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Rechtsprechung
   BGH, 12.06.1997 - 5 StR 58/97   

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BGH, 12.06.1997 - 5 StR 58/97 (https://dejure.org/1997,930)
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BGH, Entscheidung vom 12. Juni 1997 - 5 StR 58/97 (https://dejure.org/1997,930)
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Afghanische Blutrache

§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, Handhabung des Ablehnungsgrundes der Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung (nicht der Beweiserhebung), Besonderheiten beim Indizienbeweis und bei einem Beweisantrag des Nebenklägers in einer Prozeßsituation, in der für den Angeklagten bereits eine positive Beweislage besteht, "in dubio pro reo"

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Freispruch vom Vorwurd des versuchten Mordes - Mord aus Blutrache - Vorliegen einer unzulässigen Beweisantizipation - Ablehnung eines Beweisantrages wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 3 S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2762
  • NStZ 1997, 503
  • NStZ 1998, 207 (Ls.)
  • StV 1997, 567
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.11.1993 - 5 StR 639/93

    Revisionsgrund der Ablehnung eines Hilfsbeweisverfahrens - Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 12.06.1997 - 5 StR 58/97
    In solchem Vorgehen liegt vielmehr eine unzulässige Beweisantizipation (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 6, 20; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 244 Rdn. 46, 56 m.w.N.; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 415, 418, 589).
  • BGH, 01.03.1988 - 5 StR 67/88

    Unzulässige Vorwegnahme einer beantragten Beweiserhebung

    Auszug aus BGH, 12.06.1997 - 5 StR 58/97
    In solchem Vorgehen liegt vielmehr eine unzulässige Beweisantizipation (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 6, 20; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 244 Rdn. 46, 56 m.w.N.; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 415, 418, 589).
  • BGH, 05.02.1997 - 2 StR 551/96

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

    Auszug aus BGH, 12.06.1997 - 5 StR 58/97
    Fehlt eine derartige Begründung, kommt eine Verwerfung der Revision, die auf die unrichtig begründete Ablehnung eines Beweisantrages gestützt ist, nach § 337 StPO allenfalls dann in Betracht, wenn ein anderer tragfähiger Ablehnungsgrund vorliegt und zugleich auszuschließen ist, daß der Antragsteller diesen hätte entkräften können, wenn er ihm bereits im Beschluß nach § 244 Abs. 6 StPO mitgeteilt worden wäre (vgl. BGH NStZ 1997, 286).
  • BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93

    Anforderungen an Beweisantrag

    Auszug aus BGH, 12.06.1997 - 5 StR 58/97
    Die Beweisbehauptung muß zwar die von dem Zeugen unmittelbar zu bekundende Wahrnehmung konkret bezeichnen (BGHSt 39, 251).
  • BGH, 11.06.1986 - 3 StR 10/86

    Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz - Ablichtung einer Urkunde als

    Auszug aus BGH, 12.06.1997 - 5 StR 58/97
    In Fällen der vorliegenden Art kann auch der Ablehnungsgrund der Verschleppungsabsicht (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO - sechste Alternative -) in Betracht zu ziehen sein, wenn ein Prozeßbeteiligter es ohne nachvollziehbaren Anlaß unterlassen hat, einem Zeugen, der eine Tatsache bekundet hat, vorhandene Erkenntnisse für deren Unrichtigkeit vorzuhalten, und erst nach Entlassung des Zeugen einen Beweisantrag zur Widerlegung von dessen Aussage stellt, wobei er zugleich in Kauf nimmt, daß für den Fall der Bestätigung seiner Behauptung durch den neu benannten Zeugen eine nochmalige Anhörung des mit seiner Zustimmung entlassenen Zeugen unerläßlich werden würde (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Prozeßverschleppung 1; Basdorf StV 1995, 310, 317).
  • BGH, 10.11.1992 - 5 StR 474/92

    Beweisermittlungsantrag bei Vermutung aufs Geradewohl - Begründungspflicht bei

    Auszug aus BGH, 12.06.1997 - 5 StR 58/97
    Die Bestätigung einer Beweisbehauptung kann aufgrund gesicherter bisheriger Beweisaufnahme derart offensichtlich unwahrscheinlich sein, daß eine aus der Luft gegriffene, ohne jede tatsächliche Anhaltspunkte und ohne jede begründete Vermutung aufs Geratewohl aufgestellte Behauptung anzunehmen ist, welche die Voraussetzungen einer bestimmt bezeichneten Beweistatsache trotz entsprechenden äußeren Anscheins nicht erfüllt, so daß kein echter Beweisantrag, der nach § 244 Abs. 6 StPO zu bescheiden wäre, vorliegt, sondern tatsächlich ein "Schein-Beweisantrag", dem nachzugehen auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht gebietet (vgl. nur BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 24; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 244 Rdn. 20; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 23.02.1994 - 2 StR 725/93

