Weitere Entscheidungen unten: BGH, 23.06.1998 | OLG Hamburg, 17.11.1997

Rechtsprechung
   BGH, 08.06.1998 - 2 ARs 188/98   

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https://dejure.org/1998,2817
BGH, 08.06.1998 - 2 ARs 188/98 (https://dejure.org/1998,2817)
BGH, Entscheidung vom 08.06.1998 - 2 ARs 188/98 (https://dejure.org/1998,2817)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 1998 - 2 ARs 188/98 (https://dejure.org/1998,2817)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 586
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.01.1998 - 2 ARs 8/98

    Entscheidungszuständigkeit bei der nachträglichen Aussetzung der Strafe zur

    Auszug aus BGH, 08.06.1998 - 2 ARs 188/98
    Darauf, ob das Gericht, das auf die höchste Strafe erkannt hat, derzeit Anlaß zu einer Nachtragsentscheidung sieht oder nicht, kommt es ebenfalls nicht an (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Januar 1998 - 2 ARs 8/98 - S. 2).
  • KG, 14.02.2014 - 2 Ws 60/14

    Bewährungswiderruf trotz positiver Prognose des letzten Tatrichters; Frist für

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Verurteilte mit dem Widerruf nicht mehr zu rechnen brauchte (vgl. BGH NStZ 1998, 586; OLG Hamm a.a.O.; OLG Zweibrücken NStZ 1988, 501; Senat, Beschluss vom 15. August 2001 - 5 Ws 437/01 -).
  • BGH, 16.01.2004 - 2 ARs 359/03

    Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung (Zuständigkeit);

    Der Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 1998 - 2 ARs 188/98 (NStZ 1998, 586) steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 26.09.2018 - 2 ARs 182/18

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

    Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, zur Vermeidung von divergierenden Entscheidungen die Zuständigkeit frühzeitig und dauerhaft bei einem Gericht zu konzentrieren (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juni 1998 - 2 ARs 188/98, NStZ 1998, 586).
  • BGH, 28.03.2018 - 2 ARs 50/18

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

    "Der Zuständigkeit des Amtsgerichts Nagold steht auch nicht entgegen, dass die Bewährungszeit zur Erlangung eines Straferlasses aus dem Urteil des Amtsgerichts Marl vom 4. Juni 2013 seit dem 4. Juni 2017 abgelaufen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1998 - 2 ARs 188/98, NStZ 1998, 586).
  • KG, 11.01.2008 - 2 Ws 772/07

    Straf- und Maßregelaussetzung: Entscheidung zunächst nur über den Widerruf der

    Er ist auch nach Ablauf der Bewährungszeit grundsätzlich zulässig (vgl. BGH NStZ 1998, 586; OLG Hamm NStZ 1998, 478; KG, Beschlüsse vom 1. Februar 2006 - 5 Ws 33/06, 9. November 2005 - 5 Ws 534/05 - und 15. Dezember 2003 - 5 Ws 657/03 -, std. Rspr.; Groß in MünchKomm, StGB § 56 f Rn. 38; Fischer, StGB 55. Aufl., § 56 f Rn. 19).
  • BGH, 09.02.2000 - 2 ARs 507/99

    Bindungswirkung des Abgabebeschlusses nach § 462a Abs. 2 S. 2 StPO

    Daß die Bewährungsfrist bereits abgelaufen war, als der Abgabebeschluß erging, ist ebenfalls ohne Bedeutung (BGH, Beschl. vom B. November 1991 -2 ARs 397/91-; vgl. auch BGH, Beschl. vom 8. Juni 1998 - 2 ARs 188/98).".
  • BGH, 29.12.2015 - 2 ARs 357/15

    Zuständiges Gericht für die Bewährungsaufsicht bei mehreren Verurteilungen durch

    Die - ohne die Regelung des § 462a Abs. 4 StPO bestehende - Möglichkeit, die aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2015 nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen gemäß § 462a Abs. 2 StPO bindend an das Wohnsitzgericht abzugeben, setzt die Zuständigkeitskonzentration des § 462a Abs. 4 StPO nicht außer Kraft, zumal sie dem Ziel der gesetzlichen Regelung, die Zuständigkeit frühzeitig und dauerhaft bei einem Gericht zu konzentrieren, zuwiderliefe (vgl. auch Senat, Beschluss vom 8. Juni 1998 - 2 ARs 188/98, NStZ 1998, 586; Appl in KK-StPO, aaO, Rn. 34).
  • OLG Celle, 22.09.2009 - 2 Ws 206/09

