Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.01.1999

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   BGH, 13.01.1999 - 2 StB 14/98   

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https://dejure.org/1999,14040
BGH, 13.01.1999 - 2 StB 14/98 (https://dejure.org/1999,14040)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1999 - 2 StB 14/98 (https://dejure.org/1999,14040)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1999 - 2 StB 14/98 (https://dejure.org/1999,14040)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO; § 97 Abs. 5 StPO; § 98 Abs. 1 StPO; § 304 Abs. 5 StPO; Art. 5 GG; § 94 StPO
    Presserechtliches Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeschutz für freie journalistische Mitarbeiter; Rechtswegeröffnung; Bekanntheit des Informanten; Besonderer Richtervorbehalt und allgemeine Notfallkompetenz der Staatsanwaltschaft bei Pressefällen; Prozessuale ...

  • Wolters Kluwer

    Vorbereitung eines Sprengstoffanschlages auf den Neubau der Justizvollzugsanstalt Weiterstadt durch den Transport von Sprengstoff - Richterlich angeordnete Beschlagnahme eines Fax-Schreibens - Anordnung der Durchsuchung des Arbeitsplatzes eines Journalisten - Potentielle ...

  • Judicialis

    StPO § 53 Abs. 1 Nr. 5; ; StPO § 97 Abs. 5; ; StPO § 98 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 53 Abs. 1 Nr. 5, § 97 Abs. 5, § 98 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Zum Beschlagnahmeverbot und zur Durchsuchung der Räume bei freiberuflich tätigen Journalisten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2051
  • NStZ 1999, 260 (Ls.)
  • StV 1999, 183
  • afp 1999, 268
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 12.03.1982 - 2 BvR 1112/81

    Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten bei Bekenneranrufen und

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 2 StB 14/98
    Es besteht jedoch in der Regel dann nicht, wenn die Identität des Informanten im Pressebeitrag über die dem Journalisten gemachte Mitteilung selbst offengelegt wird und der Informationsinhalt im übrigen bekannt ist (vgl. BVerfG NStZ 1982, 253, 254; BGHSt 28, 240, 243 ff.; KG NJW 1984, 1133; Dahs in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 53 Rdn. 56; Pelchen in KK StPO 3. Aufl. § 53 Rdn. 34; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 53 Rdn. 34; Hennemann, Pressefreiheit und Zeugnisverweigerungsrecht 1978 S. 58, 70).

    Durch das Grundgesetz gesichert ist die verfahrensrechtliche Freistellung vom Zeugniszwang und von der Beschlagnahme nur insoweit, als dies im Interesse der Institution der Presse unumgänglich ist (vgl. BVerfG NStZ 1982, 253; BGHSt 28, 240, 254; 41, 363, 366/367, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Zwar ist die Gewährleistung eines Vertrauensverhältnisses zum Informanten von wesentlicher Bedeutung für die Funktionstüchtigkeit der Presse im demokratischen Rechtsstaat, weil sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe auch auf private Mitteilungen angewiesen ist, diese aber in ausreichendem Maße nur dann erwartet werden können, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann (BVerfGE 20, 162, 176, 187; BVerfG NStZ 1982, 253).

  • BGH, 28.12.1978 - StB 235/78

    Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes eines Pressemitarbeiters - Schutz von

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 2 StB 14/98
    Es besteht jedoch in der Regel dann nicht, wenn die Identität des Informanten im Pressebeitrag über die dem Journalisten gemachte Mitteilung selbst offengelegt wird und der Informationsinhalt im übrigen bekannt ist (vgl. BVerfG NStZ 1982, 253, 254; BGHSt 28, 240, 243 ff.; KG NJW 1984, 1133; Dahs in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 53 Rdn. 56; Pelchen in KK StPO 3. Aufl. § 53 Rdn. 34; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 53 Rdn. 34; Hennemann, Pressefreiheit und Zeugnisverweigerungsrecht 1978 S. 58, 70).

