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Rechtsprechung
   BGH, 21.01.2000 - 3 StR 367/99   

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BGH, 21.01.2000 - 3 StR 367/99 (https://dejure.org/2000,2504)
BGH, Entscheidung vom 21.01.2000 - 3 StR 367/99 (https://dejure.org/2000,2504)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 2000 - 3 StR 367/99 (https://dejure.org/2000,2504)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 418
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.08.1993 - 1 StR 433/93

    Rechtsprechung - Rechtsstaatswidrigkeit - Verfahrensverzögerung -

    Auszug aus BGH, 21.01.2000 - 3 StR 367/99
    Ob das Verfahren in der Weise verzögert worden ist, daß wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK eine konkret bestimmte Ermäßigung der Strafe hätte erfolgen müssen (vgl. BVerfG NStZ 1997, 591; BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 7, 12; BGH NStZ 1999, 181, 182; BGH, Urt. vom 10. November 1999 - 3 StR 361/99 ), braucht der Senat nicht zu entscheiden.
  • BGH, 17.12.1987 - 4 StR 614/87

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes - Ausschluss der Öffentlichkeit von der

    Auszug aus BGH, 21.01.2000 - 3 StR 367/99
    Zwar kann sich in der vorliegenden Konstellation das neue Recht, also § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG bzw. § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG, als das mildere Recht erweisen, weil nunmehr eine mittäterschaftliche Begehung einer Vergewaltigung dann nicht in Betracht kommt, wenn der Täter nicht selbst den Beischlaf oder eine ähnliche, das Opfer besonders erniedrigende Handlung ausführt (BGH NStZ 1999, 452), während es nach altem Recht genügte, daß sich das tatbestandsmäßige Verhalten des Mittäters auf eine Nötigungshandlung beschränkte, die einem anderen den Beischlaf ermöglichte (BGHSt 27, 205, 206; BGH NStZ 1985, 71, 72; BGH bei Miebach NStZ 1994, 222, 224; BGHR StGB § 177 I Mittäter 1), und die Angeklagte deshalb bei Anwendung des alten Rechts naheliegend als (Mit)Täterin einer Vergewaltigung zu verurteilen gewesen wäre, während sie nach neuem Recht nur (Mit)Täterin einer sexuellen Nötigung hätte sein können.
  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 3/99

    Täterschaft; Eigenhändige Ausführung; Vergewaltigung; Mittäterschaft

    Auszug aus BGH, 21.01.2000 - 3 StR 367/99
    Zwar kann sich in der vorliegenden Konstellation das neue Recht, also § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG bzw. § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG, als das mildere Recht erweisen, weil nunmehr eine mittäterschaftliche Begehung einer Vergewaltigung dann nicht in Betracht kommt, wenn der Täter nicht selbst den Beischlaf oder eine ähnliche, das Opfer besonders erniedrigende Handlung ausführt (BGH NStZ 1999, 452), während es nach altem Recht genügte, daß sich das tatbestandsmäßige Verhalten des Mittäters auf eine Nötigungshandlung beschränkte, die einem anderen den Beischlaf ermöglichte (BGHSt 27, 205, 206; BGH NStZ 1985, 71, 72; BGH bei Miebach NStZ 1994, 222, 224; BGHR StGB § 177 I Mittäter 1), und die Angeklagte deshalb bei Anwendung des alten Rechts naheliegend als (Mit)Täterin einer Vergewaltigung zu verurteilen gewesen wäre, während sie nach neuem Recht nur (Mit)Täterin einer sexuellen Nötigung hätte sein können.
  • BGH, 07.06.1977 - 1 StR 273/77

    Voraussetzungen für das Setzen der Beweiswürdigung des Angeklagten an die Stelle

    Auszug aus BGH, 21.01.2000 - 3 StR 367/99
    Zwar kann sich in der vorliegenden Konstellation das neue Recht, also § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG bzw. § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG, als das mildere Recht erweisen, weil nunmehr eine mittäterschaftliche Begehung einer Vergewaltigung dann nicht in Betracht kommt, wenn der Täter nicht selbst den Beischlaf oder eine ähnliche, das Opfer besonders erniedrigende Handlung ausführt (BGH NStZ 1999, 452), während es nach altem Recht genügte, daß sich das tatbestandsmäßige Verhalten des Mittäters auf eine Nötigungshandlung beschränkte, die einem anderen den Beischlaf ermöglichte (BGHSt 27, 205, 206; BGH NStZ 1985, 71, 72; BGH bei Miebach NStZ 1994, 222, 224; BGHR StGB § 177 I Mittäter 1), und die Angeklagte deshalb bei Anwendung des alten Rechts naheliegend als (Mit)Täterin einer Vergewaltigung zu verurteilen gewesen wäre, während sie nach neuem Recht nur (Mit)Täterin einer sexuellen Nötigung hätte sein können.
  • BVerfG, 07.03.1997 - 2 BvR 2173/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Berücksichtigung der Verletzung des