    Einbeziehung einer nach allgemeinen Strafrecht rechtskräftig abgeurteilten Tat

    Ein Bewährungswiderruf kann aber auch noch nach Ablauf der Bewährungszeit erfolgen (ganz allg. Meinung, vgl. BGH NStZ 98, 586; Fischer, 56. Auflage, § 56f StGB, Rn. 19 m. w. N.) Er wird aus Gründen des Vertrauensschutzes erst dann unzulässig, wenn die Entscheidung aufgrund von Umständen, die im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, ungebührlich lang herausgezögert wurde und bei dem Verurteilten ein schützenswertes Vertrauen darauf entstehen konnte, ein Widerruf werde nicht mehr erfolgen (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1997, 254; OLG Celle, NStZ 1991, 206).
  • KG, 13.03.2006 - 5 Ws 636/05

    Strafaussetzung: Grenzen der Widerruflichkeit aus Gründen des Vertrauensschutzes

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts und anderer Oberlandesgerichte ist der Widerruf auch nach Ablauf der Bewährungszeit zulässig (vgl. BGH NStZ 1998, 586; OLG Köln StV 2001, 412; OLG Zweibrücken JR 1991, 477; NStZ 1988, 501; OLG Hamm NStZ 1998, 478, 479; StV 1985, 198; OLG Celle StV 1987, 30; OLG Bremen StV 1986, 165; KG NJW 2003, 2468, 2469 mit weit.
  • OLG Karlsruhe, 26.04.2019 - 2 Ws 38/19

    Nachträgliche Verlängerung der Bewährungszeit: Verlängerung der bereits

    3) Teleologische und systematische Erwägungen sprechen jedoch nach Auffassung des Senats dafür, dass nachträgliche Entscheidungen - entsprechend zu dem für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung entwickelten Grundsätzen (dazu BVerfG NStZ 1995, 437; NJW 2013, 2414; BGH NStZ 1998, 586; OLG Karlsruhe Die Justiz 1993, 387; OLG Hamm NStZ 1998, 479; KG NJW 2003, 2468; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2016 - 2 Ws 546/16, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 1.2.2018 - III-4 Ws 3/18, juris, jew. m.w.N.) - auch nach Ablauf der Führungsaufsichtsdauer zulässig sind, solange dem nicht ein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten entgegensteht (ebenso OLG Frankfurt StV 1990, 34).
  • BGH, 16.01.2004 - 2 AR 230/03

    Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur

  • OLG Brandenburg, 18.06.2008 - 1 Ws 114/08

    Strafvollstreckung: Zulässigkeit eines Bewährungswiderrufs nach Ablauf der

  • BGH, 09.02.2000 - 2 AR 260/99

    Abgabe an das Wohnsitzgericht - Annahme von Willkür - Ablauf der Bewährungsfrist

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Rechtsprechung
   BGH, 23.06.1998 - 5 StR 261/98   

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https://dejure.org/1998,4769
BGH, 23.06.1998 - 5 StR 261/98 (https://dejure.org/1998,4769)
BGH, Entscheidung vom 23.06.1998 - 5 StR 261/98 (https://dejure.org/1998,4769)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 1998 - 5 StR 261/98 (https://dejure.org/1998,4769)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit der Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit - Ablehnung eines beantragten Ausschlusses der Öffentlichkeit - Maßgebliche Begründungsanforderungen an eine Verfahrensrüge

  • rechtsportal.de

    GVG § 171 a; StPO § 338 Nr. 6

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 586
  • NStZ 1999, 373 (Ls.)
  • StV 1999, 198
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.07.1969 - 4 StR 226/69
    Auszug aus BGH, 23.06.1998 - 5 StR 261/98
    Zwar kann ein Verstoß gegen § 171a GVG durch Ablehnung eines beantragten Ausschlusses der Öffentlichkeit einen - allerdings nicht nach § 338 Nr. 6 StPO absoluten (BGHSt 23, 82, 85) - Revisionsgrund darstellen.
  • BGH, 04.02.2016 - 4 StR 493/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (gleichzeitige