    Unbeschadet der rechtlichen Frage, ob die Regelungen in § 53 Abs. 1 Nr. 5 und § 97 Abs. 5 StPO überhaupt den Schutz vor Ermittlungen des Aufenthalts eines der Person nach bereits bekannten Informanten bezwecken (vgl. dazu BGHSt 28, 240), konnte die presserechtliche Beschlagnahmefreiheit unter diesem Blickwinkel schon aus tatsächlichen Gründen deshalb nicht bestehen, weil sich aus dem sichergestellten Fax-Schreiben keine Hinweise auf den (damaligen) Aufenthaltsort der Verfasserin ergeben.

    Durch das Grundgesetz gesichert ist die verfahrensrechtliche Freistellung vom Zeugniszwang und von der Beschlagnahme nur insoweit, als dies im Interesse der Institution der Presse unumgänglich ist (vgl. BVerfG NStZ 1982, 253; BGHSt 28, 240, 254; 41, 363, 366/367, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 2 StB 14/98
    Die angefochtene Beschlagnahme, aber auch wie im Rahmen der Überprüfung der Maßnahme nach § 94 StPO unter Berücksichtigung der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 96, 27 dargelegten Grundsätze (vgl. auch BVerfGE 96, 44; BGH NJW 1998, 3653 f.) mitzuentscheiden ist - die zur Herausgabe des Schreibens führende Durchsuchungsanordnung sind rechtlich nicht zu beanstanden.

    Daß auch der gegenüber der Redaktion räumlich abgegrenzte Arbeitsbereich eines freien journalistischen Mitarbeiters einer Zeitung bei der Anordnung von Durchsuchungen dem Richtervorbehalt unterliegt, ist angesichts der nicht zuletzt durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgestalteten Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber nichtrichterlichen, auch bereits erledigten strafprozessualen Eingriffsmaßnahmen (vgl. u.a. BVerfGE 96, 27 und 96, 44; BGH NJW 1998, 3653 f.; BGH, Beschlüsse vom 5. August 1998 - 5 AR (VS) 1/97 = StV 1998, 579 und vom 7. Dezember 1998 - 5 AR (VS) 2198 - jew. zum Abdruck in BGHSt bestimmt) für die Gewährleistung einer funktionstüchtigen freien Presse nicht.

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 2 StB 14/98
    Die angefochtene Beschlagnahme, aber auch wie im Rahmen der Überprüfung der Maßnahme nach § 94 StPO unter Berücksichtigung der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 96, 27 dargelegten Grundsätze (vgl. auch BVerfGE 96, 44; BGH NJW 1998, 3653 f.) mitzuentscheiden ist - die zur Herausgabe des Schreibens führende Durchsuchungsanordnung sind rechtlich nicht zu beanstanden.

    Daß auch der gegenüber der Redaktion räumlich abgegrenzte Arbeitsbereich eines freien journalistischen Mitarbeiters einer Zeitung bei der Anordnung von Durchsuchungen dem Richtervorbehalt unterliegt, ist angesichts der nicht zuletzt durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgestalteten Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber nichtrichterlichen, auch bereits erledigten strafprozessualen Eingriffsmaßnahmen (vgl. u.a. BVerfGE 96, 27 und 96, 44; BGH NJW 1998, 3653 f.; BGH, Beschlüsse vom 5. August 1998 - 5 AR (VS) 1/97 = StV 1998, 579 und vom 7. Dezember 1998 - 5 AR (VS) 2198 - jew. zum Abdruck in BGHSt bestimmt) für die Gewährleistung einer funktionstüchtigen freien Presse nicht.

