Weitere Entscheidungen unten: BGH, 30.04.1997 | OLG Köln, 13.02.1998

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 01.10.1997 - 2 Ws 220/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2938
OLG Hamburg, 01.10.1997 - 2 Ws 220/97 (https://dejure.org/1997,2938)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.10.1997 - 2 Ws 220/97 (https://dejure.org/1997,2938)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01. Oktober 1997 - 2 Ws 220/97 (https://dejure.org/1997,2938)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,2938) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besetzung der Strafkammer bei Haftprüfungen während der Hauptverhandlung; Entscheidung über die Untersuchungshaft außerhalb der Hauptverhandlung; Mitwirkung von Schöffen; Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung der Aufhebung und der Außervollzugsetzung des Haftbefehls; Besetzung des Gerichts und Grundsatz des gesetzlichen Richters bei Entscheidungen über die Fortdauer der Untersuchungshaft; Beteiligung der Schöffen an gerichtlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 101 Abs. 1; GVG § 30 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2988
  • NStZ 1998, 419 (Ls.)
  • NStZ 1998, 99
  • NStZ 2000, 134
  • StV 1998, 143
  • JR 1998, 169
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.04.1997 - StB 4/97

    Besetzung des Strafsenats beim Oberlandesgericht für Haftentscheidungen während

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.10.1997 - 2 Ws 220/97
    Der Angeklagte macht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (Beschluß vom 30.04.1997 NJW 1997, 2531) geltend, seinem gesetzlichen Richter entzogen worden zu sein (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ), und rügt im übrigen das Fehlen der materiellen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft.

    Diese Gesetzeslage entspricht nicht dem Gebot hinreichender Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters (ebenso BGH NJW 1997, 2531).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.10.1997 - 2 Ws 220/97
    Es soll verhindert werden, daß durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflußt werden kann, gleichgültig, von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht (BVerfG NJW 1997, 1497 , insbesondere 1498).
  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 223/86

    Unterbrechung der Hauptverhandlung; Ablauf der 10-Tages-Frist

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.10.1997 - 2 Ws 220/97
    An Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung - auch an solchen während ihrer Unterbrechung (Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO , 24. Aufl., § 30 GVG , Rdn. 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 43. Aufl., § 30 GVG , Rdn. 3; BGHSt 34, 154 ff.; a.A. Kissel, GVG , 2. Aufl., § 30 , Rdn. 7) - wirken die Schöffen gemäß §§ 30 Abs. 2, 76 Abs. 1 Satz 2 GVG nicht mit.
  • OLG Schleswig, 30.05.1997 - 2 Ws 162/97

    Mordanschlag von Mölln

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.10.1997 - 2 Ws 220/97
    Hieran hat sich seit dem Beschluß des Senats vom 21. Juli 1997 (2 Ws 162/97) nichts geändert.
  • OLG Frankfurt, 06.07.2020 - 3 Ss 107/20

    Vergewaltigung durch Masseur ohne Gewalt oder Drohung durch Ausnutzung von

    In Fällen, in denen auf der Basis der beanstandungsfreien Feststellungen zum Tatgeschehen feststeht, dass das Regelbeispiel der dem Beischlaf ähnlichen sexuellen Handlung, die das Opfer besonders erniedrigt, durch ein Eindringen in den Körper erfüllt ist, hat die Verurteilung im Tenor, unabhängig davon, ob der Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB anzuwenden sein wird, auf Vergewaltigung zu lauten (BGH NJW 1998, 2988; BGH bei Pfister NStZ-RR 2001, 356; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl. 2019, § 177 Rn. 106; Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 177 Rn. 145; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 49).
  • OLG München, 27.02.2018 - 2 Ws 185/18

    Haftprüfungsverfahren neben der Hauptverhandlung

    1.2 Der Gegenansicht, nach der die Strafkammer Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung stets in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung zu treffen hat, (OLG Hamburg B. v. 02.10.1997 - 2 Ws 220-97, NJW 1998, 2988; verfassungsrechtlich gebilligt BVerfG B.v. 28.03.1998 - 2 BvR 2037-97, NJW 1998, 2962; BGH B.v. 11.01.2011 - 1 StR 648/10, BeckRS 2011, 03085), und der sich der Senat bislang grundsätzlich angeschlossen hat (OLG München B. 21.06.2010 - 2 Ws 503/10, BeckRS 2010, 16217; B. v.18.04.2007 - 2 Ws 347, 348/07, BeckRS 2007, 07922), kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden.

    Denn diese Gefahr besteht nicht nur auch bei der o. unter Ziff. 1.2 dargestellten Lösung (vgl. OLG Hamburg, B.v. 02.10.1997 - 2 Ws 220-97, NJW 1998, 2988), wenn (stets) in Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung entschieden wird, im Fall des § 268b StPO aber von Gesetzes wegen zwingend unter Beteiligung der Schöffen, sondern ebenfalls bei allen (Haft-)Entscheidungen vor Beginn und nach Ende der Hauptverhandlung, an denen die Schöffen - unstreitig - niemals mitwirken, so dass auch in diesem Fall die unterschiedliche Besetzung zu einem anderen Ergebnis z.B. bzgl. der nach § 268b StPO getroffenen Entscheidung führen kann.

    Den deswegen gegen die hier vertretene Auffassung angemeldeten Bedenken im Hinblick auf den gesetzlichen Richter und die dabei eröffneten Manipulationsmöglichkeiten (OLG Hamburg B.v. 02.10.1997 - 2 Ws 220-97, NJW 1998, 2988; BGH B.v. 11.01.2011 - 1 StR 648/10, BeckRS 2011, 03085; vgl. auch Gittermann in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 30 GVG, Rn. 17) ist jedoch das aus dem Grundrecht der Freiheit der Person in Art. 2 Abs. 2 GG folgende Beschleunigungsgebot in Haftentscheidungen entgegenzuhalten.

