Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 18.06.1997

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 15.05.1997 - 1 Ws 292/97   

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https://dejure.org/1997,7041
OLG Düsseldorf, 15.05.1997 - 1 Ws 292/97 (https://dejure.org/1997,7041)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.05.1997 - 1 Ws 292/97 (https://dejure.org/1997,7041)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Mai 1997 - 1 Ws 292/97 (https://dejure.org/1997,7041)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 605
  • StV 1998, 91
  • AnwBl 1997, 682
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 04.10.1984 - 1 Ws 977/84

    Vertrauensverlust; Pflichtverteidiger; Pflichtverteidigerwechsel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.05.1997 - 1 Ws 292/97
    Denn sie ist durch die Bestellung des Pflichtverteidigers, der gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO zwar einerseits möglichst aus der Zahl der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte auszuwählen ist, gemäß § 142 Abs. 1 Satz 3 StPO andererseits aber auch den Wünschen des Beschuldigten Rechnung tragen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1984 in JZ 1985, 100 ; vom 27. Januar 1987 in StV 1987, 240 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O. Rdnr. 5 ff., 11, 12 m.w.N.) für das Kostenfestsetzungsverfahren mitentschieden.
  • OLG Düsseldorf, 01.04.1986 - 1 Ws 679/85

    Mehrkosten; Erstattungsfähige Aufwendungen für einen Rechtsanwalt;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.05.1997 - 1 Ws 292/97
    Die Frage, ob die Inanspruchnahme eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war, wie sie sich bei der Geltendmachung der durch die Inanspruchnahme eines Wahlverteidigers verursachten Auslagen stellt (vgl. dazu etwa Senatsbeschlüsse vom 1. April 1986 in MDR 1986, 958 sowie vom 16. Juni 1986 in MDR 1987, 79 = JurBüro 1986, 1677; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl. 1995, Rdnr. 12 m.w.N.) ist hierbei ohne Belang.
  • OLG Düsseldorf, 16.06.1986 - 1 Ws 524/86
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.05.1997 - 1 Ws 292/97
    Die Frage, ob die Inanspruchnahme eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war, wie sie sich bei der Geltendmachung der durch die Inanspruchnahme eines Wahlverteidigers verursachten Auslagen stellt (vgl. dazu etwa Senatsbeschlüsse vom 1. April 1986 in MDR 1986, 958 sowie vom 16. Juni 1986 in MDR 1987, 79 = JurBüro 1986, 1677; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl. 1995, Rdnr. 12 m.w.N.) ist hierbei ohne Belang.
  • OLG Düsseldorf, 27.01.1987 - 1 Ws 1042/86

    Auswahlermessen; Pflichtverteidigerbestellung; Auswärtiger Verteidiger; Anwalt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.05.1997 - 1 Ws 292/97
    Denn sie ist durch die Bestellung des Pflichtverteidigers, der gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO zwar einerseits möglichst aus der Zahl der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte auszuwählen ist, gemäß § 142 Abs. 1 Satz 3 StPO andererseits aber auch den Wünschen des Beschuldigten Rechnung tragen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1984 in JZ 1985, 100 ; vom 27. Januar 1987 in StV 1987, 240 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O. Rdnr. 5 ff., 11, 12 m.w.N.) für das Kostenfestsetzungsverfahren mitentschieden.
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 18.06.1997 - 3 Ws 248/97   

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https://dejure.org/1997,5908
OLG Düsseldorf, 18.06.1997 - 3 Ws 248/97 (https://dejure.org/1997,5908)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.06.1997 - 3 Ws 248/97 (https://dejure.org/1997,5908)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Juni 1997 - 3 Ws 248/97 (https://dejure.org/1997,5908)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 605
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Köln, 03.07.1998 - 2 Ws 333/98
    Der Nebenklägervertreter kann nicht die nach § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO erhöhten Gebühren (i.V.m. § 102 BRAGO) beanspruchen, wenn sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß befindet (gegen OLG Düsseldorf NStZ 97, 605).

    Sie hat - weil sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befunden hatte - unter Hinweis auf OLG Düsseldorf NStZ 97, 605, erhöhte Gebühren für das vorbereitende Verfahren in Höhe von 300, 00 DM und für die Hauptverhandlung in Höhe von insgesamt 980, 00 DM angemeldet und hierzu im weiteren Verlauf des Kostenfestsetzungsverfahrens die Ansicht vertreten, auch der Nebenklägervertreter könne im vorbereitenden Verfahren sowie für den ersten Verhandlungstag die nach § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO erhöhten Gebühren beanspruchen.

    Der anderslautenden Entscheidung des OLG Düsseldorf NStZ 97, 605, auf die sich der Kostenfestsetzungsantrag stützt, vermag der Senat nicht zu folgen.

  • OLG Hamm, 18.02.1999 - 3 Ws 10/99

    Mandant in Haft, Angeklagter in Haft, Gebühren, Nebenklage,

    Der anderslautenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (JurBüro 1998, 137) vermag er sich demgegenüber nicht anzuschließen.

    Die vom OLG Düsseldorf vertretene Gegenmeinung (JurBüro 1998, 137), auf die sich die Nebenklägervertreterin und der Vorsitzende der Strafkammer stützen, überzeugt dagegen nicht.

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2006 - 3 Ws 161/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Haftzuschlag

    Der Senat hat seine insoweit gegenteilige Ansicht zur alten Rechtslage (Beschluss vom 18. Juni 1997-3 Ws 248/97 - in NStZ 1997, 605 = JurBüro 1998, 137 = zfs 1998, 310) bereits seit längerem aufgegeben (vgl. zuletzt Beschluss vom 31. Oktober 2005 - III-3 (s) BRAGO 145/05).
  • OLG Düsseldorf, 11.01.2012 - 1 Ws 362/12

    Rückforderung überzahlter Pflichtverteidigervergütung

    Da jedoch die gegenteilige Auffassung früher zum Teil vertreten wurde (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1997, 605, 606; siehe auch den Nachweis bei OLG Hamm 2 (s) Sbd IX - 87/07 vom 8. Juni 2007, Rn. 12 ), hat die Beschwerdeführerin die objektiv unrichtige Kostenfestsetzung jedenfalls nicht in grob fahrlässiger Weise verursacht.
  • OLG Hamburg, 09.07.1998 - 1 Ws 133/98

    Kein "Haft"-Zuschlag für Nebenklagevertreter bei in Haft befindlichem Angeklagten

    Die vom OLG Düsseldorf vertretene Gegenmeinung (NStZ 97, 605), auf die sich der Beschwerdeführer beruft, überzeugt dagegen nicht.
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