Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.04.1999

Rechtsprechung
   BGH, 03.03.1999 - 5 StR 566/98 (2)   

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BGH, 03.03.1999 - 5 StR 566/98 (2) (https://dejure.org/1999,2101)
BGH, Entscheidung vom 03.03.1999 - 5 StR 566/98 (2) (https://dejure.org/1999,2101)
BGH, Entscheidung vom 03. März 1999 - 5 StR 566/98 (2) (https://dejure.org/1999,2101)
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Drohung mit § 143 StPO

§ 244 Abs. 6 StPO, Entscheidung auch bei - nicht offen zu Tage liegender - Unerreichbarkeit eines Zeugen;

§ 26a StPO, § 24 StPO, Ablehnung eines Befangenheitsantrags ohne Einholung einer dienstlichen Erklärung, § 143 StPO

Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 30a BtMG; § 244 Abs. 6 StPO; § 143 StPO; § 338 Nr. 3 StPO;
    Unerlaubter Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Beschlossene Beweiserhebung; Beweisantrag; Unerreichbarkeit des Zeugen; Befangenheit; Drohung des Vorsitzenden;

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO;
    Inbegriff der Verhandlung; Beweiswürdigung; Anlagen zum Protokoll;

  • Wolters Kluwer

    Revision aufgrund einer Verfahrensrüge; Beanstandung der Nichtbescheidung eines Beweisantrages; Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 419
  • StV 1999, 359
  • StV 1999, 360
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.12.1969 - 5 StR 468/69

    Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit der Richter im Strafverfahren - Verwerfung

    Auszug aus BGH, 03.03.1999 - 5 StR 566/98
    Diese Erledigung des Befangenheitsantrags hätte - anders als es bei Rügen nach § 338 Nr. 3 StPO sonst regelmäßig der Fall ist - hier auch deshalb Anlaß zu durchgreifenden Bedenken geben können, weil infolgedessen die sonst gebotene, für die Entscheidung über die Befangenheitsfrage hier wesentliche dienstliche Erklärung des Vorsitzenden nicht eingeholt worden ist (vgl. BGHSt 23, 200, 202 f.).
  • BGH, 03.06.1992 - 5 StR 175/92

    Beweiserhebung - Prozessualer Hinweis durch den Tatrichter - Beweisantrag -

    Auszug aus BGH, 03.03.1999 - 5 StR 566/98
    Es kann dahinstehen, ob dies mit dem Generalbundesanwalt ohne weitere Besonderheiten zu erwägen gewesen wäre (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Entscheidung 2).
  • BGH, 19.12.1986 - 2 StR 519/86

    Notwendigkeit eines Gerichtsbeschlusses bei Absehen von der Beweiserhebung -

    Auszug aus BGH, 03.03.1999 - 5 StR 566/98
    Bei dieser Sachlage beanstandet der Beschwerdeführer zutreffend die Nichtbescheidung seines Beweisantrages (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweiserhebung, beschlossene 1).
  • BGH, 17.06.2015 - 2 StR 228/14

    Ablehnung eines Richters wegen des Verdachts der Befangenheit (Voraussetzungen;

    Da es sich auch nicht um ein unbedachtes Verhalten der abgelehnten Richterin handelt, das durch Klarstellung und Entschuldigung beseitigt werden kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3. März 1999 - 5 StR 566/98, BGHR StPO § 338 Nr. 3 Revisibilität 1), durfte das Ablehnungsgesuch nach alledem nicht zurückgewiesen werden.
  • BGH, 10.08.2005 - 5 StR 180/05

    Gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit; Verbot, Richter in

    Das Fehlen einer Stellungnahme beim Vorgehen gemäß § 26a StPO kann bereits nach bisheriger Rechtsprechung der Revision nach § 338 Nr. 3 StPO zum Erfolg verhelfen, wenn es deshalb an einer Grundlage für die sachliche Überprüfung des Ablehnungsgesuchs mangelte (vgl. BGHSt 23, 200, 202 f.) oder das im Befangenheitsgesuch enthaltene tatsächliche Vorbringen der Revisionsentscheidung ohne weiteres zugrunde zu legen war (BGHR StPO § 338 Nr. 3 Revisibilität 1; BGH NStZ 2005, 218, 219).
  • BGH, 09.11.2004 - 5 StR 380/04

    Zu unrecht abgelehntes Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nach

    Dies wäre nur dann statthaft gewesen, wenn der Begründung des Gesuchs von vornherein die Eignung zur Ablehnung gefehlt hätte (vgl. BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 9; BGHR StPO § 338 Nr. 3 Revisibilität 1).

    c) Der Senat weist erneut darauf hin, daß eine Anwendung von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO auf Befangenheitsanträge mit sachlichem Gehalt das Revisionsgericht wegen der - infolge fehlender dienstlicher Erklärungen - eingeschränkten Tatsachengrundlage dazu nötigen kann, den im Befangenheitsgesuch anwaltlich als richtig versicherten Vortrag der Revisionsentscheidung zugrunde zulegen (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 3 Revisibilität 1).

