechtsprechung sind anwaltsgerichtliche Maßnahmen wegen Verletzung des Sachlichkeitsgebots zulässig, soweit es sich um strafbare Beleidigungen, die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche neben der Sache liegenden herabsetzenden Äußerungen und Verhaltensweisen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben (BVerfGE 76, 171 ).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1996 - 1 BvR 873/94
    Nach den Grundsätzen der verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen (BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ) sind die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts der Nachprüfung durch das BVerfG weitgehend entzogen.
  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1996 - 1 BvR 873/94
    Das Sachlichkeitsgebot ist als Berufsausübungsregelung nur statthaft, soweit es sich durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls rechtfertigen läßt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. dazu BVerfGE 61, 291 ; 68, 272 ); auch muß sich seine Anwendung innerhalb der vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gezogenen Grenzen halten (vgl. BVerfGE 71, 162 ).
  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1996 - 1 BvR 873/94
    Bei der Prüfung, ob standesrechtliche Maßnahmen gegen einen Anwalt wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, ist davon auszugehen, daß die anwaltliche Berufsausübung grundsätzlich der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des Einzelnen unterliegt (vgl. BVerfGE 63, 266 ).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 4/78

    Berufsfreiheit - Vogelschutz - Vereinbarkeit mit Verfassung - Tierpräparator -

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1996 - 1 BvR 873/94
    Das Sachlichkeitsgebot ist als Berufsausübungsregelung nur statthaft, soweit es sich durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls rechtfertigen läßt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. dazu BVerfGE 61, 291 ; 68, 272 ); auch muß sich seine Anwendung innerhalb der vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gezogenen Grenzen halten (vgl. BVerfGE 71, 162 ).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1996 - 1 BvR 873/94
    Nach den Grundsätzen der verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen (BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ) sind die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts der Nachprüfung durch das BVerfG weitgehend entzogen.
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvL 13/81

    Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen an die Bauvorlagenberechtigung für

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1996 - 1 BvR 873/94
    Das Sachlichkeitsgebot ist als Berufsausübungsregelung nur statthaft, soweit es sich durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls rechtfertigen läßt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. dazu BVerfGE 61, 291 ; 68, 272 ); auch muß sich seine Anwendung innerhalb der vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gezogenen Grenzen halten (vgl. BVerfGE 71, 162 ).
  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2883/11

    Schutz der Meinungsfreiheit und üble Nachrede (Abgrenzung von Tatsachenbehauptung

    b) Darüber hinaus messen die angegriffenen Entscheidungen im Rahmen der - aufgrund obiger Erwägungen richtigerweise im Rahmen der §§ 185, 193 StGB vorzunehmenden - Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfGE 93, 266 ) auch den Umständen nicht genügend Bedeutung bei, dass der Beschwerdeführer die für strafwürdig erachteten Äußerungen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens im sogenannten "Kampf ums Recht" getätigt hat (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NStZ 1997, S. 35 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 1999 - 1 BvR 734/98 -, NJW 2000, S. 199 ) und er die Äußerungen ausschließlich an die zuständige Bußgeldbehörde gerichtet hat, ohne dass sie nicht am Verfahren beteiligten Personen zur Kenntnis gelangen konnten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2009 - 1 BvR 2650/05 -, NJW-RR 2010, S. 204 ).

    Befindet sich der Beschwerdeführer im sogenannten "Kampf ums Recht", ist es ihm zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NStZ 1997, S. 35 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 1999 - 1 BvR 734/98 -, NJW 2000, S. 199 ).