  • BGH, 05.08.1998 - 5 ARs (VS) 1/97

    Rechtsweg nach erledigter vorläufiger Festnahme

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 2 StB 14/98
    Die angefochtene Beschlagnahme, aber auch wie im Rahmen der Überprüfung der Maßnahme nach § 94 StPO unter Berücksichtigung der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 96, 27 dargelegten Grundsätze (vgl. auch BVerfGE 96, 44; BGH NJW 1998, 3653 f.) mitzuentscheiden ist - die zur Herausgabe des Schreibens führende Durchsuchungsanordnung sind rechtlich nicht zu beanstanden.

    Daß auch der gegenüber der Redaktion räumlich abgegrenzte Arbeitsbereich eines freien journalistischen Mitarbeiters einer Zeitung bei der Anordnung von Durchsuchungen dem Richtervorbehalt unterliegt, ist angesichts der nicht zuletzt durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgestalteten Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber nichtrichterlichen, auch bereits erledigten strafprozessualen Eingriffsmaßnahmen (vgl. u.a. BVerfGE 96, 27 und 96, 44; BGH NJW 1998, 3653 f.; BGH, Beschlüsse vom 5. August 1998 - 5 AR (VS) 1/97 = StV 1998, 579 und vom 7. Dezember 1998 - 5 AR (VS) 2198 - jew. zum Abdruck in BGHSt bestimmt) für die Gewährleistung einer funktionstüchtigen freien Presse nicht.

  • BGH, 24.11.1995 - StB 84/95

    Beschlagnahme eines Bekennerschreibens einer terroristischen Vereinigung in den

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 2 StB 14/98
    Da mithin der Beschlagnahmeschutz nach § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO von vornherein nicht bestand und nicht besteht, kommt es nicht auf die im Ergebnis zweifelhafte Frage an, ob das Schreiben, wie in der Beschlagnahmeanordnung im Sinne einer Hilfserwägung zusätzlich angenommen, als Gegenstand, der durch eine von dem Ermittlungsverfahren miterfaßte Straftat hervorgebracht ist, ohnehin von dem Beschlagnahmeverbot im Sinne einer Ausnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO freigestellt wäre (vgl. dazu BGHSt 41, 363; Rebmann in Festschrift für Pfeiffer S. 225, 235 ff.).

    Durch das Grundgesetz gesichert ist die verfahrensrechtliche Freistellung vom Zeugniszwang und von der Beschlagnahme nur insoweit, als dies im Interesse der Institution der Presse unumgänglich ist (vgl. BVerfG NStZ 1982, 253; BGHSt 28, 240, 254; 41, 363, 366/367, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 2 StB 14/98
    Zwar ist die Gewährleistung eines Vertrauensverhältnisses zum Informanten von wesentlicher Bedeutung für die Funktionstüchtigkeit der Presse im demokratischen Rechtsstaat, weil sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe auch auf private Mitteilungen angewiesen ist, diese aber in ausreichendem Maße nur dann erwartet werden können, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann (BVerfGE 20, 162, 176, 187; BVerfG NStZ 1982, 253).
  • LG Gießen, 04.07.2012 - 1 S 11/12

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Renovierungsklausel; einvernehmliche

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 2 StB 14/98
    Als Grund für die in § 98 Abs. 1 Satz 2 StPO festgelegte Ausnahme von der sogar für schwerwiegendere strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen wie vorläufige Festnahme und Telefonüberwachung geltende Notfallkompetenz der Staatsanwaltschaft ist im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz über das Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen von Presse und Rundfunk vom 25. Juli 1975 (BGBl. 1 S. 1973) im wesentlichen die erhöhte Störanfälligkeit eines Pressebetriebs genannt (vgl. BT-Drucks. 7/2539 Anlage 1 S 11/12) und die "besondere Empfindlichkeit der Fragen" erwogen worden (Protokoll der 51. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages - 7. Wahlperiode - S. 51).
  • KG, 17.03.1983 - ER 9/83

