Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.12.1999

Rechtsprechung
   BGH, 22.10.1999 - 3 StE 15/93-1 (4-Ref. 5), StB 4/99   

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https://dejure.org/1999,37841
BGH, 22.10.1999 - 3 StE 15/93-1 (4-Ref. 5), StB 4/99 (https://dejure.org/1999,37841)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1999 - 3 StE 15/93-1 (4-Ref. 5), StB 4/99 (https://dejure.org/1999,37841)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1999 - 3 StE 15/93-1 (4-Ref. 5), StB 4/99 (https://dejure.org/1999,37841)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 359 Nr. 5 StPO
    Anforderungen an ein Beweismittel für die Wiederaufnahme des Verfahrens

  • Wolters Kluwer

    Wiederaufnahme des Verfahrens - Wiederaufnahmeantrag - Schlüssigkeitsprüfung - Neues Beweismittel - Neue Tatsachen - Beweiswürdigung - Hilfsbeweisantrag

  • Wolters Kluwer

    Wiederaufnahme des Verfahrens; Wiederaufnahmeantrag; Schlüssigkeitsprüfung; Neues Beweismittel; Neue Tatsachen; Beweiswürdigung; Hilfsbeweisantrag

  • Judicialis

    StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5; ; StPO § 359 Nr. 5; ; StPO § 368

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 359 Nr. 5, § 368
    Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 218
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.07.1976 - StB 11/74
    Auszug aus BGH, 22.10.1999 - 3 StE 15/93
    Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß sich die Prüfung, ob ein neues Beweismittel i.S.d. § 359 Nr. 5, § 368 StPO geeignet ist, das angegriffene Urteil zu erschüttern, nicht in einer abstrakten Schlüssigkeitsprüfung erschöpft, sondern ein neues Beweismittel bereits im Zulässigkeitsverfahren auf seinen Beweiswert zu überprüfen ist, soweit das ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist (vgl. BGHSt 17, 303, 304; BGH NJW 1977, 59 = JR 1977, 217 m. Anm. Peters; BGH, Beschl. vom 13. Januar 1999 - StB 13/98; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 368 Rdn. 23 ff.- Schmidt in KK-StPO 4. Aufl. § 368 Rdn: 9 ff., jew. m.w.Nachw.; vgl. ferner BVerfGE 1995, 2024 f.).
  • BGH, 19.06.1962 - 5 StR 189/62
    Auszug aus BGH, 22.10.1999 - 3 StE 15/93
    Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß sich die Prüfung, ob ein neues Beweismittel i.S.d. § 359 Nr. 5, § 368 StPO geeignet ist, das angegriffene Urteil zu erschüttern, nicht in einer abstrakten Schlüssigkeitsprüfung erschöpft, sondern ein neues Beweismittel bereits im Zulässigkeitsverfahren auf seinen Beweiswert zu überprüfen ist, soweit das ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist (vgl. BGHSt 17, 303, 304; BGH NJW 1977, 59 = JR 1977, 217 m. Anm. Peters; BGH, Beschl. vom 13. Januar 1999 - StB 13/98; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 368 Rdn. 23 ff.- Schmidt in KK-StPO 4. Aufl. § 368 Rdn: 9 ff., jew. m.w.Nachw.; vgl. ferner BVerfGE 1995, 2024 f.).
  • BGH, 13.01.1999 - StB 13/98

    BGH bestätigt Ablehnung der Wiederaufnahme des Spionageprozesses gegen Karl

    Auszug aus BGH, 22.10.1999 - 3 StE 15/93
    Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß sich die Prüfung, ob ein neues Beweismittel i.S.d. § 359 Nr. 5, § 368 StPO geeignet ist, das angegriffene Urteil zu erschüttern, nicht in einer abstrakten Schlüssigkeitsprüfung erschöpft, sondern ein neues Beweismittel bereits im Zulässigkeitsverfahren auf seinen Beweiswert zu überprüfen ist, soweit das ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist (vgl. BGHSt 17, 303, 304; BGH NJW 1977, 59 = JR 1977, 217 m. Anm. Peters; BGH, Beschl. vom 13. Januar 1999 - StB 13/98; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 368 Rdn. 23 ff.- Schmidt in KK-StPO 4. Aufl. § 368 Rdn: 9 ff., jew. m.w.Nachw.; vgl. ferner BVerfGE 1995, 2024 f.).
  • OLG Karlsruhe, 21.12.2004 - 1 Ws 211/04

    Unzulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrag nach Strafverurteilung wegen

