Weitere Entscheidung unten: BGH, 23.07.1997

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   BGH, 24.04.1997 - 4 StR 23/97   

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BGH, 24.04.1997 - 4 StR 23/97 (https://dejure.org/1997,2465)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1997 - 4 StR 23/97 (https://dejure.org/1997,2465)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1997 - 4 StR 23/97 (https://dejure.org/1997,2465)
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Hörgeschädigter und geistig retardierter Zeuge

§§ 69, 244 Abs. 2 StPO, § 186 GVG, Vernehmung des Zeugen durch Einschaltung einer Vertrauensperson

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 69 Abs. 1 S. 1 StPO; § 244 Abs. 2 StPO; § 186 GVG; § 168c Abs. 5 StPO
    Vernehmung einer hörgeschädigten und retardierten Person durch Einschaltung einer vertrauten Person (Verpflichtung der vertrauten Person als Dolmetscher); Verwertungsverbot und Widerspruchslösung (richterliche Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren; Anwesenheitsrecht)

  • Wolters Kluwer

    Hinzuziehen einer vertrauten Person zur Verständigung mit schwer geistig Behinderten im Prozess - Abgrenzung zur verbotenen Gemeinschaftsaussage - Notwendigkeit einer Belehrung oder Entscheidung über eine Vereidigung der Hilfsperson - Verfahrensrechtliche Stellung von ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hinzuziehung einer Vertrauensperson, Vernehmung einer geistig Behinderten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 69, GVG § 186

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 63
  • NJW 1997, 2335
  • NStZ 1997, 562 (Ls.)
  • StV 1997, 507 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 27.02.1900 - 467/00

    1. Ist es zulässig, zur Vermittelung des Verständnisses der Aussage eines Zeugen,

    Auszug aus BGH, 24.04.1997 - 4 StR 23/97
    Soweit in der Verhandlung eine unmittelbare mündliche Verständigung mit dem Zeugen nicht möglich ist, muß der Vorsitzende - bei Beanstandung seiner Anordnung das Gericht (§ 238 Abs. 2 StPO) - nach pflichtgemäßem Ermessen darüber befinden, welche Maßnahmen zur sachgemäßen Verständigung zu ergreifen sind (vgl. RGSt 15, 172, 173; 33, 181/182; RG Recht 1910 Nr. 4224; OLG Freiburg JZ 1951, 23; Kissel, GVG 2. Aufl. § 186 Rdn. 7).

    dd) Welche Stellung eine solche aus Gründen der gerichtlichen Aufklärungspflicht beigezogene Person einnimmt, ist im Verfahrensrecht nicht geregelt (vgl. RGSt 33, 181, 182), wenn auch bereits bei den Beratungen zu § 152 (dem späteren § 188 und jetzigen § 186) GVG - neben der Heranziehung von Dolmetschern - die Statthaftigkeit der "Zuziehung zur Verständigung geeigneter Mittelspersonen" bejaht wurde (Hahn, Die gesamten Materialien zu dem GVG 2. Aufl. 1883 1. Abt. S. 351).

    Zwar kann es geboten sein, diese Person entsprechend dem Dolmetschereid zu verpflichten, um eine Garantie für die Zuverlässigkeit der Übertragung oder Auskunft zu gewinnen (vgl. RGSt 33, 181, 182; Schäfer/Wickern aaO); insbesondere wird eine Vereidigung dann erforderlich sein, wenn insoweit Bedenken bestehen.

  • BGH, 12.08.1960 - 4 StR 48/60
    Auszug aus BGH, 24.04.1997 - 4 StR 23/97
    Eine solche Person hat im Zeitpunkt ihres Tätigwerdens (der "Hilfestellung") selbst keine Zeugenstellung inne, weil sie lediglich aus Gründen der Sachaufklärung bei der Vernehmung eines Zeugen mitwirkt (vgl. BGH NJW 1960, 2156; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 171; für den Dolmetscher vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 185 GVG Rdn. 7: "Beteiligter eigener Art").
  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus BGH, 24.04.1997 - 4 StR 23/97
    Von seinem Rechtsmittelangriff hat er - in zulässiger Weise (BGHSt 38, 362) - die Nichtanwendung des § 64 StGB ausgenommen.
  • BGH, 11.05.1976 - 1 StR 166/76