  • OLG Jena, 28.09.2009 - 1 Ws 373/09

    Besetzung der Spruchkörper bei Entscheidungen über Haftfragen; Begründungsumfang

    Erstmalig hat das OLG Hamburg durch den Beschluss vom 01.10.1997 (OLG Hamburg StV 1998, 143 f., 143) entschieden, dass Entscheidungen über die Haftfrage - von den Ausnahmefällen im Zusammenhang mit einem Urteil nach §§ 268b und 120 Abs. 1 Satz 2 StPO abgesehen - stets außerhalb der Hauptverhandlung und damit ohne Mitwirkung der Schöffen zu treffen seien.

    Entscheidungen über die Untersuchungshaft gehören - abgesehen von der gesetzlich bestimmten Ausnahme der Haftprüfung bei Verurteilung nach § 268b StPO und der korrespondierenden Aufhebung des Haftbefehls bei Freispruch - nicht zum unantastbaren Kernbereich der Mitwirkung der Schöffen; sie können auch außerhalb der Hauptverhandlung ohne Beteiligung der Schöffen getroffen werden (OLG Hamburg, StV 1998, 143, 144).

    Die genannte Regelungslücke ist daher verfassungskonform dahin zu schließen, dass die Entscheidung über die Untersuchungshaft nach §§ 112 ff. StPO stets außerhalb der Hauptverhandlung, und damit ohne Mitwirkung der Schöffen zu treffen ist (OLG Hamburg StV 1998, 143, 144; Senatsbeschluss vom 08.09.1998, aaO.; KK/Hannich, StPO , 6.Aufl., § 30 GVG Rdnr. 5 b).

  • OLG Köln, 13.02.1998 - 2 Ws 93/98
    Haftentscheidungen in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer und dem Schöffengericht sind unter Mitwirkung der Schöffen zu treffen (gegen OLG Hamburg NStZ 98, 99).

    Der Ansicht des OLG Hamburg (NStZ 98, 99), wonach bei Haftprüfungen während der Hauptverhandlung die Strafkammer wegen des Grundsatzes des gesetzlichen Richters und wegen des Beschleunigungsgebots stets - auch auf in der Hauptverhandlung gestellte Anträge hin - in der für außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung zu entscheiden habe, kann nicht gefolgt werden.

    Jedenfalls aber - und nur hierüber ist vorliegend zu entscheiden - gebietet es nicht etwa der Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), daß - so OLG Hamburg NStZ 98, 99 - die Strafkammer bei Haftprüfungen während und innerhalb der Hauptverhandlung in der für außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung zu entscheiden hat; vielmehr würde durch die Nichtbeteiligung der Schöffen an einer in der Hauptverhandlung zu treffenden Haftentscheidung der Angeklagte seinem gesetzlichen Richter gerade entzogen (so ausdrücklich auch Paeffgen in SK-StPO § 126 Rdnr. 7).

  • OLG Hamm, 22.04.1998 - 3 Ws 182/98

    Begründung, Begründungsanforderungen an Haftentscheidung, Besetzung bei

    Zum Teil wird vertreten, eine Entscheidung, die während einer unterbrochenen Hauptverhandlung erforderlich werde, sei eine solche außerhalb der Hauptverhandlung, so daß nur der oder die Berufsrichter ohne Beteiligung der Schöffen zur Entscheidung berufen seien (OLG Schleswig, NStZ 1990, 198; OLG Hamburg, NStZ 1998, 99 f. = StV 1998, 143 f.; Karlsruher Kommentar-Boujong, StPO, 3. Auflage, § 126 Rdnr. 10; Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 30 GVG Rdnr. 6; Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 2. Auflage, § 30 GVG Rdnr. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflage, § 30 GVG Rdnr. 3; Katholnigg, Anmerkung zu BGH vom 30.04.1997, JR 1998, 34, 36; BGH NJW 1987, 965 zu einer Entscheidung nach § 229 Abs. 2 StPO).

    Zudem kann das Erfordernis der Mitwirkung von Schöffen zu Verzögerungen bei der Entscheidung führen, weil sie zum Zwecke einer Entscheidung herbeigerufen werden müßten, was mit dem Beschleunigungsgebot und der Eilbedürftigkeit von Haftentscheidungen nicht zu vereinbaren ist (vgl. OLG Hamburg, NStZ 1998, 99) und was auch unter Zumutbarkeitsüberlegungen für die beteiligten Schöffen als fragwürdig erscheint (Katholnigg, Anmerkung zu BGH vom 30.04.1997, JR 34, 36).

  • BVerfG, 28.03.1998 - 2 BvR 2037/97

    Zu den Anforderungen des GG Art 101 Abs 1 S 2 an die Besetzung einer Strafkammer,

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn J ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Thomas Bliwier, Barmbeker Straße 17-19, Hamburg - gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Oktober 1997 - 2 Ws 220/97 - hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach, die Richterin Graßhof und den Richter Kirchhof gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. März 1998 einstimmig beschlossen:.
  • OLG Hamburg, 12.04.2019 - 2 Ws 43/19

    Untersuchungshaftbefehl nach Urteilsverkündung: Heilung einer nicht in der

    Haftentscheidungen sind auch während einer laufenden Hauptverhandlung stets ohne Schöffen zu treffen (str., vgl. zum Ganzen Meyer-Goßner/ Schmitt , § 126 Rn. 8; wie hier: BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - Az.: 1 StR 648/10 - NStZ 2011, 356; Senat, Beschlüsse, vom 2. Oktober 1997, Az.: 2 Ws 220/97; vom 24. Juni 2003, Az.: 2 Ws 164/03; vom 18. Januar 2016, Az.: 2 Ws 7/16), weil es ansonsten von Zufälligkeiten abhinge, welche Besetzung über einen entsprechenden Antrag zu entscheiden hätte und auch die Gefahr unterschiedlicher Mehrheitsverhältnisse für die Entscheidung ein- und derselben Haftfrage bestünde (BGH, a.a.O.).
  • OLG München, 21.06.2010 - 2 Ws 503/10

    Untersuchungshaft: Besetzung der Strafkammer bei Entscheidung über

    Neben der praktischen Erwägung, dass sonst das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, dem wie dem gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gleichermaßen Verfassungsrang zukommt, oft nicht gewahrt werden könne (OLG Hamburg, NStZ 1998, 99), lässt die Gegenmeinung insbesondere unberücksichtigt, dass das Gesetz deutlich zwischen der Hauptverhandlung einerseits und dem Haftprüfungsverfahren andererseits unterscheidet, wie sich aus § 118 Abs. 4 StPO ergibt, wonach während andauernder Hauptverhandlung kein Anspruch des Angeklagten auf eine mündliche Verhandlung über einen Haftprüfungsantrag besteht.

