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Rechtsprechung
   BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98   

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BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98 (https://dejure.org/1998,1676)
BGH, Entscheidung vom 27.05.1998 - 3 StR 66/98 (https://dejure.org/1998,1676)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98 (https://dejure.org/1998,1676)
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Döner-Imbiß-Überfall

§§ 251, 22 StGB, versuchter Raub mit Todesfolge, zum (hier bejahten) besonderen Kausalzusammenhang bei Tötungshandlung ohne Wegnahmeabsicht (sondern zur Flucht und Beutesicherung);

§§ 25 Abs. 2, 26, 29 StGB, zum (hier verneinten) Beteiligtenexzeß bei einer Erfolgsqualifikation

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Versuchter Raub mit Todesfolge; Verwirklichung der dem konkreten Raubversuch eigentümliche besondere Gefährlichkeit; Durchführung des Raubversuchs mit Messern, Gaspistolen und einer Armbrust; Beteiligung an Erfolgsqualifikation; Exzess eines Tatbeteiligten

  • Judicialis

    StGB § 251; ; StGB § 22

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 22, § 251

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gefahrenzusammenhang beim erfolgsqualifizierten Versuch

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3361
  • NStZ 1998, 511
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.05.1992 - 3 StR 535/91

    Raub mit Todesfolge bei Gewaltanwendung nach Vollendung aber noch vor Beendigung

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98
    Daher reicht der bloße Ursachenzusammenhang im Sinne der Bedingungstheorie zwischen Grundtatbestand und Todeserfolg nicht aus (vgl. BGHSt 38, 295, 298), notwendig ist vielmehr ein qualifikationsspezifischer Gefahrzusammenhang (vgl. Herdegen in LK 11. Aufl. § 251 Rdn. 3).

    Die gebotenen Einschränkungsmerkmale lassen sich dabei nicht generell für alle Qualifikationstatbestände mit Todesfolge formulieren, vielmehr müssen sie für jeden in Betracht kommenden Straftatbestand nach dessen Sinn und Zweck in differenzierender Wertung ermittelt werden (vgl. BGHSt 33, 322, 323; 38, 295, 298).

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang für den Tatbestand des vollendeten Raubes mit Todesfolge bereits entschieden, daß dieser auch dann gegeben sein kann, wenn der Räuber die zum Tode führende Gewalt nicht mehr zur Ermöglichung der Wegnahme, sondern zur Flucht und Beutesicherung anwendet, sofern sich in der schweren Folge noch die spezifische Gefahr des Raubes realisiert (vgl. BGHSt 38, 295, 297 ff.; zust. Tröndle, StGB 48. Aufl. § 251 Rdn. 2; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 251 Rdn. 4; Samson in SK-StGB § 251 Rdn. 6; a.A. Herdegen in LK 11. Aufl. § 251 Rdn. 6 m. w. Nachw.).

    Wie im Falle der Vollendung ist eine § 251 StGB einschränkende Auslegung in dem Sinne, daß die zur Wegnahme eingesetzte Gewalt den Tod des Opfers verursacht haben muß, unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Schutzzwecks der Norm nicht geboten (vgl. BGHSt 38, 295, 299).

  • BGH, 16.04.1993 - 3 StR 14/93

    Gebilligte Gewaltanwendung als Voraussetzung des Raubes mit Todesfolge - Exzess

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98
    Die dem Opfer mit Tötungsvorsatz zugefügten Körperverletzungen dürfen also nicht von wesentlich anderer Art und Beschaffenheit sein, als der Mittäter oder Anstifter wollte und es sich vorstellte (vgl. für den Fall der Mittäterschaft BGH LM Nr. 2 zu § 250 StGB; BGH NJW 1973, 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2; für den Fall der Anstiftung BGH NJW 1987, 77).

    Ebenso ist der Beteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist und deswegen auf deren Billigung geschlossen werden kann (vgl. BGH NJW 1973, 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2).