    Berechnung der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit

    Auszug aus BGH, 12.06.1997 - 5 StR 58/97
    Das Beweisantragsrecht der Verfahrensbeteiligten geht aber im Rahmen des § 244 Abs. 3 StPO über das von der Aufklärungspflicht Verlangte hinaus (vgl. Widmaier NStZ 1994, 414, 415 f. [BGH 23.02.1994 - 2 StR 725/93]; Foth JR 1996, 99).
  • BGH, 04.12.2012 - 4 StR 372/12

    Beweisantrag (Konnexität von Beweisbehauptung und Beweismittel; Beweisantrag "ins

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt einem Antrag, mit dem zum Nachweis einer bestimmten Beweistatsache ein bestimmtes Beweismittel bezeichnet wird, die Eigenschaft eines nach § 244 Abs. 3 bis 6 StPO zu bescheidenden Beweisantrages, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne begründete Vermutung für ihre Richtigkeit aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10, NStZ 2011, 169 Tz. 7 f.; Urteil vom 4. Dezember 2008 - 1 StR 327/08, NStZ 2009, 226, 227; Beschluss vom 12. März 2008 - 2 StR 549/07, NStZ 2008, 474; Urteil vom 13. Juni 2007 - 4 StR 100/07, NStZ 2008, 52, 53; Beschlüsse vom 4. April 2006 - 4 StR 30/06, NStZ 2006, 405; vom 5. März 2003 - 2 StR 405/02, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 39; vom 5. Februar 2002 - 3 StR 482/01, NStZ 2002, 383; Urteil vom 12. Juni 1997 - 5 StR 58/97, NJW 1997, 2762, 2764; Beschlüsse vom 10. November 1992 - 5 StR 474/92, NStZ 1993, 143, 144; vom 31. März 1989 - 3 StR 486/88, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 8 mwN zur früheren Rspr.; offen gelassen in BGH, Beschlüsse vom 19. September 2007 - 3 StR 354/07, StV 2008, 9; vom 20. Juli 2010 - 3 StR 218/10, StraFo 2010, 466).

    Vielmehr wird für erforderlich gehalten, dass die Bestätigung der Beweisbehauptung aufgrund gesicherter bisheriger Beweisaufnahme offensichtlich unwahrscheinlich sein muss, was etwa anzunehmen sein soll, wenn eine Mehrzahl neutraler Zeugen eine Tatsache übereinstimmend bekundet hat und, ohne Beleg für entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte, das Gegenteil in das Wissen eines völlig neu benannten Zeugen oder eines Zeugen gestellt wird, dessen Zuverlässigkeit naheliegenden Zweifeln begegnet (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 1997 - 5 StR 58/97 aaO; vom 5. Februar 2002 - 3 StR 482/01 aaO).

  • BGH, 03.11.2010 - 1 StR 497/10

    Konnexitätserfordernis beim Beweisantrag (bestimmte Behauptung der begründenden

    Ob es sich um einen solchen handelt, ist aus der Sicht eines "verständigen" Antragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht in Frage gestellten Tatsachen zu beurteilen (zusammenfassend BGH, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 StR 549/07, NStZ 2008, 474 mwN; s. auch BGH, Urteil vom 12. Juni 1997 - 5 StR 58/97, NJW 1997, 2762, 2764; BGH, Beschluss vom 5. März 2003 - 2 StR 405/02, NStZ 2003, 497).
  • BGH, 10.06.2008 - 5 StR 38/08

    Beweisantrag (Konnexitätserfordernis bei fortgeschrittener Beweisaufnahme;

    aa) Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob das Landgericht dem Antrag die Eigenschaft als Beweisantrag zu Recht - weil ohne tatsächliche und argumentative Grundlage und somit wegen einer ins Blaue hinein aufgestellten Behauptung - absprechen durfte (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 21; BGH StV 1993, 3; BGH NJW 1997, 2762, 2764; BGH NStZ 2002, 383).
  • KG, 27.01.2015 - 161 Ss 186/14

    Zu den Anforderungen an die Annahme einer "ins Blaue hinein" aufgestellten

    Die erforderliche Begründung entspricht grundsätzlich den Begründungserfordernissen bei der Würdigung von durch Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen (vgl. zum Ganzen BGH StV 1997, 567; 2010, 557 mwN).