    Anders als von der Gegenauffassung (zuletzt OLG Koblenz, StV 2010, 36) vertreten, gebietet es gerade der Grundsatz des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in diesen Fällen, Entscheidungen über die Untersuchungshaft - von den gesetzlich festgesetzten Ausnahmen nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StPO und § 268 b StPO abgesehen - stets außerhalb der Hauptverhandlung ohne Mitwirkung der Schöffen zu treffen, weil sonst die Besetzung des Gerichts im Einzelfall vom Antragsverhalten der Verfahrensbeteiligten abhängig wäre (OLG Hamburg, NStZ 1998, 99; KK-Diemer, StPO, 6. Auflage, Rdnr. 9 zu § 76 GVG).

  • OLG Köln, 07.01.2009 - 2 Ws 640/08

    Zuständigkeit bei Haftentscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung

    Diesem vom Hanseatischen Oberlandesgericht (NStZ 1998, 99) vertretenen und vom Bundesverfassungsgericht (NStZ 1998, 418) gebilligten Standpunkt, schließt sich der Senat an (so auch OLG Jena StV 1998, 101; Schultheis in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 126 Rdn. 10; Siolek in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 30 GVG Rdn. Rdn. 21 ff; a.A. Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 126 Rdn. 8; Hilger in Löwe-Rosenberg a.a.O. § 125 StPO Rdn. 16).
  • OLG Hamburg, 24.06.2003 - 2 Ws 164/03

    Beteiligung von Schöffen an einem richterlichen Beschluss über die Haftfortdauer;

    Es stellt im Hinblick auf §§ 30, 76 GVG keine Verletzung des Anspruchs auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) dar, dass der Beschluss vom 22. Mai 2003 über die Haftfortdauer - ebenso wie der nicht datierte Nichtabhilfebeschluss - ohne die an der laufenden Hauptverhandlung beteiligten Schöffen ergangen ist (vgl. BVerfG in NJW 1998, 2962; Senat in NJW 1998, 2988; m.w.N. zum Meinungsstand Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 126 Rdn. 8).
  • OLG Naumburg, 21.06.2001 - 1 Ws 239/01

    Haftbefehl; Untersuchungshaft; Haftprüfungsantrag; Verfahrensgrundsätze; Recht

  • OLG Koblenz, 20.01.2009 - 2 Ws 2/09

    Besetzung des Spruchkörpers bei Haftentscheidungen während laufender

  • OLG Köln, 07.01.2009 - 2 Ws 641/08

    Zuständigkeit bei Haftentscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung

  • KG, 27.01.2015 - 3 Ws 656/14

    Untersuchungshaft des Angeklagten: Gerichtsbesetzung bei Haftentscheidungen nach

  • OLG München, 18.04.2007 - 2 Ws 347/07

    Haftgrund der Verdunkelungsgefahr bei dringendem Tatverdacht der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 30.04.1997 - StB 4/97, 2 StE 4/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1565
BGH, 30.04.1997 - StB 4/97, 2 StE 4/95 (https://dejure.org/1997,1565)
BGH, Entscheidung vom 30.04.1997 - StB 4/97, 2 StE 4/95 (https://dejure.org/1997,1565)
BGH, Entscheidung vom 30. April 1997 - StB 4/97, 2 StE 4/95 (https://dejure.org/1997,1565)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,1565) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 122 GVG; § 126 Abs. 2 StPO, Art 101 Abs. 1 S. 2 GG
    Besetzung des Strafsenats beim Oberlandesgericht für Haftentscheidungen während der Hauptverhandlung; Anspruch auf den gesetzlichen Richter (gesteigerte Anforderungen; Willkür; Verletzung bei fehlender Regelung; Unzulässigkeit vermeidbarer Spielräume)

  • Wolters Kluwer

    Notwendige Besetzung bei Entscheidung über einen Haftbefehl gegen den Angeklagten ; Notwendigkeit der Entscheidung über einen Haftbefehl im Zeitraum zwischen Beginn und Ende einer erstinstanzlich durchgeführten Hauptverhandlung in der für die Hauptverhandlung ...

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 91
  • NJW 1997, 2531
  • NStZ 1997, 606
  • NStZ 1998, 262 (Ls.)
  • NStZ 1998, 419 (Ls.)
  • StV 1997, 538
  • JR 1998, 33
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.06.1992 - StB 8/92

    Zurückverweisung bei Entscheidung durch unzuständigen Spruchkörper

    Auszug aus BGH, 30.04.1997 - StB 4/97
    Die Sache ist zurückzuverweisen, da die angefochtene Entscheidung nicht von dem gesetzlich vorgesehenen Spruchkörper getroffen worden ist und der Mangel im Beschwerdeverfahren nicht in dem Sinne auszugleichen ist, daß das Beschwerdegericht rechtlich voll an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers treten kann (BGHSt 38, 312).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BGH, 30.04.1997 - StB 4/97
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß des Plenums vom 8. April 1997 (NJW 1997, 1497 f.) darauf hingewiesen, daß sich die Vorstellungen von den Anforderungen an den gesetzlichen Richter im Laufe der Zeit allmählich verfeinert haben und im Zuge dieser Entwicklung die Forderung nach einer möglichst präzisen Vorherbestimmung auch der im Einzelfall an der gerichtlichen Entscheidung mitwirkenden Richter zunehmend stärkeres Gewicht gewonnen hat.
  • OLG Düsseldorf, 28.11.1983 - 2 Ws 643/83
    Auszug aus BGH, 30.04.1997 - StB 4/97
    Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf (StV 1984, 159) für die Besetzung darauf abstellt, ob die Anträge in oder außerhalb der Hauptverhandlung gestellt werden, erscheint dies daher in vielen Fällen wenig sachgerecht.
  • OLG München, 27.02.2018 - 2 Ws 185/18

    Haftprüfungsverfahren neben der Hauptverhandlung

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nur für die Gerichtsbesetzung bei erstinstanzlichen Verhandlungen vor Oberlandesgerichten in diesem Sinne entschieden, wobei hier die Besonderheit des § 122 Abs. 2 S. 1 GVG inmitten stand, und die Entscheidung für die Gerichtsbesetzung bei Schöffenbeteiligung ausdrücklich keine Gültigkeit für sich in Anspruch nimmt (BGH B. v. 30.04.1997 - StB 4/97, NJW 1997, 2531f.).

