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   BGH, 07.05.1997 - 3 StR 185/97   

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BGH, 07.05.1997 - 3 StR 185/97 (https://dejure.org/1997,2179)
BGH, Entscheidung vom 07.05.1997 - 3 StR 185/97 (https://dejure.org/1997,2179)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 1997 - 3 StR 185/97 (https://dejure.org/1997,2179)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot durch Beteiligung an einer Demonstration

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VereinsG § 20

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 497
  • StV 1997, 595
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.01.1996 - 3 StR 530/95

    Verwendung oder Verbreitung von Kennzeichen eines von einem vollziehbaren

    Auszug aus BGH, 07.05.1997 - 3 StR 185/97
    Zwar ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, daß im Falle des Handelns eines nicht mitgliedschaftlich und auch sonst nicht organisatorisch eingebundenen Dritten wie des Angeklagten zur objektiven Tatbestandserfüllung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG jedes unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe erhebliche Verhalten genügt, das konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu erzielen (BGHSt 42, 30).
  • BGH, 15.07.1964 - 3 StR 12/64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.05.1997 - 3 StR 185/97
    Vielmehr muß in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft und entschieden werden, ob die Ungehorsamshandlung gegenüber dem Betätigungsverbot nach natürlicher Anschauung als vollendet anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1964 - 3 StR 12/64, UA S. 7/8 für den insoweit ähnlich strukturierten Tatbestand der Zuwiderhandlung gegen ein Parteienverbot nach §§ 42, 47 BVerfGG a.F.).
  • BGH, 12.03.1997 - 3 StR 607/96
    Auszug aus BGH, 07.05.1997 - 3 StR 185/97
    Bei der Weite des Tatbestands nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG muß dem Umstand, daß der Versuch der Verbotszuwiderhandlung nicht mit Strafe bedroht ist, durch einschränkende Anwendung der Strafnorm Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 607/96 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 605/04

    Strafrechtliche Ahndung einer "Selbstbezichtigung" von PKK-Sympathisanten als

    Eine Einbeziehung außenstehender Dritter setzt nach dieser Rechtsprechung ein gerade unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe erhebliches Verhalten voraus (vgl. BGHSt 42, 30 ; 43, 312 ; BGH, NJW 1997, S. 2248 ; NJW 1997, S. 2251 ; NStZ 1997, S. 497 ; NJW 2002, S. 2190 ; NJW 2003, S. 2621 ).
  • BGH, 13.06.2019 - 3 StR 133/19

    Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (Erheblichkeit der

    In Betracht kommen insbesondere auch unterstützende Handlungen im Bereich verbotener Propaganda (s. BVerfG, Beschluss vom 15. November 2001 - 1 BvR 98/97, NStZ-RR 2002, 120, 121; BGH, Beschluss vom 19. November 1997 - 3 StR 574/97, BGHSt 43, 312, 313; Groh, VereinsG, § 20 Rn. 19), so etwa das Skandieren von Parolen während einer Kundgebung, die auf den Verein bezogen sind (so BGH, Urteil vom 21. November 2002 - 3 StR 299/02, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Zuwiderhandeln 1), oder die Teilnahme an einer Demonstration, aus der heraus für die Ziele des Vereins agitiert wird (so BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 1997 - 3 StR 185/97, NStZ 1997, 497; vom 16. Juli 1997 - 3 StR 314/97, NStZ-RR 1997, 349 f.), an einer für diesen werbenden Plakatklebeaktion (so BGH, Urteil vom 24. April 1996 - 3 StR 116/96, juris Rn. 9) oder an einer Solidarisierungskampagne mittels massenhafter Selbstbezichtigungserklärungen (so BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02, aaO).