  • BGH, 06.12.1972 - 2 StR 256/72

    Zurechnung der tödlichen Folgen der Handlungen eines Tatgenossen bei

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98
    Die dem Opfer mit Tötungsvorsatz zugefügten Körperverletzungen dürfen also nicht von wesentlich anderer Art und Beschaffenheit sein, als der Mittäter oder Anstifter wollte und es sich vorstellte (vgl. für den Fall der Mittäterschaft BGH LM Nr. 2 zu § 250 StGB; BGH NJW 1973, 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2; für den Fall der Anstiftung BGH NJW 1987, 77).

    Ebenso ist der Beteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist und deswegen auf deren Billigung geschlossen werden kann (vgl. BGH NJW 1973, 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2).

  • BGH, 20.05.1986 - 1 StR 224/86

    Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme beim Raub

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98
    Die dem Opfer mit Tötungsvorsatz zugefügten Körperverletzungen dürfen also nicht von wesentlich anderer Art und Beschaffenheit sein, als der Mittäter oder Anstifter wollte und es sich vorstellte (vgl. für den Fall der Mittäterschaft BGH LM Nr. 2 zu § 250 StGB; BGH NJW 1973, 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2; für den Fall der Anstiftung BGH NJW 1987, 77).
  • BGH, 03.06.1964 - 2 StR 14/64

    Knüppel - §§ 250, 26 StGB, Anstiftung zur Qualifikation, omnimodo facturus; § 251

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98
    vorsätzlich herbeiführte (vgl. nur BGHSt 19, 339, 341; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 18 Rdn. 7; Herdegen in LK 11. Aufl. § 251 Rdn. 17 jeweils m. w. Nachw.).
  • BGH, 14.05.1996 - 1 StR 51/96

    Strafbefreiender Rücktritt von einem erfolgsqualifizierten Delikt (versuchter

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98
    Es entspricht allgemeiner Ansicht, daß der Versuch eines Raubes mit Todesfolge gemäß §§ 251, 22, 23 StGB in der Form möglich ist, daß durch eine Tathandlung des Raubes der Tod des Opfers verursacht wird, ohne daß die Wegnahme gelingt (vgl. nur RGSt 62, 422; BGHSt 42, 158; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 251 Rdn. 4; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 251 Rdn. 7).
  • BGH, 18.09.1985 - 2 StR 378/85

    Situationsverkennung nach Banküberfall - §§ 239a Abs. 3, 239b Abs. 2 StGB setzen

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98
    Die gebotenen Einschränkungsmerkmale lassen sich dabei nicht generell für alle Qualifikationstatbestände mit Todesfolge formulieren, vielmehr müssen sie für jeden in Betracht kommenden Straftatbestand nach dessen Sinn und Zweck in differenzierender Wertung ermittelt werden (vgl. BGHSt 33, 322, 323; 38, 295, 298).
  • RG, 03.01.1929 - II 1320/28

    Erfordert § 251 StGB., daß es zur Wegnahme einer Sache gekommen ist?

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98
    Es entspricht allgemeiner Ansicht, daß der Versuch eines Raubes mit Todesfolge gemäß §§ 251, 22, 23 StGB in der Form möglich ist, daß durch eine Tathandlung des Raubes der Tod des Opfers verursacht wird, ohne daß die Wegnahme gelingt (vgl. nur RGSt 62, 422; BGHSt 42, 158; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 251 Rdn. 4; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 251 Rdn. 7).
  • BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02

    Urteil im "Guben-Prozeß" im wesentlichen rechtskräftig

    Es gilt insoweit nichts anderes als bei sonstigen erfolgsqualifizierten Delikten wie beim Raub mit Todesfolge nach § 251 oder bei der Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB (vgl. BGHSt 7, 37; BGHSt 46, 24; BGHR StGB § 251 Todesfolge 3; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 18 Rdn. 4; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 227 Rdn. 5 m. w. N.; differenzierend Ferschl, Problem des unmittelbaren Zusammenhangs beim erfolgsqualifizierten Delikt 1999 S. 128 ff.).
  • BGH, 22.11.2000 - 3 StR 331/00

    Fahrlässigkeit; Absichtsprovokation; Rechtsmißbrauch; Fahrlässige Tötung;

    Der Beteiligte ist für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seines Tatgenossen gleichgültig ist und deswegen auf seine Billigung geschlossen werden kann (vgl. BGH NStZ 1998, 511 f = BGHR StGB § 251 Todesfolge 4 jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 14.01.2016 - 4 StR 72/15