    Der Senat schließt sich in Fortentwickelung seiner bisherigen Rechtsprechung der bereits früher vielfach vertretenen, vermittelnden Auffassung (OLG Düsseldorf, B.v. 28.11.1983 - 2 Ws 643/83, MDR 1984, 424f.; Gittermann in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 30 GVG, Rn. 22-26; vgl. auch BGH zur Rechtsprechungspraxis der Oberlandesgerichte im B.v. 30.04.1997 - StB 4/97, NJW 1997, 2531) an, dass sich die Gerichtsbesetzung in Anwendung der Bestimmungen des GVG richtigerweise danach bestimmt, ob die Entscheidung innerhalb (§§ 76 Abs. 1 S. 1, 30 Abs. 1 GVG) oder außerhalb (§§ 76 Abs. 1 S. 2, 30 Abs. 2 GVG) der Hauptverhandlung getroffen wird.

    Es entscheidet über einen innerhalb oder außerhalb der Hauptverhandlung gestellten Haftprüfungsantrag (vgl. BGH B.v. 30.04.1997, NJW 1997, 2531f., 2532), ebenso über einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls oder von Amts wegen gem. § 120 Abs. 1 S. 1 StPO in der Zusammensetzung der Hauptverhandlung, wenn während der Hauptverhandlung am zügigsten eine sachgerechte Entscheidung getroffen werden kann, im Übrigen in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung.

  • OLG Jena, 28.09.2009 - 1 Ws 373/09

    Besetzung der Spruchkörper bei Entscheidungen über Haftfragen; Begründungsumfang

    Diese Gesetzeslage entspricht nicht dem Gebot hinreichender Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters (ebenso BGH NJW 1997, 2531, 2532).

    Zur Schließung der aufgezeigten Regelungslücke scheidet die vom BGH (NJW 1997, 2531, 2532) in Auslegung ausdrücklich nur des § 122 GVG entwickelte Lösung, stets die für die Hauptverhandlung vorgesehene Besetzung (dort des erstinstanzlich tätigen Strafsenats) entscheiden zu lassen, wegen der sich aus der Mitwirkung von Schöffen ergebenden Besonderheiten hier aus.

    Zwar erscheint es sachgerecht, zur Vermeidung divergierender Entscheidungen und zur verfahrensökonomischen Ausnutzung des in der Hauptverhandlung erlangten Kenntnisstandes denjenigen Spruchkörper, der in der Hauptsache die Beweisaufnahme bisher durchgeführt hat und künftig zu bewerten haben wird, auch über die Haftvoraussetzungen entscheiden zu lassen (BGH NJW 1997, 2531, 2532).

  • OLG Hamburg, 01.10.1997 - 2 Ws 220/97

    Besetzung der Strafkammer bei Haftprüfungen während der Hauptverhandlung;

    Der Angeklagte macht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (Beschluß vom 30.04.1997 NJW 1997, 2531) geltend, seinem gesetzlichen Richter entzogen worden zu sein (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ), und rügt im übrigen das Fehlen der materiellen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft.

    Diese Gesetzeslage entspricht nicht dem Gebot hinreichender Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters (ebenso BGH NJW 1997, 2531).

  • OLG Hamm, 22.04.1998 - 3 Ws 182/98

    Begründung, Begründungsanforderungen an Haftentscheidung, Besetzung bei

    Zunächst ist festzuhalten, daß nach der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 30.04.1997 - StB 4/97 - (NJW 1997, 2531 f. = JR 1998, 33 f.) der Umstand, ob ein Haftantrag innerhalb oder außerhalb eines Hauptverhandlungstermins gestellt wird, kein maßgebliches Kriterium dafür darstellen kann, in welcher Besetzung über derartige Fragen zu entscheiden ist.

    Die entscheidungstragenden Ausführungen im Beschluß vom 30.04.1997 - StB 4/97 - (NJW 1997, 2531 f.), der allerdings ausdrücklich nur die Besetzung von Haftentscheidungen in Fällen des § 122 Abs. 2 GVG - Besetzung für Haftentscheidungen während der Hauptverhandlung vor Oberlandesgerichten - betrifft, zum Gebot des generell-abstrakt vorausbestimmten, gesetzlichen Richters wären überflüssig und unverständlich, wenn der Bundesgerichtshof davon ausgegangen wäre, eine in einer unterbrochenen Hauptverhandlung ergehende Haftentscheidung sei eine solche, die während einer Hauptverhandlung ergehe, weil die Hauptverhandlung vom Aufruf der Sache bis zum Ende der Urteilsverkündung andauere (so aber Schlothauer, Anmerkung zu HansOLG Hamburg, StV 1998, 144, 145).