    Demgegenüber verstößt es gegen das Verbot der Beweisantizipation, wenn das Gericht den Wert eines Beweismittels nicht erst nach der Beweiserhebung beurteilt, sondern schon vorweg aufgrund von Erkenntnissen, die es zuvor aus anderen Beweismitteln gewonnen hat (vgl. BGH StV 1997, 567; Senat aaO ["steht seit RGSt 1, 189 außer Frage"]; zum Verbot der Beweisantizipation vgl. auch Meyer-Goßner aaO, Rn. 46, Rn. 56 [insbesondere zur Bedeutungslosigkeit]; Becker in LR-StPO 26. Aufl., § 244 Rn. 220 mwN).

    Es wird deutlich, dass das Gericht die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht als erwiesen in eine prognostische Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses eingefügt, sondern das Beweismittel von vornherein als wertlos erachtet hat, womit es nicht auf die Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache, sondern unzulässig auf die voraussichtliche Bedeutungslosigkeit der beantragten Beweiserhebung abgestellt hat (vgl. dazu BGH StV 1997, 567, 568).

  • BGH, 03.12.2004 - 2 StR 156/04

    Konfrontationsrecht und faires Verfahren (Gesamtbetrachtung; Verantwortlichkeit

    Wird die Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsache, selbst wenn sie erwiesen wäre, die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen könnte (BGH NStZ 1997, 503; NStZ-RR 2002, 68 f. m.w.N.).
  • BGH, 05.02.2002 - 3 StR 482/01

    Beweisantrag (Beweisermittlungsantrag ins Blaue hinein; Scheinbeweisantrag;

    Zwar trifft es zu, daß einem in die Form eines Beweisantrags gekleideten Beweisbegehren ausnahmsweise nicht oder allenfalls nach Maßgabe der Aufklärungspflicht nachgegangen werden muß, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt wurde, so daß es sich in Wahrheit nur um einen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt (BGH NStZ 1993, 143, 144; NJW 1997, 2762, 2764 jew. m.w.N.).

    Vielmehr kann hiervon etwa erst dann ausgegangen werden, wenn das bisherige Beweisergebnis, die Akten und der Antrag keinerlei Verknüpfung des Beweisthemas mit dem benannten Beweismittel erkennen lassen, so daß jeder Anhalt dafür fehlt, daß das Beweismittel überhaupt etwas zur Klärung der Beweisbehauptung beitragen kann (BGH NStZ 1993, 143, 144; zur fehlenden Konnexität vgl. auch BGHSt 43, 321, 329 ff.), oder wenn beispielsweise eine Mehrzahl neutraler Zeugen eine Tatsache übereinstimmend bekundet hat und, ohne Beleg für entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte, das Gegenteil in das Wissen eines weiteren, völlig neu benannten Zeugen gestellt wird, dessen Zuverlässigkeit offensichtlichen Zweifeln begegnet (BGH NJW 1997, 2762, 2764).

  • LG Düsseldorf, 23.11.2021 - 14 KLs 2/21

    Hawala-Banking - Freiheitsstrafen und Einziehung der Taterträge

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt ein auf Beweiserhebung gerichteter Antrag keinen Beweisantrag im Rechtssinne dar, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung lediglich "aufs Geratewohl" und "ins Blaue hinein" aufgestellt wird, so dass es sich nur um einen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt (BGH NStZ 1989, 334, 335; BGH NStZ 1992, 397, 398; BGH NStZ 1993, 143, 144; BGH NJW 1997, 2762, 2764; BGH NStZ 2002, 383, 383; BGH NStZ 2003, 497, 497; BGH NStZ 2006, 405, 405; BGH NStZ 2008, 474, 474; BGH NStZ 2011, 169, 169; BGH NStZ 2013, 476, 476; BGH NStZ 2013, 536, 537; BGH, Beschluss vom 16.03.2021, Az.: 5 StR 35/21, BeckRS 2021, 8274; vgl. auch BT-Drs. 19/14747, S. 34).
  • OLG Hamburg, 01.09.1998 - II-89/98

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen

  • BGH, 13.06.2007 - 4 StR 100/07

    Begriff des Beweisantrages (Abgrenzung vom Beweisermittlungsantrag: bestimmte

  • BGH, 19.09.2007 - 3 StR 354/07

    Ablehnung eines Beweisantrags (ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung;

  • BGH, 11.04.2000 - 1 StR 55/00

    Lebensgefährdende Behandlung (Atemnot); Gefährliche Körperverletzung;