    Auszug aus BGH, 21.01.2000 - 3 StR 367/99
    Ob das Verfahren in der Weise verzögert worden ist, daß wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK eine konkret bestimmte Ermäßigung der Strafe hätte erfolgen müssen (vgl. BVerfG NStZ 1997, 591; BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 7, 12; BGH NStZ 1999, 181, 182; BGH, Urt. vom 10. November 1999 - 3 StR 361/99 ), braucht der Senat nicht zu entscheiden.
  • BGH, 12.08.1999 - 3 StR 277/99

    Revisionsbegründung bei Verfahrensfehlern; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

    Auszug aus BGH, 21.01.2000 - 3 StR 367/99
    Soweit das Landgericht den Haupttäter deshalb wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 StGB a.F.) in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch verurteilt hat, ist dies insoweit rechtsfehlerhaft, als § 176 a StGB zur Tatzeit noch nicht galt, diese Vorschrift im konkreten Fall auch nicht das gegenüber § 176 Abs. 3 StGB a.F. mildere Recht darstellt (zu einer hier nicht vorliegenden Ausnahme vgl. BGH NStZ 2000, 49) und nicht innerhalb einer Tat sowohl altes auch neues Recht angewendet werden darf.
  • BGH, 04.01.1999 - 3 StR 597/98

    Beschleunigungsgebot; Strafzumessung; Verfahrensrüge; Rechtsstaatswidrige

    Auszug aus BGH, 21.01.2000 - 3 StR 367/99
    Deshalb hätte es einer Verfahrensrüge bedurft (vgl. BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 12; BGH NStZ 1999, 313; BGH, Urt. vom 10. November 1999 - 3 StR 361/99 ).
  • BGH, 10.10.1984 - 3 StR 355/84

    Erfordernis der Ausübung von Gewalt oder einer Drohung im Augenblick des

  • BGH, 17.06.2004 - 3 StR 344/03

    Mittäterschaft (Tatbeiträge jedes Mittäters: Tateinheit, Tatmehrheit); Betrug;

    Soweit er nach Zustellung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2003 erstmals eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bis zur Abfassung der Anklageschrift geltend macht, ist diese Verfahrensrüge (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 7 und 11) verspätet (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO); sie entspricht zudem auch nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
  • BGH, 13.11.2003 - 5 StR 376/03

    Abgrenzung von Sachrüge und Verfahrensrüge: Anwendung auf das Recht auf

    Dagegen verlangen der 1. und 3. Strafsenat grundsätzlich die Erhebung einer Verfahrensrüge, mit der vom Angeklagten die zur Beurteilung eines Verstoßes gegen das allgemein als Beschleunigungsgebot bezeichnete Prinzip maßgeblichen Tatsachen in einer Form vorzutragen sind, die der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt (BGHSt 45, 308, 310; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9, 11 - so auch BGH (1. Strafsenat), Beschluß vom 3. August 2000 - 1 StR 293/00).

    In der Praxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs herrscht allerdings insoweit Übereinstimmung, als eine Verfahrensrüge dann nicht erforderlich sein soll, wenn die Verfahrensverzögerung nach Ablauf der Begründungsfrist für die Verfahrensrüge entstanden ist (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 11).

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2016 - 2 RVs 67/16

    Unbeschiedener Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ausbleiben

    Mangels Erhebung einer entsprechenden Verfahrensrüge konnte sich der Senat nicht mit etwaigen bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist entstandenen Verzögerungen befassen (vgl. BGH NStZ 2000, 418).
  • BGH, 20.06.2007 - 2 StR 493/06

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung;

    Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht jedoch darin, dass durch die Zustellung des Original-Urteils die Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO wieder eröffnet wurde und der anwaltlich vertretene Angeklagte die ihm bekannte Verletzung des Beschleunigungsgebotes unschwer rügen und seine dadurch möglicherweise entstandenen zusätzlichen Belastungen geltend machen konnte (vgl. auch BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 11).
  • BGH, 15.06.2005 - 1 StR 499/04

