Weitere Entscheidung unten: OLG Braunschweig, 13.03.1998

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   BVerfG, 17.06.1999 - 2 BvR 1454/98   

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BVerfG, 17.06.1999 - 2 BvR 1454/98 (https://dejure.org/1999,1671)
BVerfG, Entscheidung vom 17.06.1999 - 2 BvR 1454/98 (https://dejure.org/1999,1671)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 (https://dejure.org/1999,1671)
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Akten in der Zelle

§ 19 StVollzG, § 114 Abs. 2 StVollzG, Art. 19 Abs. 4 GG, Anforderungen an die Zulässigkeit eines Eilantrags

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1... ; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 c; ; BVerfGG § 93 b Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 93 b Abs. 1; ; BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; StVollzG § 109; ; StVollzG § 114 Abs. 2 Satz 2; ; StVollzG § 114 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Effektivität des Rechtsschutzes und fachgerichtlicher Eilrechtsschutz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 532
  • StV 1999, 553
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 09.11.1993 - 2 BvR 2212/93

    Effektivität des Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 17.06.1999 - 2 BvR 1454/98
    Dies überspannt die Anforderungen an die Zulässigkeit des Eilantrags in einer Weise, die den Rechtsbehelf ineffektiv macht und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" läßt (vgl. BVerfGE 96, 27 ; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1993 - 2 BvR 2212/93 -, NJW 1994, S. 717 ff.).

    Es handelt sich vielmehr gerade um den vom Gesetz für die Anfechtung belastender Maßnahmen vorgesehenen Regelungsgehalt einer Eilentscheidung (vgl. Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 1989 - 2 BvR 896/89 - Juris; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1993 - 2 BvR 2212/93 -, NJW 1994, S. 717, 719).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 17.06.1999 - 2 BvR 1454/98
    Dies überspannt die Anforderungen an die Zulässigkeit des Eilantrags in einer Weise, die den Rechtsbehelf ineffektiv macht und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" läßt (vgl. BVerfGE 96, 27 ; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1993 - 2 BvR 2212/93 -, NJW 1994, S. 717 ff.).
  • BVerfG, 25.07.1989 - 2 BvR 896/89
    Auszug aus BVerfG, 17.06.1999 - 2 BvR 1454/98
    Es handelt sich vielmehr gerade um den vom Gesetz für die Anfechtung belastender Maßnahmen vorgesehenen Regelungsgehalt einer Eilentscheidung (vgl. Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 1989 - 2 BvR 896/89 - Juris; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1993 - 2 BvR 2212/93 -, NJW 1994, S. 717, 719).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 17.06.1999 - 2 BvR 1454/98
    Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) gebietet keine Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache, weil der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung geltend macht, die nur für das vorläufige Verfahren bedeutsam ist und im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeräumt werden kann (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 80, 40 ).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1308/82

    Bewertung medizinischer Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 17.06.1999 - 2 BvR 1454/98
    Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) gebietet keine Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache, weil der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung geltend macht, die nur für das vorläufige Verfahren bedeutsam ist und im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeräumt werden kann (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 80, 40 ).
  • BVerfG, 15.03.2006 - 2 BvR 917/05

    Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (wirksame Kontrolle; Auslegung der

    Das in der Hauptsache verfolgte Begehren richtete sich insoweit auch tatsächlich auf die Aufhebung einer belastenden Maßnahme, nämlich des Widerrufs der zuvor mindestens konkludent erteilten Erlaubnis, die näher bezeichneten Elektrogeräte in seinem Haftraum in Besitz zu haben (vgl. ähnlich Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532).

    Die vorläufige Aussetzung ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1993 - 2 BvR 2212/93 -, NJW 1994, S. 717 ; vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532; vom 31. März 2003 - 2 BvR 1779/02 -, NVwZ 2003, S. 1112 f. und vom 11. Juni 2003 - 2 BvR 1724/02 -, BVerfGK 1, 201 ).

  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02

    Zur Frage der Vorwegnahme der Hauptsache im Fall eines Eilantrags gem § 114

    Diese Begründung überspannt in einer mit dem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbaren Weise die Anforderungen an die Zulässigkeit des Eilantrags; sie ist geeignet, den Rechtsbehelf ineffektiv zu machen und für den Beschwerdeführer leer laufen zu lassen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532; BVerfGE 96, 27 ).

    Die vorläufige Aussetzung bildet vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade den typischen und vom Gesetzgeber gewollten Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532).

  • BVerfG, 11.06.2003 - 2 BvR 1724/02

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes trotz

    Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer "einstweiligen Anordnung" verneint, ohne zwischen den Voraussetzungen einer Aussetzungsanordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG und den Voraussetzungen einer Vornahmeanordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG i. V. m. § 123 Abs. 1 VwGO klar zu unterscheiden und ohne erkennen zu lassen, nach welcher dieser beiden Alternativen entschieden wurde (zur Bedeutung dieser Unterscheidung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1993 - 2 BvR 2212/93 -, NStZ 1994, S. 101, vom 7. September 1994 - 2 BvR 1958/93 -, ZfStrVO 1995, S. 371 ff., vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532).

    Die vorläufige Aussetzung ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1989 - 2 BvR 896/89 - JURIS).