  • BGH, 26.02.2015 - 4 StR 293/14

    Ablehnung eines Beweisantrags als bedeutungslos (Beweis von Indiztatsachen;

  • BGH, 06.03.2008 - 3 StR 9/08

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Aufklärungspflicht;

  • BGH, 02.12.2009 - 2 StR 363/09

    Unterbringung eines vorbestraften Aggressionstäters in einem psychiatrischen

  • BGH, 16.03.2005 - 5 StR 514/04

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer

  • BGH, 05.12.2007 - 5 StR 451/07

    Zulässig bedingter Beweisantrag (genügend bestimmte Beweisbehauptung; Behandlung

  • BGH, 20.12.2006 - 2 StR 444/06

    Aufklärungspflicht; Ablehnung eines Beweisantrags (Begründungsanforderungen;

  • BGH, 12.02.2003 - 1 StR 501/02

    Aufklärungspflicht; Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit

  • BGH, 08.11.2000 - 5 StR 387/00

    Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit

  • BGH, 12.08.2005 - 2 StR 480/04

    Aufklärungspflicht; Zurückweisung eines Beweisantrags (Bedeutungslosigkeit);

  • BGH, 01.02.2000 - 1 StR 584/99

    Überzeugungsbildung; Beweiswürdigung

  • BGH, 08.08.2001 - 5 StR 252/01

    Beweisantrag (Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit); Anstiftung

  • OLG Bamberg, 23.02.2015 - 2 OLG 6 Ss 5/15

    Kein förmlicher Augenschein durch Vorhalt eines Lichtbildes im Rahmen einer

  • OLG Stuttgart, 20.04.1998 - 2 Ss 120/98

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit;

  • OLG Hamm, 15.05.2007 - 3 Ss 133/07

    Beweisantrag; Beweisermittlungsantrag; Antrag ins Blaue; Ablehnungsgrund

  • KG, 02.02.2004 - 1 Ss 407/03

    Anforderungen an einen Beweisantrag und seine Ablehnung

  • OLG Hamm, 06.04.2000 - 3 Ss 311/00
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Rechtsprechung
   BGH, 21.08.1997 - 5 StR 312/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2746
BGH, 21.08.1997 - 5 StR 312/97 (https://dejure.org/1997,2746)
BGH, Entscheidung vom 21.08.1997 - 5 StR 312/97 (https://dejure.org/1997,2746)
BGH, Entscheidung vom 21. August 1997 - 5 StR 312/97 (https://dejure.org/1997,2746)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bandenmäßig begangene räuberische Erpressungen - Bandenmäßig begangene räuberische schwere Erpressungen - § 250 Strafgesetzbuch (StGB) als eigenständiger Qualifikationstatbestand - Teilfreispruch vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung - Ablehnung eines Antrags wegen ...

  • rechtsportal.de

    StPO § 244

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 207
  • NStZ-RR 1998, 14
  • StV 1998, 4
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.12.1993 - 3 StR 446/93

    Erforderliche Individualisierung eines Zeugen im Beweisantrag

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 312/97
    Bei der beantragten Vernehmung des Ma aus Hannover handelte es sich deshalb nicht um einen nach § 244 Abs. 3 StPO zu bescheidenden Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag (vgl. BGHSt 40, 3, 6), dem nachzugehen die Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO unter Berücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses dem Landgericht hier nicht gebot.
  • BGH, 08.05.1968 - 4 StR 326/67

    Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags wegen Verschleppungsabsicht durch gesonderten

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 312/97
    Vielmehr muß dem Antragsteller in der Hautverhandlung Gelegenheit gegeben werden, den Vorwurf, er habe den Beweisantrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt, zu entkräften oder die ihm sonst infolge der Ablehnung des Beweisantrages notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 22, 124, 125; BGH StV 1986, 418, 419).
  • BGH, 03.08.1966 - 2 StR 242/66

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 312/97
    Im übrigen reicht der Umstand, daß die Verteidigerin den Beweisantrag früher hätte stellen können, regelmäßig für sich genommen zur Annahme von Verschleppungsabsicht nicht aus (vgl. BGHSt 21, 118, 123).
  • BGH, 07.05.1986 - 2 StR 583/85

    Ablehnung des Beweisantrages wegen Nichterreichbarkeit eines Zeugen -

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 312/97
    Vielmehr muß dem Antragsteller in der Hautverhandlung Gelegenheit gegeben werden, den Vorwurf, er habe den Beweisantrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt, zu entkräften oder die ihm sonst infolge der Ablehnung des Beweisantrages notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 22, 124, 125; BGH StV 1986, 418, 419).
  • BGH, 23.09.2008 - 1 StR 484/08