  • OLG Köln, 13.02.1998 - 2 Ws 93/98
    Sie entspricht weder der bislang - jedenfalls für in der Hauptverhandlung zu treffende Haftentscheidungen - nahezu einhelligen Meinung (vgl. OLG Düsseldorf StV 84, 159; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43.Aufl., § 126 Rdnr. 8; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 126 Rdnr. 10; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 125 Rdnr. 16 i. V. m. § 126 Rdnr. 16; Paeffgen in SK-StPO, § 126 Rdnr. 7; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 30 Rdnr. 7; a.A. LG Hamburg MDR 73, 69 lediglich für den Fall der Verwertung in der Hauptverhandlung noch nicht erörterter Ermittlungsergebnisse; hiergegen zutreffend Wendisch in LR 24.Aufl., § 126 Rdnr. 16, 17, Paeffgen in SK-StPO a.a.O. und Dehn NStZ 97, 608) noch erscheint sie mit den Vorgaben des Beschlusses des Bundesgerichtshofes NJW 97, 2531 = NStZ 97, 606 m. Anm. Dehn S. 607 zur Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung vor erstinstanzlich tätigen Strafsenaten der Oberlandesgerichte vereinbar.

    Nach BGH NJW 97, 2531 = NStZ 97, 606 ist im Zeitraum zwischen Beginn und Ende einer (vor dem Oberlandesgericht) durchgeführten Hauptverhandlung eine Entscheidung über einen Haftbefehl stets in der für die Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung mit fünf Richtern (einschließlich des Vorsitzenden) zu treffen; dies auch dann, wenn - was vorliegend ohnehin nicht der Fall ist - die Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung getroffen wird.

  • BVerfG, 28.03.1998 - 2 BvR 2037/97

    Zu den Anforderungen des GG Art 101 Abs 1 S 2 an die Besetzung einer Strafkammer,

    Diese Gesetzeslage entspreche nicht dem Gebot hinreichender Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters (mit Hinweis auf BGH, NJW 1997, 2531).
  • BGH, 11.01.2011 - 1 StR 648/10

    Besetzungsfehler bei der Bescheidung eines in der Hauptverhandlung gestellten

    Dem steht nicht die Entscheidung BGH, Beschluss vom 30. April 1997 - 2 StB 4/97, BGHSt 43, 91 entgegen, weil diese nur die Entscheidungen der erstinstanzlich verhandelnden Strafsenate eines Oberlandesgerichts betrifft, welche auch in der Hauptverhandlung nur in der Besetzung mit Berufsrichtern entscheiden.
  • KG, 27.01.2015 - 3 Ws 656/14

    Untersuchungshaft des Angeklagten: Gerichtsbesetzung bei Haftentscheidungen nach

    Diese Gesetzeslage entspricht nicht dem Gebot hinreichender Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters (OLG Hamburg a.a.O. mit Hinweis auf BGH, NJW 1997, 2531).

    Die gegenteilige Meinung verlangt, dass Haftentscheidungen in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer bzw. dem Schöffengericht grundsätzlich unter Mitwirkung der an der Hauptverhandlung beteiligten Richter einschließlich der Schöffen zu treffen seien (vgl. OLG Koblenz, StV 2010, 36f., frühere, aber zwischenzeitlich aufgegebene Rechtsprechung des OLG Köln, NStZ 1998, 419 mit zustimmender Anmerkung Siegert; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 126 Rdn 8; Sowada in: NStZ 2001, 169, 175; Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 125 Rdn 16 a; Paeffgen in SK StPO 4. Aufl., § 126 Rdn 7; Schlothauer in StV 1998, 144; Wankel in KMR StPO 57. EL., § 126 Rdn 12; OLG Düsseldorf in StV 1984, 159; für den Fall erstinstanzlicher Verhandlung vor dem Oberlandesgericht auch BGH in NStZ 1997, 606 mit zustimmender Anmerkung Dehn zur Anwendbarkeit der Entscheidung auf Schöffengericht und Strafkammern).

  • OLG Köln, 07.01.2009 - 2 Ws 640/08

    Zuständigkeit bei Haftentscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.4.1997 (BGHSt 43, 91) ausgeführt, die Praxis der Oberlandesgerichte, bei erstinstanzlichen Verfahren in der Besetzung mit fünf Berufsrichtern entsprechend der Handhabung bei den Schöffengerichten und Strafkammern in Haftfragen in der Hauptverhandlung mit fünf Berufsrichtern und außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern zu entscheiden, trage dem Erfordernis des gesetzlichen Richters nicht Genüge.
  • OLG Naumburg, 21.06.2001 - 1 Ws 239/01

    Haftbefehl; Untersuchungshaft; Haftprüfungsantrag; Verfahrensgrundsätze; Recht

    Es erscheint zwar generell sachgerecht, den Spruchkörper, der die bisherige Beweisaufnahme durchgeführt hat und zu bewerten haben wird, auch über die Haftvoraussetzungen, insbesondere die Frage des Fortbestehens eines dringenden Tatverdachts, entscheiden zu lassen (BGH NStZ 1997, 606, 607).
  • OLG Koblenz, 20.01.2009 - 2 Ws 2/09

    Besetzung des Spruchkörpers bei Haftentscheidungen während laufender

  • OLG Köln, 07.01.2009 - 2 Ws 641/08

    Zuständigkeit bei Haftentscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Köln, 13.02.1998 - 2 Ws 93/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2823
OLG Köln, 13.02.1998 - 2 Ws 93/98 (https://dejure.org/1998,2823)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.02.1998 - 2 Ws 93/98 (https://dejure.org/1998,2823)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Februar 1998 - 2 Ws 93/98 (https://dejure.org/1998,2823)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,2823) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2989
  • NStZ 1998, 419
  • StV 1998, 273
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamburg, 01.10.1997 - 2 Ws 220/97

    Besetzung der Strafkammer bei Haftprüfungen während der Hauptverhandlung;

    Auszug aus OLG Köln, 13.02.1998 - 2 Ws 93/98
    Haftentscheidungen in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer und dem Schöffengericht sind unter Mitwirkung der Schöffen zu treffen (gegen OLG Hamburg NStZ 98, 99).

    Der Ansicht des OLG Hamburg (NStZ 98, 99), wonach bei Haftprüfungen während der Hauptverhandlung die Strafkammer wegen des Grundsatzes des gesetzlichen Richters und wegen des Beschleunigungsgebots stets - auch auf in der Hauptverhandlung gestellte Anträge hin - in der für außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung zu entscheiden habe, kann nicht gefolgt werden.