  • BVerfG, 24.03.2009 - 2 BvR 2347/08

    Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch die Versagung von Eilrechtsschutz gegen

    Es ist zudem rechtsfehlerhaft von einem Anwendungsfall des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO statt von der nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zu beurteilenden Konstellation einer beantragten vorläufigen Aussetzung einer belastenden Maßnahme ausgegangen (zur Bedeutung dieser Unterscheidung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1993 - 2 BvR 2212/93 -, NStZ 1994, S. 101; vom 7. September 1994 - 2 BvR 1958/93 -, ZfStrVO 1995, S. 371 ff.; vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532).

    Die vorläufige Aussetzung ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1989 - 2 BvR 896/89 -, [...]).

  • BVerfG, 29.05.2015 - 2 BvR 869/15

    Effektiver Rechtsschutz im Strafvollzug (Eilrechtsschutz gegen anstaltsinterne

    Die Strafvollstreckungskammer hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung verneint, ohne zwischen den Voraussetzungen einer Aussetzungsanordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG und den Voraussetzungen einer Vornahmeanordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO klar zu unterscheiden und ohne erkennen zu lassen, nach welcher dieser beiden Alternativen entschieden wurde (zur Bedeutung dieser Unterscheidung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1993 - 2 BvR 2212/93 -, NStZ 1994, S. 101, vom 7. September 1994 - 2 BvR 1958/93 -, ZfStrVO 1995, S. 371 ff., vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532).
  • BVerfG, 20.04.2007 - 2 BvR 203/07

    Verletzung des Rechtsschutzanspruchs eines Häftlings (Art 19 Abs 4 GG)durch

    Die vorläufige Aussetzung ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1993 - 2 BvR 2212/93 -, NJW 1994, S. 717 , vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532, vom 31. März 2003 - 2 BvR 1779/02 -, NVwZ 2003, S. 1112 f., vom 11. Juni 2003 - 2 BvR 1724/02 -, BVerfGK 1, 201 , und vom 15. März 2006 - 2 BvR 917/05 u.a. -, EuGRZ 2006, S. 294 ).
  • OLG Karlsruhe, 11.04.2002 - 3 Ws 10/02

    Strafvollzug: Recht des Strafgefangenen zum Besitz von Ablichtungen der Akten

    Die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang ein Gefangener Ablichtungen von Akten in einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren in seinem Haftraum aufbewahren darf, ist ausdrücklich nicht geregelt und - soweit ersichtlich - wenig erörtert (offen gelassen in: BVerfG NStZ 1999, 532 ff.; vgl. auch OLG Koblenz NStZ 1981, 214 bezüglich des Rechts eines Gefangenen zum Besitz von 20 Büchern und fünf Ordnern zur Ermöglichung wissenschaftlicher Arbeit).

    Soweit nach allgemeiner Ansicht sich das Maß der Angemessenheit grundsätzlich nach der Größe des jeweiligen Haftraumes und dessen Übersichtlichkeit und Durchsuchbarkeit richtet (vgl. Schwind/Böhm, a.a.O., § 70 Rn. 5; Calliess, a.a.O., § 19 Rn. 3), gilt dies für das Recht zum Besitz von Ermittlungsakten nur in eingeschränktem Umfang (vgl. auch BVerfG NStZ 1999, 532 ff.).

  • VerfG Brandenburg, 19.08.2010 - VfGBbg 4/10

    Mangels Rechtswegserschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines

    Die vorliegende Sachlage ist auch nicht mit derjenigen vergleichbar, die der vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, 532) zugrunde lag.
  • BVerfG, 15.03.2006 - 2 BvR 1419/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Maßnahme im Maßregelvollzug

    Die vorläufige Aussetzung ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1993 - 2 BvR 2212/93 -, NStZ 1994, S. 101 f.; vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532; vom 31. März 2003 - 2 BvR 1779/02 -, NVwZ 2003, S. 1112 f. und vom 11. Juni 2003 - 2 BvR 1724/02 -, BVerfGK 1, 201 ).
  • BVerfG, 29.07.2014 - 2 BvR 1491/14

    Eilrechtsschutz betreffend den Zeitpunkt der Ausgabe eines Medikaments im

    Das Landgericht ist hier zwar zutreffend von einem Anwendungsfall des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO statt von der nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zu beurteilenden Konstellation einer beantragten vorläufigen Aussetzung einer belastenden Maßnahme ausgegangen (zur Bedeutung dieser Unterscheidung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1993 - 2 BvR 2212/93 -, NStZ 1994, S. 101; vom 7. September 1994 - 2 BvR 1958/93 -, ZfStrVo 1995, S. 371 ff.; vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532) und hat daher zu Recht nicht auf die anspruchsvolleren Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgestellt, während in Wahrheit eine Aussetzungskonstellation gegeben wäre (vgl. hierzu BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 ; 11, 54 ).
  • VerfG Brandenburg, 17.06.2010 - VfGBbg 6/10

    Strafvollzug; Computernutzung; Rechtswegerschöpfung; Ausführungsantrag

  • VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 33/03

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz im

  • OVG Saarland, 25.02.2015 - 1 E 34/15

    Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, Streitwert, Vorwegnahme der

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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 13.03.1998 - Ws 53/98   

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OLG Braunschweig, 13.03.1998 - Ws 53/98 (https://dejure.org/1998,25769)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 13.03.1998 - Ws 53/98 (https://dejure.org/1998,25769)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 13. März 1998 - Ws 53/98 (https://dejure.org/1998,25769)
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  • NStZ 1999, 532
 
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