    Indizielle Präklusion bei Beweisanträgen durch Fristsetzung zur Stellung von

    Dann ist der Beweisantrag grundsätzlich wie ein unbedingt gestellter Antrag zu behandeln; er ist mit einem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss zu bescheiden, um dem Antragsteller die Gelegenheit zu geben, den gegen ihn erhobenen Verschleppungsvorwurf zu entkräften (vgl. BGHSt 22, 124 f.; BGH NStZ 1986, 372; StV 1990, 394; BGH NStZ 1998, 207 m. Anm. Sander).
  • BGH, 03.04.2001 - 4 StR 579/00

    Nötigung; Beweisantrag; Bedeutungslosigkeit; Fehlerhafte Annahme der

    Der Umstand, daß die Verteidigerin den Beweisantrag früher hätte stellen können, reicht regelmäßig für sich genommen zur Annahme von Verschleppungsabsicht nicht aus (vgl. BGHSt 21, 118, 123; BGH NStZ 1998, 207).

    Der Ablehnungsgrund der Prozeßverschleppung setzt zudem voraus, daß neben dem Gericht auch der Antragsteller selbst keinerlei günstige Auswirkungen des Beweisergebnisses auf den Prozeßverlauf erwartet, er vielmehr mit seinem Antrag ausschließlich die Verzögerung des Prozesses bezweckt (BGH NStZ 1998, 207), und daß durch die beantragte Beweiserhebung eine nicht nur unerhebliche Verzögerung eintreten würde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 67 m.N.).

  • BGH, 12.07.2006 - 5 StR 236/06

    Beweiswürdigung (Beweiswert objektiver Belastungsindizien über den konkreten Fall

    Im Revisionsvorbringen wird die Angabe eines konkret bezeichneten Beweismittels in dem Antrag nicht belegt (vgl. BGHSt 40, 3, 5; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 40), weil der Aufenthaltsort des Zeugen nicht mitgeteilt wird (vgl. BGH StV 1998, 4).
  • OLG Köln, 03.04.2002 - Ss 139/02
    Insbesondere ist die Ablehnung des Beweisantrags wegen Prozessverschleppungsabsicht (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) fehlerhaft, und zwar schon deshalb, weil ein Hilfsbeweisantrag wegen Prozessverschleppung nicht erst in den Urteilskunden abgelehnt werden darf, da einem Antragssteller in der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden muss, den Vorwurf er habe den Beweisantrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt, zu entkräften (vgl. BGH NStZ 1998, 207; Gollwitzer a. a. O. § 244 Rn. 218; Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O. § 244 Rn. 44 a m. w. N.).

    Darüber hinaus setzt dieser Ablehnungsgrund voraus, dass durch die beantragte Beweiserhebung eine nicht nur unerhebliche Verzögerung des Verfahrens eintreten würde, sich der Antragsteller dessen bewusst ist und den Antrag ausschließlich deshalb gestellt hat und schließlich das Gericht aufgrund einer vorweg genommenen Würdigung des Beweisergebnisses die Überzeugung erlangt, dass die Beweiserhebung nichts zu Gunsten des Antragstellers ergeben wird (BGH NStZ 1990, 350; NStZ-RR 1998, 14; Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O. § 244 Rn. 67 m. w. N.).

  • OLG Oldenburg, 06.07.2020 - 1 Ss 90/20

    Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen anhand seiner früheren Vernehmung;

    Das könne er z.B. dadurch tun, dass er den abgelehnten Beweisantrag mit neuer, umfassenderer oder genauerer Begründung wiederhole oder dass er mit entsprechender Begründung einen anderen Beweisantrag stelle, so dass dann das Gericht genötigt sei, sachlich auf den neuen Beweisantrag einzugehen, nämlich entweder durch Erhebung des Beweises oder durch Wahrunterstellung bestimmter für den Angeklagten günstiger Tatsachen oder aber auch durch Ablehnung aus anderen, im Gesetz vorgesehenen Gründen (vgl. schon BGH, Beschluss v. 08.05.1968, 4 StR 326/67, BGHSt 22, 124; so auch BGH, Urteil v. 26.08.1982, 4 StR 357/82, NJW 1983, 54, sowie Beschluss v. 21.08.1997, 5 StR 312/97, NStZ-RR 1998, 14; vgl. auch Senatsentscheidung v. 23.01.1979, Ss 621/78, NdsRpfl 1979, 110).
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