    Jedenfalls aber - und nur hierüber ist vorliegend zu entscheiden - gebietet es nicht etwa der Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), daß - so OLG Hamburg NStZ 98, 99 - die Strafkammer bei Haftprüfungen während und innerhalb der Hauptverhandlung in der für außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung zu entscheiden hat; vielmehr würde durch die Nichtbeteiligung der Schöffen an einer in der Hauptverhandlung zu treffenden Haftentscheidung der Angeklagte seinem gesetzlichen Richter gerade entzogen (so ausdrücklich auch Paeffgen in SK-StPO § 126 Rdnr. 7).

  • OLG Stuttgart, 22.08.1997 - 4 Ws 153/97

    Überleitung eines durch die Staatsanwaltschaft eingeleiteten Verfahrens in ein

    Auszug aus OLG Köln, 13.02.1998 - 2 Ws 93/98
    Ungeachtet der Frage, ob Entscheidungen über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach begonnener Hauptverhandlung zum Kernbereich der Mitwirkungsbefugnisse der Schöffen gehören (so wohl Kissel, GVG, § 30 Rdnr. 7 , der die Mitwirkungsbefugnisse der Schöffen bei Entscheidungen über die Untersuchungshaft nach § 126 StPO auch auf die Zeit einer Unterbrechung der Hauptverhandlung erstreckt; verneinend hingegen OLG Hamburg NStZ 98, 100), üben die Schöffen nach § 30 Abs. 1 GVG während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang aus und nehmen auch an den im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen teil, die in keiner Beziehung zu der Urteilsfällung stehen und die auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden können.

    Nicht nur hieran zeigt sich, daß der in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgrundsatz - entgegen OLG Hamburg NStZ 98, 100 - nicht für die Frage des gesetzlichen Richters bei Haftentscheidungen von alleiniger Bedeutung sein kann; dem Beschleunigungsgrundsatz würde gerade nicht Rechnung getragen, wenn bei in der Hauptverhandlung entfallendem dringenden Tatverdacht diese für den betreffenden Verhandlungstag erst beendet werden müßte, ehe nach den vom OLG Hamburg für maßgeblich erachtenden Grundsätzen eine Entscheidung über die Haftfrage in der für außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung ergeht.

    Die bloße Möglichkeit, daß während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung Schöffen häufig nur schwer erreichbar oder verhindert sind (so OLG Hamburg NStZ 98, 100; zu praktischen Handhabungsgesichtspunkten siehe aber auch Dehn NStZ 97, 608) rechtfertigt es nicht, davon abzuweichen, daß es sachgerecht ist (so BGH NJW 97, 2532), daß der Spruchkörper, der die bisherige Beweisaufnahme durchgeführt hat und zu bewerten haben wird, auch über die Fortdauer der Haftvoraussetzungen entscheidet.

  • BGH, 30.04.1997 - StB 4/97

    Besetzung des Strafsenats beim Oberlandesgericht für Haftentscheidungen während

    Auszug aus OLG Köln, 13.02.1998 - 2 Ws 93/98
    Sie entspricht weder der bislang - jedenfalls für in der Hauptverhandlung zu treffende Haftentscheidungen - nahezu einhelligen Meinung (vgl. OLG Düsseldorf StV 84, 159; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43.Aufl., § 126 Rdnr. 8; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 126 Rdnr. 10; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 125 Rdnr. 16 i. V. m. § 126 Rdnr. 16; Paeffgen in SK-StPO, § 126 Rdnr. 7; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 30 Rdnr. 7; a.A. LG Hamburg MDR 73, 69 lediglich für den Fall der Verwertung in der Hauptverhandlung noch nicht erörterter Ermittlungsergebnisse; hiergegen zutreffend Wendisch in LR 24.Aufl., § 126 Rdnr. 16, 17, Paeffgen in SK-StPO a.a.O. und Dehn NStZ 97, 608) noch erscheint sie mit den Vorgaben des Beschlusses des Bundesgerichtshofes NJW 97, 2531 = NStZ 97, 606 m. Anm. Dehn S. 607 zur Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung vor erstinstanzlich tätigen Strafsenaten der Oberlandesgerichte vereinbar.

    Nach BGH NJW 97, 2531 = NStZ 97, 606 ist im Zeitraum zwischen Beginn und Ende einer (vor dem Oberlandesgericht) durchgeführten Hauptverhandlung eine Entscheidung über einen Haftbefehl stets in der für die Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung mit fünf Richtern (einschließlich des Vorsitzenden) zu treffen; dies auch dann, wenn - was vorliegend ohnehin nicht der Fall ist - die Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung getroffen wird.

  • OLG Düsseldorf, 28.11.1983 - 2 Ws 643/83
    Auszug aus OLG Köln, 13.02.1998 - 2 Ws 93/98
    Sie entspricht weder der bislang - jedenfalls für in der Hauptverhandlung zu treffende Haftentscheidungen - nahezu einhelligen Meinung (vgl. OLG Düsseldorf StV 84, 159; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43.Aufl., § 126 Rdnr. 8; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 126 Rdnr. 10; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 125 Rdnr. 16 i. V. m. § 126 Rdnr. 16; Paeffgen in SK-StPO, § 126 Rdnr. 7; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 30 Rdnr. 7; a.A. LG Hamburg MDR 73, 69 lediglich für den Fall der Verwertung in der Hauptverhandlung noch nicht erörterter Ermittlungsergebnisse; hiergegen zutreffend Wendisch in LR 24.Aufl., § 126 Rdnr. 16, 17, Paeffgen in SK-StPO a.a.O. und Dehn NStZ 97, 608) noch erscheint sie mit den Vorgaben des Beschlusses des Bundesgerichtshofes NJW 97, 2531 = NStZ 97, 606 m. Anm. Dehn S. 607 zur Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung vor erstinstanzlich tätigen Strafsenaten der Oberlandesgerichte vereinbar.

