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   OLG Düsseldorf, 15.07.1999 - 1 Ws 517/99   

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https://dejure.org/1999,4332
OLG Düsseldorf, 15.07.1999 - 1 Ws 517/99 (https://dejure.org/1999,4332)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.07.1999 - 1 Ws 517/99 (https://dejure.org/1999,4332)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Juli 1999 - 1 Ws 517/99 (https://dejure.org/1999,4332)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 586
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 09.11.1987 - 1 Ws 918/87
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.07.1999 - 1 Ws 517/99
    Die Entscheidung über die Zulassung als Verteidiger steht in keinem inneren Zusammenhang mit dem zu erlassenden Urteil und dient auch nicht lediglich dessen Vorbereitung, sondern der Sicherung des justizförmigen Verfahrens und der sachgerechten Verteidigung des Beschuldigten/Angeklagten (vgl. Senat, NStZ 1988, 91 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 05.01.1983 - 2 Ws 930/82
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.07.1999 - 1 Ws 517/99
    Das mit der Sache befaßte Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine solche Genehmigung zu erteilen ist (vgl. Senatsbeschluß, aaO.; OLG Düsseldorf - 2. Strafsenat -, JMBl NW 1983, 54 = MDR 1983, 600; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 44. Aufl., § 138 Rdn. 13, alle m.w.N.).
  • OLG Hamm, 12.01.2006 - 2 Ws 9/06

    Beistand; Zulassung; Sachlichkeitsgebot; Verteidiger; Ermessensfehlgebrauch

    Sie dient auch nicht lediglich dessen Vorbereitung, sondern der Sicherung des justizförmigen Verfahrens und der sachgerechten Verteidigung des Angeklagten (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1988, 91 und NStZ 1999, 586, jeweils mit weiteren Nachweisen; Meyer-Goßner, a.a.O., § 138 Rn. 23).

    Dabei ist von Belang, dass § 138 Abs. 2 StPO zwar aufgrund seiner Entstehungsgeschichte zutreffend als Ausnahmebestimmung angesehen wird (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1988, 91), die Genehmigung aber gleichwohl nicht nur auf besondere Ausnahmefälle beschränkt werden darf (OLG Düsseldorf NStZ 1999, 586; wohl auch OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Zweibrücken NZV 1993, 493 [für das Bußgeldverfahren]; vgl. auch Meyer/Goßner, a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Zur Frage, welche "Sachkunde" der Antragsteller, der nach § 138 Abs. 2 StPO als Wahlverteidiger zugelassen werden möchte, aufweisen muss, merkt der Senat allerdings an: Soweit sich aus dem angefochtenen Beschluss und der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 15. Juli 1999 (NStZ 1999, 586) entnehmen lassen könnte, dass etwa die erfolgreiche Ablegung des ersten bzw. sogar auch des zweiten juristischen Staatsexamen Voraussetzung für die Zulassung nach § 138 Abs. 2 StPO sein soll, überspannt das nach Ansicht des Senats die Voraussetzungen an die Zulassung.

    Nach allgemeiner Meinung ist - wie dargelegt - die Zulassung als Verteidiger nach § 138 Abs. 2 StPO auch dann abzulehnen, wenn die Belange der Rechtspflege der Zulassung entgegenstehen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1999, 586; Meyer-Goßner, § 138 Rn. 13, der formuliert, dass auch sonst keine Bedenken gegen das Auftreten des Gewählten als Verteidiger bestehen dürfen).

    Denn es ist - worauf die Strafkammer in anderem Zusammenhang und auch das OLG Düsseldorf (NStZ 1999, 586) zutreffend hingewiesen haben - nicht Aufgabe des Wahlverteidigers, den Gewählten zu überwachen.

  • BVerfG, 16.02.2006 - 2 BvR 951/04

    Allgemeine Handlungsfreiheit; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Eine Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO muss erteilt werden, wenn der Gewählte als hinreichend sachkundig und vertrauenswürdig erscheint und auch sonst keine Bedenken gegen sein Auftreten als Verteidiger bestehen (vgl. BayObLG; NJW 1954, S. 1212; HansOLG Bremen, NJW 1951, S. 123; OLG Zweibrücken, NZV 1993, S. 493; OLG Karlsruhe, NStZ 1987, S. 424; OLG Düsseldorf, NStZ 1988, S. 91 ; 1999, 586 ).
  • OLG Stuttgart, 09.01.2009 - 2 StE 8/07

    Verteidigung: Zulassung eines im Ausland tätigen Rechtsanwalts als

    Das Gericht hat zu prüfen, ob einerseits die Belange des Angeklagten die Zulassung des von ihm dann Bevollmächtigten als Wahlverteidiger rechtfertigen und ob andererseits die Belange der Rechtspflege der Zulassung nicht entgegenstehen (OLG Düsseldorf NStZ 1999, 586; OLG Koblenz 1 Ws 605/07 in juris).
  • KG, 24.11.2017 - 5 Ws 213/17

    Gerichtliches Verfahren in Strafvollzugssachen: Beschwerde des als

    b) Sie ist auch nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen; denn der angegriffene Beschluss steht in keinem inneren Zusammenhang mit der abschließenden Sachentscheidung der Strafvollstreckungskammer, sondern dient unabhängig davon der Sicherung des justizförmigen Verfahrens und hat daher eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung (vgl. [jeweils zu § 138 Abs. 2 StPO] BayObLGSt 53, 15; OLG Hamm NStZ 2007, 238, 239 - juris Rdn. 2; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 586; 1988, 91; HansOLG Hamburg MDR 1969, 598; ferner [jeweils zur Bestellung oder Entpflichtung eines Verteidigers] OLG Köln NStZ 1982, 129; Senat, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 5 Ws 75/14 - ferner Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., § 138 Rdn. 23, § 141 Rdn. 10a m.w.N., § 146a Rdn. 8, § 305 Rdn. 5).
  • OLG Celle, 13.08.2012 - 2 Ws 195/12

    Zulassung eines gewählten Verteidigers als Rechtsbeistand bei einschlägigen

    Zwar schließt eine völlig unbedeutende Vorstrafe die Zulassung als Rechtsbeistand nach § 138 Abs. 2 StPO nicht von vornherein aus (vgl. OLG Hamburg, NJW 19555, 644); jedoch ist es unter Berücksichtigung der Belange der Strafjustiz etwa nicht hinnehmbar, eine Person, die zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt ist, in einem Verfahren wegen einer einschlägigen Verfehlung als Rechtsbeistand und damit als ein dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege zuzulassen (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1999, 586).
  • AG Erkelenz, 09.12.2016 - 27 Cs 160/16

    Zulassung des Wahlverteidigers durch Erteilung der gerichtlichen Genehmigung

    In seiner Entscheidung vom 15.07.1999 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 1 Ws 517/99 - zitiert nach juris) dieses Erfordernis selbst bei Personen verneint, die über das erste juristische Staatsexamen nicht aber über die Befähigung zum Richteramt verfügen.
  • AG Köln, 16.09.2019 - 816 OWi 123/19
    So wurden selbst ein jahrelanges juristisches Studium und ein Scheitern erst im 2. Staatsexamen als nicht ausreichend angesehen, um eine notwendige Verteidigung zu übernehmen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.1999, NStZ 99, Seite 586 f).
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