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   BGH, 09.06.1999 - 3 StR 78/99   

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https://dejure.org/1999,2784
BGH, 09.06.1999 - 3 StR 78/99 (https://dejure.org/1999,2784)
BGH, Entscheidung vom 09.06.1999 - 3 StR 78/99 (https://dejure.org/1999,2784)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 1999 - 3 StR 78/99 (https://dejure.org/1999,2784)
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Bombenattrappe auf Filialleiterschreibtisch

§ 239a StGB, stabilisierte Bemächtigungslage im Grenzfall zwischen Zwei- und Dreipersonenverhältnis

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 239a StGB
    "sich bemächtigen" beim erpresserischen Menschenraub

  • Wolters Kluwer

    Schwere räuberische Erpressung; Erpresserischer Menschenraub; Banküberfall mit ungeladener Schreckschusspistole; Sichbemächtigen i.S.d. § 239a StGB; Anwendung des § 239a StGB im Zweipersonenverhältnis

  • Judicialis

    StGB § 253; ; StGB § 255; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 250 Abs. 2; ; StGB § 239a; ; StGB § 239b; ; StGB § 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 239 a
    Sichbemächtigen beim erpresserischen Menschenraub

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Strafrecht BT, Abgrenzung des erpresserischen Menschenraubs zu Nötigungsdelikten

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 509
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94

    Anwendung des § 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB in Zweipersonenverhältnissen

    Auszug aus BGH, 09.06.1999 - 3 StR 78/99
    Diese Kriterien dienen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 40, 350 ff.) dazu, vor allem bei Zweipersonenverhältnissen den Anwendungsbereich der §§ 239a, 239b StGB von demjenigen klassischer Delikte mit Nötigungselementen wie den §§ 177, 253, 255 StGB abzugrenzen (zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. auch Heinrich, NStZ 1997, 365, 366 f. und Müller-Dietz, JuS 1996, 110 ff.).

    Dient etwa die Drohung wie das Vorhalten einer Schußwaffe zugleich dazu, sich des Opfers zu bemächtigen und es in unmittelbarem Zusammenhang damit zu weitergehenden Handlungen oder Duldungen zu nötigen, wird die abgenötigte Handlung in der Regel ausschließlich durch die Bedrohung mit der Waffe durchgesetzt, ohne daß der Bemächtigungssituation eine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BGHSt 40, 350, 359; BGHR StGB § 239a Sichbemächtigen 4).

    Der Täter muß beabsichtigen, die durch die Entführung oder das Sichbemächtigen für das Opfer geschaffene Lage zu einer weiteren Nötigung bzw. Erpressung auszunutzen (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGHR StGB § 239a Sichbemächtigen 5).

  • BGH, 10.03.1999 - 2 StR 614/98

    Erpresserischer Menschenraub; Sichbemächtigen

    Auszug aus BGH, 09.06.1999 - 3 StR 78/99
    Ein Sichbemächtigen im Sinne des § 239a StGB liegt vor, wenn der Täter die physische Herrschaft über einen anderen erlangt, wobei weder eine Ortsveränderung erforderlich ist, noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muß (vgl. BGHR StGB § 239a Sichbemächtigen 5; BGH, Beschlüsse vom 10. März 1999 - 2 StR 613198 und 2 StR 614/98; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 239a Rdn. 7).
  • BGH, 19.09.2001 - 2 StR 240/01

    Schwerer Raub; Erpressung (Grunddelikt zum Raub); Sichbemächtigen;

    Dies ist auch in der Weise möglich, daß das Opfer - selbst über eine größere Distanz - mit einer scheinbar echten Schußwaffe bedroht und derart in Schach gehalten wird, daß' es an einer freien Bestimmung über sich selbst gehindert ist (vgl. BGH StV 1999, 646; NStZ 1999, 509; 1986, 166; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 1; Urt. vom 5. Mai 1999 - 2 StR 579/98 - jew. m.w. N.).

    Der Täter muß beabsichtigen, die durch das Sichbemächtigen für das Opfer geschaffene Lage für sein weiteres Vorgehen auszunutzen (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5; NStZ 1999, 509 jew. m.w.N.).

  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 424/18

    Erpresserischer Menschenraub (Begriff des Sich-Bemächtigens: physische Herrschaft

    Offensichtlich fürchteten die Eheleute jeweils auch um das Wohl des anderen Ehepartners; insoweit könnte für die Eigenständigkeit der Bemächtigungssituation ein "Drei-Personen-Verhältnis' zugrunde zu legen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, juris Rn. 25; Urteil vom 9. Juni 1999 - 3 StR 78/99, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 8).
  • BGH, 05.03.2003 - 2 StR 494/02

    Erpresserischer Menschenraub; Sichbemächtigen; Bemächtigungslage; Stabilisierung;

    Zugleich hat sich der Angeklagte des Zeugen A. auch bemächtigt (zum Verhältnis von Entführen und Sichbemächtigen vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 239 a Rdn. 4; Traeger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 239 a Rdn. 9), weil er die physische Herrschaft über ihn erlangte und an einer freien Bestimmung über sich selbst hinderte (vgl. BGH NStZ 2002, 31, 32; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5, 6 und 8, jeweils m.w.N.), indem er ihn durch Bedrohung mit dem Messer zwang, mit ihm in das Bürogebäude zu kommen.

    Denn der Angeklagte beabsichtigte, die für den Zeugen A. geschaffene Lage für sein weiteres Vorgehen auszunutzen (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGH NStZ 2002, 31, 32; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 8, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 15.08.2007 - 5 StR 216/07

    Abgrenzung von schwerer räuberischer Erpressung und schwerem Raub nach

    Nach den Feststellungen gibt das Tatbild keinen Anlass für die Annahme eines erpresserischen Menschenraubes nach § 239a StGB, weil der Bemächtigungssituation keine eigenständige Bedeutung zukam (vgl. BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 8).
  • BGH, 11.04.2002 - 4 StR 2/02

    Erpresserischer Menschenraub; schwere räuberische Erpressung; Sichbemächtigen

    Nach ständiger Rechtsprechung macht sich der Täter eines Banküberfalls - tateinheitlich zum Erpressungsdelikt - auch wegen erpresserischen Menschenraubs schuldig, wenn er die durch den Einsatz einer (Schein-)Waffe erlangte physische Herrschaft über einen Bankkunden dazu ausnutzt, den Kassierer zu veranlassen, ihm aus Angst um das Leben des Bankkunden die erstrebte Beute zu übergeben (vgl. nur BGHSt 25, 386; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 1, 6, 7, 8).
  • BGH, 30.08.2023 - 5 StR 221/23

    Verwerfung der Revisionen mit Anm. des Senats zum besonders schweren Raub

    Diese Bemächtigungssituation hatte mithin die - vor allem bei Zweipersonenverhältnissen erforderliche - gewisse Stabilisierung erreicht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 9. Juni 1999 - 3 StR 78/99, NStZ 1999, 509; vom 19. September 2001 - 2 StR 240/01, NStZ 2002, 31; vom 22. Oktober 2009 - 3 StR 372/09, NStZ 2010, 516; vom 28. April 2021 - 2 StR 223/20 Rn. 11).

    Dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal ist zudem bei Dreipersonenverhältnissen - wie sie hier mit Blick auf die Kinder der Wohnungsinhaber, ihren Neffen und den Bruder der Ehefrau gegeben sind - regelmäßig erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2001 - 2 StR 240/01, NStZ 2002, 31, 32), weil in diesen Fällen die Sorge des zu einer Handlung oder Duldung genötigten Dritten um das Wohl des unmittelbaren Tatopfers ausgenutzt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1999 - 3 StR 78/99, NStZ 1999, 509).

  • OLG Karlsruhe, 16.03.2018 - 2 Ws 58/18

    Verfahrenspflegerbestellung wegen Zwangsbehandlung bei einstweiliger

    1) Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob vorliegend § 305 StPO wegen der Ausgestaltung des Verfahrens entsprechend anwendbar ist (vgl. KG StraFo 2015, 33; NStZ 2001, 448; OLG Hamburg ZfStrVo 2006, 307 - jeweils zu Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 189; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 509 - jeweils zu Strafvollstreckungsverfahren; OLG Hamm NStZ 1987, 93 - Maßregelvollzugsverfahren; LR-Matt, StPO, 26. Aufl., § 305 Rn. 7).
  • BGH, 19.12.2007 - 5 StR 534/07

    Erpresserischer Menschenraub (Sich Bemächtigen; stabile Zwischenlage);

    Mit der aufgrund der Fesselung entstandenen Bemächtigungssituation sollte nur ein möglicher Widerstand der Opfer ausgeschaltet werden, es sollte aber nicht - was nach § 239a StGB Voraussetzung wäre - aus einer gesicherten und stabilisierten Beherrschungslage durch weitere Nötigungshandlungen eine Vermögensverfügung der Opfer herbeigeführt werden (vgl. BGH NStZ 2006, 448, 449; BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 4, 8, 9).
  • LG Kiel, 16.06.2009 - 10 KLs 24/08

    Strafverfahren: Zeugnisverweigerungsrecht für Mitarbeiter eines als

    Im Hinblick auf den Anwendungsbereich klassischer Delikte mit Nötigungselementen, wie zum Beispiel §§ 177, 249 ff., 253 ff. StGB will der Bundesgerichtshof den Tatbestand des § 239 a Abs. 1 StGB einschränkend auslegen (BGH NStZ 2007, S. 32; NStZ 2002, S. 31; NStZ 1999, S. 509; BGHSt 40, S. 351 (359)).
  • LG Kassel, 30.10.2020 - 10 KLs 2580 Js 45000/15
    Da zudem die Zweiaktigkeit des § 239b StGB in den sog. "Drei-Personen-Verhältnissen" bereits regelmäßig - und so auch in dem hiesigen Fall - dadurch zum Ausdruck kommt, dass das Sich-Bemächtigen gegenüber einer Person und die angestrebte Nötigungshandlung gegenüber einer anderen Person erfolgt, sind die beiden Teilakte in derartigen Konstellationen deutlich erkennbar und zwanglos voneinander abgrenzbar, sodass dem Grunde nach kein Bedürfnis nach einer derartigen restriktiven Auslegung des Straftatbestandes erkennbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 1999 - 3 StR 78/99, Rn. 7).
  • LG Hamburg, 04.09.2020 - 617a KLs 4/20

    Erpresserischer Menschenraub in einem Drei-Personenverhältnis

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