    Daher wäre es als Umgehung unzulässig, wenn über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag in der Haftfrage eine Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung ohne Beteiligung der Schöffen erginge (OLG Düsseldorf StV 84, 159; Hilger in LR, 25. Aufl., § 125 Rdnr. 16).

  • OLG Karlsruhe, 06.12.1996 - 3 Ws 321/96

    Beurteilung des Umfangs der Fluchtgefahr ; Zweck der Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Köln, 13.02.1998 - 2 Ws 93/98
    Stellt der Verteidiger einen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls mit der Begründung , daß nach dem (bisherigen) Ergebnis der Hauptverhandlung nunmehr der dringende Tatverdacht entfallen sei, müssen die Schöffen zur Beratung und (Mit-)Entscheidung über das bisher gewonnene Beweisergebnis (zu dessen Würdigung gerade durch das erkennende Gericht und die Bedeutung dieser Würdigung wiederum für ein sich anschließendes Haftbeschwerdeverfahren vgl. BGH StV 91, 525; OLG Karlsruhe StV 97, 312) ebenso berufen sein wie zu der Beratung zu dem Urteil nach § 260 Abs. 1 StPO.
  • BGH, 16.08.1991 - 1 StE 6/89

    Untersuchungshaft - Haftentscheidung - Beschwerdegericht - Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Köln, 13.02.1998 - 2 Ws 93/98
    Stellt der Verteidiger einen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls mit der Begründung , daß nach dem (bisherigen) Ergebnis der Hauptverhandlung nunmehr der dringende Tatverdacht entfallen sei, müssen die Schöffen zur Beratung und (Mit-)Entscheidung über das bisher gewonnene Beweisergebnis (zu dessen Würdigung gerade durch das erkennende Gericht und die Bedeutung dieser Würdigung wiederum für ein sich anschließendes Haftbeschwerdeverfahren vgl. BGH StV 91, 525; OLG Karlsruhe StV 97, 312) ebenso berufen sein wie zu der Beratung zu dem Urteil nach § 260 Abs. 1 StPO.
  • LG Neuruppin, 07.05.1997 - 14 Qs 74/97

    Entschädigung für eine Sicherstellung eines österreichischen Führerscheins;

    Auszug aus OLG Köln, 13.02.1998 - 2 Ws 93/98
    Die bloße Möglichkeit, daß während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung Schöffen häufig nur schwer erreichbar oder verhindert sind (so OLG Hamburg NStZ 98, 100; zu praktischen Handhabungsgesichtspunkten siehe aber auch Dehn NStZ 97, 608) rechtfertigt es nicht, davon abzuweichen, daß es sachgerecht ist (so BGH NJW 97, 2532), daß der Spruchkörper, der die bisherige Beweisaufnahme durchgeführt hat und zu bewerten haben wird, auch über die Fortdauer der Haftvoraussetzungen entscheidet.
  • OLG München, 27.02.2018 - 2 Ws 185/18

    Haftprüfungsverfahren neben der Hauptverhandlung

    1.1 Anders als die Kammer in ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom 05.02.2018 annimmt, ist der Ansicht des Kammergerichts Berlin (B. v. 18.04.2016 - 4 Ws 40/16 - 141 AR 165/16, BeckRS 2016, 09295; anders dagegen noch KG B. v. 27.01.2015 - 3 Ws 656/14 - 141 AR 662/14, BeckRS 2015, 03311; ebenso auch OLG Koblenz, B. v. 20.01.2009 - 2 Ws 2/09, BeckRS 2010, 00266; OLG Köln B. v. 13.02.1998 - 2 Ws 93/98, NStZ 1998, 419), wonach Haftentscheidungen während einer laufenden - auch unterbrochenen - Hauptverhandlung stets unter Mitwirkung der an der Hautverhandlung beteiligten Richter einschließlich der Schöffen zu treffen sind, nicht zu folgen.

    Diese Ansicht ist mit der klaren Wertung des Gesetzes zur Gerichtsbesetzung (§§ 76 Abs. 1, 30 GVG) nicht vereinbar und im Hinblick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kaum praktikabel, worauf das OLG Köln mit Beschluss vom 07.01.2009 (2 Ws 640-641/08, NStZ 2009, 589; unter Aufgabe seiner früheren Ansicht im B. v. 13.02.1998 -2 Ws 93/98, NStZ 1998, 419) zutreffend hinweist.

  • OLG Köln, 07.01.2009 - 2 Ws 640/08

    Zuständigkeit bei Haftentscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung

    Zur Wahrung des Gebots des gesetzlichen Richters ist erforderlich, dass über Haftfragen - abgesehen von dem gesetzlich geregelten Fall der Haftprüfung bei der Urteilsfällung (§§ 268 b und 120 Abs. 1 S. 2 StPO) - stets außerhalb der mündlichen Verhandlung nur durch die Berufsrichter entschieden wird (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Senats, SenE vom 13.2.1998, NStZ 98, 419).

    Soweit der Senat in der Entscheidung vom 13.2.1998 - 2 Ws 717/97-, veröffentlicht in NStZ 98, 419 - zum Ausdruck gebracht hat, er neige dazu, dass nach Beginn der Hauptverhandlung die Schöffen in und außerhalb in der Hauptverhandlung an Entscheidungen über Haftfragen zu beteiligen seien, hält er daran nicht fest.

  • OLG Köln, 07.01.2009 - 2 Ws 641/08

    Zuständigkeit bei Haftentscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung

    Zur Wahrung des Gebots des gesetzlichen Richters ist erforderlich, dass über Haftfragen - abgesehen von dem gesetzlich geregelten Fall der Haftprüfung bei der Urteilsfällung (§§ 268 b und 120 Abs. 1 S. 2 StPO) - stets außerhalb der mündlichen Verhandlung nur durch die Berufsrichter entschieden wird (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Senats, SenE vom 13.2.1998, NStZ 98, 419).

    Soweit der Senat in der Entscheidung vom 13.2.1998 - 2 Ws 717/97-, veröffentlicht in NStZ 98, 419 - zum Ausdruck gebracht hat, er neige dazu, dass nach Beginn der Hauptverhandlung die Schöffen in und außerhalb in der Hauptverhandlung an Entscheidungen über Haftfragen zu beteiligen seien, hält er daran nicht fest.