    Bedenken bestehen bereits gegen die Zulässigkeit der Verfahrensrüge, weil sich die Revision nicht dazu verhält, welche zusätzlichen Ausführungen bei Schlussvorträgen in nicht öffentlicher Sitzung gemacht worden wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 401/15; vom 23. Juni 1998 - 5 StR 261/98, NStZ 1998, 586; Urteile vom 10. Oktober 1978 - 4 StR 445/78, bei Holtz, MDR 1979, 109; vom 17. Januar 1979 - 3 StR 450/78, bei Holtz, MDR 1979, 458).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 17.11.1997 - 2 Ws 255/97   

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https://dejure.org/1997,4617
OLG Hamburg, 17.11.1997 - 2 Ws 255/97 (https://dejure.org/1997,4617)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.11.1997 - 2 Ws 255/97 (https://dejure.org/1997,4617)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. November 1997 - 2 Ws 255/97 (https://dejure.org/1997,4617)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 621
  • NStZ 1998, 586
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BGH, 18.08.2020 - StB 25/20

    BGH verwirft Beschwerde gegen die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung im

    Einem Pflichtverteidiger steht gegen die Aufhebung seiner Bestellung kein eigenes Beschwerderecht zu (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 17. November 1997 - 2 Ws 255/97, NJW 1998, 621; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6. März 1996 - 3 Ws 191/96, NStZ-RR 1996, 272; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Juni 1993 - 3 Ws 286/93, MDR 1993, 1226; KKStPO/Willnow, 8. Aufl., § 143 Rn. 6; MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, § 143 Rn. 18; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 143a Rn. 36; für ein Beschwerderecht im Falle einer willkürlichen Entscheidung vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Dezember 1985 - 2 Ws 652/85, NStZ 1986, 138; OLG Köln, Beschluss vom 24. Juli 1981 - 2 Ws 378/81, NStZ 1982, 129; Dölling/Duttge/König/Rössner/Weiler, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl., § 143 StPO Rn. 7; LR/Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufl., § 143 Rn. 16; SKStPO/Wohlers, 5. Aufl., § 143 Rn. 26; für ein generelles Beschwerderecht hingegen Hilgendorf, NStZ 1996, 1, 6 f.; HKStPO/ Julius/Schiemann, 6. Aufl., § 143 Rn. 10; SSWStPO/Beulke, 4. Aufl., § 143 Rn. 29 jeweils mwN).
  • BGH, 05.03.2020 - StB 6/20

    Sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Ablehnung der von ihm

    In diesem Zusammenhang zitierte Entscheidungen anderer Gerichte und in der Kommentarliteratur vertretene Auffassungen betreffen zudem häufig andere - nicht einschlägige - Fallkonstellationen, etwa diejenige, dass sich ein Pflichtverteidiger gegen seine - ihn nach herrschender Auffassung nicht beschwerende - eigene Entpflichtung wendet (vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. März 1996 - 3 Ws 191/96, NStZ-RR 1996, 272; Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 17. November 1997 - 2 Ws 255/97, NJW 1998, 621; MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, § 141 Rn. 32, § 143 Rn. 18), oder diejenige, in der ein weiterer (Wahl- und/oder Pflicht-)Verteidiger gegen die unterlassene Entpflichtung eines anderen Pflichtverteidigers vorgeht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 2 Ws 53, 54/06, NJW 2006, 2712; KKStPO/Willnow, 8. Aufl., § 141 Rn. 13, § 143 Rn. 6).
  • OLG Karlsruhe, 31.03.2006 - 3 Ausschl 1/06

    Strafverfahren: Ausschließung des Verteidigers wegen versuchter Strafvereitelung

    Er hat die Belange des Beschuldigten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gericht zu wahren und dafür Sorge zu tragen, dass der Strafanspruch des Staates im prozessordnungsgemäßen, justizförmigen Wege verfolgt wird (vgl. BGH NJW 2000, 2433; OLG Nürnberg StV 1995; OLG Hamburg NJW 1998, 621).
  • OLG Saarbrücken, 17.09.2014 - 1 Ws 126/14