    BGH hebt Urteil zum tödlich verlaufenen Überfall auf Autobahnparkplatz auf

    Bei einer auf den Zweck der Vorschrift des § 251 StGB abstellenden Betrachtungsweise ist der besondere Zusammenhang auch dann gegeben, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung zwar nicht mehr in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme steht, sie mit dem Raubgeschehen aber derart eng verbunden ist, dass sich in der Todesfolge die der konkreten Raubtat eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht (BGH, Urteil vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NJW 1998, 3361 für den Versuch des § 251 StGB).
  • BGH, 26.04.2012 - 4 StR 51/12

    Gefährliche Körperverletzung (Quarzhandschuhe als gefährliches Werkzeug;

    Dasselbe gilt, wenn ihm die Handlungsweise des Mittäters gleichgültig ist (BGH, Urteil vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NStZ 1998, 511 f.; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09 Rn. 101).
  • BGH, 20.06.2017 - 2 StR 130/17

    Raub mit Todesfolge (qualifikationsspezifischer Zusammenhang: keine Finalität

    Bei einer auf den Zweck der Vorschrift des § 251 StGB abstellenden Betrachtungsweise ist der besondere Zusammenhang auch dann gegeben, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung zwar nicht mehr in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme steht, sie mit dem Raubgeschehen aber derart eng verbunden ist, dass sich in der Todesfolge die der konkreten Raubtat eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht (BGH, Urteil vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NStZ 1998, 511, 512).

    Demzufolge kann der Tatbestand des § 251 StGB auch dann gegeben sein, wenn der Täter die zum Tode führende Gewalt nicht mehr zur Ermöglichung der Wegnahme, sondern zur Flucht oder Beutesicherung anwendet, sofern sich in der schweren Folge noch die spezifische Gefahr des Raubes realisiert, und der Raub bzw. die räuberische Erpressung noch nicht beendet war (BGH, Urteil vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 299; Urteil vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NStZ 1998, 511, 512; Urteil vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98, NJW 1999, 1039, 1040; Beschluss vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01, NStZ 2001, 371; Beschluss vom 13. August 2002 - 3 StR 204/02, NStZ 2003, 34; Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211, 214; ebenso Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 251 Rn. 4; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 251 Rn. 8, 18 jew. mwN; aA Fischer, StGB, 64. Aufl., § 251 Rn. 5; Sander in Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 251 Rn. 11 mwN; Küpper/Grabow, Festschrift für Achenbach, 2011 S. 265, 280 f.; Habetha, NJW 2010, 3133, 3135).

  • BGH, 24.04.2019 - 2 StR 469/18

    Raub mit Todesfolge (deliktsspezifischer Gefahrzusammenhang: im konkreten Fall

    Hiervon ausgehend ist der von § 251 StGB geforderte Gefahrzusammenhang etwa dann bejaht worden, wenn die mit dem Einsatz der Nötigungsmittel zur Wegnahme regelmäßig verbundene Konfrontation mit dem Opfer dazu führt, dass das Opfer sich zum Zweck der Tatverhinderung und/oder der Ergreifung des Täters zur Wehr setzt und der Täter darauf mit tödlicher Gewalt reagiert (BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98, Rn. 5), wenn der Täter nach der Wegnahmehandlung zur Sicherung der Beute oder seiner Flucht Gewalt anwendet und dadurch den Tod eines anderen verursacht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 297 ff.; vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NJW 1998, 3361, 3362; vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98, NJW 1999, 1039 f.), wenn mit dem Nötigungsmittel ausgeführte Gewalteinwirkungen dazu dienten, das Tatopfer zum Schweigen zu bringen und dadurch eine Entdeckung der Tat zu verhindern (Senat, Beschluss vom 20. Juni 2017 ? 2 StR 130/17, NStZ 2017, 638 mit krit. Anmerkung Kudlich), wenn aus der Befürchtung entdeckt zu werden oder aufgrund anspannungsbedingter Fehleinschätzung ein nichtiger Anlass oder ein Missverständnis zu einem Gewaltausbruch des Täters gegenüber dem Opfer führt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 ? 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211, 214) oder wenn sich bei einer räuberischen Erpressung unter Verwendung einer Schusswaffe die Gefahr der Eskalation durch den - dann tödlichen - Gebrauch der Waffe verwirklicht, weil das Opfer die Forderungen des Täters nicht erfüllt (BGH, Beschluss vom 13. August 2002 - 3 StR 204/02, NStZ 2003, 34).
  • BGH, 23.12.1998 - 3 StR 319/98

    Verdeckungsabsicht; Mord; Fluchtabsicht; Raub mit Todesfolge (Gewalt zur Flucht

    Der spezielle, in der erhöhten Strafdrohung zum Ausdruck kommende Unrechtsgehalt des Raubs mit Todesfolge liegt darin, daß sich die dem Raub eigentümliche Gefahr für die betroffenen Rechtsgüter in einer über den bloßen Ursachenzusammenhang zwischen dem Grunddelikt und dem Todeserfolg hinausgehenden Weise in der Todesfolge niedergeschlagen haben muß (vgl. BGHSt 38, 295, 298; BGH NStZ 1998, 511, 512).

    Vielmehr kann der Todeserfolg auch dann die Verwirklichung der einem Raub eigenen besonderen Gefährlichkeit bedeuten, wenn der Täter die zum Tod führende Gewalt nicht mehr zur Ermöglichung der Wegnahme, sondern zur Flucht und Beutesicherung einsetzt (vgl. BGHSt 38, 295, 297 f.; BGH NStZ 1998, 511, 512).

    Unter dem Blickwinkel der deliktstypischen Gefährlichkeit kommt es dabei auch nicht entscheidend darauf an, ob diese auf die Gegenwehr des Opfers zum Tod führende Gewalt zur Beutesicherung oder allein zur Ermöglichung der Flucht dient (vgl. für den Fall des gescheiterten Raubversuchs: BGH NStZ 1998, 511).

  • BGH, 16.09.2009 - 2 StR 259/09

    Räuberische Erpressung mit Todesfolge (erforderlicher Vorsatz oder

    Ebenso ist der Beteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist und deswegen auf deren Billigung geschlossen werden kann (vgl. BGH NStZ 1998, 511, 512 f. m.w.N.).
  • BGH, 07.10.2020 - 4 StR 602/19

    Raub mit Todesfolge (qualifikationsspezifischer Zusammenhang)

    Denn ein solcher Zusammenhang kann auch dann zu bejahen sein, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung mit dem Raubgeschehen derart verknüpft ist, dass sich in der Todesfolge die der konkreten Raubtat eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 2 StR 469/18, NStZ 2019, 730 Rn. 8 (Tötung aus Wut über nicht erlangte Beute); Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211 Rn. 27 (Gewaltausbruch aufgrund eines Missverständnisses); Beschluss vom 13. August 2002 - 3 StR 204/02, NStZ 2003, 34 (Wut über das Scheitern des Raubvorhabens; Einsatz der zu Nötigungszwecken mitgeführten Schusswaffe); Urteil vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98, NJW 1999, 1039, 1040 (Erwürgen des zuvor zur Beuteerlangung betäubten, aber überraschend erwachten Opfers, um sich aus dessen Haltegriff zu befreien); Urteil vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NStZ 1998, 511, 512 (unmittelbarer Übergang der zur Wegnahme eingesetzten Gewalt in Gewalt zur Fluchtsicherung); Urteil vom 20. März 1997 ? 5 StR 617/96, NStZ-RR 1997, 269, 270 (Herzinfarkt aufgrund der raubbedingten Stresssituation); Urteil vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 298 f. (tödlicher Schusswaffengebrauch auf der Flucht)).
  • BGH, 11.02.2000 - 3 StR 377/99

    Monika Haas rechtskräftig verurteilt

    Hat jedoch bei einer Tat einer von mehreren Tatbeteiligten den qualifizierenden Erfolg herbeigeführt, so können die übrigen Tatbeteiligten - also auch der Gehilfe -nur dann wegen des erfolgsqualifizierten Delikts verurteilt werden, wenn auch ihnen in Bezug auf die Todesfolge wenigstens Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist (BGHR StGB § 251 Todesfolge 4).
  • BGH, 29.03.2001 - 3 StR 46/01

    Versuch; Versuchte Erfolgsqualifizierung; Schwerer Raub; Raub mit Todesfolge;

  • BGH, 13.08.2002 - 3 StR 204/02

    Räuberische Erpressung mit Todesfolge (deliktsspezifischer Gefahrzusammenhang;

  • BGH, 16.01.2003 - 4 StR 422/02

    Bedingter Tötungsvorsatz (Beweiswürdigung; gefährliche Handlungen); Raub (finale

  • BGH, 05.08.2010 - 3 StR 210/10

    Erpresserischer Menschenraub; Geiselnahme (Ernsthaftigkeit der Drohung;

  • BGH, 01.02.2007 - 5 StR 494/06

    Raub mit Todesfolge (Leichtfertigkeit; Raubvorsatz); Beweiswürdigung und

  • BGH, 18.12.2007 - 1 StR 301/07
  • BGH, 10.11.1999 - 3 StR 331/99

    Raub mit Todesfolge, Mittäterschaft, Leichtfertigkeit

  • BGH, 11.01.2000 - 1 StR 505/99

    Totschlag; Mord; Auslieferungsrechtlicher Grundsatz der Spezialität; Niedrige

  • BGH, 02.12.2004 - 3 StR 219/04

    Widerspruchsfreiheit der Urteilsgründe (Beweiswürdigung); Mittäterschaft

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Rechtsprechung
   BGH, 17.06.1998 - 1 StR 270/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,1350
BGH, 17.06.1998 - 1 StR 270/98 (https://dejure.org/1998,1350)
BGH, Entscheidung vom 17.06.1998 - 1 StR 270/98 (https://dejure.org/1998,1350)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 1998 - 1 StR 270/98 (https://dejure.org/1998,1350)
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Ausbeulung unter dem Hemd

Messer, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 511 (Ls.)
  • NStZ-RR 1999, 7
  • StV 1998, 487
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BGH, 03.06.2008 - 3 StR 246/07

    Diebstahl mit Waffen (Taschenmesser als gefährliches Werkzeug; Messer;

    Messer, die nicht ohnehin als Angriffs- oder Verteidigungsmittel konstruiert sind und wie etwa Spring-, Fall-, Faust- oder Faltmesser zu den Waffen im technischen Sinne gehören, erfüllen nach ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, regelmäßig die Voraussetzungen eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB (vgl. BGH NStZ 1999, 136; NStZ-RR 2001, 41; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; BGH NStZ-RR 2006, 12, 13 für den Fall eines Klappmessers).
  • BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02

    BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein

    Dieses wurde von der Rechtsprechung stets als "anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB eingestuft, unabhängig von der festgestellten Entfernung zwischen Täter und Opfer (vgl. z.B. BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1).
  • BGH, 10.01.2018 - 2 StR 200/17

    Schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges: Wahrnehmung, aber keine

    Das Tatopfer muss das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen (BGH, Urteile vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09, aaO und vom 8. Mai 2008 - 3 StR 102/08, aaO; Beschluss vom 17. Juni 1998 - 1 StR 270/98, NStZ-RR 1999, 7); denn eine Drohung ist das ausdrückliche oder schlüssige In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 1 StR 288/61, BGHSt 16, 386, 387).
  • BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01

    Vorlage an den Großen Senat; räuberische Erpressung; gefährliches Werkzeug;

    Dieser zutreffenden objektiven Bestimmung des gefährlichen Werkzeugs folgt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Fällen, in denen der Täter mit dem Einsatz eines Messers droht; dieses wird in ständiger Rechtsprechung als abstrakt "gefährliches" Werkzeug angesehen, dessen drohender Einsatz ohne weiteres § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfällt (vgl. etwa BGH NStZ 1999, 136; NStZ-RR 2001, 41; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; vgl. auch BayObLG NJW 1999, 2535 f.; OLG Hamm NJW 2000, 351 f.).

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat eine ähnliche Differenzierung zu Recht auch nicht bei der Verwendung anderer objektiv gefährlicher Werkzeuge (vgl. etwa BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1 (Messer) - BGH NStZ-RR 1999, 174 (Kampfhund)) vorgenommen.

  • BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 5/02

    Anfrageverfahren; schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges;

    b) Als generell, also stets "gefährliche Werkzeuge" - sofern sie nicht schon dem Waffenbegriff unterfallen - hat der Bundesgerichtshof insbesondere Messer eingestuft (BGH, Beschluß vom 17. Juni 1998 - 1 StR 270/98 = BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; BGH, Urteil vom 26. November 1998 4 StR 457/98 = NStZ 1999, 136; BGH, Beschluß vom 16. Mai 2000 - 4 StR 89/00 = NStZ-RR 2001, 41).
  • BGH, 08.05.2008 - 3 StR 102/08

    Schwerer Raub (gefährliches Werkzeug; Verwenden: Drohung mit gegenwärtiger Gefahr

    Unabhängig davon, dass hier das Schlagwerkzeug nicht nur schlicht getragen wurde, ist gerade das Gegenteil der Fall: Von besonders gefährlichen Werkzeugen, insbesondere von Waffen, kann nämlich schon allein von ihrem verdeckten, aber von dem Bedrohungsopfer erkannten Tragen eine hinreichende Drohwirkung ausgehen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 7).
  • BGH, 20.03.2001 - 4 StR 79/01

    Beischlaf ähnliche, mit einem Eindringen in den Körper verbundene sexuelle

    Hierfür genügt, daß der Täter das gefährliche Werkzeug bei der Tat als Drohmittel einsetzt (BGH StV 1998, 487; BGH, Beschluß vom 16. Mai 2000 - 4 StR 89/00, jeweils zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
  • BGH, 03.02.1999 - 1 ARs 1/99

    Voraussetzungen der Tatmodalitäten "Verwenden" und "Beisichführen" einer Waffe

    Der Senat hält an seinem Beschluß vom 17. Juni 1998 - 1 StR 270/98 - (StV 1998, 487) fest.

    Der 4. Strafsenat sieht sich in seiner Entscheidung gehindert durch den Beschluß des 1. Strafsenats vom 17. Juni 1998 - 1 StR 270/98 - (StV 1998, 487).

    Nach diesen Maßstäben hat der Senat das bewußte Tragen eines mitgeführten Messers dergestalt, daß es für das Opfer durch eine Ausbeulung unter dem Hemd dem Geschädigten erkennbar sein sollte, als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr unter "Verwenden" einer objektiv gefährlichen Waffe im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF angesehen (Beschl. v. 17. Juni 1998 - 1 StR 270/98 - [StV 1998, 487]).

  • BGH, 08.12.2010 - 2 StR 453/10

    Erörterungsmängel hinsichtlich der Geiselnahme und der schweren Vergewaltigung

    Dies kommt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann in Betracht, wenn der Täter aufgrund der Nähe zum Tatopfer diesem jederzeit ohne Weiteres mit dem Messer Verletzungen beibringen kann (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 7, NStZ 2001, 369; Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 2 StR 439/05; s. aber auch BGH NStZ 2000, 254) und das Tatopfer wegen seiner fortbestehenden Angst vor dem gefährlichen Werkzeug den ungewollten Geschlechtsverkehr über sich ergehen lässt.
  • BGH, 03.12.1998 - 4 StR 380/98

    Vorlagebeschluß; Schwerer Raub bei objektiv gefährlichem Tatmittel, vom dem keine

    Umgekehrt könnte der Beschluß des 1. Strafsenats vom 17. Juni 1998 - 1 StR 270/98 (StV 1998, 487) dahin verstanden werden, als komme es für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Verwenden" auf die Feststellung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben nicht an.
  • BGH, 10.03.1999 - 2 StR 614/98

    Erpresserischer Menschenraub; Sichbemächtigen

  • BGH, 14.12.2005 - 2 StR 439/05

    Vergewaltigung (Versuch; Vollendung); sexuelle Nötigung

  • BGH, 26.11.1998 - 4 StR 457/98

    Schwerer Raub; Scheinwaffe; Schreckschußpistole; Verwenden eines gefährlicher

  • BGH, 10.03.1999 - 2 StR 613/98

    Unterlassene Benachrichtigung der Verteidiger der Beschuldigten (Vernehmung durch

  • OLG Hamm, 05.02.2004 - 1 Ss 28/04

    Diebstahl mit Waffen; Taschenmesser; Gebrauchsbereitschaft; Beisichführen

  • BGH, 20.05.1999 - 4 StR 168/99

    Vergewaltigung; Strafzumessungsvorschrift

  • BGH, 06.06.2000 - 4 StR 208/00

    Schwere räuberische Erpressung; Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges; Sich

  • BGH, 11.12.1998 - 2 StR 521/98

    Gefährliches Werkzeug; Verwenden einer Waffe (Ungeladene Schusswaffe)

  • BGH, 02.06.1999 - 2 StR 179/99

    Begriff der Waffe im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

  • OLG Zweibrücken, 02.03.2000 - 1 HPL 6/00

    Verzögerung durch Anklageerhebung bei dem sachlich unzuständigen

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Rechtsprechung
   BGH, 19.05.1998 - 4 StR 204/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,1277
BGH, 19.05.1998 - 4 StR 204/98 (https://dejure.org/1998,1277)
BGH, Entscheidung vom 19.05.1998 - 4 StR 204/98 (https://dejure.org/1998,1277)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98 (https://dejure.org/1998,1277)
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Schreckschußpistole zur Drohung

Zur Anwendung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei Schußwaffen (§ 22 WaffG), 'objektiv wenigstens Leibesgefahr' (Hinweis: überholt durch Grundsatzentscheidung «Schreckschußpistole»)

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2916 (Ls.)
  • NStZ 1998, 511 (Ls.)
  • NStZ-RR 1998, 358
  • StV 1998, 486
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.12.1989 - 3 StR 385/89

    Berücksichtigung der Rückwirkung eines milderes Gesetzes

    Auszug aus BGH, 19.05.1998 - 4 StR 204/98
    Die der Strafzumessung zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Gesetzesänderung nicht berührt und können daher bestehen bleiben (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 3).
  • BGH, 26.02.1999 - 3 ARs 1/99

    Begriff der "Waffe" und des "gefährlichen Werkzeuges" beim Schweren Raub

    Hier sind, soweit ersichtlich, bislang alle Strafsenate für § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. der Auslegung gefolgt, die durch die bisherige Rechtsprechung zu § 223 a StGB a.F. vorgegeben war (vgl. Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 13/9064 S. 18), und haben als gefährliches Werkzeug ein objektiv gefährliches Tatmittel angesehen, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (1. Senat: Urt. vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 = NStZ 1998, 567; Urt. vom 1. Juli 1998 - 1 StR 185/98; Beschl. vom 3. November 1998 - 1 StR 529/98; 2. Senat: Beschl. vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98 = NStZ 1998, 462, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; 3.Senat: Beschl, vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98; Beschl. vom 5. Januar 1999 - 3 StR 538/98; 4. Senat: Beschl. vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98 = NStZ 1998, 511; Beschl. vom 17. Juni 1998 - 4 StR 137/98 = NStZ-RR 1998, 294; Beschl. vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98; Beschl. vom 7. Januar 1999 - 4 StR.
  • BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 5/02

    Anfrageverfahren; schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges;

    Das für die Gefährlichkeit ausschlaggebende Kriterium ist deshalb konsequenterweise die räumliche Distanz ("Entfernungs-Kriterium") zwischen Täter und Opfer (BGH, Beschlüsse vom 3. November 1998 - 1 StR 529/98 vom 14. April 1999 - 1 StR 542798 - vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 BGHR StGB § 250 Abs. 2 Waffe 2; Beschluß vom 19. Mai 1998 4 StR 204/98 = BGHR StGB § 250 "gefährliches Werkzeug" 1 und vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98 -).
  • BayObLG, 12.04.2000 - 5St RR 206/99

    Diebstahl mit Waffen bei Mitführen eines Taschenmessers

    Als solches wird in § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB nur ein objektiv gefährliches Tatmittel erfaßt, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (BGH NStZ-RR 2000, 43; NJW 1999, 2198; 1998, 3130; 1998, 3131; 1998, 2915; 1998, 2916 jeweils zu § 250 StGB).
  • BGH, 26.11.1998 - 4 StR 457/98

    Schwerer Raub; Scheinwaffe; Schreckschußpistole; Verwenden eines gefährlicher

    Zwar handelt es sich bei einer geladenen Schreckschußpistole - soweit sich deren Benutzung darin erschöpft, die Existenz einer scharfen Schußwaffe vorzutäuschen - um eine sog. "Scheinwaffe", die von dem "Auffangtatbestand" des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. erfaßt wird (vgl. BGH StV 1998, 486; BGH, Beschluß vom 28. Juli 1998 - 4 StR 240/98).