  • KG, 27.01.2015 - 3 Ws 656/14

    Untersuchungshaft des Angeklagten: Gerichtsbesetzung bei Haftentscheidungen nach

    Der Bundesgerichtshof (NStZ 2011, 356) und eine größere Anzahl von Oberlandesgerichten (OLG Köln StV 2010, 34 unter Aufgabe seiner gegenteiligen Auffassung veröffentlich in NStZ 1998, 419; OLG München, Beschluss vom 18. April 2007 - 2 Ws 347/07, 348/07 -, juris; OLG Hamburg in NJW 1998, 2988; Thüringisches OLG in StV 1999, 101; Schultheis in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 126 Rdn 10; Bertram in NJW 1998, 2934; OLG Naumburg - jedenfalls für einen während unterbrochener Hauptverhandlung gestellten Haftprüfungsantrag - in NStZ-RR 2001, 347, so auch OLG Hamm in StV 1998, 388), vertreten die Ansicht, der sich der Senat aus den nachfolgenden Gründen anschließt, dass für Haftentscheidungen auch während einer laufenden Hauptverhandlung stets die für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehene Besetzung maßgeblich ist.

    Die gegenteilige Meinung verlangt, dass Haftentscheidungen in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer bzw. dem Schöffengericht grundsätzlich unter Mitwirkung der an der Hauptverhandlung beteiligten Richter einschließlich der Schöffen zu treffen seien (vgl. OLG Koblenz, StV 2010, 36f., frühere, aber zwischenzeitlich aufgegebene Rechtsprechung des OLG Köln, NStZ 1998, 419 mit zustimmender Anmerkung Siegert; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 126 Rdn 8; Sowada in: NStZ 2001, 169, 175; Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 125 Rdn 16 a; Paeffgen in SK StPO 4. Aufl., § 126 Rdn 7; Schlothauer in StV 1998, 144; Wankel in KMR StPO 57. EL., § 126 Rdn 12; OLG Düsseldorf in StV 1984, 159; für den Fall erstinstanzlicher Verhandlung vor dem Oberlandesgericht auch BGH in NStZ 1997, 606 mit zustimmender Anmerkung Dehn zur Anwendbarkeit der Entscheidung auf Schöffengericht und Strafkammern).

  • OLG Köln, 29.06.2004 - 2 Ws 328/04

    Besetzung des Gerichts bei Erlass eines Haftbefehls wegen Abwesenheit des

    Dies entspricht seiner Rechtsprechung zur Zuständigkeit in Haftfragen nach Beginn der Hauptverhandlung (Beschluss vom 13.02.1998 - 2 Ws 93/98, NJW 1998, 2899 = NStZ 1998, 419 = StV 1998, 273).
  • KG, 18.04.2016 - 4 Ws 40/16

    Schöffen wirken an Haftentscheidungen während laufender und unterbrochener

    c) Der Senat teilt die Auffassung, dass Haftentscheidungen während einer - auch unterbrochenen - Hauptverhandlung unter Mitwirkung der an der Hauptverhandlung beteiligten Richter einschließlich der Schöffen zu treffen sind (vgl. OLG Düsseldorf StV 1984, 159; OLG Köln NStZ 1998, 419; OLG Koblenz StV 2010, 36 und 37 mit zust. Anm. Sowada; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 126 Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, 30 GVG Rn. 3; LR/Hilger, § 125 Rn. 16a; KMR/Wankel, § 126 Rn. 8; SK/Paeffgen, § 126 Rn. 7).
  • OLG Koblenz, 20.01.2009 - 2 Ws 2/09

    Besetzung des Spruchkörpers bei Haftentscheidungen während laufender

    Während eine Meinung für die außerhalb der Hauptverhandlung geltende Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Beteiligung der Schöffen eintritt (so OLG München, Beschluss vom 18. April 2007 - 2 Ws 347, 348/07 - OLG Hamburg in NJW 1998, 2988 ; OLG Naumburg - jedenfalls für einen während unterbrochener Hauptverhandlung gestellten Haftprüfungsantrag - in NStZ-RR 2001, 347 , so auch OLG Hamm in StV 1998, 388 ; Thüringisches OLG in StV 1999, 101 ; Schultheis in Karlsruher Kommentar, StPO , 6. Aufl., § 126 Rdn 10; Bertram in NJW 1998, 2934), verlangt die Gegenmeinung, dass Haftentscheidungen in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer bzw. dem Schöffengericht grundsätzlich unter Mitwirkung der an der Hauptverhandlung beteiligten Richter einschließlich der Schöffen zu treffen seien (vgl. OLG Köln in NStZ 1998, 419 mit zustimmender Anmerkung Siegert; Meyer-Goßner, StPO , 51. Aufl., § 126 Rdn 8; Sowada in NStZ 2001, 169, 175; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO , 26. Aufl., § 125 Rdn 16 a; Paeffgen in SK StPO , § 126 Rdn 7; Schlothauer in StV 1998, 144; Wankel in KMR StPO § 126 Rdn 8; OLG Düsseldorf in StV 1984, 159; jedenfalls für den Fall erstinstanzlicher Verhandlung vor dem Oberlandesgericht auch BGH in NStZ 1997, 606 mit zustimmender Anmerkung Dehn zur Anwendbarkeit der Entscheidung auf Schöffengericht und Strafkammern).
  • OLG München, 18.04.2007 - 2 Ws 347/07

    Haftgrund der Verdunkelungsgefahr bei dringendem Tatverdacht der

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Köln, 03.05.2000 - HEs 62/00

    Haftbefehl; Verhältnismäßigkeit, Schöffe

    Sie haben an einer Vielzahl von Entscheidungen in der Hauptverhandlung mitzuwirken - nach Auffassung des Senats auch bei Haftentscheidung in der Hauptverhandlung (SenE v.13.2.1888 - 2 Ws 93/98 = NStZ 1998, 419).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht