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   BVerfG, 15.05.1999 - 2 BvR 116/99   

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BVerfG, 15.05.1999 - 2 BvR 116/99 (https://dejure.org/1999,1603)
BVerfG, Entscheidung vom 15.05.1999 - 2 BvR 116/99 (https://dejure.org/1999,1603)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Mai 1999 - 2 BvR 116/99 (https://dejure.org/1999,1603)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtanrechnung sog verfahrensfremder Untersuchungshaft auf in anderer Sache erkannte Strafe verletzt GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm GG Art 3 Abs 1

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensfremde Untersuchungshaft - Anrechnung einer Strafe - Andere Sache - Funtionaler Zusammenhang - Freiheit der Person - Gleichheitsgebot

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 3... Abs. 1; ; BVerfGG § 93c; ; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b; ; BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 2; ; StPO § 154 Abs. 2; ; StGB § 51; ; StGB § 51 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 51 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 477
  • StV 1999, 546
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94

    Fehlende Anrechnung sog verfahrensfremder Untersuchungshaft auf in anderer Sache

    Auszug aus BVerfG, 15.05.1999 - 2 BvR 116/99
    Die Begründung des Kammergerichts, mit der die Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft versagt werde, sei, gemessen an dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 (StV 1998, S. 664), ungenügend.

    So sind Entscheidungen mit der Verfassung nicht in Einklang zu bringen, in denen die Verfahren, für die Untersuchungshaft verbüßt worden war, nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das mit einer Verurteilung einhergehende Verfahren eingestellt worden sind, eine Anrechnung aber unterblieben ist (Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 - und 7. November 1998 - 2 BvR 2535/95 -, StV 1998, S. 664 und NStZ 1999, S. 125).

    Dabei ist die Annahme einer Verfahrenseinheit schon im Hinblick auf die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO verfassungsrechtlich geboten; dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Untersuchungshaft bereits beendet war, bevor die später abgeurteilten Taten begangen wurden (vgl. insoweit auch den Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -, StV 1998, S. 664 zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt).

  • BGH, 26.06.1997 - StB 30/96

    Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft bei funktionaler

    Auszug aus BVerfG, 15.05.1999 - 2 BvR 116/99
    Es ist vielmehr erforderlich, die der Vorschrift zugrundeliegende Wertung aus der gesetzgeberischen Vorgeschichte, Untersuchungshaft, soweit sie überhaupt in einem Zusammenhang mit einer verhängten Strafe steht, möglichst umfassend anzurechnen, der Auslegung der Vorschrift zugrunde zu legen; dabei ist insbesondere die im Vollzug der genannten gesetzgeberischen Absicht ergangene Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt unter Nachweis auch der reichsgerichtlichen Rechtsprechung BGHSt 43, 112 ff.) zu berücksichtigen, die dem Freiheitsgrundrecht zu tragender Wirkung verhilft.

    Darüber hinaus begegnet der Ausschluß der Anrechnung aber auch wegen der nach der Wiederaufnahme des Verfahrens im Juni 1997 erfolgten Überhaftnotierung, durch die die Haftbefehle der verschiedenen Verfahren - jeweils als Maßnahme zur Sicherung des anderen Verfahrens dienend - und damit die Verfahren selbst zueinander in enge sachliche Beziehung gebracht worden sind (vgl. BGHSt 43, 112 ), verfassungsrechtlichen Bedenken.

  • KG, 07.12.1998 - 4 Ws 249/98
    Auszug aus BVerfG, 15.05.1999 - 2 BvR 116/99
    a) den Beschluß des Kammergerichts vom 7. Dezember 1998 - 1 AR 1341/98 - 4 Ws 249/98 -,.

    Die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 28. September 1998 - (524) 2 Op Js 735/96 VRs (26/96) - und des Kammergerichts vom 7. Dezember 1998 - 1 AR 1341/98 - 4 Ws 249/98 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz.

  • BVerfG, 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95

    Anrechnung sogenannter verfahrensfremder Untersuchungshaft auf eine in anderer

    Auszug aus BVerfG, 15.05.1999 - 2 BvR 116/99
    So sind Entscheidungen mit der Verfassung nicht in Einklang zu bringen, in denen die Verfahren, für die Untersuchungshaft verbüßt worden war, nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das mit einer Verurteilung einhergehende Verfahren eingestellt worden sind, eine Anrechnung aber unterblieben ist (Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 - und 7. November 1998 - 2 BvR 2535/95 -, StV 1998, S. 664 und NStZ 1999, S. 125).
  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 15.05.1999 - 2 BvR 116/99
    Dieses Freiheitsrecht beeinflußt als objektive, für alle Bereiche des Rechts geltende Wertentscheidung (vgl. BVerfGE 10, 302 ) auch die Auslegung und Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB.
  • BVerfG, 25.01.2008 - 2 BvR 1532/07

    Anrechnung einer ausländischen Militärstrafe (keine Gesamtstrafenfähigkeit;

    Entscheidungen über die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft oder anderer Freiheitsentziehungen betreffen den Umfang der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und berühren damit grundsätzlich die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -, NStZ 1999, S. 24 f.; vom 7. November 1998 - 2 BvR 2535/95 u.a. -, NStZ 1999, S. 125 f.; vom 15. Mai 1999 - 2 BvR 116/99 -, NStZ 1999, S. 477).