    Voraussetzungen für die Durchsuchung von Redaktionsräumen und die Beschlagnahme

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 2 StB 14/98
    Es besteht jedoch in der Regel dann nicht, wenn die Identität des Informanten im Pressebeitrag über die dem Journalisten gemachte Mitteilung selbst offengelegt wird und der Informationsinhalt im übrigen bekannt ist (vgl. BVerfG NStZ 1982, 253, 254; BGHSt 28, 240, 243 ff.; KG NJW 1984, 1133; Dahs in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 53 Rdn. 56; Pelchen in KK StPO 3. Aufl. § 53 Rdn. 34; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 53 Rdn. 34; Hennemann, Pressefreiheit und Zeugnisverweigerungsrecht 1978 S. 58, 70).
  • BGH, 07.12.1998 - 5 AR (VS) 2/98

    Überprüfung erledigter Zwangsmaßnahmen

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 2 StB 14/98
    Daß auch der gegenüber der Redaktion räumlich abgegrenzte Arbeitsbereich eines freien journalistischen Mitarbeiters einer Zeitung bei der Anordnung von Durchsuchungen dem Richtervorbehalt unterliegt, ist angesichts der nicht zuletzt durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgestalteten Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber nichtrichterlichen, auch bereits erledigten strafprozessualen Eingriffsmaßnahmen (vgl. u.a. BVerfGE 96, 27 und 96, 44; BGH NJW 1998, 3653 f.; BGH, Beschlüsse vom 5. August 1998 - 5 AR (VS) 1/97 = StV 1998, 579 und vom 7. Dezember 1998 - 5 AR (VS) 2198 - jew. zum Abdruck in BGHSt bestimmt) für die Gewährleistung einer funktionstüchtigen freien Presse nicht.
  • OLG Dresden, 12.07.2001 - 4 W 854/01

    Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts von Journalisten

    Soweit das Gericht den Pressevertreter nur über die Frage, ob bereits veröffentlichte Informationen zutreffen, vernehmen will, besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht also nicht (vgl. BGH NJW 1999, 2051, 2052; BGHSt 28, 240, 243 ff.; BVerfG AfP 1982, 100 f.; Löffler/Ricker Handbuch des Presserechts 4. Aufl. Kap. 30 Rdn. 3e; Paschke Medienrecht § 18 Rdn. 1068; Soehring/Hoeren Pressrecht 8.13).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.01.1999 - 3 StR 602/98   

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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO; § 349 Abs. 2, 4 StPO; § 46 Abs. 2 StGB
    Erweiterung des Beschlusses nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO auf das Rechtsmittel gegen die Zubilligung einer Entschädigung ohne Bindung an den Antrag des Generalbundesanwalts; Strafzumessung unter Berücksichtigung verjährter Taten; Wirksame Beschränkung eines Rechtsmittels

  • Judicialis

    StPO § 406 a Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de

    StPO § 406a Abs. 2 S. 2

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ohne Hauptverhandlung bei Befinden über die Zubilligung einer Entschädigung; Bemessung von Schmerzensgeld

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1123
  • NStZ 1999, 260
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

    Auszug aus BGH, 05.01.1999 - 3 StR 602/98
    Im Vordergrund der Schmerzensgeldbemessung stehen Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung, bei ihnen liegt das Schwergewicht, wobei maßgeblich der Grad des Verschuldens ist (BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGHR StPO § 404 1 Entscheidung 3).

    Anhaltspunkte für außergewöhnliche wirtschaftliche Verhältnisse, die maßgeblichen Einfluß auf die Bestimmung des Schmerzensgeldes unter diesen Umständen hätten gewinnen können, sind nicht ersichtlich, insbesondere auch der Rechtsmittelbegründung nicht zu entnehmen (vgl. BGHZ 18, 149, 159; BGHR StPO § 404 1 Entscheidung 3).