  • BVerfG, 28.07.2014 - 1 BvR 482/13

    Auch überspitzte Äußerungen fallen nur in engen Grenzen als Schmähkritik aus dem

    Zudem ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer im "Kampf ums Recht" befand und ihm hierbei zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt ist, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NStZ 1997, S. 35, der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 1999 - 1 BvR 734/98 -, NJW 2000, S. 199 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2883/11 -, NJW-RR 2012, S. 1002).
  • OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 406/17

    Einstellung des Strafverfahrens wegen überdauerndem Verfahrenshindernisses:

    Da sich ein Angeklagter zu seiner Verteidigung unsachlicher Äußerungen bzw. scharfer, polemischer, überspitzter oder ironischer Formulierungen bedienen darf (vgl. BVerfG, 1 BvR 873/94 v. 10.07.1996 - NStZ 1997, 35 ; KG, (2) 1 Ss 470/09 v. 11.01.2010 - Rn. 32 n. juris), müssen auch Eingaben mit solchen Inhalten entgegengenommen, auf ihren sachlichen Gehalt untersucht und beschieden werden.

    Grenzen seien dem Verteidigerverhalten, so das Bundesverfassungsgericht, nur dort gesetzt, wo es sich um strafbare Beleidigungen, die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche neben der Sache liegenden herabsetzenden Äußerungen und Verhaltensweisen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben (vgl. BVerfG, 1 BvR 873/94 v. 10.07.1996 - NStZ 1997, 35 unter Bezugn. auf BVerfGE 76, 171 ; vgl. dazu die krit. Anm. Foth in NStZ 1997, 36/37).

  • BGH, 09.05.2000 - 1 StR 106/00

    Strafvereitelung durch Verteidigerhandeln

    Er hat die Aufgabe, zum Finden einer sachgerechten Entscheidung beizutragen und dabei das Gericht vor Fehlentscheidungen zu Lasten seines Mandanten zu bewahren (BVerfG -Kammer- NStZ 1997, 35).
  • BVerfG, 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07

    Verletzung von Art 12 Abs 1 GG durch Erteilung einer berufsständischen Rüge wegen

    Eingriffe in die Berufsfreiheit, die - wie die dem Beschwerdeführer erteilte Rüge - auf das Sachlichkeitsgebot gestützt werden, können vor Art. 12 GG nur dann Bestand haben, wenn sie sich durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls rechtfertigen lassen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen und sich zudem auch innerhalb der vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gezogenen Grenzen halten (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NJW 1996, S. 3268).
  • BVerfG, 10.03.2009 - 1 BvR 2650/05

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 GG) einer Rechtsanwältin durch

    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei der Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Vorschriften des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ) sowie die verfassungsrechtlichen Grenzen des inzwischen in § 43a Abs. 3 Satz 1 BRAO ausdrücklich normierten Sachlichkeitsgebots (vgl. BVerfGE 76, 171 [zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 43a BRAO]; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NStZ 1997, S. 35 , und vom 15. April 2008 - 1 BvR 1793/07 -, NJW 2008, S. 2424).

    Allerdings ist die der Verurteilung zugrundeliegende Vorschrift des § 43a Abs. 3 BRAO ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NStZ 1997, S. 35 , und vom 15. April 2008 - 1 BvR 1793/07 -, NJW 2008, S. 2424).

    Hieraus folgt, dass ein Verfahrensbeteiligter im "Kampf um das Recht" auch starke, eindringliche Ausdrücke benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NStZ 1997, S. 35 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 1999 - 1 BvR 734/98 -, NJW 2000, S. 199 ), zumal wenn es sich um Äußerungen handelt, die lediglich gegenüber Verfahrensbeteiligten abgegeben werden, ohne dass sie Außenstehenden zur Kenntnis gelangen.

  • OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 411/17
    Da sich ein Angeklagter zu seiner Verteidigung unsachlicher Äußerungen bzw. scharfer, polemischer, überspitzter oder ironischer Formulierungen bedienen darf (vgl. BVerfG, 1 BvR 873/94 v. 10.07.1996 - NStZ 1997, 35 ; KG, (2) 1 Ss 470/09 v. 11.01.2010 - Rn. 32 n. juris), müssen auch Eingaben mit solchen Inhalten entgegengenommen, auf ihren sachlichen Gehalt untersucht und beschieden werden.