    Deshalb genügt ein sich lediglich auf den Wortlaut der Vorschrift berufendes, formales Verständnis des § 51 Abs. 1 StGB der Bedeutung und Tragweite des Freiheitsrechts nicht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 1999 - 2 BvR 116/99 -, NStZ 1999, S. 477).

    So sind Entscheidungen mit der Verfassung nicht in Einklang zu bringen, in denen die Verfahren, für die Untersuchungshaft verbüßt worden war, nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das mit einer Verurteilung einhergehende Verfahren eingestellt worden sind, eine Anrechnung aber unterblieben ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 1999 - 2 BvR 116/99 -, NStZ 1999, S. 477).

    Dementsprechend lagen den bisherigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Sachverhalte zugrunde, in denen die Untersuchungshaft anlässlich von Verfahren vollzogen wurde, die später durch eine Einstellung nach § 154 StPO (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 1994 - 2 BvR 2352/93 -, NStZ 1994, S. 607 f.; vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -, NStZ 1999, S. 24 f.; vom 15. Mai 1999 - 2 BvR 116/99 -, NStZ 1999, S. 477) oder einen Freispruch (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 1999 - 2 BvR 1447/99 -, NStZ 2000, S. 277 ff.) des Beschuldigten beendet wurden.

  • BVerfG, 15.12.1999 - 2 BvR 1447/99

    Zur Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft

    a) Entscheidungen über die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft auf die zeitige Freiheitsstrafe betreffen den Umfang der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und berühren damit grundsätzlich - wie die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Entscheidungen zur Anrechnungsvorschrift des § 51 StGB festgestellt hat (Beschlüsse vom 28. September und 7. November 1998, StV 1998, 664 und NJW 1999, S. 2430 = NStZ 1999, S. 125 sowie vom 15. Mai 1999, NStZ 1999, S. 477) - die durch Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person.

    Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet ein Ausschluß der Anrechnung auch in den Fällen von Überhaftnotierung, durch die die Haftbefehle der verschiedenen Verfahren - jeweils als Maßnahme zur Sicherung des anderen Verfahrens dienend - und damit die Verfahren selbst zueinander in enge sachliche Beziehung gebracht worden sind (Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 1999, NStZ 1999, S. 477).

  • BVerfG, 04.07.1999 - 2 BvR 1368/98

    Zur Frage der Anrechnung einer Freiheitsentziehung auf Jugendstrafe gem JGG § 52a

    a) Entscheidungen über die Anrechnung von Untersuchungshaft und anderen Freiheitsentziehungen betreffen den Umfang der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (vgl. BVerfGE 86, 286 ) und berühren damit grundsätzlich die durch Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person (vgl. zur Anrechnungsvorschrift des § 51 StGB im allgemeinen Strafrecht: Bundesverfassungsgericht, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschlüsse vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 - und 7. November 1998 - 2 BvR 2535/95 -, - StV 1998, S. 664 und NStZ 1999, S. 125 - sowie vom 15. Mai 1999 - 2 BvR 116/99 -).
  • AG Pirmasens, 30.01.2018 - 1 VRJs 91/17

    Übergang der Vollstreckungszuständigkeit auf den besonderen Vollstreckungsleiter

    Doch selbst wenn es sich bei einer polizeirechtlichen Ingewahrsamnahme um eine Freiheitsentziehung in diesem Sinne handeln würde, würde es vorliegend an dem von § 52a Abs. 1 S. 1 JGG, § 39 Abs. 1 S. 1 StVollstrO vorausgesetzten "Anlass" fehlen, was auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Anrechnung von Untersuchungshaft gilt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94, zitiert nach juris, Rn. 19 ff.; BVerfG, Beschluss vom 15.05.1999 - 2 BvR 116/99, zitiert nach juris, Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 15.12.1999 - 2 BvR 1447/99, zitiert nach juris, Rn. 12 ff.; BVerfG, Beschluss vom 25.11.2002 - 2 BvR 1335/02, zitiert nach juris, Rn. 2; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26.06.1997 - StB 30/96, zitiert nach juris, Rn. 11 ff.).

    Zwar kommt es danach auch in Betracht, dass in einem nach § 154 StPO eingestellten Verfahren verbüßte Untersuchungshaft anzurechnen ist, was dann geboten ist, wenn zwischen der die Untersuchungshaft auslösenden Tat und der Tat, die der Verurteilung zugrunde liegt, ein funktionaler Zusammenhang oder zwischen ihnen ein irgendwie gearteter sachlicher Bezug besteht (BVerfG, Beschluss vom 15.05.1999 - 2 BvR 116/99, zitiert nach juris, Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 25.11.2002 - 2 BvR 1335/02, zitiert nach juris, Rn. 2).

  • OLG München, 29.04.2020 - 7 St 9/19

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland - Konkurrenz

    Nach den von der verfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen fachgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben reicht es insoweit aus, dass zwischen der abgeurteilten Tat und derjenigen, aufgrund derer der Freiheitsentzug erfolgte, ein funktionaler Zusammenhang oder irgendwie gearteter sachlicher Bezug vorhanden ist oder war (BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1999, 2 BvR 116/99 = NStZ 1999, 477; BGH, Beschluss vom 26. Juni 1997, StB 30/96, BGHSt 43, 112, 116).
  • KG, 28.04.2011 - 2 Ws 558/10

    Strafzumessung: Anrechenbarkeit einer brasilianischen Untersuchungs- und

    So ist bei vorliegender Überhaftnotierung verfahrensfremde Untersuchungshaft dann auf eine Freiheitsstrafe angerechnet worden, wenn Untersuchungshaft für Verfahren vollzogen wurde, die später durch eine Einstellung nach § 154 StPO oder einen Freispruch endeten, der Verurteilte jedoch in dem Verfahren, für das Überhaft notiert war, verurteilt wurde (vgl. BVerfG NStZ 1999, 477; NStZ 2000, 277; KG StV 1998, 562), ferner dann, wenn zumindest eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit gegeben war (vgl. BVerfG NStZ 94, 607; 2001, 501).

    2008 - 2 BvR 1532/07- in juris; BVerfG, NStZ 1999, 477; 2001, 501).

  • OLG Karlsruhe, 23.08.2013 - 3 Ws 318/13

    Anrechnung früherer Haftzeiten auf die Strafe: Eintritt einer funktionalen

    Im letzteren Fall ist auch eine frühere Untersuchungshaftzeit anzurechnen, die zu dem Zeitpunkt, als die funktionale Verbindung hergestellt worden ist, bereits beendet war - selbst wenn die später abgeurteilte Tat erst danach begangen wurde -, da durch die funktionale Verfahrenseinheit eine Verknüpfung beider Verfahren (und - wie hinzuzufügen ist - nicht nur der von der Überhaftnotierung betroffenen Haftzeiten) entstanden ist (vgl. BVerfG, NStZ 1999, 477).

    Entscheidend ist vielmehr, dass durch die spätere wechselseitige Sicherungsfunktion eine Verknüpfung beider Verfahren entstanden ist, die im Hinblick auf das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten eine Nichtanrechnung auch früherer Haftzeiten sachlich nicht rechtfertigen könnte (BVerfG, NStZ 1999, 477).

  • OLG Zweibrücken, 12.11.2020 - 1 OWi 2 SsBs 146/20

    Fahrverbotsverhängung wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Anrechenbarkeit der

    Hiernach ist eine Anrechnung von Untersuchungshaft immer dann geboten, wenn zwischen der die Untersuchungshaft auslösende Tat und der Tat, die der Verurteilung zugrunde liegt, ein funktionaler Zusammenhang oder sachlicher Bezug besteht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 1999, aaO; Kammerbeschluss vom 15. Mai 1999, Az. 2 BvR 116/99 in NStZ 1999, 477; BGH, Beschluss vom 16.06.1997, Az. StB 30/96 in BGHSt 43, 112).
  • OLG Köln, 06.05.2013 - 2 Ws 200/13

    Anrechnung von Zeiten des Vollzugs der Sicherungsverwahrung auf Strafhaft

    Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss vom 15.05.1999, 2 BvR 116/99, NStZ 1999, 477, zitiert nach juris ) den Umstand, dass der dort Betroffene nach Beendigung der Untersuchungshaft Straftaten begangen hatte, die zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe führten, als nicht ausreichend ansah, um die Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft auf diese Strafhaft auszuschließen.

    In diesem Rahmen erlangt dann, anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht - - 2 BvR 116/99 - entschiedenen Fall, wiederum die Frage Bedeutung, ob generalpräventive Gesichtspunkte gegen die Annahme eines Härtefalles streiten, was, wie oben dargelegt (s. o., 3 b) aa)), der Fall ist.

  • KG, 13.06.2007 - 2 Ws 227/07

    Haftanrechnung: Anrechenbarkeit von für ausländische Verfahren verbüßte

    Diese "funktionale Verfahrenseinheit" wird im Streitfall zwar dadurch hergestellt, daß beide Verfahren durch die Überhaft in eine enge sachliche Beziehung zueinander gebracht worden sind (vgl. BVerfG NStZ 1999, 477; OLG Düsseldorf StV 2001, 517).
  • LG Freiburg, 19.01.2022 - 2 Qs 98/21

    Strafrestaussetzung zur Bewährung: Anrechnung erlittener Untersuchungshaft bei

  • KG, 23.06.2005 - 5 Ws 296/05

    Strafzeitberechnung: Anrechenbarkeit eines persönlichen Sicherheitsarrestes auf

  • KG, 19.05.2004 - 5 Ws 134/04

    Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft; Nachträgliche Herstellung der

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