    Auch ist das angerufene Gericht dabei nicht auf eine abstrakte Schlüssigkeitsprüfung beschränkt, sondern kann das im Antragsvorbringen benannte neue Beweismittel bereits im Zulässigkeitsverfahren auf seinen konkreten Beweiswert - nicht jedoch auf die inhaltliche Richtigkeit - hin überprüfen, soweit dies ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist (vgl. BGH NStZ 2000, 218; NJW 1977, 59; BGHSt 17, 303 f. BVerfG, NJW 1995, 2024 f.; StV 2003, S. 225 f.; Senat, Beschluss vom 08.12.2004, 1 Ws 351/04).
  • OLG Hamburg, 27.09.2018 - 2 Ws 159/18
    Eingeschränkt wird der Grundsatz der Richtigkeitsunterstellung dahingehend, dass sich die Prüfung der Erheblichkeit nicht in einer "abstrakten Schlüssigkeitsprüfung" erschöpft, sondern ein neues Beweismittel auch bereits im Zulässigkeitsverfahren auf seinen Beweiswert bzw. seine Beweiskraft zu überprüfen ist, soweit das ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist (BGH NStZ 2000, 218; BGH NJW 1977, 59; LR-Gössel § 368 Rn. 23 ff.; KK-StPO/Schmidt § 368 Rn. 10 m.w.N.; Schmitt aaO. § 368 Rn. 9).
  • LG Arnsberg, 05.02.2019 - 2 KLs 6/19
    (BGH, Beschluss vom 22.10.1999 - 3 StE 15/93-1 - StB 4/99, NStZ 2000, 218).
  • LG Kaiserslautern, 27.03.2003 - 6034 Js 4296/02

    Keine Wiederaufnahme bei nicht ausreichendem Beweiswert einer neuen Zeugenaussage

    Die Prüfung der Frage, ob das Beweismittel zur Erreichung des Wiederaufnahmeziels geeignet ist, beschränkt sich jedoch nicht auf die Schlüssigkeit des Vorbringens, sondern umfasst eine gewisse Wertung der Beweiskraft der genannten Beweismittel, soweit sie ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist (BGHSt 17, 303, 304; BGH NStZ 2000, 218).
  • KG, 29.08.2008 - 1 AR 1069/08

    Strafrechtliche Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen

    Die Wahrscheinlichkeit bedeutet dabei, dass ernste Gründe für die Beseitigung des Urteils sprechen (vgl. BGH NStZ 2000, 218; Senat, Beschluss vom 14. September 2001 - 4 Ws 123/01 - KG, Beschluss vom 03. Dezember 2002 - 5 Ws 595/02 - jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.12.1999 - 2 StR 574/99   

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https://dejure.org/1999,3186
BGH, 17.12.1999 - 2 StR 574/99 (https://dejure.org/1999,3186)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1999 - 2 StR 574/99 (https://dejure.org/1999,3186)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1999 - 2 StR 574/99 (https://dejure.org/1999,3186)
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Nicht bewiesene Vergewaltigung

§ 400 Abs. 1 StPO, Nebenkläger muß gem. § 344 StPO angeben, ob er die Änderung des Schuldspruchs oder des Strafausspruchs erstrebt, obwohl letzteres unzulässig wäre;

§ 397a Abs. 1 StPO, Bestellung eines Beistands gilt für alle Instanzen

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 400 Abs. 1 StPO; § 397a Abs. 1 StPO
    Zulässige Ziele der Nebenklage; Bestellung eines Rechtsanwalts auf Antrag des Nebenklägers

  • Wolters Kluwer

    Revisionsbegründungsfrist - Änderung des Schuldspruchs - Nebenkläger - Zulässiges Ziel - Prozeßkostenhilfeantrag - Bewilligung - Beiordnung eines Rechtsanwaltes - Adhäsionsverfahren

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 1; ; StPO § 397 a Abs. 1; ; StPO § 404 Abs. 5; ; StPO § 400 Abs. 1; ; StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; ; StGB § 177; ; StGB § 178 StGB a.F.; ; StGB § 177 Abs. 1; ; StGB § 177 Abs. 3

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 218
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 31.05.1999 - 5 StR 223/99

    Prozeßkostenhilfe für Nebenklage

    Auszug aus BGH, 17.12.1999 - 2 StR 574/99
    Die am ersten Tag der Hauptverhandlung bewilligte Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. legt der Senat als Bestellung eines Beistands nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO in der ab 1. Dezember 1998 geltenden Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl I 820) i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO, §§ 177, 178 StGB a.F., 177 Abs. 1 und 3 StGB n.F. aus (vgl. BGH, Beschl. vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99).

    Die Bestellung von Rechtsanwältin H. als Beistand der Nebenklägerin wirkt aber über die jeweilige Instanz hinaus und gilt somit auch für das Revisionsverfahren (BGH, Beschl. vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 17), wobei dahingestellt bleiben kann, ob dies auch für den Fall einer Revisionshauptverhandlung gilt.