    Bedeutung der Benachrichtigungspflicht hinsichtlich einer richterlichen

    Auszug aus BGH, 24.04.1997 - 4 StR 23/97
    Soweit der Angeklagte rügt, er sei von den beiden richterlichen Vernehmungen des Zeugen A. W. am 15. und 24. August 1995 entgegen § 168c Abs. 2, 5 S. 1 StPO nicht benachrichtigt worden, folgt aus dem Verfahrensverstoß im vorliegenden Fall kein Verbot der Verwertung der Aussage des über den Inhalt der Angaben des Zeugen W. vernommenen Ermittlungsrichters, denn vom Angeklagten und seinem Verteidiger wurde in der Hauptverhandlung - wie die Revision selbst vorträgt - ein Widerspruch gegen die Verwertung der Aussage nicht erhoben (vgl. BGHSt 26, 332, 334/335; BGH NStZ 1987, 132, 133 und Urteil vom 19. März 1996 - 1 StR 497/95 insoweit in BGHSt 42, 86 ; Wache in KK/StPO 3. Aufl. § 168 c Rdn. 22 m.w.N.).
  • BGH, 19.03.1996 - 1 StR 497/95

    Straftatbestand der Nichtanzeige geplanter Straftaten; Anwesenheitsrechte von

    Auszug aus BGH, 24.04.1997 - 4 StR 23/97
    Soweit der Angeklagte rügt, er sei von den beiden richterlichen Vernehmungen des Zeugen A. W. am 15. und 24. August 1995 entgegen § 168c Abs. 2, 5 S. 1 StPO nicht benachrichtigt worden, folgt aus dem Verfahrensverstoß im vorliegenden Fall kein Verbot der Verwertung der Aussage des über den Inhalt der Angaben des Zeugen W. vernommenen Ermittlungsrichters, denn vom Angeklagten und seinem Verteidiger wurde in der Hauptverhandlung - wie die Revision selbst vorträgt - ein Widerspruch gegen die Verwertung der Aussage nicht erhoben (vgl. BGHSt 26, 332, 334/335; BGH NStZ 1987, 132, 133 und Urteil vom 19. März 1996 - 1 StR 497/95 insoweit in BGHSt 42, 86 ; Wache in KK/StPO 3. Aufl. § 168 c Rdn. 22 m.w.N.).
  • RG, 21.11.1901 - 4486/01

    Ist es zulässig, bei Vernehmung eines Verhörbeamten als Zeugen in der

    Auszug aus BGH, 24.04.1997 - 4 StR 23/97
    cc) Die Einschaltung der Schwester der Zeugin war auch rechtlich zulässig; denn es ist Aufgabe des Gerichts, einen Zeugen bei der wahrheitsgemäßen und vollständigen Wiedergabe seines Wissens in geeigneter Weise zu unterstützen (RGSt 35, 5, 7; Dahs aaO § 69 Rdn. 9).
  • RG, 07.01.1887 - 3176/86

    Kann die Revision darauf gegründet werden, daß der Vorsitzende einem

    Auszug aus BGH, 24.04.1997 - 4 StR 23/97
    Soweit in der Verhandlung eine unmittelbare mündliche Verständigung mit dem Zeugen nicht möglich ist, muß der Vorsitzende - bei Beanstandung seiner Anordnung das Gericht (§ 238 Abs. 2 StPO) - nach pflichtgemäßem Ermessen darüber befinden, welche Maßnahmen zur sachgemäßen Verständigung zu ergreifen sind (vgl. RGSt 15, 172, 173; 33, 181/182; RG Recht 1910 Nr. 4224; OLG Freiburg JZ 1951, 23; Kissel, GVG 2. Aufl. § 186 Rdn. 7).
  • OLG Celle, 21.09.2021 - 3 Ss OWi 220/21

    Vernehmung eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Zeugen; Pflicht zur

    - 4 StR 23/97, BGHSt 43, 63, 64; BayObLG aaO; Becker aaO § 244 Rn. 64 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 23.07.1997 - 3 StR 71/97   