  • BGH, 13.10.2005 - 5 StR 278/05

    Besorgnis der Befangenheit ("Meinen Sie, dass wir die Anträge noch schneller

    Die Relevanz eines in diesem Sinne unbedachten Verhaltens eines Richters kann dieser freilich unter Umständen durch Klarstellung und Entschuldigung beseitigen, spätestens im Rahmen der dienstlichen Erklärung nach § 26 Abs. 3 StPO (vgl. dazu BGHR StPO § 338 Nr. 3 Revisibilität 1).
  • BGH, 13.07.2006 - 5 StR 154/06

    Gesetzlicher Richter (Ablehnungsverfahren; Richter in eigener Sache; Besorgnis

    In diesem Rahmen hätten die beanstandeten Formulierungen - nahe liegend nach dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter (§ 26 Abs. 3 StPO; vgl. dazu BGHR StPO § 338 Nr. 3 Revisibilität 1; BGH NStZ 2006, 49) - als notwendig vorläufige, für die Urteilsfindung nicht etwa bereits verbindlich gemeinte Bewertungen im Rahmen der Beweisantragsablehnung interpretiert werden können.
  • BGH, 26.01.2006 - 5 StR 500/05

    Notwendige Wiederholung eines Ablehnungsgesuchs nach ausgesetzter

    Ein solcher Verfahrensverstoß kann für sich die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. einerseits BGH StV 1995, 396, andererseits BGH, Beschluss vom 17. November 1999 - 1 StR 290/99), zumal wenn der Vorsitzende die Chance, in seiner dienstlichen Erklärung sein zu Recht beanstandetes Vorgehen zu korrigieren, nicht hinreichend nutzt (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 3 Revisibilität 1; BGH NStZ 2006, 49).
  • BGH, 28.05.2015 - 2 StR 526/14

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Gespräch des Vorsitzenden Richters

    Dies käme nur in Betracht, wenn gerade durch diese Erklärung der Eindruck einer möglichen Befangenheit beseitigt würde (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 3 Revisibilität 1).
  • BGH, 05.12.2019 - 1 StR 517/19

    Ablehnung eines Beweisantrages (Begriff der Unerreichbarkeit; zwingende Ablehnung

    Bei dieser Sachlage beanstandet der Beschwerdeführer zutreffend die Nichtbescheidung seines Beweisantrags (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. März 1999 - 5 StR 566/98 Rn. 2; vom 4. August 1983 - 1 StR 341/83, NStZ 1983, 568 und vom 10. Mai 1983 - 5 StR 221/83 Rn. 2).
  • BGH, 12.09.2007 - 5 StR 227/07

    Unbegründete Befangenheitsrüge im Zusammenhang mit Absprachenangeboten des

    Zwar wären eine eindeutiger gefasste Mitteilung an den Staatsanwalt über die Vorbesprechung und eine sachlich klarere Ausräumung bei der Staatsanwaltschaft eingetretener Missverständnisse in der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden (vgl. zu deren Bedeutung BGHSt 23, 200, 203; BGHR StPO § 338 Nr. 3 Revisibilität 1) vorzugswürdig gewesen.
  • KG, 16.12.2002 - 1 Ss 68/02

    Anforderungen an die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens;

    Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof eine auf die Verletzung des § 261 StPO gestützte Rüge nicht schon deshalb als unzulässig angesehen, weil es auf den Inhalt einer von dem Angeklagten stammenden schriftlichen Erklärung ankam, die dieser verlesen und als Anlage zu Protokoll gereicht hatte [vgl. BGH StV 1993, 459] 1 sondern den "feststehenden Inhalt der nicht gewürdigten Erklärung" im Rahmen seiner Prüfung berücksichtigt [vgl. BGH StV 1999, 360] 2. Nicht anders liegt der Fall hier.
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Rechtsprechung
   BGH, 21.04.1999 - 5 StR 715/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2886
BGH, 21.04.1999 - 5 StR 715/98 (https://dejure.org/1999,2886)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1999 - 5 StR 715/98 (https://dejure.org/1999,2886)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1999 - 5 StR 715/98 (https://dejure.org/1999,2886)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 338 Nr. 5 StPO; § 247 StPO; § 261 StPO;
    Anwesenheit in der Hauptverhandlung; Entfernung aus der Hauptverhandlung; Begründungserfordernis; Beweiswürdigung; Kreisschluß;

  • Wolters Kluwer

    Erhebung einer Verfahrensrüge durch den Angeklagten aufgrund der Entfernung aus der Hauptverhandlung während der Vernehmung des Hauptbelastungszeugen ; Sachlichrechtliche Überprüfung eines Urteils

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 388 Nr. 5; ; StPO § 247 Abs. 1; ; StPO § 247; ; StPO § 247 Satz 1; ; GVG § 172 Nr. 1a; ; StGB § 250 Abs. 1; ; StGB § 2 Abs. 3; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 n.F.