    Strafbefehlsverfahren: Reichweite der Bestellung eines Pflichtverteidigers

    Das ist in der Vergangenheit bejaht worden in dem Fall einer gesetzlich gebotenen Inanspruchnahme - etwa der Zustellung einer Terminsnachricht und des Auftretenlassens in der Revisionshauptverhandlung - eines Rechtsanwalts, der nicht Wahlverteidiger ist (vgl. BGH NStZ 1997, 299 f. - Rn. 5 f. nach juris; BGH NStZ-RR 2009, 348 - Rn. 6 f. nach juris; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 43, 44; Senatsbeschluss vom 22.01.1999 - 1 Ws 2/99 -, NStZ-RR 1999, 288 - Rn. 9 nach juris; OLG Hamm AGS 2002, 91 - Rn. 5 nach juris; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 141 Rn. 7; Löwe-Rosenberg/Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufl., § 141 Rn. 27), im Fall der Aufforderung an einen Rechtsanwalt - etwa durch Zustellung der Anklageschrift, Abstimmung der Hauptverhandlungstermine -, für den Angeklagten als Verteidiger tätig zu werden (vgl. OLG Hamburg NJW 1998, 621; SK-StPO/Wohlers, 4. Aufl., § 141 Rn.16; Löwe-Rosenberg/Lüderssen/Jahn, a. a. O.) sowie im Fall des Mitwirkenlassens eines Rechtsanwalts am Verfahren ohne ausdrückliche Bescheidung eines gestellten Beiordnungsantrags bei vorliegender oder zumindest nicht fern liegender notwendiger Verteidigung (vgl. OLG Jena NJW 2007, 1476; Senatsbeschluss vom 29.11.2006 - Ss (B) 44/2006 (57/2006) -, NJW 2007, 309 ff. - Rn. 8 nach juris).
  • OLG Stuttgart, 14.12.2015 - 2 Ws 203/15

    Notwendige Verteidigung: Anwesenheitspflicht sämtlicher Pflichtverteidiger;

    Zudem kommt eine Entpflichtung nur dann in Betracht, wenn kein anderes milderes Mittel geeignet und ausreichend ist, um für die Zukunft ein geordnetes Verfahren zu gewährleisten (vgl. u.a. BVerfG BayVBl 2009, 185; BGH NJW 1990, 1373; KG Berlin StV 2008, 68; OLG Hamburg NStZ 1998, 586; OLG Köln, Beschluss vom 15. Juli 2005 - 2 Ws 280-282/05 -, zitiert nach juris; Laufhütte/Willnow in Karlsruher Kommentar StPO, 7. Aufl., § 143 Rn. 4 mwN).
  • OLG Hamburg, 29.02.2016 - 2 Ws 28/16

    Notwendige Verteidigung: Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers lediglich

    b) Der Verteidiger, dem ein eigenes Beschwerderecht weder gegen die Ablehnung seiner gerichtlichen Bestellung (Meyer-Goßner/ Schmitt , a.a.O., § 141 Rn. 10 m.w.N.) noch gegen die Ablehnung seiner Entpflichtung (Senatsbeschluss vom 17. November 1997, NJW 1998, 621; OLG Bamberg, MDR 1990, S. 460; OLG Hamm NJW 2006, 2712 f.) zusteht, hat die Beschwerden namens und im Auftrag des Angeklagten eingelegt.

    Zwar könnten sowohl der zeitliche Ablauf der Beschwerdeanbringung nach der "Zurückweisung" seines auf Entpflichtung gestellten Antrags sowie die nachfolgende Bezeichnung des Beschwerdegegenstandes ("gegen die Anordnung des Vorsitzenden, mit der der Antrag auf Entpflichtung zurückgewiesen [Hervorhebung durch Senat] wurde") nahelegen, dass allein die Verfügung des Vorsitzenden angefochten sein soll, mit der die vom Verteidiger - der Sache nach bereits unzulässig (HansOLG NJW 1978, 1172) und damit mangels eigener Beschwer überdies einem eigenem Rechtsmittel entzogene (Senatsbeschluss vom 17. November 1997, NJW 1998, 621; OLG Bamberg a.a.O.; Meyer-Goßner/ Schmitt , a.a.O. § 143 Rn. 7) - selbst beantragte Entpflichtung versagt wurde.