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https://dejure.org/1997,3216
BGH, 23.07.1997 - 3 StR 71/97 (https://dejure.org/1997,3216)
BGH, Entscheidung vom 23.07.1997 - 3 StR 71/97 (https://dejure.org/1997,3216)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 1997 - 3 StR 71/97 (https://dejure.org/1997,3216)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 562
  • StV 1997, 622
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.08.1990 - 3 StR 459/87

    Herbeischaffung eines Beweismittels

    Auszug aus BGH, 23.07.1997 - 3 StR 71/97
    Als hinreichend bestimmtes Beweismittel, wie es für einen nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zu bescheidenen Beweisantrag erforderlich wäre, kommen jedoch immer nur konkrete einzelne Urkunden derartiger Sammlungen in Betracht (vgl. BGHSt 6, 128 f.; 30, 131, 142 f. [BGH 26.05.1981 - 1 StR 48/81]; 37, 168, 172); die Bezeichnung einer individualisierten Urkunde oder einzelner Vorgänge, die durch bestimmte Merkmale gekennzeichnet sind, enthält der Antrag jedoch nicht.
  • BGH, 07.05.1954 - 2 StR 27/54

    Auslegung eines Antrags auf Heranziehung von ganzen Akten als Beweisantrag -

    Auszug aus BGH, 23.07.1997 - 3 StR 71/97
    Als hinreichend bestimmtes Beweismittel, wie es für einen nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zu bescheidenen Beweisantrag erforderlich wäre, kommen jedoch immer nur konkrete einzelne Urkunden derartiger Sammlungen in Betracht (vgl. BGHSt 6, 128 f.; 30, 131, 142 f. [BGH 26.05.1981 - 1 StR 48/81]; 37, 168, 172); die Bezeichnung einer individualisierten Urkunde oder einzelner Vorgänge, die durch bestimmte Merkmale gekennzeichnet sind, enthält der Antrag jedoch nicht.
  • BGH, 26.05.1981 - 1 StR 48/81

    Dieter Zlof

    Auszug aus BGH, 23.07.1997 - 3 StR 71/97
    Als hinreichend bestimmtes Beweismittel, wie es für einen nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zu bescheidenen Beweisantrag erforderlich wäre, kommen jedoch immer nur konkrete einzelne Urkunden derartiger Sammlungen in Betracht (vgl. BGHSt 6, 128 f.; 30, 131, 142 f. [BGH 26.05.1981 - 1 StR 48/81]; 37, 168, 172); die Bezeichnung einer individualisierten Urkunde oder einzelner Vorgänge, die durch bestimmte Merkmale gekennzeichnet sind, enthält der Antrag jedoch nicht.
  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

    Auszug aus BGH, 23.07.1997 - 3 StR 71/97
    Denn unter den gegebenen Umständen kommt eine gegen den Willen der Geschädigten und gegen den Willen des Arztes mit prozessualen Maßnahmen erzwungene Beiziehung von Krankenunterlagen schon nach allgemeinen Grundsätzen als nicht mehr verhältnismäßiger Eingriff in einen besonders sensiblen Bereich der Privatsphäre nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 32, 373, 379 ff).
  • BVerfG, 27.06.2018 - 2 BvR 1405/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Automobilherstellers gegen die

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher offengelassen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 1997 - 3 StR 71/97 -, NStZ 1997, S. 562; Urteil vom 13. November 1997 - 4 StR 404/97 -, NStZ 1998, S. 471 ).
  • BGH, 12.01.2024 - 1 StR 411/23

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Antrag auf Auswertung der Standortdaten

    Ungeachtet der Frage, ob das Beweisbegehren als Beweisantrag zu qualifizieren oder - wofür viel spricht - mit Blick darauf, dass sich der Antrag unspezifiziert auf Beiziehung der gesamten Personalakte bezogen hat, lediglich als Beweisermittlungsantrag anzusehen ist (vgl. zu Krankenunterlagen: BGH, Urteil vom 23. Juli 1997 - 3 StR 71/97 Rn. 6 ff.; allgemein zu Akten als Urkundensammlungen: BGH, Urteile vom 7. Mai 1954 - 2 StR 27/54, BGHSt 6, 128 und vom 30. August 1990 - 3 StR 459/87, BGHSt 37, 168, 172; vgl. auch Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 106), erweist sich die Ablehnungsentscheidung als rechtsfehlerfrei.
  • OLG Celle, 12.08.2003 - 22 Ss 86/03