  • BGH, 07.09.1989 - 1 StR 326/89

    Verfolgung eines sich bereits bei Antragstellung als unzulässig darstellendes

    Auszug aus BGH, 17.12.1999 - 2 StR 574/99
    Für das Adhäsionsverfahren kann Prozeßkostenhilfe in der Revisionsinstanz nicht bewilligt werden, weil das Rechtsmittel der Nebenklägerin gemäß § 406 a StPO unzulässig ist (vgl. Senatsbeschl. vom 24. März 1999 - 2 StR 637/98 und zum früheren Recht BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6, 9, 12, 14).
  • BGH, 10.02.1988 - 3 StR 556/87

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Auszug aus BGH, 17.12.1999 - 2 StR 574/99
    Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages oder einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht wird, daß der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5).
  • BGH, 13.01.1993 - 5 StR 669/92

    Keine Prozeßkostenhilfe für 9-jährigen Nebenkläger bei durchsetzbarem

    Auszug aus BGH, 17.12.1999 - 2 StR 574/99
    Für das Adhäsionsverfahren kann Prozeßkostenhilfe in der Revisionsinstanz nicht bewilligt werden, weil das Rechtsmittel der Nebenklägerin gemäß § 406 a StPO unzulässig ist (vgl. Senatsbeschl. vom 24. März 1999 - 2 StR 637/98 und zum früheren Recht BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6, 9, 12, 14).
  • BGH, 18.03.1999 - III ZR 93/98

    Sittenwidrigkeit eines Maklervertrages

    Auszug aus BGH, 17.12.1999 - 2 StR 574/99
    Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (§ 397 a Abs. 2 StPO) kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) nicht vorliegen (vgl. BGH NJW 1999, 2360).
  • BGH, 28.05.1997 - 2 ARs 68/97

    Prozeßkostenhilfe für Beratung über die Erfolgsaussichten einer Revision

    Auszug aus BGH, 17.12.1999 - 2 StR 574/99
    Für das Adhäsionsverfahren kann Prozeßkostenhilfe in der Revisionsinstanz nicht bewilligt werden, weil das Rechtsmittel der Nebenklägerin gemäß § 406 a StPO unzulässig ist (vgl. Senatsbeschl. vom 24. März 1999 - 2 StR 637/98 und zum früheren Recht BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6, 9, 12, 14).
  • BGH, 13.10.1995 - 2 StR 240/95

    Revision des Nebenklägers - Antragstellung - Aussichtslosigkeit -

    Auszug aus BGH, 17.12.1999 - 2 StR 574/99
    Für das Adhäsionsverfahren kann Prozeßkostenhilfe in der Revisionsinstanz nicht bewilligt werden, weil das Rechtsmittel der Nebenklägerin gemäß § 406 a StPO unzulässig ist (vgl. Senatsbeschl. vom 24. März 1999 - 2 StR 637/98 und zum früheren Recht BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6, 9, 12, 14).
  • BGH, 24.03.1999 - 2 StR 637/98

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs

    Auszug aus BGH, 17.12.1999 - 2 StR 574/99
    Für das Adhäsionsverfahren kann Prozeßkostenhilfe in der Revisionsinstanz nicht bewilligt werden, weil das Rechtsmittel der Nebenklägerin gemäß § 406 a StPO unzulässig ist (vgl. Senatsbeschl. vom 24. März 1999 - 2 StR 637/98 und zum früheren Recht BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6, 9, 12, 14).
  • BGH, 30.01.1991 - 4 StR 485/90

    Zulässigkeit eines ohne Angabe einer nicht oder nicht richtig angewandten zum

    Auszug aus BGH, 17.12.1999 - 2 StR 574/99
    Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages oder einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht wird, daß der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5).
  • BGH, 27.10.1989 - 3 StR 148/89

    Bejahung des Gehilfenvorsatzes trotz Mißbilligung der Haupttat - Wissen um die

    Auszug aus BGH, 17.12.1999 - 2 StR 574/99
    Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor.".
  • BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00
    Die Bestellung als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO gilt vielmehr stets auch für den Fall einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (offengelassen in BGH NStZ 2000, 218, 219; a.A. Senge in KK 4. Aufl. § 397 a Rdn. 1 d); denn sie wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (vgl. neben der zitierten Entscheidung BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2; BGH, Beschlüsse vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99, 21. September 1999 - 5 StR 408/99, 8. Oktober 1999 - 4 StR 344/99 und 9. Februar 2000 - 5 StR 612/99; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 148, 149).
  • BGH, 01.04.2009 - 1 StR 138/09

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

    Der Antrag des Nebenklägers B. auf Bestellung von Rechtsanwalt N. als Beistand für die Revisionsinstanz ist gegenstandslos, weil die vom Landgericht vorgenommene Beistandsbestellung gemäß § 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO über die Instanz hinaus wirkt und damit auch das Revisionsverfahren erfasst (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 2 und 3; BGH NStZ 2000, 218).
  • KG, 28.02.2005 - 5 Ws 673/04

    Strafprozessrecht: Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil

    Ergibt sich hiernach eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit des Schuldspruchs, so ist die Eignung des Beweismittels zu bejahen (vgl. BGHSt 17, 303, 304; NStZ 2000, 218; NJW 1977, 59; Meyer/Goßner, § 368 Rdn. 9, 10 m. weit.
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