    Grenzen seien dem Verteidigerverhalten, so das Bundesverfassungsgericht, nur dort gesetzt, wo es sich um strafbare Beleidigungen, die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche neben der Sache liegenden herabsetzenden Äußerungen und Verhaltensweisen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben (vgl. BVerfG, 1 BvR 873/94 v. 10.07.1996 - NStZ 1997, 35 unter Bezugn. auf BVerfGE 76, 171 ; vgl. dazu die krit. Anm. Foth in NStZ 1997, 36/37).

  • BGH, 01.08.2018 - 5 StR 228/18

    Keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung bei fehlender frontaler Sicht des

    Ihm ist grundsätzlich zu ermöglichen, sich während der Hauptverhandlung mit seinem Verteidiger zu besprechen (vgl. hierzu BayObLG StraFo 1996, 47; OLG Köln aaO; OLG Köln, NJW 1961, 1127; Molketin, AnwBl 1982, 469; Thomas/Kämpfer, MüKoStPO, § 137 Rn. 21; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94, NJW 1996, 3268, 3269); anderenfalls kann es notwendig sein, zu diesem Zweck die Hauptverhandlung auf Antrag zu unterbrechen (vgl. Münchhalffen, StraFo 1996, 18, 19).
  • OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 418/17
    Da sich ein Angeklagter zu seiner Verteidigung unsachlicher Äußerungen bzw. scharfer, polemischer, überspitzter oder ironischer Formulierungen bedienen darf (vgl. BVerfG, 1 BvR 873/94 v. 10.07.1996 - NStZ 1997, 35 ; KG, (2) 1 Ss 470/09 v. 11.01.2010 - Rn. 32 n. juris), müssen auch Eingaben mit solchen Inhalten entgegengenommen, auf ihren sachlichen Gehalt untersucht und beschieden werden.

    Grenzen seien dem Verteidigerverhalten, so das Bundesverfassungsgericht, nur dort gesetzt, wo es sich um strafbare Beleidigungen, die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche neben der Sache liegenden herabsetzenden Äußerungen und Verhaltensweisen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben (vgl. BVerfG, 1 BvR 873/94 v. 10.07.1996 - NStZ 1997, 35 unter Bezugn. auf BVerfGE 76, 171 ; vgl. dazu die krit. Anm. Foth in NStZ 1997, 36/37).

  • BGH, 25.01.2005 - 3 StR 445/04

    Ziel des Strafprozesses (Wahrheitsfindung in einem prozeßordnungsgemäßen

    Die Möglichkeiten der Strafjustiz müssen aber auf Dauer an ihre Grenzen stoßen, wenn die Verteidigung in Strafverfahren, wie der Senat zunehmend beobachtet, zwar formal korrekt und im Rahmen des Standesrechts geführt wird, sich aber dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung in einem prozeßordnungsgemäßen Verfahren, nicht mehr verpflichtet fühlt und die weiten und äußersten Möglichkeiten der Strafprozeßordnung in einer Weise nutzt, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder (auch nur) einem prozeßordnungswidrigen Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären ist (vgl. BVerfG NStZ 1997, 35; 2004, 259, 260; Hanack StV 1987, 500, 501).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 04.11.2016 - 2 AGH 2/15

    Rechtsanwalt, schriftsätzliche Äußerungen, Schmähung, Ehrkränkung,

  • BGH, 31.08.2006 - 3 StR 237/06

    Ziel des Strafprozesses (Wahrheitsfindung in einem prozessordnungsgemäßen

  • AnwG Koblenz, 15.12.2014 - 1 AG 4/13

    Berufsrechte und -pflichten: Abfällige Bemerkungen über einen Richter

  • OLG Hamm, 17.02.1998 - 4 Ss 1115/97

    Beleidigung, Kampf ums Recht, üble Nachrede, Verteidiger, Verteidigung,

  • BGH, 11.01.2021 - AnwSt (B) 13/20

    Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der

  • AnwG Hamburg, 17.07.2008 - I AnwG 8/08

    Sachlichkeitsgebot

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 19.11.1996 - 6 EVY 10/96

    Sachlichkeitsgebot und Revisionsbegründung

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