    Der damit anwendbare § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. (vgl. BGH StV 1998, 486) sieht einen Strafrahmen von (nur) drei bis 15 Jahren vor und ist somit das im Vergleich zu § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. mildere Gesetz.

  • LG Nürnberg-Fürth, 11.12.2017 - 16 KLs 412 Js 64048/17

    Seitenschneider als ein gefährliches Werkzeug

    In einigen Entscheidungen hat sie zunächst das Tatbestandsmerkmal des anderen gefährlichen Werkzeugs auch in den Fällen des Beisichführens gemäß §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB entsprechend interpretiert (vgl. BGHSt 44, 103 = NJW 1998, 2915; BGH, NJW 1998, 2916 = NStZ-RR 1998, 358; NJW 1998, 3130 = NStZ 1998, 567; NStZ 1999, 135 [136]; jew. zu § 250 StGB; BayObLGSt 2000, 38 = NStZ-RR 2001, 202; OLG Hamm, NJW 2000, 3510).
  • BGH, 03.12.1998 - 4 StR 380/98

    Vorlagebeschluß; Schwerer Raub bei objektiv gefährlichem Tatmittel, vom dem keine

    Nach dieser Entscheidung stellt nämlich der Einsatz eines mit Platzpatronen geladenen Gas- und Schreckschußrevolvers dann (aber auch nur dann) ein im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. tatbestandsmäßiges Verwenden einer Waffe dar, wenn der Revolver dem Opfer an den Körper gehalten wird und deswegen - ausnahmsweise - die Gefahr von Verletzungen besteht (ähnlich der Beschluß des Senats vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98 <StV 1998, 486>).
  • BGH, 07.01.1999 - 4 StR 686/98

    Schreckschusspistole keine Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des

    Dies ist bei einer Schreckschußpistole, wie sie der Angeklagte verwendet hat, nicht der Fall, soweit sich - wovon hier auszugehen ist - deren Benutzung darin erschöpft, die Existenz einer scharfen Schußwaffe vorzutäuschen (BGH StV 1998, 486 f.).
  • BGH, 16.06.1998 - 4 StR 153/98

    Änderung des Raubtatbestands; Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB;

  • OLG Hamm, 07.09.2000 - 2 Ss 638/00

    Diebstahl mit Waffen, gefährliches Werkzeug, Beisichführen

  • BGH, 17.02.2004 - 4 StR 580/03

    Schwere räuberische Erpressung (Waffe; gefährliches Werkzeug: objektive

  • BGH, 17.06.1998 - 4 StR 137/98

    Sachbeschädigung als mitbestrafte straflose Nachtat gegenüber dem

  • BGH, 23.06.1998 - 4 StR 245/98

    Verwenden einer geladenen Schreckschußpistole bei einem Überfall - Objektive

  • BGH, 14.04.1999 - 1 StR 642/98

    Schwerer Raub; Lex mitior; Milderes Gesetz; Anderes gefährliches Werkzeug; Waffe;

  • BGH, 24.06.1999 - 4 StR 200/99

    6. StrRG; Schwerer Raub; Lex mitior; Milderes Gesetz; Minder schwerer Fall; Waffe

  • BGH, 28.07.1998 - 4 StR 240/98

    Verwenden einer Schreckschusspistole beim Überfall - Verwenden einer

  • BGH, 04.08.1998 - 5 StR 362/98

    Verwenden einer ungeladenen Maschinenpistole und einer Gaspistole mit unbekanntem

  • BGH, 12.08.1998 - 2 StR 326/98

    Einordnung einer Scheinwaffe als Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1

  • BGH, 23.06.1998 - 4 StR 205/98

    Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumnis der Revisionfrist - Einsatz

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