    Die Tätigkeit des Dritten muss im Bereich der Propaganda Außenwirkung in dem Sinne erlangen, dass seine eigene werbende Tätigkeit irgendwie nach außen hervortritt oder er einen nach außen wirksamen Beitrag zu der von anderen organisierten Propagierung der Ideen und Parolen des Vereins leistet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 1997 - 3 StR 185/97, NStZ 1997, 497; vom 16. Juli 1997 - 3 StR 314/97, NStZ-RR 1997, 349, 350; MüKoStGB/Heinrich, 3. Aufl., § 20 VereinsG Rn. 83 mwN).

  • BGH, 14.01.1998 - 3 StR 667/97

    Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

    Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllen die bloße Anreise zum Ort einer Demonstration und der vergebliche Versuch, sich einem solchen Aufzug anzuschließen, den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG nicht (vgl. BGH NStZ 1997, 497).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung NStZ 1997, 497 offen gelassen, ob eine strafbare Zuwiderhandlung schon darin gesehen werden kann, wenn ein Sympathisant dazu beigetragen haben könnte, Polizeikräfte zu binden und er es dadurch anderen Demonstrationsteilnehmern ermöglicht hätte, sich unter Durchbrechung oder Umgehung der Polizeikontrollen in der Dortmunder Innenstadt zu versammeln.

  • BGH, 03.09.1997 - 3 StR 410/97

    Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot - Propagierung von

    Dies hat der Senat in gleichgelagerten Fällen bereits wiederholt entschieden (Beschl. v. 7. Mai 1997 - 3 StR 185/97 -, v. 18. Juni 1997 - 3 StR 206/97 und v. 16. Juli 1997 - 3 StR 314/97).
  • BGH, 16.07.1997 - 3 StR 314/97

    Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot -

    Wie der Senat in seinem, einen gleichgelagerten Fall betreffenden Beschluß vom 7. Mai 1997 - 3 StR 185/97 - näher dargelegt hat, reichen hingegen die bloße Anreise zu einer solchen Demonstration und andere Tätigkeiten einer in die verbotene Vereinigung nicht mitgliedschaftlich und auch sonst nicht organisatorisch eingebundenen Person wie der Angeklagten im Vorfeld einer solchen Propagandaveranstaltung zur Tatbestandserfüllung nicht aus.
  • BGH, 18.06.1997 - 3 StR 206/97

    Betätigung der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Geltungsbereich des

    Bei der Weite des Tatbestands nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG muß dem Umstand, daß der Versuch der Verbotszuwiderhandlung nicht mit Strafe bedroht ist, durch einschränkende Anwendung der Strafnorm Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Mai 1997 - 3 StR 185/97 - und Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 607/96 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Hamm, 12.10.2004 - 1 VAs 51/04

    Verteidiger; Besuch in der Justizvollzugsanstalt; Laptop; Mitnahme; Verweigerung,

    Die Abgrenzung der Zuständigkeiten für die gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen der Vollzugsbehörde im Vollzug der Untersuchungshaft zwischen dem Haftrichter gemäß §§ 119 Abs. 6 S. 1, 126 StPO (vgl. auch Nr. 75 Abs. 1 UVollzO) einerseits und dem Oberlandesgericht gemäß § 23 EGGVG (vgl. auch Nr. 75 Abs. 3 UVollzO) andererseits ist unter Berücksichtigung der Subsidiaritätsklausel des § 23 Abs. 3 EGGVG wie folgt vorzunehmen: Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG unterliegen nur Maßnahmen der Vollzugsbehörde, die der Richter nicht abstellen kann, insbesondere Anordnungen allgemeiner Art, die generell - ohne Bezug auf einen bestimmten Gefangenen - der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt dienen und dem Bereich der allgemeinen Vollzugsorganisation zuzuordnen sind, in den der Haftrichter nicht eingreifen darf; hingegen ist die vorrangige Zuständigkeit des Haftrichters nach den §§ 119 Abs. 1, 126 StPO gegeben, wenn - wie in der Regel - das individuelle Haftverhältnis betroffen ist und es um die gerichtliche Überprüfung von Beschränkungen in Bezug auf einen bestimmten Untersuchungsgefangenen geht (vgl. BGHSt 29, 135; OLG Karlsruhe, NStZ 1997, 497; KG StV 1996, 326; GA 1977; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 23 EGGVG Rdnr. 18; KK-Schoreit, StPO, 5. Aufl., § 23 EGGVG Rdnr. 102 sowie KK-Boujong, a.a.O., § 119 Rdnr. 92; Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 23 EGGVG Rdnr. 63 u. 126 ff.; Cassardt in NStZ 1994, 523 ff.).
  • BGH, 17.10.1997 - 3 StR 488/97

    Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot - Unterstützende

    Wie der Senat in seinen ähnlich gelagerte Fälle betreffenden Beschlüssen vom 7. Mai 1997 - 3 StR 185/97 (NStZ 1997, 497), vom 16. Juli 1997 - 3 StR 314/97 und vom 3. September 1997 - 3 StR 410/97 näher dargelegt hat, reichen die bloße Anreise zu einer solchen Demonstration und andere Tätigkeiten einer in die verbotene Vereinigung nicht mitgliedschaftlich und auch sonst nicht organisatorisch eingebundenen Person wie des Angeklagten im Vorfeld einer solchen Propagandaveranstaltung zur Tatbestandserfüllung nicht aus.
  • OLG Hamm, 13.08.2004 - 1 VAs 51/04

    Anspruch eines Rechtsanwalts zur Mitnahme seines Laptops in die

    Die Abgrenzung der Zuständigkeiten für die gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen der Vollzugsbehörde im Vollzug der Untersuchungshaft zwischen dem Haftrichter gemäß §§ 119 Abs. 6 S. 1, 126 StPO (vgl. auch Nr. 75 Abs. 1 UVollzO) einerseits und dem Oberlandesgericht gemäß § 23 EGGVG (vgl. auch Nr. 75 Abs. 3 UVollzO) andererseits ist unter Berücksichtigung der Subsidiaritätsklausel des § 23 Abs. 3 EGGVG wie folgt vorzunehmen: Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG unterliegen nur Maßnahmen der Vollzugsbehörde, die der Richter nicht abstellen kann, insbesondere Anordnungen allgemeiner Art, die generell - ohne Bezug auf einen bestimmten Gefangenen - der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt dienen und dem Bereich der allgemeinen Vollzugsorganisation zuzuordnen sind, in den der Haftrichter nicht eingreifen darf; hingegen ist die vorrangige Zuständigkeit des Haftrichters nach den §§ 119 Abs. 1, 126 StPO gegeben, wenn - wie in der Regel - das individuelle Haftverhältnis betroffen ist und es um die gerichtliche Überprüfung von Beschränkungen in Bezug auf einen bestimmten Untersuchungsgefangenen geht (vgl. BGHSt 29, 135; OLG Karlsruhe, NStZ 1997, 497; KG StV 1996, 326; GA 1977; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 23 EGGVG Rdnr. 18; KK-Schoreit, StPO, 5. Aufl., § 23 EGGVG Rdnr. 102 sowie KK-Boujong, a.a.O., § 119 Rdnr. 92; Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 23 EGGVG Rdnr. 63 u. 126 ff.; Cassardt in NStZ 1994, 523 ff.).
  • BGH, 29.10.1997 - 3 StR 554/97

    Tatbestandsvoraussetzungen des Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches

    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGH NStZ 1997, 497; Beschl. v. 16. Juli 1997 - 3 StR 314/97) reichen hingegen die bloße Anreise zu einer solchen Demonstration und andere Tätigkeiten im Vorfeld einer solchen Veranstaltung zur Tatbestandserfüllung nicht aus.
  • BGH, 17.10.1997 - 3 StR 497/97

    Tatbestandsvoraussetzungen des Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches

  • BGH, 17.10.1997 - 3 StR 485/97

    Tatbestandsvoraussetzungen des Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches

  • BGH, 21.01.1998 - 3 StR 660/97

    Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot -

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