  • BGH, 08.10.2014 - 2 StR 137/14

    Anfragebeschluss; Vorlagebeschluss; Bemessung der billigen Entschädigung in Geld

    Dem folgend erachten auch die Strafsenate des Bundesgerichtshofs die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten als für die Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig bedeutsame Umstände, mit der Folge, dass eine fehlende Erörterung in den Urteilsgründen einen durchgreifenden Rechtsfehler darstellen kann, der auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 9. Juni 1993 - 2 StR 232/93, BGHR StPO § 403 Anspruch 4, vom 21. August 1996 - 2 StR 263/96, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 5, und vom 26. August 1998 - 2 StR 151/98, BGHR StPO § 403 Anspruch 6; Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 503/13, insoweit in NStZ-RR 2014,  185 nicht abgedruckt;  BGH,  Beschlüsse vom 30. Oktober 1992 - 3 StR 478/92, BGHR StPO § 403 Anspruch 3, vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, NJW 1999, 1123, 1124, vom 2. September 2014 - 3 StR 325/14 juris Rn. 3 und vom 18. Juni 2014 - 4 StR 217/14 juris Rn. 3).
  • BGH, 14.04.2016 - 2 StR 137/14

    Vorlage an die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs; Bemessung der

    Dem folgend haben auch die Strafsenate des Bundesgerichtshofs die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten als für die Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig bedeutsame Umstände erachtet, mit der Folge, dass eine fehlende Erörterung in den Urteilsgründen einen durchgreifenden Rechtsfehler darstellen kann, der auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 9. Juni 1993 - 2 StR 232/93, BGHR StPO § 403 Anspruch 4, vom 21. August 1996 - 2 StR 263/96, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 5, und vom 26. August 1998 - 2 StR 151/98, BGHR StPO § 403 Anspruch 6; Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 503/13, insoweit in NStZ-RR 2014, 185 nicht abgedruckt; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1992 - 3 StR 478/92, BGHR StPO § 403 Anspruch 3, vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, NJW 1999, 1123, 1124, vom 2. September 2014 - 3 StR 325/14 juris Rn. 3 und vom 18. Juni 2014 - 4 StR 217/14 juris Rn. 3).

    Aber auch dann, wenn "Anhaltspunkte für außergewöhnliche wirtschaftliche Verhältnisse' bzw. dafür, dass sie "nach unten oder oben' irgendwelche Besonderheiten aufweisen, fehlen, worauf in der Praxis vielfach abgestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, NStZ 1999, 260, 261; Urteil vom 7. Februar 1995 - 1 StR 668/94, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 3), kann ein Einfluss der wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Bemessung des Schmerzensgeldes nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden.

  • BGH, 28.06.2022 - 3 StR 142/22

    Quälen und rohes Misshandeln von Schutzbefohlenen (Konkurrenzen; Zusammenfassung

    Hierüber kann der Senat gemäß § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO durch Beschluss trotz des hierzu abweichenden Antrages des Generalbundesanwalts entscheiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, BGHR StPO § 406a Abs. 2 Beschluss 1; vom 21. August 2002 - 5 StR 291/02, BGHSt 47, 378, 383).
  • BGH, 14.04.2016 - 2 StR 337/14
    Dem folgend haben auch die Strafsenate des Bundesgerichtshofs die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten als für die Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig bedeutsame Umstände erachtet, mit der Folge, dass eine fehlende Erörterung in den Urteilsgründen einen durchgreifenden Rechtsfehler darstellen kann, der auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 9. Juni 1993 - 2 StR 232/93, BGHR StPO § 403 Anspruch 4, vom 21. August 1996 - 2 StR 263/96, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 5, und vom 26. August 1998 - 2 StR 151/98, BGHR StPO § 403 Anspruch 6; Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 503/13, insoweit in NStZ-RR 2014, 185 nicht abgedruckt; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1992 - 3 StR 478/92, BGHR StPO § 403 Anspruch 3, vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, NJW 1999, 1123, 1124, vom 2. September 2014 - 3 StR 325/14 juris Rn. 3 und vom 18. Juni 2014 - 4 StR 217/14 juris Rn. 3).