    Störung des Eisenbahnbetriebs und Nötigung durch Behinderung der Durchführung

    Dies verdeutlicht, dass der Antragsteller zur Bezeichnung eines bestimmten Beweismittels nicht in der Lage ist, sondern vielmehr Ermittlungen darüber begehrt, ob weitere, ihm bisher unbekannte Beweismittel vorhanden sind (vgl. hierzu etwa BGH NStZ 1997, 562; Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.O., S. 80).
  • BGH, 13.11.1997 - 4 StR 404/97

    Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht; keine

    Der Senat kann - ebenso wie der 3. Strafsenat im Urteil vom 23. Juli 1997 - 3 StR 71/97 = NStZ 1997, 562 - offen lassen, ob generell Krankenakten, die nicht den Beschuldigten sondern einen Zeugen betreffen, dem Beschlagnahmeverbot und damit einem Verwertungsverbot unterliegen (so Amelung in AK/StPO § 97 Rdn. 14 f. m.N.), oder ob eine solche, dem allgemeinen Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO entsprechende allgemeine Freistellung von Beschlagnahme nach § 97 StPO nicht in Betracht kommt (so Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 97 Rdn. 10; Nack aaO § 97 Rdn. 1; Rudolphi aaO § 97 Rdn. 5; Schäfer aaO § 97 Rdn. 3 a).
  • BGH, 02.01.2024 - 5 StR 527/23

    Verwerfung der Revision als unbegründet

    Das Landgericht hat den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf "Augenscheinseinnahme" nicht näher bezeichneter Kassenbuchungen des geschädigten Lebensmittelmarktes zutreffend als Beweisermittlungsbegehren behandelt, da es an der für einen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO erforderlichen Benennung eines konkreten Beweismittels fehlt (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Juli 1997 - 3 StR 71/97, NStZ 1997, 562).
  • BGH, 17.03.2021 - 4 StR 540/20

    Beweisanträge (Abgrenzung zu Beweisermittlungsanträgen; Anforderungen an den

    Vielmehr zielten die Anträge darauf ab, bis dahin noch nicht vorhandene Augenscheinsobjekte herzustellen, von denen dann (gegebenenfalls) einzelne als konkrete Beweismittel in Betracht kommen sollten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 1997 - 3 StR 71/97, NStZ 1997, 562 (zur Beiziehung von Krankenunterlagen)).
  • BGH, 10.12.1997 - 3 StR 389/97

    Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot - Tätigwerden für

    Eine Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil die Anträge auf Beiziehung von Akten wegen Fehlens bestimmter Bezeichnung der Beweismittel keine nach § 244 Abs. 3 und 6 StPO zu bescheidende Beweisanträge, sondern nach Maßgabe der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu beurteilende Beweisermittlungsanträge sind (vgl. BGHSt 6, 128, 129; 30, 131, 142 f. [BGH 26.05.1981 - 1 StR 48/81]; Senatsurteil vom 23. Juli 1997 - 3 StR 71/97; Herdegen in KK StPO 3. Aufl. § 244 Rdn. 48; vgl. auch zu § 245 StPO: BGHSt 37, 168, 172).
  • LG Meiningen, 05.01.2012 - 2 Qs 212/11

    Beschlagnahme- und Verwertungsverbot von Krankenakten eines Zeugen

    Der BGH hat die Entscheidung dieser Rechtsfragebisher - soweit ersichtlich - ausdrücklich offen gelassen (4.Strafsenat in BGHSt 43, 300-306 = NSW StPO § 53 = NSW StPO § 97 =EBE/BGH 1998, 19-20 = StV 1998, 57-59 = NJW 1998, 840-841 = BGHRStPO § 97 Krankenakten 1 = wistra 1998, 154-155 = NStZ 1998, 471-472 und 3. Strafsenat in NStZ 1997, 562 = BGHR StPO § 244 Abs. 2 Krankenunterlagen 1 = StV 1997, 622-623 = RuP 1998, 105-106- jeweils zitiert nach juris -).
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