    Zugleich soll aber die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens garantiert werden (Senatsbeschluss vom 17. November 1997, NJW 1998, 621; Kett-Straub, NStZ 2006, S. 361, 362); insofern ist auch eine Bestellung gegen den Willen des Beschuldigten möglich (BVerfG a.a.O.).

  • OLG Hamburg, 29.04.2021 - 2 Ws 36/21

    Zulässigkeit einer Auswechselung eines bestellten, terminlich verhinderten

    In der Rechtsprechung anerkannt war und ist, dass eine Auswechslung eines beigeordneten Pflichtverteidigers nicht nur bei Vorliegen grober Pflichtverletzungen in Betracht kommt (dazu Senat, Beschluss vom 17. November 1997, Az.: 2 Ws 255/97, juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 77), sondern es auch unter äußerlich veranlassten, vom Willen des Verteidigers unabhängigen Umständen an der Gewährleistung einer angemessenen Verteidigung des Beschuldigten fehlen kann (vgl. LR/Jahn, § 143a, Rn. 39).

    Auch darf kein gegenüber der Auswechslung des bestellten Verteidigers milderes Mittel zur Gewährleistung eines geordneten Verfahrens gegeben sein (LR/Jahn, § 143a, Rn. 39; Senat, Beschluss vom 17. November 1997, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2015, Az.: 2 Ws 203/15, Rn. 6, juris).

  • LG Düsseldorf, 07.08.2015 - 10 KLs 1/14

    Terminsgebühr, Aufruf

    Für den Bestellungsakt ist keine Beschlussform vorgeschrieben und grundsätzlich können Prozesshandlungen auch des Gerichtes konkludent erfolgen (vgl. OLG Hamburg NJW 1998, 621).
  • OLG Hamburg, 21.12.2017 - 2 Ws 206/17

    Notwendige Verteidigung im Aussetzungsverfahren: Gebot der Beiordnung eines

    Zugleich soll aber die Durchführung eines geordneten Verfahrens garantiert werden (Senat NJW 1998, 621); deshalb ist auch eine Bestellung gegen den Willen des Verurteilten möglich (Senat, Beschluss vom 29. Februar 2016, Az.: 2 Ws 28/16, juris Rn. 14 m.w.N.).
  • OLG Celle, 20.05.2021 - 3 Ws 143/21

    Verweigerung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes als wichtiger Grund für

    Zwar macht nicht jedes unzweckmäßige oder prozessordnungswidrige Verhalten des Verteidigers einen Verteidigerwechsel erforderlich; die Annahme eines sonstigen Grundes i.S.d. Nr. 3 ist vielmehr auf Ausnahmefälle zu beschränken (OLG Nürnberg Beschl. v. 9.5.1995 - Ws 461/95, BeckRS 1995, 31343915; OLG Hamburg, Beschluss vom 17.11.1997 - 2 Ws 255-97, NStZ 1998, 586; BeckOK StPO/Krawczyk, a.a.O., § 143a, Rn. 29, 30).
  • OLG Hamm, 23.02.2006 - 2 Ws 53/06

    Pflichtverteidiger; zweiter Pflichtverteidiger; Entpflichtung; Gründe

  • OLG Celle, 27.03.2023 - 3 Ws 37/23

    Entbindung von Pflichtverteidigerbestellung nicht mit Beschwerde anfechtbar;

  • KG, 17.02.2005 - 5 Ws 633/04

    Vergütung des Pflichtverteidigers im jährlichen Überprüfungsverfahren für eine

  • OLG Köln, 15.07.2005 - 2 Ws 280/05

    Entpflichten eines Verteidigers

  • OLG Hamm, 25.11.2004 - 2 Ws 302/04

    Pflichtverteidiger; Entpflichtung; Rechtsmittel; Zulässigkeit; Wahlanwalt

  • OLG Hamburg, 21.06.2012 - 1 Ws 54/12

    Pflichtverteidiger, Umbeiordnung, Rechtsmittel

  • OLG Hamm, 23.02.2006 - 2 Ws 54/06

    Pflichtverteidiger; zweiter Pflichtverteidiger; Entpflichtung; Gründe

  • KG, 28.09.2001 - 4 Ws 153/01
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