    Aber auch dann, wenn "Anhaltspunkte für außergewöhnliche wirtschaftliche Verhältnisse" bzw. dafür, dass sie "nach unten oder oben" irgendwelche Besonderheiten aufweisen, fehlen, worauf in der Praxis vielfach abgestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, NStZ 1999, 260, 261; Urteil vom 7. Februar 1995 - 1 StR 668/94, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 3), kann ein Einfluss der wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Bemessung des Schmerzensgeldes nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden.

  • BGH, 05.03.2015 - 3 ARs 29/14

    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem

    Ebenso hat der 3. Strafsenat (Beschluss vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, NJW 1999, 1123, 1124) einen Verstoß gegen tatrichterliche Erörterungspflichten bei der Bemessung des Schmerzensgelds mit der Begründung verneint, es seien keine Anhaltspunkte für "außergewöhnliche" wirtschaftliche Verhältnisse ersichtlich, die maßgeblichen Einfluss auf die Bestimmung des Schmerzensgeldes hätten gewinnen können.
  • BGH, 21.08.2002 - 5 StR 291/02

    Grundurteil; Adhäsionsverfahren; Feststellungsantrag; Leistungsantrag; Absehen

    Soweit es allein um die Entscheidung im Adhäsionsverfahren geht, ermöglicht die spezialgesetzliche Vorschrift des § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO aus Gründen der Prozeßökonomie generell eine Beschlußfassung ohne Hauptverhandlung (BGHR StPO § 406a Abs. 2 Beschluß 1).
  • BGH, 12.03.2014 - 4 StR 572/13

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Vorliegen eines

    d) Der Senat ist nicht gehindert, wegen der Zubilligung der Entschädigung abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss zu entscheiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 - 2 StR 239/09, NStZ-RR 2009, 382; vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, BGHR StPO § 406a Abs. 2 Beschluss 1).
  • BGH, 11.01.2022 - 6 StR 573/21

    Versuchter schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (Versuchsbeginn:

    Er kann ungeachtet der - auf Änderung des Zinszeitpunktes und teilweise Aufhebung des Feststellungsausspruchs gerichteten - Anträge des Generalbundesanwalts durch Beschluss entscheiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98; vom 8. Juli 2009 - 2 StR 239/09; vom 22.Oktober 2013 - 4 StR 368/13).
  • BGH, 03.04.2007 - 3 StR 92/07

    Entschädigung der Nebenklage (Stellung des Adhäsionsantrags)

    Ungeachtet des Antrags des Generalbundesanwalts kann der Senat in einem solchen Fall durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheiden (vgl. u. a. Senat NStZ 1999, 260, 261).
  • BGH, 02.09.2014 - 3 StR 346/14

    Entscheidung über die Zubilligung einer Entschädigung im Beschlusswege bei im

    Dies erfordert, auch dann eine Entscheidung im Beschlusswege zuzulassen, wenn im Übrigen - wie hier - wegen der Schuld- und Straffrage die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vorliegen, da der Gesetzgeber vermeiden wollte, dass allein wegen der Adhäsionsentscheidung eine Hauptverhandlung stattfindet (BGH, Beschlüsse vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, NJW 1999, 1123, 1124 und vom 3. April 2007 - 3 StR 92/07, juris Rn. 5).
  • BGH, 27.09.2007 - 4 StR 324/07

    Entscheidung über die Zinsen im Adhäsionsverfahren (wirksame Stellung des

  • BGH, 08.07.2009 - 2 StR 239/09

    Auslegung eines Adhäsionsantrags hinsichtlich des Zinslaufs

  • BGH, 04.06.2014 - 4 StR 104/14

    Adhäsionsverfahren: Heilung der unterlassenen rechtzeitigen Zustellung des

  • BGH, 06.06.2023 - 5 StR 217/23

    Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Einstandspflicht des Angeklagten

  • BGH, 13.01.2021 - 1 StR 460/20

    Revision gegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung; Unzulässige

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