  • rechtsportal.de

    StPO § 247, § 338 Nr. 5

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 419
  • StV 2000, 120
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.04.1993 - 5 StR 568/92

    Rechtliches Gehör - Ermessen - Verfahrensbeteiligter - Gerichtliche Entscheidung

    Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 5 StR 715/98
    Eine nähere Begründung wäre nur entbehrlich gewesen, wenn - anders als im vorliegenden Fall - evident gewesen wäre, daß die Voraussetzungen des § 247 StPO vorgelegen haben (vgl. BGHSt 15, 194, 196; BGHR StPO § 247 Satz 2 - Begründungserfordernis 1 und 2).

    Daß die Jugendkammer Erkenntnisse über spätere, im Urteil festgestellte Einwirkungen auf den Zeugen nach Inhaftierung der Angeklagten (UA S. 20 ff.) bei der Beschlußfassung nach § 247 Satz 1 StPO verwertet hat, versteht sich nicht von selbst; nähere Erörterungen hierüber sind auch im Zusammenhang mit der Verhandlung über die Anordnung nach § 247 StPO nicht protokolliert (vgl. dazu BGHR StPO § 247 Satz 2 - Begründungserfordernis 2).

  • BGH, 15.09.1998 - 5 StR 145/98

    Anforderungen an die Darlegung einer Aufklärungsrüge -

    Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 5 StR 715/98
    aa) Die Erwägungen zu mangelnder Belastungstendenz des Zeugen im Blick auf seine späte Anzeige (UA S. 28) lassen einen Kreisschluß besorgen; denn insoweit sind nicht etwa zulässigerweise Schlüsse aus der Struktur der Aussage des Zeugen gezogen worden (vgl. BGHR StPO § 261 - Aussageverhalten 17), vielmehr ist vorangegangenes Tatverhalten, das seinerseits auch erst durch die Aussage des Zeugen zu beweisen war, bereits vorausgesetzt worden.
  • BGH, 06.12.1967 - 2 StR 616/67

    Zeitweiser Ausschluss des Angeklagten auf Zeugenwunsch - Drohender Verlust eines

    Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 5 StR 715/98
    Der bloße Wunsch eines Zeugen, in Abwesenheit des Angeklagten aussagen zu dürfen, kann die Anordnung nach § 247 Satz 1 StPO nicht rechtfertigen (BGHSt 22, 18, 21).
  • BGH, 02.05.1995 - 5 StR 135/95

    Erpressung - Raub - Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer - Bereicherung

    Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 5 StR 715/98
    Entsprechende Tat(en) wären konsequent dem Grenzbereich zwischen (naheliegend besonders schwerer) Nötigung und (ebenso naheliegend minder schwerer) räuberischer Erpressung zuzurechnen gewesen (vgl. dazu BGHR StGB § 253 Abs. 1 - Bereicherungsabsicht 7 m.w.N.).
  • BGH, 01.06.1989 - 1 StR 170/89

    Rechtmäßige Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer während der

    Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 5 StR 715/98
    Eine substantiierte Begründung, wie sie bei Anwendung des § 247 StPO stets angezeigt ist, kann in Fällen der vorliegenden Art dann als entbehrlich angesehen werden, wenn sich unmittelbar aus dem Anklagegegenstand sowie aus der Person von Zeugen und Angeklagtem und ihrer Beziehung zueinander ohne weiteres eine massive Furcht des Zeugen vor dem auszuschließenden Angeklagten aufdrängt, die geeignet erscheint, den Zeugen von wahren, insbesondere vollständigen Angaben in Gegenwart des Angeklagten abzuhalten, wie es beispielsweise bei psychisch schwer geschädigten Opfern von Sexualverbrechen auf der Hand liegt (vgl. dazu ferner BGHR StPO § 247 Satz 1 - Begründungserfordernis 2).
  • BGH, 06.08.1986 - 3 StR 243/86

    Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 5 StR 715/98
    Eine nähere Begründung wäre nur entbehrlich gewesen, wenn - anders als im vorliegenden Fall - evident gewesen wäre, daß die Voraussetzungen des § 247 StPO vorgelegen haben (vgl. BGHSt 15, 194, 196; BGHR StPO § 247 Satz 2 - Begründungserfordernis 1 und 2).
  • BGH, 28.09.1960 - 2 StR 429/60

    Voraussetzungen des Vorliegens eines unbedingten Revisionsgrundes nach § 338 Nr.

    Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 5 StR 715/98
    Eine nähere Begründung wäre nur entbehrlich gewesen, wenn - anders als im vorliegenden Fall - evident gewesen wäre, daß die Voraussetzungen des § 247 StPO vorgelegen haben (vgl. BGHSt 15, 194, 196; BGHR StPO § 247 Satz 2 - Begründungserfordernis 1 und 2).
  • BGH, 01.08.2018 - 5 StR 228/18

    Keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung bei fehlender frontaler Sicht des

    Zudem kann erforderlich sein, berechtigten Sorgen von Zeugen im Hinblick auf den Angeklagten oder andere Verfahrensbeteiligte durch eine besondere Sitzanordnung Sorge zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 1999 - 5 StR 715/98, NStZ 1999, 419, und vom 24. Juni 2014 - 3 StR 194/14, NStZ 2015, 103).
  • BGH, 15.08.2001 - 3 StR 225/01

    Betrug; Anwesenheit des Angeklagten (Ausschluß stets durch förmlichen

    Die Begründung muß zweifelsfrei ergeben, daß das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist (BGH NStZ 1999, 419, 420; Diemer in KK 4. Aufl. § 247 Rdn. 13).

    Die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal ist nicht bereits dann zulässig, wenn ein Zeuge sich in Gegenwart des Angeklagten befangen fühlt und daher den Wunsch äußert, in dessen Abwesenheit aussagen zu dürfen (vgl. BGHSt 22, 18, 21; BGH NStZ 1999, 419, 420).

  • BGH, 24.06.2014 - 3 StR 194/14

    Rechtsfehlerhafte vorübergehende Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal

    Eine solche kann in Fällen der vorliegenden Art allenfalls dann als entbehrlich angesehen werden, wenn sich unmittelbar aus dem Anklagegegenstand sowie aus der Person von Zeugen und Angeklagtem und ihrer Beziehung zueinander ohne Weiteres eine massive Furcht des Zeugen vor dem auszuschließenden Angeklagten aufdrängt, die geeignet erscheint, den Zeugen von wahren, insbesondere vollständigen Angaben in Gegenwart des Angeklagten abzuhalten, wie es beispielsweise bei psychisch schwer geschädigten Opfern von Sexualverbrechen auf der Hand liegt (BGH, Beschluss vom 21. April 1999 - 5 StR 715/98, BGHR StPO § 247 Satz 1 Begründungserfordernis 3).

    In die Bewertung wäre gegebenenfalls auch einzustellen gewesen, ob den Interessen der Zeugin etwa mit Anordnungen zum Verhalten des Angeklagten während ihrer Vernehmung oder zur Sitzordnung in ausreichender Weise hätte Rechnung getragen werden können (BGH, Beschluss vom 21. April 1999, aaO).

  • OLG Hamm, 13.08.2020 - 2 Ws 99/20

    Zulässigkeit der Beschwerde des Nebenklägers und Zeugen gegen den seinen Antrag

    Zu berücksichtigen ist zum einen, dass es zu Angst vor etwaigen physischen oder psychischen Angriffen des in Haft befindlichen Angeklagten aktuell keinen objektiven Anlass gibt (vgl. auch BGH, Beschl. v. 31.04.1999, Az. 5 StR 715/98, NStZ 1999, 419).
  • BGH, 26.02.2003 - 2 StR 492/02

    Zeugenvernehmung; Ausschließung des Angeklagten (Verzicht des Angeklagten auf

    Die Begründung muß zweifelsfrei ergeben, daß das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist (BGH NStZ 1999, 419, 420; Diemer in KK 4. Aufl. § 247 Rdn. 13).
  • OLG Köln, 25.03.2003 - Ss 92/03
    Ein Beschluss nach § 247 S. 1 StPO über die Entfernung eines Angeklagten von der Hauptverhandlung bedarf der Begründung, die sich nicht in der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts erschöpfen darf (vgl. BGH NStZ 1999, 419 = StV 2000, 120; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 247 Rn. 14 m. w. N.).
  • OLG Köln, 25.03.2003 - Ss 93/02
    Ein Beschluss nach § 247 S. 1 StPO über die Entfernung eines Angeklagten von der Hauptverhandlung bedarf der Begründung, die sich nicht in der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts erschöpfen darf (vgl. BGH NStZ 1999, 419 = StV 2000, 120; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 247 Rn. 14 m. w. N.).
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