    Beweisantrag auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens (grundsätzliche

    Ob Umstände vorliegen, die eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung oder deren fehlerhafte Annahme begründen, kann das Revisionsgericht allerdings nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge überprüfen (BGH NStZ 2000, 418; StV 1999, 205).
  • BGH, 02.08.2000 - 3 StR 502/99

    Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot; Unterbringung in einem psychiatrischen

    Zwar ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Revisionsverfahren grundsätzlich nur aufgrund einer entsprechenden Verfahrensrüge zu prüfen (BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 12; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 7, 9; BGH NJW 2000, 748; BGH, Beschl. vom 21. Januar 2000 - 3 StR 367/99).
  • BGH, 03.08.2000 - 1 StR 293/00

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Rechtsstaatswidrige

    Ob eine derartige Verfahrensverzögerung gleichwohl zu bejahen wäre, könnte der Senat daher nur auf Grund einer Verfahrensrüge prüfen (BGH aaO, BGH NStZ 2000, 418 jew. m.w. N.).
  • BGH, 09.08.2007 - 3 StR 157/07

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Recht auf Verfahrensbeschleunigung im

    Eine in Folge von etwaigen Säumnissen zwischen der Urteilsverkündung und dem Ende der Revisionsbegründungsfrist eingetretene Verfahrensverzögerung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hätte mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden müssen (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 11).
  • KG, 24.09.2013 - 121 Ss 136/13

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, Darlegung in der Revision

    Eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts führt nicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, sofern die angemessene Frist insgesamt nicht überschritten wird (vgl. zum Ganzen BGHSt 49, 342; BGH NStZ-RR 2009, 92; 2006, 56; NStZ 2000, 418; 2004, 504; Meyer-Goßner aaO, Art. 6 MRK Rn. 9g m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.03.2000 - 1 StR 60/00   

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BGH, 14.03.2000 - 1 StR 60/00 (https://dejure.org/2000,4171)
BGH, Entscheidung vom 14.03.2000 - 1 StR 60/00 (https://dejure.org/2000,4171)
BGH, Entscheidung vom 14. März 2000 - 1 StR 60/00 (https://dejure.org/2000,4171)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 418
  • NStZ 2000, 591 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.07.1972 - 2 StR 128/72

    "Unmittelbares Ansetzen" bei einer versuchten Vergewaltigung -

    Auszug aus BGH, 14.03.2000 - 1 StR 60/00
    Was die in § 177 Abs. 1 StGB aufgeführten Nötigungsmittel angeht, ergibt das angefochtene Urteil nicht, daß er, wie es § 22 StGB erfordert, nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung dieses Tatbestandes unmittelbar ansetzte (vgl. BGH, Urt. vom 19. Juli 1972 - 2 StR 128/72 - bei Dallinger MDR 1972, 924 f. sowie Urt. vom 10. Juni 1980 - 1 StR 237/80 - bei Laufhütte in LK 11. Aufl. § 177 Rdn. 16; Horn in SK StGB 1142. Lfg. 6. Aufl. § 177 Rdn. 19; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 177 Rdn. 9).
  • BGH, 10.06.1980 - 1 StR 237/80

    Voraussetzungen des Versuchs einer Vergewaltigung - Inhalt des Versuchsstadiums -

    Auszug aus BGH, 14.03.2000 - 1 StR 60/00
    Was die in § 177 Abs. 1 StGB aufgeführten Nötigungsmittel angeht, ergibt das angefochtene Urteil nicht, daß er, wie es § 22 StGB erfordert, nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung dieses Tatbestandes unmittelbar ansetzte (vgl. BGH, Urt. vom 19. Juli 1972 - 2 StR 128/72 - bei Dallinger MDR 1972, 924 f. sowie Urt. vom 10. Juni 1980 - 1 StR 237/80 - bei Laufhütte in LK 11. Aufl. § 177 Rdn. 16; Horn in SK StGB 1142. Lfg. 6. Aufl. § 177 Rdn. 19; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 177 Rdn. 9).
  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 265/16

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung

    c) Wann danach ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung gegeben ist, kann nicht für alle Straftatbestände einheitlich bestimmt werden, sondern richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes, und ist für jedes Delikt gesondert zu bestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. März 2000 - 1 StR 60/00, NStZ 2000, 418; vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16, NJW 2017, 1189 und vom 29. Januar 2014 - 1 StR 654/13, NJW 2014, 1463).
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